|














































| |
Ordnungswidrigkeit: Hauptverhandlungstermin Entbindung vom persönlichen
Erscheinen
OLG Hamm
Az.: 4 Ss OWi
195/04
Beschluss vom
29.04.2004
Leitsatz:
Zur
Wiederholung eines Antrags auf Entbindung vom persönlichen Erscheinen zu Beginn
der Hauptverhandlung, wenn zuvor ein anderer Hauptverhandlungstermin verlegt
worden ist.
Auf den Antrag des Betroffenen vom 20. Januar 2004 auf Zulassung der
Rechtsbeschwerde gemäß §§ 79 ff. OWiG gegen das Urteil des Amtsgerichts Bocholt
vom 20. Januar 2004 hat der 4. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts
Hamm am 29. 04. 2004 durch den Richter am Oberlandesgericht als Einzelrichter
gem. § 80 a Abs. 2 Ziff. 2 OWiG nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft
beschlossen:
Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens trägt der Betroffene.
Gründe:
I.
Gegen den Betroffenen ist durch Bußgeldbescheid des Landrats des Kreises Borken
vom 30. Mai 2003 wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen
Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaft ein Bußgeld in Höhe von
60,00 € festgesetzt worden. Der Betroffene soll am 12. April 2003 um 16.00 Uhr
als Fahrer des Fahrzeugs mit dem Kennzeichen XXXXXXXXXX in Rhede, Krechtinger
Straße, die zulässige Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaft um
28 km/h überschritten haben. Seinen dagegen gerichteten Einspruch hat das
Amtsgericht gem. § 74 Abs. 2 OWiG verworfen. Gegen diese Entscheidung wendet
sich der Betroffene mit der Rechtsbeschwerde, deren Zulassung er beantragt.
Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, die Rechtsbeschwerde zuzulassen,
das Urteil des Amtsgerichts Bocholt mit den zugrundeliegenden Feststellungen
aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das
Amtsgericht Bocholt zurückzuverweisen.
II.
Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde ist zu verwerfen, da es nicht
geboten ist, das Urteil wegen Versagung des rechtlichen Gehörs aufzuheben (§ 80
Abs. 1 Nr. 2 OWiG).
Die Verfahrensrüge des Betroffenen, mit der er die Gesetzwidrigkeiten der
Einspruchsverwerfung nach § 74 Abs. 2 OWiG geltend macht und damit auch die
Verletzung des rechtlichen Gehörs, entspricht nicht den Anforderungen der §§ 79
Abs. 3, 80 Abs. 3 OWiG in Verbindung mit § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO. Nach diesen
Vorschriften muss bei einer Verfahrensrüge der Tatsachenvortrag so vollständig
sein, dass das Rechtsbeschwerdegericht allein aufgrund der Begründungsschrift
prüfen kann, ob ein Verfahrensfehler vorliegt, wenn das tatsächliche Vorbringen
des Betroffenen zutrifft. Rügt der Beschwerdeführer die Versagung des
rechtlichen Gehörs, muss durch den Tatsachenvortrag in der Begründungsschrift
schlüssig dargelegt werden, dass ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG vorliegt.
Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist (nur) dann verletzt, wenn dem Betroffenen
keine Möglichkeit eingeräumt wird, sich zu allen entscheidungserheblichen und
ihm nachteiligen Tatsachen und Beweisergebnissen zu äußern (vgl. Göhler, OWiG,
13. Aufl., § 80 Rdnr. 16 a m. w. N.; OLG Hamm, 1 Ss OWi 664/03 –
Einzelrichterbeschluss vom 28.10.2003). Zwar kann nach der Rechtsprechung des
Senats (Beschluss vom 03.12.2002 – 4 Ss OWi 918/02) das Recht des Betroffenen
auf rechtliches Gehör verletzt sein, wenn sein Einspruch durch Urteil gem. § 74
Abs. 2 OWiG verworfen wird und rechtzeitig vorgebracht und hinreichende
Entschuldigungsgründe von dem erkennenden Gericht nicht berücksichtigt worden
sind oder einem rechtzeitig gestellten Antrag auf Entbindung von der
Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen (§ 73 Abs. 2 OWiG) zu Unrecht nicht
entsprochen worden ist, doch ergibt eine Gesamtbetrachtung des Verfahrensablaufs
im vorliegenden Fall, dass dem Betroffenen das rechtliche Gehör nicht versagt
worden ist. Der Antrag des Betroffenen vom 30. Oktober 2003, ihn von der
Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen im Hauptverhandlungstermin zu
entbinden, betraf nur den nächsten Hauptverhandlungstermin am 18. November 2003
und wurde mit der Verlegung des Hauptverhandlungstermins auf den 20. Januar 2004
unwirksam (vgl. Göhler, OWiG, 13. Aufl., § 73 Rdnr. 5). Bis zum Termin am 20.
Januar 2004 stellte der Betroffene keinen weiteren Antrag, ihn von der Pflicht
zum persönlichen Erscheinen im Hauptverhandlungstermin zu entbinden, so dass der
Betroffene damit rechnen musste, dass sein Einspruch im Hauptverhandlungstermin
am 20. Januar 2004 verworfen wird. Der Betroffene konnte nämlich nicht darauf
vertrauen, dass er durch seinen Verteidiger im Hauptverhandlungstermin einen
solchen Antrag noch wirksam stellen konnte. Denn die Frage, ob ein solcher
Antrag noch in der Hauptverhandlung gestellt werden kann, ist durch den
Bundesgerichtshof noch nicht entschieden (vgl. Beschluss des BGH vom 13. August
2002 in VRS 103, 383) und der beschließende Senat hat im Beschluss vom 29. April
2003 (4 Ss OWi 208/03 OLG Hamm) ausgeführt, dass es höchst fraglich ist, ob ein
Entbindungsantrag noch in der Hauptverhandlung gestellt werden kann. Mithin
musste der Betroffene damit rechnen, dass das Amtsgericht den von seinem
Verteidiger gestellten Antrag in der Hauptverhandlung bereits als unzulässig
verwerfen wird. Eine solche Verwerfung des Antrags des Betroffenen nach § 73
Abs. 2 OWiG, die das Amtsgericht nicht vorgenommen hat, wäre eine rechtlich
vertretbare Entscheidung im Rahmen der Verfahrensordnung gewesen und hätte damit
nicht das Recht auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG verletzt. Das
Amtsgericht hat den in der Hauptverhandlung gestellten Antrag, dem Betroffenen
von seiner Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen im Termin zu entbinden,
ohne Begründung zurückgewiesen, doch erhielt der Verteidiger des Betroffenen
anschließend die Gelegenheit, den Betroffenen anzurufen und ihm Gelegenheit zu
geben, zum Termin doch noch zu erscheinen. Damit ist das Amtsgericht seiner
Pflicht, dem Betroffenen Gelegenheit zu geben, in dem Verfahren zu Wort zu
kommen und sich zum Sachverhalt und zur Rechtslage zu äußern, nachgekommen. Wenn
der Betroffene von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht hat, so ist das
Recht des Betroffenen auf rechtliches Gehör nicht vom Gericht verletzt worden.
Da bereits durch die Zurückweisung des Antrags des Betroffenen, ihn von seiner
Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen im Termin zu entbinden und durch die
Verwerfung des Einspruchs am Ende des Hauptverhandlungstermins das Recht des
Betroffenen auf rechtliches Gehör nicht verletzt worden ist, kann dahinstehen,
ob die Urteilsgründe nachträglich noch hätten geändert oder ergänzt werden
können (§ 275 Abs. 1 Satz 2 StPO), da bereits in der in der Hauptverhandlung
verkündeten Entscheidung keine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 46 Abs. 1 OWiG, § 473 Abs. 1 StPO.
|