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Schadensersatzanspruch (hier: Anwaltskosten) nach Hausdurchsuchung

LANDGERICHT ZWEIBRÜCKEN

Az: 2 O 164/01

Verkündet am 13.12.2001


In dem Rechtsstreit hat das LG Zweibrücken für Recht erkannt:

1. Das beklagte Land wird verurteilt, an den Kläger 316,83 DM zuzüglich 5 % über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 08. Februar 2001 zu zahlen.

2. Das beklagte Land trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand:

Der Kläger war Beschuldigter im Rahmen eines von der Staatsanwaltschaft Zweibrücken geführten Ermittlungsverfahrens, Az.: 4018 Js 9180/99. Im Rahmen dieses Ermittlungsverfahrens wurde aufgrund Durchsuchungsbeschlusses des Amtsgerichts Landstuhl vom 01.10.1999 beim Kläger am 20. Januar 2000 eine Hausdurchsuchung durchgeführt, bei welcher verschiedene Gegenstände beschlagnahmt und sichergestellt wurden. Mit Verfügung vom 03. März 2000 wurde das Verfahren gegen den Kläger gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt. Der jetzige Prozessbevollmächtigte des Klägers hat sich im Ermittlungsverfahren mit Schreiben vom 25. Januar 2000 für den damals beschuldigten Kläger bestellt und Akteneinsicht beantragt. Auf den Antrag des Klägers vom 10.04.2000 wurde durch Beschluss des Amtsgerichts Zweibrücken vom 24. Mai 2000 festgestellt, dass der damals beschuldigte Kläger für die durch die Durchsuchung seiner Wohnung am 20. Januar 2000 eingetretenen Vermögensschäden dem Grunde nach zu entschädigen ist. Daraufhin hat der Kläger mit Schreiben vom 05. Januar 2001 Rechtsanwaltskosten in Höhe von insgesamt 316,83 DM geltend gemacht, welche sich zusammensetzten aus einer Gebühr im Vorverfahren, zuzüglich Pauschale und Mehrwertsteuer in Höhe von 266,80 DM sowie einer 7,5/10 Mittelgebühr im Entschädigungsverfahren in Höhe von 50,03 DM. Mit Entscheidung vom 08. Februar 2001 lehnte die Generalstaatsanwältin Zweibrücken den Antrag mit der Begründung ab, die Inanspruchnahme des Prozessbevollmächtigten des Klägers im Ermittlungsverfahren sei nicht durch die Strafverfolgungsmaßnahme, d.h. die Durchsuchung der Wohnung des Klägers, verursacht worden. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers sei nämlich erst am 24. Januar 2000 beauftragt worden, als die Strafverfolgungsmaßnahme, nämlich die Durchsuchung vom 20. Januar 2000, bereits abgeschlossen war. Die Tätigkeit des Rechtsanwalts habe sich daher nicht mehr auf die Beseitigung oder Abwendung der Strafverfolgungsmaßnahme beziehen können. Da eine Entschädigung für die Inanspruchnahme des Rechtsanwalts im Ermittlungsverfahren versagt werde, entfalle auch der Erstattungsanspruch für die Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts im Entschädigungsverfahren.

Der Kläger trägt vor, die Entscheidung sei fehlerhaft, da die Rechtswirkungen über den Akt der Durchsuchung hinausgingen. Denn der Vollzug von Sicherstellung und Beschlagnahme dauere an, bis die Sachen dem Beschuldigten zurückgegeben seien. Insofern habe das Bundesverfassungsgericht auch die Beschwerde gegen eine bereits abgeschlossene Durchsuchungsmaßnahme zugelassen.

Er beantragt daher, den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 316,83 DM zzgl. 5 % über dem Basiszinssatz seit 08.02.2001 zu zahlen.

Das beklagte Land beantragt, die Klage abzuweisen. Es verteidigt die Rechtsauffassung in der ablehnenden Entscheidung.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist vollumfänglich begründet.

Der Kläger hat Anspruch auf Ersatz der an seinen Prozessbevollmächtigten zu zahlenden Verteidigerkosten gemäß § 2 Abs. 1 und 2 Nr. 4, 7 StrEG. Gemäß § 2 Abs. 1 und 2 StrEG wird derjenige, der durch eine Strafverfolgungsmaßnahme – hier Beschlagnahme und Durchsuchungen, § 2 Abs. 2 Nr. 4 StrEG – einen Schaden erlitten hat, aus der Staatskasse entschädigt, soweit das Verfahren gegen ihn eingestellt wird. Die grundsätzliche Entschädigungspflicht der Staatskasse hat vorliegend das Amtsgericht durch Beschluss vom 24.05.2000 festgestellt. Der Umfang des Entschädigungsanspruchs ergibt sich aus § 7 StrEG. Nach dieser Vorschrift ist Gegenstand der Entschädigung der durch die Strafverfolgungsmaßnahmen verursachte Vermögensschaden. Der Kläger muss nach den allgemeinen Grundsätzen des Schadensrechts den Ursachenzusammenhang zwischen dem schädigenden Ereignis, also der Strafverfolgungsmaßnahme, und dem Eintritt des Schadens darlegen und ggf. beweisen. Vorliegend macht der Kläger den Schaden geltend, der ihm dadurch entstanden ist, dass er seinen Prozessbevollmächtigten mit seiner Verteidigung beauftragt hat und ihm dadurch Anwaltskosten in der streitgegenständlichen Höhe entstanden sind.

Grundsätzlich war der Kläger befugt, einen Rechtsanwalt zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung hinzuzuziehen. Anwaltlicher Rat und anwaltliche Hilfe sind geeignet, eine sachdienliche, sachgerechte Verteidigung gegen den vom Gesetz als schwerwiegend bewerteten, für entschädigungspflichtig erklärten Eingriff in den Rechtskreis des Betroffenen zu gewährleisten (vgl. BGH NJW 1977, 957 ff.). Der Kläger hatte seinem Prozessbevollmächtigten eine unbeschränkte Vollmacht erteilt, die alle Maßnahmen zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung, so u.a. auch Anträge nach dem Gesetz über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen, insbesondere auch für das Beschwerdeverfahren, umfasste. Zwar ist der Prozessbevollmächtigte des Klägers nach Aktenlage nicht speziell gegen die Beschlagnahme tätig geworden, das ist aber darauf zurückzuführen, dass ihm auf sein Akteneinsichtsbegehren vom 25. Januar 2000 durch Verfügung vom 15. Februar 2000 Akteneinsicht gewährt wurde und bereits mit Verfügung vom 03. März 2000 das Verfahren gegen den damals beschuldigten Kläger gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt wurde. Bei dem vorliegenden Sachverhalt ist das Vorgehen gegen die Beschlagnahme von der Inanspruchnahme des Verteidigers wegen des Tatverdachts nicht zu. trennen Lässt sich aber die Verteidigung gegen eine entschädigungsfähige Strafverfolgungsmaßnahme von der Verteidigung gegen den Tatverdacht sachlich und gebührenmäßig nicht trennen; so sind die Kosten der Verteidigung insgesamt zu ersetzen. Alleine die Verteidigungsauslagen, die für Tätigkeiten vor dem Vollzug der Strafverfolgungsmaßnahme oder nach der Beendigung des Vollzugs anfallen und zur Beseitigung des mit der Strafverfolgungsmaßnahme verbundenen Freiheitsverlustes nicht erforderlich sind, sind nach den §§ 2, 7 StrEG nicht zu entschädigen (vgl. BGH a.a.O., S. 960, LG Karlsruhe AnwBl 1985, 158 f). Die Inanspruchnahme des Verteidigers wegen der Beschlagnahme. und die Inanspruchnahme des Rechtsanwaltes wegen des Tatverdachts schlechthin sind vollkommen deckungsgleich, insbesondere deshalb, weil beide Tätigkeiten nicht weiter nach außen gedrungen sind und das Verfahren bereits am 03. März 2000 eingestellt wurde. Der Schaden des Klägers liegt darin, dass er an seinen Anwalt insgesamt 316,83 DM zahlen muss. Die angesetzte Gebühr im Vorverfahren in Höhe von 266,80 DM incl. MwSt und Pauschale bewegt sich im Gebührenrahmen des § 83 Abs. 1 Nr. 3 BRAGO und ist daher nicht zu beanstanden. Ferner hat das beklagte Land die geltend gemachten Rechtsanwaltskosten zu erstatten, die dadurch entstanden sind, dass der Kläger einen Rechtsanwalt mit der Geltendmachung seiner Entschädigungsansprüche beauftragt hat. Die insofern darüber hinaus angesetzte 7,5/10-Gebühr ist ebenfalls gerechtfertigt. Das beklagte Land war daher antragsgemäß mit der Kostenfolge des § 91 Abs. 1 ZPO in Höhe der in Ziffer 1. des Tenors ausgeurteilten Summe zu verurteilen.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 11, 713 ZPO.

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