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Ausbleiben im Hauptverhandlungstermin – Entschuldigung wegen gebuchtem
Urlaub?
OLG Hamm
Az: 2 Ss 210/05
Beschluss vom 25.05.2005
Auf die sofortige Beschwerde des Angeklagten vom 18. April 2005 gegen den
Beschluss der kleinen auswärtigen Strafkammer Recklinghausen des Landgerichts
Bochum vom 05. April 2005 und auf die Revision des Angeklagten vom 07. März 2005
gegen das Urteil der kleinen auswärtigen Strafkammer des Landgerichts Bochum vom
03. März 2005 hat der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 25. 05. 2005
durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht, den Richter am
Oberlandesgericht und die Richterin am Oberlandesgericht nach Anhörung der
Generalstaatsanwaltschaft hinsichtlich der Revision gem. 349 Abs. 4 StPO
einstimmig - beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Angeklagten gegen den Beschluss des Landgerichts
Bochum vom 05. April 2004 wird auf seine Kosten verworfen.
Das Urteil des Landgerichts Bochum vom 03. März 2005 wird mit den zugrunde
liegenden Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhandlung und
Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere kleine
Strafkammer des Landgerichts Bochum zurückverwiesen.
Gründe:
I.
Das Amtsgericht Recklinghausen hat den Angeklagten am 14. Oktober 2004 wegen
unerlaubten Entfernens vom Unfallort zu einer Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu
je 15 € verurteilt. Dagegen hat der Angeklagte Berufung eingelegt. Das
Landgericht hat einen ersten Hauptverhandlungstermin auf den 17. Januar 2005
bestimmt. Zu diesem war der Angeklagte erschienen. Die Hauptverhandlung konnte
jedoch nicht durchgeführt werden, weil einige der geladenen Zeugen nicht
erschienen war. Das Landgericht hat daher die Hauptverhandlung ausgesetzt. Mit
Verfügung vom 18. Januar 2005 hat das Landgericht sodann neuen
Hauptverhandlungstermin auf dem 3. März 2005 bestimmt. Zu diesem ist der
Angeklagte durch Niederlegung am 7. Februar 2005 geladen worden. Mit Schreiben
vom 16. Februar 2005 - eingegangen beim Landgericht am 17. Februar 2005 - hat
der Verteidiger des Angeklagten Terminsverlegung beantragt, da der Angeklagte
vom 28. Februar bis 7. März 2005 in Urlaub sei. Das Landgericht hat daraufhin
mitgeteilt, dass der Termin vom 3. März 2005 aufrecht erhalten bleibe und
hinzugefügt: „Der Angeklagte hat Freizeitinteressen hinten anzustellen“. Der
Verteidiger hat dann erneut mit Schreiben vom 23. Februar 2005 Verlegung des
Hauptverhandlungstermin beantragt. Diesem Schreiben war eine Buchungsbestätigung
vom 14. Februar 2005 für einen zweiwöchigen Uralub in der Türkei in der Zeit vom
28. Februar bis zum 7. März 2005 beigefügt. Der Vorsitzende der Strafkammer hat
dem Büro des Verteidigers auf diesen Antrag hin erneut mitgeteilt, dass der
Hauptverhandlungstermin bestehen bleibe.
Im Hauptverhandlungstermin war der Angeklagte nicht erschienen. Die Strafkammer
hat daher seine Berufung gemäß § 329 Abs. 1 StPO verworfen. Im Verwerfungsurteil
ist zur Begründung u.a. ausgeführt:
„Eine Urlaubsabwesenheit entschuldigt nicht. Der Angeklagte ist am 07.02.2005
geladen worden. Erst am 14.02.2005 bestätigte das Reisebüro seine Buchung. Er
ist am 22.02.2005 persönlich, das Büro seine Anwaltes zusätzlich noch am
28.02.2005 darauf hingewiesen worden, dass der Termin nicht verlegt wird.“
Hiergegen hat der Verteidiger des Angeklagten Revision eingelegt und
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Der Wiedereinsetzungsantrag ist
von der Strafkammer zurückgewiesen worden, da er nicht begründet worden sei.
Hiergegen richtet sich nunmehr noch die sofortige Beschwerde des Angeklagten,
die begründet worden ist. Es wird insbesondere ausgeführt, dass der Angeklagte
zum Zeitpunkt der Buchung der Urlaubsreise nicht gewusst habe, wann der Termin
vor dem Landgericht stattfinden würde.
Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, den Wiedereinsetzungsantrag als
unbegründet und die Revision als unzulässig zu verwerfen.
II.
Die sofortige Beschwerde ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg. Es
wird auf die zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung des Landgerichts
vom 5. April 2005 Bezug genommen. Das Landgericht hat darin zu Recht darauf
abgestellt, dass der Wiedereinsetzungsantrag mit keinem Wort begründet worden
ist und er damit nicht den Anforderungen des § 329 Abs. 3 StPO in Verbindung mit
den
§§ 44 Satz 1, 45 StPO entspricht.
Zudem könnte der Wiedereinsetzungsantrag nur auf neue, dem Landgericht noch
nicht bekannte Tatsachen gestützt werden (Meyer-Goßner, StPO, 48. Aufl., 2005, §
329 Rn. 42 mit weiteren Nachweisen). Solche sind aber nicht ersichtlich.
Damit war die sofortige Beschwerde mit der Kostenfolge aus § 473 Abs. 1 StPO zu
verwerfen.
III.
Die Revision ist ebenfalls zulässig und hat auch in der Sache Erfolg.
1. Entgegen der Auffassung der Generalstaatsanwaltschaft ist die Revision
zulässig. Sie ist, nachdem das angefochtene Urteil am 3. März 2005 verkündet
worden ist, fristgerecht, nämlich innerhalb der Wochenfrist des (neuen) § 341
Abs. 1, 2 StPO eingelegt worden. Der Angeklagte hat seine Revision auch -
entgegen der Annahme der Generalstaatsanwaltschaft - begründet. Insoweit
verweist der Senat darauf hin, dass die Ausführungen des Verteidigers des
Angeklagten im Schriftsatz vom 18. April 2005 nicht nur als Begründung des
Wiedereinsetzungsantrages, sondern auch noch als ausreichende Begründung der
Revision anzusehen sind. Sie enthalten nämlich nicht nur Vortrag zur Begründung
des gestellten Wiedereinsetzungsantrags, sondern ihnen lässt sich auch
entnehmen, warum der Angeklagte das Urteil der Strafkammer vom 3. März 2005 für
rechtsfehlerhaft ansieht. Insbesondere die Ausführungen zur Kenntnis des
Angeklagten zum Zeitpunkt der Buchung machen deutlich, dass der Angeklagte die
Verkennung des Begriffs der „genügenden Entschuldigung“ durch die Strafkammer
rügen will. Damit ist die Revision gegen das Verwerfungsurteil, an deren
Begründung nach ständiger Rechtsprechung der Obergerichte keine hohen
Anforderungen zu stellen sind (OLG Köln StV 1989, 53; Senat in DAR 2000, 56 [Ls.]
= NStZ-RR 2000, 85 = VRS 98, 203), aber noch ausreichend begründet.
Diese Revisionsbegründung ist auch am 18. April 2005 noch fristgemäß beim
Landgericht eingegangen. Das angefochtene Urteil ist dem Verteidiger des
Angeklagten erst am 18. März 2005 zugestellt worden. Damit lief die
Revisionsbegründungsfrist des § 345 Abs. 1 Satz 1 StPO erst am 18. April 2005
ab.
2. Die Revision ist auch begründet, da das Landgericht den Begriff der
genügenden Entschuldigung im Sinne des § 329 Abs. 1 StPO rechtsfehlerhaft
verkannt hat bzw. seine ihm obliegende Aufklärungspflicht, ob der Angeklagte
genügend entschuldigt ist, verletzt hat.
Die Vorschrift des § 329 Abs. 1 StPO ist eine Ausnahmevorschrift von dem
Grundsatz, dass gegen einen ausgebliebenen Angeklagten kein Urteil erlassen
werden darf (Meyer-Goßner, a.a.O., § 329 Rn. 2 mit weiteren Nachweisen; siehe
auch Senat, a.a.O. und DAR 1999, 277 [Ls.] = VRS 97, 4 = StV 2001 340 [Ls.]).
Sie beruht auf der Annahme, dass der Berufungsführer, der ohne genügende
Entschuldigung der Berufungshauptverhandlung fern bleibt, auf sein Rechtsmittel
verzichten wolle. Als eine Ausnahmevorschrift ist die Vorschrift nach
allgemeiner Meinung eng auszulegen (Meyer-Goßner, a.a.O., mit weiteren
Nachweisen [aufs engste ...]), was andererseits zur Folge hat, dass bei der
Prüfung der vom Berufungsführer vorgebrachten Entschuldigungsgründe eine weite
Auslegung geboten ist (BayObLG NJW 2001, 1438; OLG Hamm VRS 106, 294 = StraFo
2004, 211 = VRS 106, 294).
Der Senat stimmt zwar grundsätzlich mit der offenbar vom Landgericht vertretenen
Auffassung überein, dass die Pflicht zum Erscheinen vor Gericht auf
entsprechende Ladung hin eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung des
Angeklagten ist, die grundsätzlich der Regelung familiärer und geschäftlicher
Angelegenheit vorgeht (so schon OLG Hamm VRS 39, 208). Diese Pflicht besteht
jedoch nach Auffassung des Senats nicht uneingeschränkt. Vielmehr ist abzuwägen
zwischen den Belangen des Angeklagten einerseits und der der öffentlich
rechtlichen Pflicht zum Erscheinen andererseits. Dabei darf die Bedeutung der
Strafsache nicht übersehen werden (OLG Hamm, a.a.O.; OLG Düsseldorf NJW 1973,
109; wohl auch Meyer-Goßner, StPO, 48. Aufl., 2005, § 329 Rn. 28 mit weiteren
Nachweisen). Deshalb ist der Angeklagte genügend entschuldigt, wenn ihm aus
besonderen Gründen das Erscheinen im Termin billigerweise nicht zuzumuten war
und ihm deshalb die Zuwiderhandlung gegen die öffentlich-rechtliche Pflicht, der
Ladung Folge zu leisten, nicht zum Vorwurf gereicht (OLG Düsseldorf, a.a.O.;
Meyer-Goßner, a.a.O., mit weiteren Nachweisen).
Das gilt auch im Fall de Urlaubs des Angeklagten. Auch insoweit geht die
obergerichtliche Rechtsprechung davon aus, dass der Angeklagte in der Regel
genügend entschuldigt ist, wenn er in der Berufungshauptverhandlung aufgrund
eines vor Erhalt der Ladung zur Hauptverhandlung gebuchten Urlaubs ausbleibt
(vgl. OLG Düsseldorf, a.a.O.). Etwas anderes folgt nicht aus den bei
Meyer-Goßner (a.a.O., § 329, Rn. 28) angeführten obergerichtlichen
Entscheidungen. Diese betreffen andere Fallgestaltungen. So war z.B. in der
angeführten Entscheidung BayObLG NJW 1994, 1748 keine „Urlaubsreise“ Grund für
das Fernbleiben, sondern ein längerer Auslandsaufenthalt von ungewisser Dauer.
Wenn das Landgericht demgegenüber der Ansicht zu sein scheint, dass der
Angeklagte einer Ladung immer zu folgen und seine privaten Angelegenheit
grundsätzlich „hinten anzustellen“ habe, wird mit dieser Auslegung der Begriff
der „genügenden Entschuldigung überspannt und damit verkannt. Sie ist zudem
unverhältnismäßig und widerspricht den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts.
Das Bundesverfassungsgericht hat nämlich schon in seiner Entscheidung NJW 1969,
1531 in anderem, aber vergleichbaren Zusammenhang dargelegt, dass der Bürger
nicht seinen Urlaub unter dem Vorbehalt etwaiger Terminsbestimmung antreten und
ggf. auf ihn verzichten oder ihn unterbrechen müsse. Er könne vielmehr davon
ausgehen, dass das Gericht seinem berechtigten Verlangen durch eine Aufhebung
oder Verlegung des Termins entspreche. Das gilt erst Recht, wenn es sich - wie
vorliegend - um eine Strafsache von geringer Bedeutung mit einer festgesetzten
Geldstrafe von (nur) 25 Tagessätzen zu je 15 € handelt. Übersehen werden darf in
dem Zusammenhang auch nicht, dass der Angeklagte sein Ausbleiben vorab
angekündigt und um Terminsverlegung gebeten hatte. Das zeigt, dass die Annahme,
in seinem Fernbleiben liege ein Verzicht auf das Rechtsmittel, gerade nicht
gerechtfertigt ist. Dem entspricht, dass der Angeklagte zum ersten
Berufungshauptverhandlungstermin, der aus nicht in seiner Person liegenden
Umständen nicht durchgeführt werden konnte, erschienen war. Angesichts dieser
Gesamtumstände war es dem Angeklagten nach Auffassung des Senats nicht
zuzumuten, seinen Urlaub in der Türkei wegen des Hauptverhandlungstermins vom 3.
März 2005 zu verschieben bzw. nicht anzutreten.
Eine andere Annahme wäre allenfalls dann gerechtfertigt, wenn der Angeklagte den
Uralub erst nach der Ladung zum Hauptverhandlungstermin am 3. März 2005 gebucht
hätte. Dann hätte allerdings die öffentlich-rechtliche Pflicht, der zuvor
bewirkten Ladung Folge zu leisten, Vorrang. Insoweit ist das Landgericht jedoch
nicht seiner ihm obliegenden Aufklärungspflicht nachgekommen (vgl. dazu
Meyer-Goßner, a.a.O., § 329 Rn. 19 mit weiteren Nachweisen). Es hat vielmehr
allein aus dem Datum der Buchungsbestätigung am 14. Februar 2005 geschlossen,
dass die Buchung nach der am 7. Februar 2005 durch Niederlegung bewirkten Ladung
erfolgt ist. Das ist jedoch nicht zwingend. Abgesehen davon, dass nicht
feststeht, wann der Angeklagte tatsächlich von der Ladung zum
Hauptverhandlungstermin am 3. März 2005 Kenntnis erlangt hat, ist der Zeitraum
zwischen der Bewirkung der Ladung am 7. Februar 2005 und dem Datum der
Buchungsbestätigung am 14. Februar 2005 so kurz, dass die Buchung ohne weiteres
auch noch vor dem 7. Februar 2005 getätigt worden sein kann. Jedenfalls hätte
das Landgericht das, wenn es denn die Berufung des Angeklagten wegen
unentschuldigten Ausbleibens verwerfen wollte, ohne Schwierigkeiten durch einen
Anruf bei dem aufgrund der Buchungsbestätigung bekannten Reiseveranstalter
aufklären können und müssen. Dies ist jedoch unterblieben.
IV.Nach allem war das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur erneuten
Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht, das auch über die Kosten der
Revision zu entscheiden haben wird, zurückzuverweisen.
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