Hauptverhandlung – Wartezeit länger als 15 Minuten?
Oberlandesgericht Hamm
Az: 3 Ws
225/07
Beschluss vom
07.05.2007
In der Strafsache gegen A.K. wegen
Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz, (hier: sofortige Beschwerde des
Angeklagten gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen
die Versäumung der Berufungshauptverhandlung).
Auf die sofortige Beschwerde des Angeklagten vom 22.02.2007 gegen den Beschluss
der VII. kleinen Strafkammer des Landgerichts Bielefeld vom 15.02.2007 hat der
3. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 07. 05. 2007 durch den Vorsitzenden
Richter am Oberlandesgericht, die Richterin am Oberlandesgericht und
die Richterin am Oberlandesgericht nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft
und des Angeklagten bzw. seines Verteidigers beschlossen:
Der Beschluss der VII. kleinen Strafkammer des Landgerichts Bielefeld vom
15.02.2007 wird aufgehoben.
Dem Angeklagten wird auf seine Kosten (§ 473 Abs. 7 StPO i.V.m. § 349 Abs. 2
StPO) Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der
Berufungshauptverhandlung gewährt.
Gründe:
I.
Das Amtsgericht Herford hat den Angeklagten am 22.08.2006 wegen unerlaubten
Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unter Einbeziehung der
Freiheitsstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Bad Oeynhausen vom 28.03.2006
(43 Js 1975/05 - 5 Ds 837/05) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und
fünf Monaten verurteilt.
Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte mit am 24.08.2006 bei dem Amtsgericht
eingegangenem Schreiben seines Verteidigers vom 23.08.2006 Berufung eingelegt
und mit weiterem Schreiben des Verteidigers vom 16.10.2006 die Berufung auf den
Rechtsfolgenausspruch beschränkt.
Der Vorsitzende der Berufungskammer hat daraufhin mit Verfügung vom 17.10.2006
Termin zur Hauptverhandlung vor der VII. Strafkammer anberaumt auf den
29.11.2006, 09.00 Uhr. Zu dem Termin hat er die Ladung des Angeklagten und
seines Verteidigers verfügt. Der Bewährungshelfer des Angeklagten erhielt
Terminsnachricht. Zeugen wurden nicht geladen. Die Ladung, aus der sich
insbesondere auch die genaue Anschrift des Landgerichts Bielefeld als
Berufungsgericht ergibt, wurde dem Angeklagten am 20.10.2006 zugestellt.
Zu der Berufungshauptverhandlung am 29.11.2006 erschien der Angeklagte nicht. In
der Akte befindet sich ein Vermerk, wonach ein Mitarbeiter des Amtsgerichts
Herford der Geschäftsstelle der Berufungskammer um 09.10 Uhr am Terminstage
telefonisch mitteilte, dass der Angeklagte dort (AG Herford) soeben erschienen
sei, da er davon ausgegangen sei, der heutige Termin finde beim Amtsgericht
statt. Gemäß telefonischer Rücksprache mit dem Vorsitzenden wurde der Angeklagte
unter Hinweis auf § 329 StPO abbestellt.
Im Hauptverhandlungsprotokoll heißt es insoweit:
„Der Angeklagte war um 09.15 Uhr nicht erschienen.
Er hatte auf der Geschäftsstelle angerufen und mitgeteilt, dass er versehentlich
zum Amtsgericht nach Herford gefahren sei.
Der Verteidiger erklärte, er habe gestern noch mit seinem Mandanten gesprochen
und ihn ausdrücklich gefragt, ob er denn wisse, wo das Landgericht Bielefeld
sei."
Das Landgericht hat daraufhin die Berufung des Angeklagten gemäß § 329 Abs. 1
StPO u. a. mit der Begründung verworfen, dass der Angeklagte versehentlich zum
falschen Gericht gefahren sei, stelle keine ausreichende Entschuldigung dar.
Mit am 04.12.2006 bei dem Landgericht eingegangenem Schreiben des Verteidigers
hat der Angeklagte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung
der Berufungshauptverhandlung beantragt. Gleichzeitig hat er für den Fall der
Verwerfung des Antrags auf Wiedereinsetzung Revision eingelegt.
Zur Begründung hat der Angeklagte ausgeführt, er habe sich lediglich irrtümlich
zum Amtsgericht Herford begeben, da er davon ausgegangen sei, die
Berufungshauptverhandlung finde ebenfalls vor diesem Gericht statt. Er habe aber
nach wie vor erhebliches Interesse an der Durchführung der Berufung und habe
dies auch durch sein Erscheinen bei dem Amtsgericht in Herford gezeigt. Um ihm
ein faires Verfahren zu bieten, wäre es ohne weiteres möglich gewesen, die
Hauptverhandlung auszusetzen und neuen Verhandlungstermin zu bestimmen oder am
selben Tage die Hauptverhandlung zu einem späteren Zeitpunkt fortzusetzen. Die
nächste Verhandlung am Terminstage sei erst auf 11.00 Uhr angesetzt worden.
Angesichts der geringen Entfernung des Amtsgerichts Herford zum Landgericht
Bielefeld von rund 16 Kilometern hätte der Angeklagte die Anreise in einem
Zeitrahmen von 30 bis 40 Minuten bewerkstelligen können. Die Hauptverhandlung
hätte vor diesem Hintergrund sogar noch vor 11.00 Uhr begonnen werden können,
jedenfalls aber nach der auf 11.00 Uhr angesetzten Verhandlung durchgeführt
werden können.
Das Landgericht hat nach Anhörung der Staatsanwaltschaft Bielefeld mit Beschluss
vom 15.02.2007 das Wiedereinsetzungsgesuch verworfen. Zur Begründung hat es
insbesondere ausgeführt, dass eine Verhandlung am selben Tage nicht zumutbar
gewesen sei, da weitere Termine um 11.00 Uhr und um 13.30 Uhr angestanden
hätten. Daher liege ein deutliches Verschulden des Angeklagten vor.
Gegen den seinem Verteidiger am 20.02.2007 zugestellten Beschluss wendet sich
der Angeklagte mit seiner am 22.02.2007 bei den Bielefelder Justizbehörden
eingegangenen sofortigen Beschwerde. Zur Begründung wiederholt er sein
Vorbringen aus dem Wiedereinsetzungsantrag und betont erneut, dass der
vorliegende Fall sich von denjenigen Fällen deutlich unterscheide, in denen der
Angeklagte aus Desinteresse nicht zum Berufungshauptverhandlungstermin
erscheine.
II.
Die gemäß § 329 Abs. 3 StPO i.V.m. § 46 Abs. 3 StPO statthafte sofortige
Beschwerde ist zulässig und begründet. Dem Angeklagten war unter Aufhebung des
angefochtenen Beschlusses Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die
Versäumung der Berufungshauptverhandlung gemäß § 329 Abs. 2 StPO i.V.m. § 44
StPO zu gewähren, da er ohne Verschulden gehindert war, an der
Berufungshauptverhandlung teilzunehmen. Trotz seiner Nachlässigkeit bei der
Verwechslung des Berufungsgerichts mit dem Gericht des ersten Rechtszuges trifft
den Angeklagten an der Versäumung der Berufungshauptverhandlung keine Schuld,
weil die Berufungskammer die sich aus dem Grundsatz des fairen Verfahrens
ergebende Fürsorgepflicht gegenüber dem Angeklagten hier dadurch verletzt hat,
dass der Kammervorsitzende, nachdem der Angeklagte um 09.10 Uhr telefonisch
mitgeteilt hatte, dass er sich versehentlich beim Amtsgericht Herford
eingefunden habe, den Angeklagten unter Hinweis auf die Verwerfung der Berufung
nach § 329 StPO ablud, statt ihm Gelegenheit zu geben, auf schnellstem Wege das
Berufungsgericht aufzusuchen. Die Fahrtstrecke zwischen dem Amtsgericht Herford
und dem Landgericht in Bielefeld beträgt senatsbekannt etwa 30 bis 40 Minuten.
Der Angeklagte hätte daher am Terminstage bis etwa gegen 10.00 Uhr vormittags
beim Landgericht in Bielefeld eintreffen können, wenn ihm anlässlich seines
Telefonats um 09.10 Uhr des Terminstages mitgeteilt worden wäre, er solle sich
auf dem schnellsten Weg zum Landgericht Bielefeld begeben. Eine Verhandlung der
Berufung gegen 10.00 Uhr wäre nach der Terminsplanung der Kammer auch ohne
weiteres möglich gewesen. Es hätte dann noch eine Stunde für die Durchführung
der Berufungshauptverhandlung zur Verfügung gestanden, da die nächste Sache erst
für 11.00 Uhr terminiert war. Dieser Zeitraum hätte voraussichtlich für die
Durchführung der Berufungshauptverhandlung auch ausgereicht, da die Berufung auf
den Rechtsfolgenausspruch beschränkt war und keine Zeugen geladen waren. Die
Anhörung des Angeklagten zu seinen persönlichen Verhältnissen sowie die Anhörung
des Bewährungshelfers hätten aber ohne weiteres innerhalb des vorgegebenen
Zeitrahmens von einer Stunde durchgeführt werden können.
Bei dieser Sachlage verstieß die oben geschilderte Vorgehensweise der
Berufungskammer gegen die sich aus dem fairen Verfahren ableitende
Fürsorgepflicht des Gerichts (vgl. dazu OLG Zweibrücken, Beschluss vom
18.01.2007 - 1 Ss 188/06, beckRS 2007, 01449; KG, NStZ-RR 2002, 218, 219; OLG
Koblenz, Beschluss vom 01.09.2003, 2 Ss 208/03, beckRS 2003, 30326960; Berliner
Verfassungsgerichtshof, NJW-RR 2000, 1851; OLG Hamm, NStZ-RR 1997, 368, 369).
Die Fürsorgepflicht des Gerichts bietet nämlich in den Fällen, in denen der
Angeklagte zwar aus Nachlässigkeit der Berufungshauptverhandlung ferngeblieben
ist, aufgrund der Umstände aber feststeht, dass er sich dem Verfahren nicht
entziehen, sondern sich ihm stellen will, jedenfalls dann ein über die allgemein
übliche Wartezeit von 15 Minuten hinausgehendes Zuwarten, wenn dadurch weitere
Belange des Berufungsgerichts, insbesondere die ordnungsgemäße Verhandlung der
weiteren anstehenden Verfahren nicht beeinträchtigt werden (OLG Zweibrücken,
a.a.O.; OLG Hamm, a.a.O., 369; KG, a.a.O., 219; Berliner Verfassungsgerichtshof,
a.a.O., 1451; OLG Koblenz, a.a.O.).
Dem Angeklagten war daher gemäß § 329 Abs. 3 StPO i.V.m. § 44 StPO
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der
Berufungshauptverhandlung zu gewähren (OLG Hamm, a.a.O., S. 369). Der Angeklagte
war im Wiedereinsetzungsverfahren mit seinem Entschuldigungsvorbringen auch
nicht ausgeschlossen. Das Landgericht hat nämlich die Tatsachen, die vom
Angeklagten als Entschuldigung für sein Nichterscheinen vorgebracht werden, im
Berufungsurteil nur verkürzt gewürdigt. Es hat sich darauf beschränkt, die
Nachlässigkeit des Angeklagten, die fraglos in dem Verwechseln des Gerichts
liegt, herauszuarbeiten. Den Gesichtspunkt der Fürsorgepflicht hat das
Landgericht dagegen erkennbar übersehen, obwohl ihm die zugrunde liegenden
Tatsachen bekannt waren. In diesen Fällen ist nach der obergerichtlichen
Rechtsprechung die Wiederholung des Entschuldigungsvorbringens im
Wiedereinsetzungsverfahren zulässig (OLG Hamm, a.a.O., S. 369 m.w.N.).