Hauptverhandlung – Ausbleiben ohne Entschuldigung - Entbindungsantrag
Oberlandesgericht Hamm
Az: 2 Ss OWi
462/07
Beschluss vom
02.08.2007
Auf die Rechtsbeschwerde des
Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Hagen vom 29. März 2007 hat der 2.
Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Hamm am 02. 08. 2007 durch die
Richterin am Oberlandesgericht als Einzelrichterin gemäß § 80 a Abs. 1 OWiG nach
Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft und des Betroffenen bzw. seines
Verteidigers beschlossen:
Das angefochtene Urteil wird mit den zugrunde liegenden Feststellungen
aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten
der Rechtsbeschwerde, an das Amtsgericht Hagen zurückverwiesen.
Gründe:
I.
Mit dem angefochtenen Urteil hat das Amtsgericht den Einspruch des Betroffenen
gegen den Bußgeldbescheid der Stadt Hagen vom 04. September 2006, mit dem wegen
Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit eine Geldbuße von 393,75 €
sowie einem Fahrverbot von drei Monaten festgesetzt worden war, gemäß § 74 Abs.
2 OWiG verworfen. Der Betroffene, der von der Verpflichtung zum persönlichen
Erscheinen im Termin nicht entbunden worden sei, sei in dem Termin zur
Hauptverhandlung ohne genügende Entschuldigung ausgeblieben.
Hiergegen hat der Betroffene Rechtsbeschwerde eingelegt. Er rügt mit näheren
Ausführungen, das Amtsgericht habe seinen Antrag, ihn von der Verpflichtung, in
der Hauptverhandlung zu erscheinen, zu entbinden, zu Unrecht abgelehnt.
II.
Die gemäß § 79 Abs. 1 Nr. 1 OWiG fristgerecht eingelegte und begründete
Rechtsbeschwerde ist in zulässiger Weise erhoben und hat auch in der Sache einen
zumindest vorläufigen Erfolg.
Die Generalstaatsanwaltschaft hat in ihrer Stellungnahme vom 04. Juli 2007
hierzu Folgendes ausgeführt:
„Die Verfahrensrüge des Betroffenen, mit der er die Gesetzeswidrigkeit der
Einspruchsverwerfung nach § 74 Abs. 2 OWiG geltend macht und damit auch die
Verletzung des rechtlichen Gehörs rügt, entspricht den Anforderungen der §§ 79
Abs. 3 i.V.m. § 344 Abs. 2 S. 2 StPO.
Nach den genannten Vorschriften muss bei einer Verfahrensrüge der
Tatsachenvortrag so vollständig sein, dass das Rechtsbeschwerdegericht allein
aufgrund der Begründungsschrift prüfen kann, ob ein Verfahrensfehler vorliegt,
wenn das tatsächliche Vorbringen des Betroffenen zutrifft (zu vgl.
Senatsbeschluss vom 27.05.2004 - 2 Ss OWi 332/04 -). Wird die Versagung
rechtlichen Gehörs gerügt, muss in der Begründungsschrift durch entsprechenden
Tatsachenvortrag schlüssig dargelegt werden, dass ein Verstoß gegen Art. 103
Abs. 1 GG vorliegt. In diesem Fall obliegt es dem Betroffenen, darzulegen, aus
welchen Gründen das Gericht seinem Entbindungsantrag nach § 73 Abs. 2 OWiG hätte
stattgeben müssen. Der Betroffene muss also darlegen, aus welchen Gründen der
Tatrichter von seiner Anwesenheit in der Hauptverhandlung einen Beitrag zur
Aufklärung des Sachverhalts unter keinen Umständen hätte erwarten dürfen. Hierzu
ist es erforderlich, den im Bußgeldbescheid erhobenen Tatvorwurf und die
konkrete Beweislage im Einzelnen vorzutragen. In diesem Zusammenhang ist in
aller Regel auch darzulegen, wann und mit welcher Begründung der Antrag auf
Entbindung von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen gestellt worden ist
und wie das Gericht diesen Antrag beschieden hat (zu vgl. Senatsbeschluss vom
27.05.2004 - 2 Ss OWi 332/04 -). Da der Anspruch auf rechtliches Gehör zudem nur
dann verletzt ist, wenn die erlassende Entscheidung auf einem Verfahrensfehler
beruht, der seinen Grund in unterlassener Kenntnisnahme und
Nichtberücksichtigung des Sachvortrags der Partei hat, müssen in der
Begründungsschrift konkret die Tatsachen dargelegt werden, anhand derer die
Beruhensfrage geprüft werden kann.
Vorliegend ermöglicht die Begründungsschrift des Betroffenen eine Überprüfung
seitens des Rechtsbeschwerdegerichts, ob nach diesen Grundsätzen eine Versagung
rechtlichen Gehörs vorliegt. In der Begründungsschrift wird der Wortlaut des
Schriftsatzes des Verteidigers des Betroffenen vom 13.03.2007, mit dem die
Entbindung des Betroffenen von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen
beantragt worden war, vollständig wiedergegeben. Aus der Begründungsschrift
ergibt sich auch der dem Betroffenen zur Last gelegte Verkehrsverstoß. Der
Begründungsschrift ist ferner zu entnehmen, dass und mit welcher Begründung der
Betroffene einen Antrag auf Entbindung von der Verpflichtung zum persönlichen
Erscheinen gestellt hat. Ferner wird dargelegt, dass dieser Antrag vom Gericht
nicht im Sinne des Betroffenen beschieden worden ist. Schließlich ist der
Begründungsschrift zu entnehmen, dass der Betroffene eine Einlassung zur Sache
abgegeben und außerdem erklärt hat, dass von ihm in der Hauptverhandlung keine
weitere Aufklärung der Sache zu erwarten sei.
Bleibt der Betroffene trotz ordnungsgemäßer Ladung der Hauptverhandlung fern und
wird daraufhin der Einspruch durch Urteil gem.§ 74 Abs. 2 OWiG verworfen, so
kann die Einspruchsverwerfung das Recht des Betroffenen auf rechtliches Gehör
verletzen, wenn einem rechtzeitig gestellten Antrag auf Entbindung von der
Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen (§ 73 Abs. 2 OWiG) zu Unrecht nicht
entsprochen worden ist (zu vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 20.09.2005 - 3 Ss OWi
626/05 -).
Das Amtsgericht hätte dem Entbindungsantrag stattgeben müssen. Nach § 73 Abs. 2
OWiG entbindet das Gericht den Betroffenen auf seinen Antrag von der
Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen, wenn er sich zur Sache geäußert oder
erklärt hat, dass er sich in der Hauptverhandlung nicht zur Sache äußern werde
und seine Anwesenheit zur Aufklärung wesentlicher Gesichtspunkte des
Sachverhaltes nicht erforderlich ist. Im Gegensatz zur früheren Rechtslage ist
die Entscheidung über den Entbindungsantrag nicht (mehr) in das Ermessen des
Gerichtes gestellt (zu vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 20.09.2005 - 3 Ss OWi 626/05
-). Das Gericht ist vielmehr verpflichtet, dem Entbindungsantrag zu entsprechen,
wenn die Voraussetzungen des § 73 Abs. 2 OWiG vorliegen.
Auf dieser Grundlage kann die Entscheidung des Amtsgerichts keinen Bestand
haben. Mit Schriftsatz vom 13.03.2007 (Bl. 54 a d.A.) hatte der Verteidiger
mitgeteilt, dass der Betroffene im Tatzeitpunkt der Führer des Pkw mit dem
amtlichen Kennzeichen XXXXXXX gewesen ist. Darüber hinaus hat er erklärt, dass
der Betroffene die Ordnungsgemäßheit der Messung rüge, jedoch zur Aufklärung des
Tatvorwurfes im Hauptverhandlungstermin nicht beitragen könne. Aufgrund dieser
Angaben war klargestellt, dass von der persönlichen Anwesenheit des Betroffenen
im Hauptverhandlungstermin keine weitergehende Aufklärung des Tatvorwurfs zu
warten war. Der Entbindungsantrag darf nämlich auch nicht deshalb abgelehnt
werden, weil der Betroffene die Tat grundsätzlich einräumt, doch die Korrektheit
von Messmethoden anzweifelt, die durch andere Beweismittel, verlässlich
überprüft werden können (zu vgl. Karlsruher Kommentar, OWiG, 3. Aufl., § 73 Rdnr.
29). Ein anderes ergibt sich hier auch nicht aus dem in dem Bußgeldbescheid
festgesetzten Fahrverbot. Denn die Frage, ob ausnahmsweise von der Verhängung
eines Fahrverbots unter Erhöhung der Geldbuße abgesehen werden kann,
rechtfertigt die Ablehnung eines Entbindungsantrages nicht, weil es dafür
grundsätzlich nicht auf den persönlichen Eindruck von dem Betroffenen in der
Hauptverhandlung ankommt (zu vgl. Karlsruher Kommentar, a.a.O., Rdnr. 28). Die
wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen machen auch dann keinen
wesentlichen Gesichtspunkt des Sachverhaltes aus, wenn - wie hier - ein Absehen
vom Fahrverbot bereits aufgrund der Erheblichkeit des Geschwindigkeitsverstoßes
ausscheidet.
Die Aufklärung des Sachverhalts konnte damit ohne Schwierigkeiten durch die gem.
§ 74 Abs. 1 S. 2 OWiG zulässige Einführung der schriftlichen Erklärung des
Betroffenen im Schriftsatz vom 13.03.2007 gem. § 74 Abs. 1 S. 2 OWiG erfolgen.
Dem Verteidiger war zudem am 03.07.2006 auch eine Vertretungsvollmacht erteilt,
so dass er Erklärungen für den Betroffenen abgeben konnte. Schließlich beruht
die angefochtene Entscheidung auf einem Verfahrensfehler, der seinen Grund in
unterlassener Kenntnisnahme und Nichtberücksichtigung des Sachvortrags des
Betroffenen hat, so dass das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache an das
Amtsgericht Hagen zurückzuverweisen ist."
Diese zutreffenden Ausführungen macht sich der Senat zu eigen und zum Gegenstand
seiner Entscheidung.
Das angefochtene Urteil war demzufolge aufzuheben und die Sache zur erneuten
Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das
Amtsgericht Hagen zurückzuverweisen.