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Gemeinschaft
(eheähnliche): Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft Grundvoraussetzung
Hessisches
Landessozialgericht
Az.: L 7 AS
86/06 ER
Urteil vom
06.07.2006 (rechtskräftig)
Vorinstanz: Sozialgericht Frankfurt, Az.: S 58 AS 334/06 ER, Urteil vom
20.04.2006
Entscheidung:
Auf die Beschwerde des
Antragstellers wird der Beschluss des Sozialgerichts Frankfurt am
Main vom 20. April 2006 aufgehoben. Die Antragsgegnerin wird im Wege
der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller für die
Zeit ab dem 4. April 2006 bis zum 31. Juli 2006 vorläufig Leistungen
zur Sicherung des Lebensunterhalts zu zahlen.
Im Übrigen wird die
Beschwerde zurückgewiesen.
Dem Antragsteller wird
für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von
Rechtsanwältin B. bewilligt.
Die Antragsgegnerin hat
dem Antragsteller dessen außergerichtliche Kosten zu 4/5 (vier
Fünftel) zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Antragsteller begehrt im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes die
Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB -
Zweites Buch - (SGB II).
Der im Jahre 1972 geborene Antragsteller mietete zusammen mit der Frau B. O. C.
O. (O.) am 21. Februar 2006 eine Zweizimmerwohnung in der A-Straße in A-Stadt.
Diese Wohnung wird seit dem 1. März 2006 von beiden bewohnt. Zuvor wohnte der
Antragsteller mit O. in der A-Straße in A-Stadt. Zu dieser Zeit bezog er von der
Antragsgegnerin Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes.
Im Rahmen der Wohnungssuche wandten sich der Antragsteller und O. an das
städtische Amt für Wohnungswesen, auf dessen Vermittlung das Mietverhältnis über
die Wohnung in der A-Straße zu Stande kam. Nach Rücksprache der Antragsgegnerin
mit dem Wohnungsamt hatte die Wohnung gemietet werden können, weil die
Mitbewohnerin die Verlobte des Antragstellers sei. Tatsächlich hatten beide
anlässlich der Wohnungsbewerbung unterschriftlich bestätigt, dass der
Antragsteller Verlobter der O. sei. Der Antragsteller setzte seine Unterschrift
neben das in dem Bewerbungsformular vorgedruckte Wort " Ehepartner/in", wobei
der Wortbestandteil "Ehe" durchgestrichen worden ist.
Mit Schreiben vom 16. März 2006 erklärte der Antragsteller, er wohne mit der O.
in Wohngemeinschaft und nicht "wie ein Paar oder Lebensgemeinschaft". Sie lebten
in der Wohnung getrennt und seien auch nicht verlobt. Jeder trage seine eigenen
Kosten und die Wohnkosten würden geteilt. O. erklärte unter dem 15. März 2006
ihrerseits, mit dem Antragsteller nur in einer Wohngemeinschaft zusammenzuleben;
jeder trage die Kosten zu 50%. Sie sei mit dem Antragsteller nicht verlobt und
stehe in keinem irgendwie gearteten Verhältnis zu ihm. Sie lebten von Bett und
Tisch getrennt.
Durch Bescheid vom 23. März 2006 lehnte die Antragstellerin einen vom
Antragsteller gestellten Antrag auf Gewährung von Leistungen zur Sicherung des
Lebensunterhalts nach dem SGB II ab. Der Antragsteller sei seiner
Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen, weil er sich geweigert habe, das
Einkommen seiner Lebenspartnerin O. anzugeben. Deshalb hätten seine
Einkommensverhältnisse nicht geprüft werden können. Er habe daher keinen
Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts.
Mit seinem Widerspruch machte der Antragsteller geltend, dass zwischen ihm und
O. weder ein Verlobtenverhältnis noch eine Partnerschaft bestehe. Sie hätten
lediglich gemeinsam eine Wohnung gemietet, um sich die Miete zu teilen. Dies sei
auch schon in der Vergangenheit, nämlich seit ungefähr zwei Jahren, so gewesen
und habe gut geklappt, so dass sie sich nun wieder zusammen eine Wohnung gesucht
und gemeinsam gemietet hätten. Über den Widerspruch ist - soweit ersichtlich -
noch nicht entschieden.
Am 4. April 2006 hat der Antragsteller beim Sozialgericht Frankfurt am Main (SG)
die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes beantragt. Diesen Antrag hat das SG
durch Beschluss vom 20. April 2006 abgelehnt, weil der Antragsteller nicht
glaubhaft gemacht habe, dass er hilfebedürftig im Sinne des § 9 SGB II sei. Bei
Personen, die in einer Bedarfsgemeinschaft lebten, sei auch das Einkommen und
Vermögen des Partners zu berücksichtigen. Zur Bedarfsgemeinschaft gehöre als
Partner des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen gemäß § 7 Abs. 3 Nr. 3 b SGB II auch
die Person, die mit ihm in eheähnlicher Gemeinschaft lebe. Davon sei vorliegend
auszugehen. Dies ergebe sich daraus, dass der Antragsteller sich in der
Vergangenheit selbst als "Verlobter" bzw. als "Partner" von O. bezeichnet habe.
Die Angabe, seine Beziehung sei als reine Wohngemeinschaft, nicht jedoch als
eheähnliche Lebensgemeinschaft anzusehen, erscheine vor diesem Hintergrund nicht
glaubhaft. Um die Hilfebedürftigkeit des Antragstellers prüfen zu können,
bedürfe es daher auch genauer Angaben über das Einkommen und das Vermögen von O.
Da solche Angaben bisher nicht gemacht worden seien, lasse sich nicht
feststellen, dass das Gesamteinkommen der zur Bedarfsgemeinschaft gehörenden
Partner zur Bedarfsdeckung nicht ausreiche.
Gegen diesen Beschluss wendet sich der Antragsteller mit seiner am 25. April
2006 eingegangenen Beschwerde. Er und O. lebten nicht in einer eheähnlichen
Lebensgemeinschaft, vielmehr sei ihr Zusammenleben als Wohngemeinschaft zu
werten. Der zuständige Sachbearbeiter vom Wohnungsamt der Stadt X. habe erklärt,
dass die Registrierung der O. und des Antragstellers als Verlobte aus
technischen Gründen erfolgt sei. Die Verschlüsselung im Programm des
Wohnungsamtes würde nur eine Registrierung als Verheiratete beziehungsweise als
Verlobte zulassen. Weitere Verschlüsselungsmerkmale wie etwa Freunde oder
Wohngemeinschaft seien im Programm nicht vorgesehen. Aus diesem Grunde habe der
Sachbearbeiter den Antragsteller und O. unter "verlobt" registriert. Zu keinem
Zeitpunkt habe eine eheähnliche Lebensgemeinschaft bestanden. Die Wohnung werde
von beiden gewohnt und sei aufgeteilt. Es handele sich um eine
Zweizimmerwohnung, wobei der Antragsteller ein eigenes Schlafzimmer und O.
gleichfalls ein eigenes Zimmer habe. Die Zimmer würden nur von den jeweiligen
Inhabern ausschließlich benutzt. Die einzigen Räume, die sich die Bewohner
teilten, seien die Küche, Flur und das Bad. Die Miet- und die Nebenkosten,
Strom, Kabel und Kaution würden von beiden hälftig getragen. Dazu hat der
Antragsteller eine eidesstattliche Versicherung der O. vom 20. April 2006
vorgelegt.
Durch Beschluss vom 24. April 2006 hat das SG der Beschwerde nicht abgeholfen.
Ergänzend hat es ausgeführt, dass der Vortrag des Antragstellers, beim
Wohnungsamt würden auch Geschwister oder Freunde als (gemeinsam)
Wohnungssuchende registriert, im Allgemeinen durchaus zutreffend sei. Dies
ändere aber nichts daran, dass auf den konkret vom Antragsteller und O.
ausgefüllten und unterschriebenen Antrag handschriftlich "Verlobter" eingetragen
worden sei. Dies spreche, gerade wenn ein derartiges Näheverhältnis für den beim
Wohnungsamt zu stellenden Antrag gar nicht notwendig gewesen sei und daher für
eine interessengeleitete Angabe kein Anlass bestanden habe, um so mehr für das
tatsächliche Bestehen einer eheähnlichen Gemeinschaft.
Der Antragsteller beantragt (sinngemäß), die Antragsgegnerin unter Aufhebung des
Beschlusses des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 20. April 2006 im Wege der
einstweiligen Anordnung vorläufig zu verpflichten, ihm ab März 2006 und für die
Folgezeit Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II zu gewähren.
Die Antragsgegnerin beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie trägt vor, dass nicht glaubhaft gemacht sei, dass es sich um keine
eheähnliche Gemeinschaft handele. Eine Wohnung für öffentlich geförderten
Wohnraum werde nur vergeben, wenn bei nicht verheirateten Paaren erkennbar sei,
dass es sich um eine Lebensgemeinschaft und nicht nur um eine reine
Wohngemeinschaft handele. Aufgrund der vorherigen Informations- und
Vergabehinweise zur Anmietung öffentlich geförderten Wohnraums sowie der
geleisteten Unterschriften in den Antragsformularen sei davon auszugehen, dass
die dem Wohnungsamt gemachten Angaben der Wahrheit entsprächen und vollständig
seien. Wegen der Anmietung unter den genannten Bedingungen sowie der Tatsache,
dass der Beschwerdeführer bereits länger als zwei Jahre mit seiner Partnerin in
einer Wohnung zusammenlebe, lasse sich eine eheähnliche Gemeinschaft annehmen.
Seine Behauptung, der Vermutungstatbestand einer Lebensgemeinschaft sei nicht
erfüllt und die dem Wohnungsamt gemachten Angaben entsprächen nicht der Wahrheit
und seien nur gemacht worden, um in den Genuss einer öffentlich geförderten
Wohnung zu gelangen, reichten nicht aus, um die Vermutung zu widerlegen oder zu
entkräften.
Im Übrigen wird wegen der weiteren Einzelheiten auf den Inhalt der
Verwaltungsakte und der Gerichtsakte Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde ist begründet. Die Voraussetzungen für den Erlass der beantragten
einstweiligen Anordnung sind zugunsten des Antragstellers erfüllt.
Nach § 86 b Abs. 2 SGG kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung
in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch
eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des
Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Nach Satz 2
der Vorschrift sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen
Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine
solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig erscheint. Die
Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes setzt in diesem Zusammenhang einen
Anordnungsanspruch, also einen materiell-rechtlichen Anspruch auf die Leistung,
zu der der Antragsgegner im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes verpflichtet
werden soll, sowie einen Anordnungsgrund, nämlich einen Sachverhalt, der die
Eilbedürftigkeit der Anordnung begründet, voraus.
Dabei stehen Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund nicht isoliert
nebeneinander, es besteht vielmehr eine Wechselbeziehung der Art, als die
Anforderungen an den Anordnungsanspruch mit zunehmender Eilbedürftigkeit bzw.
Schwere des drohenden Nachteils (dem Anordnungsgrund) zu verringern sind und
umgekehrt. Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund bilden nämlich aufgrund ihres
funktionalen Zusammenhangs ein bewegliches System (ständige Rechtsprechung des
erkennenden Senats, vgl. etwa Beschluss vom 29. Juni 2005 – L 7 AS 1/05 ER - und
Beschluss vom 6. Januar 2006 – L 7 AS 87/05 ER; Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer,
SGG, § 86 b, Rdnrn. 27 und 29 m. w. N.). Ist die Klage in der Hauptsache
offensichtlich unzulässig oder unbegründet, so ist der Antrag auf einstweilige
Anordnung ohne Rücksicht auf den Anordnungsgrund grundsätzlich abzulehnen, weil
ein schützenswertes Recht nicht vorhanden ist. Ist die Klage in der Hauptsache
dagegen offensichtlich begründet, so vermindern sich die Anforderungen an den
Anordnungsgrund. In der Regel ist dann dem Antrag auf Erlass der einstweiligen
Anordnung stattzugeben, auch wenn in diesem Fall nicht gänzlich auf einen
Anordnungsgrund verzichtet werden kann. Bei offenem Ausgang des
Hauptsacheverfahrens, wenn etwa eine vollständige Aufklärung der Sach- und
Rechtslage im Eilverfahren nicht möglich ist, ist im Wege einer Folgenabwägung
zu entscheiden. Dabei sind insbesondere die grundrechtlichen Belange des
Antragstellers umfassend in die Abwägung einzustellen. Nach der Rechtsprechung
des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) müssen sich die Gerichte schützend und
fördernd vor die Grundrechte des Einzelnen stellen (vgl. zuletzt BVerfG,
Beschluss vom 12. Mai 2005 – 1 BvR 569/05 – info also 2005 S. 166).
Sowohl Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund sind gemäß § 920 Abs. 2 der
Zivilprozessordnung (ZPO) i. V. m. § 86 b Abs. 2 Satz 4 SGG glaubhaft zu machen.
Dabei ist, soweit im Zusammenhang mit dem Anordnungsanspruch auf die
Erfolgsaussichten abgestellt wird, die Sach- und Rechtslage nicht nur
summarisch, sondern abschließend zu prüfen (BVerfG, Beschluss vom 12. Mai 2005 –
a.a.O.). Die Glaubhaftmachung bezieht sich im Übrigen lediglich auf die
reduzierte Prüfungsdichte und die nur eine überwiegende Wahrscheinlichkeit
erfordernde Überzeugungsgewissheit für die tatsächlichen Voraussetzungen des
Anordnungsanspruchs und des Anordnungsgrundes (vgl. Beschluss des erkennenden
Senats vom 29. Juni 2005 – L 7 AS 1/05 ER; Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, a. a.
O., Rdnrn. 16 b, 16 c, 40; Berlit, info also 2005, 3, 8).
Maßgebend für die Beurteilung der Anordnungsvoraussetzungen sind regelmäßig die
Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (vgl. etwa
Meyer-Ladewig/ Keller/Leitherer, a. a. O., Rdnr. 42, s. auch Schoch in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner,
VwGO, § 123 Rdnr. 165 ff.). Deshalb sind auch Erkenntnisse, die erst im Laufe
des Beschwerdeverfahrens zutage getreten sind, vom Senat zu berücksichtigen (so
die ständige Rechtsprechung des erkennenden Senats, vgl. etwa Beschluss vom 6.
Januar 2006 – L 7 AS 87/05 ER.
Ausgehend von diesen Grundsätzen war dem Antrag des Antragstellers zu
entsprechen. Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund sind hinreichend glaubhaft
gemacht. Im Fall des Antragstellers geht der Senat zum einen davon aus, dass die
Erfolgsaussichten einer Klage im Hauptsacheverfahren offen sind. Ohne den Erlass
der einstweiligen Anordnung würde ihm zudem ein gegenwärtiger erheblicher
Nachteil drohen, der nicht hinzunehmen ist.
Gemäß § 7 Abs. 2 Satz 1 SGB II erhalten Leistungen nach diesem Gesetz Personen,
die das 15. Lebensjahr vollendet und das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet
haben, erwerbsfähig und hilfebedürftig sind sowie ihren gewöhnlichen Aufenthalt
im Bundesgebiet haben. Zu den zu gewährenden Leistungen gehören als
Arbeitslosengeld II insbesondere die Leistungen zur Sicherung des
Lebensunterhalts einschließlich der angemessenen Kosten für Unterkunft und
Heizung (§ 19 Satz 1 Nr. 1 SGB II). Hilfebedürftig ist nach § 9 Abs. 1 SGB II,
wer seinen Lebensunterhalt und den Lebensunterhalt der mit ihm in einer
Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen
Mitteln oder aus den zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann
und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder
von Trägern anderer Sozialleistungen erhält. § 9 Abs. 2 Satz 1 SGB II bestimmt,
dass bei Personen, die in einer Bedarfsgemeinschaft leben, auch das Einkommen
und Vermögen des Partners zu berücksichtigen sind. Zur Bedarfsgemeinschaft
gehört als Partner des erwerbsfähigen Hilfsbedürftigen auch die Person, die mit
ihm in eheähnlicher Gemeinschaft lebt (§ 7 Abs. 3 Nr. 3 b SGB II).
Vom Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung von Leistungen zur
Sicherung des Lebensunterhalts ist im Falle des Antragstellers auszugehen. Nach
dem im Eilverfahren feststellbaren Sachverhalt ist sein Lebensunterhalt nicht
durch anrechenbare Mittel Dritter gesichert. Insbesondere kann nicht vom
Bestehen einer eheähnlichen Gemeinschaft des Antragstellers mit O. ausgegangen
werden.
Eine eheähnliche Gemeinschaft ist allein die auf Dauer angelegte
Lebensgemeinschaft eines Mannes und einer Frau, die daneben keine weiteren
Lebensgemeinschaften gleicher Art zulässt und sich – im Sinne einer
Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft – durch innere Bindungen auszeichnet,
die ein gegenseitiges Einstehen der Paare füreinander begründen, also über eine
reine Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft hinausgeht (BVerfG, Urteil vom 17.
November 1992 – 1 BvL 8/87, BVerfGE 87, 234, 264; BSG, Urteil vom 17. Oktober
2002 – B 7 AL 96/00 R – SozR 3-4100 § 119 Nr. 26; Landessozialgericht – LSG –
Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 22. April 2005 – L 2 B 9/05 AS ER). Kriterien für
die Ernsthaftigkeit einer Beziehung im vorbezeichneten Sinne, wobei an die
Ernsthaftigkeit strenge Anforderungen zu stellen sind (Beschluss des erkennenden
Senats vom 27. Juli 2005 – L 7 AS 18/05 ER im Anschluss an das Urteil des BSG
vom 17. Oktober 2002 – B 7 AL 72/00 R – SozR 3-4300 § 144 Nr. 10), sind
insbesondere deren Dauerhaftigkeit und Kontinuität und eine bestehende
Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft, daneben aber auch weitere Umstände, etwa
die gemeinsame Versorgung von Angehörigen. Dagegen setzt die Annahme einer
eheähnlichen Gemeinschaft nicht die Feststellung voraus, dass zwischen den
Partnern geschlechtliche Beziehungen bestehen (BSG, Urteil vom 17. Oktober 2002
– B 7 AL 96/00 R – a. a. O.).
Der Senat hat bereits geklärt, dass diese Begriffserläuterung nicht auf das
Recht der Arbeitslosenversicherung beschränkt ist (Beschluss des erkennenden
Senats vom 27. Juli 2005 – L 7 AS 18/05 ER). Im Anschluss an die Entscheidung
des BVerfG (Urteil vom 17. November 1992 a. a. O.) ist auch das
Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) unter Aufgabe seiner früheren abweichenden
Rechtsprechung im Wesentlichen von vorgenannten Grundsätzen ausgegangen (BVerwG,
Urteil vom 17. Mai 1995 – 5 C 16/93 – BVerwGE 98, 195, 198 f.). Insoweit besteht
in der Rechtsprechung insbesondere Übereinstimmung, dass das Zusammenleben unter
einer Meldeanschrift noch kein Indiz für das Bestehen einer eheähnlichen
Gemeinschaft im Sinne einer Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft – vor
allem in den Notfällen des Lebens – darstellt.
Vom Vorliegen einer derartig charakterisierten Gemeinschaft, in der ein
gegenseitiges Einstehen in den Not- und Wechselfällen des Lebens von beiden
Personen erwartet werden kann, kann derzeit jedenfalls nicht ausgegangen werden.
Nach dem im Falle des Antragstellers ermittelten Sachverhalt gibt es zwar
Indizien, die für das Bestehen einer eheähnlichen Gemeinschaft sprechen. Das
gilt für die vom Antragsteller selbst gewählte Bezeichnung als "Verlobter" bzw.
"Partner" der O. Darauf haben das SG und die Antragsgegnerin zu Recht
hingewiesen. Hieraus kann entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin aber nicht
auf einen – vom Antragsteller nicht widerlegten – Vermutungstatbestand
geschlossen werden, wonach vorliegend von einer eheähnlichen Gemeinschaft
auszugehen sei. Für deren Annnahme sind jedenfalls weitere Indizien
erforderlich, zumal der subjektiven Einschätzung der gegenseitigen Bezeichnung
seitens des Antragstellers nur beschränktes Gewicht beigemessen werden kann. Aus
dieser Einschätzung folgt nicht grundsätzlich das tatsächliche Vorhandensein
einer Einstandsgemeinschaft im Sinne der verfassungsgerichtlichen
Rechtsprechung.
Die Antragsgegnerin und das SG haben jedoch erhebliche Umstände unberücksichtigt
gelassen. Es ist nämlich noch nicht einmal festgestellt, dass zwischen dem
Antragsteller und O. eine Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft besteht, die
Grundvoraussetzung einer eheähnlichen Gemeinschaft ist (vgl. Winkler, info also
2005 S. 251, 252). Der Antragsteller hat nämlich von vornherein vorgetragen und
durch Vorlage der eidesstattlichen Versicherung der O. glaubhaft gemacht, dass
jeder der Bewohner der Wohnung über ein eigenes Zimmer verfügt, dass nur ihm zur
Verfügung steht. Die einzigen Räume, die sich die Bewohner teilen, sind Küche,
Flur und Bad. Damit aber liegt eine Wohnsituation vor, wie sie nicht für
eheähnliche Gemeinschaften, sondern für Wohngemeinschaften kennzeichnend ist,
für die das BVerfG explizit dahin erkannt hat, dass sie weder zu einer
Bedarfsgemeinschaft im Sinne des § 7 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. b SGB II noch zu einer
"Haushaltsgemeinschaft" nach § 9 Abs. 5 SGB II gehört (Bundesverfassungsgericht,
Beschluss vom 2. September 2004 - 1 BvR 1962/04 - info also 2004 S. 260). Bei
summarischer Beurteilung geht der Senat daher allenfalls vom Bestehen einer
Wohn- und Zweckgemeinschaft, nicht aber von einer eheähnlichen Gemeinschaft aus.
Der Senat verkennt nicht, dass die Feststellung einer eheähnlichen Gemeinschaft
die Antragsgegnerin vor erhebliche Probleme stellt. Sie haben im Übrigen – wenn
auch in anderem Zusammenhang – nach Presseberichten dazu geführt, dass die
Bundestagsverwaltung auf eine Prüfung, ob ein Abgeordneter in einer eheähnlichen
Gemeinschaft lebt, verzichtet und nur noch Partner einer eingetragenen
Lebensgemeinschaft berücksichtigt (vgl. Süddeutsche Zeitung vom 10./11.
September 2005). Ein entsprechendes Verhalten kann zwar vor dem gesetzlichen
Hintergrund des SGB II dem Antragsgegner nicht angesonnen werden. Die
bezeichneten Probleme sind indes im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes in
Kauf zu nehmen. Denn die leichtfertige Annahme des Vorliegens einer eheähnlichen
Gemeinschaft beinhaltet die doppelte Gefahr, dass einem Antragsteller
Unterstützungsleistungen von seinem "Partner" mangels "innerer Bindungen"
versagt bleiben, der tatsächlich hilfsbedürftige Antragsteller darüber hinaus
ohne existenzsichernde Leistungen bleibt, die für ihn ein menschenwürdiges Leben
sichern sollen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. Mai 2005 a.a.O.).
Der Senat hat auch einen Anordnungsgrund bejaht. Die Folgenabwägung im Rahmen
dieser Voraussetzung fällt vorliegend zu Gunsten des Antragstellers aus. Die
Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II dienen der
Sicherstellung eines menschenwürdigen Lebens, mithin der Erfüllung einer
verfassungsrechtlichen Pflicht des Staates, die aus dem Gebot zum Schutz der
Menschenwürde in Verbindung mit dem Sozialstaatsgebot folgt (vgl. BVerfG,
Beschluss vom 12. Mai 2005 – a.a.O. – unter Hinweis auf BVerfGE 82, 60, 80).
Ohne den Erlass einer einstweiligen Anordnung bliebe das Existenzminimum des
Antragstellers noch für Monate nicht gedeckt. Dabei handelt es sich um eine
erhebliche Beeinträchtigung, die auch nachträglich bei einem erfolgreichen
Abschluss des Widerspruchs- oder Klageverfahrens nicht mehr bzw. nur mit
längerer Verzögerung ausgeglichen werden kann. Denn der elementare Lebensbedarf
eines Menschen kann grundsätzlich nur in dem Augenblick befriedigt werden, in
dem er entsteht. Insoweit wäre zu Lasten des Antragstellers eine "Vorwegnahme
der Hauptsache" eingetreten. Der zu befürchtenden Beeinträchtigung der
Menschenwürde durch die Vorenthaltung von Leistungen zur Existenzsicherung steht
lediglich die Möglichkeit ungerechtfertigter Geldzahlungen seitens des
Antragsgegners gegenüber. Vor dem Hintergrund, dass dieser im Falle erfolgloser
Rechtsbehelfe von dem Antragsteller grundsätzlich die Rückzahlung von Leistungen
geltend machen kann, ist diese Möglichkeit im Rahmen der Folgenabwägung indes
von geringem Gewicht und in Kauf zu nehmen.
Die Leistungspflicht der Antragsgegnerin war allerdings auf die Zeit ab 4. April
2006 zu beschränken. Einen Anordnungsgrund erkennt der Senat in Fällen der
vorliegenden Art regelmäßig nicht für die Vergangenheit an, weil sich die
aktuelle Notlage, die den Erlass einer einstweiligen Anordnung zu rechtfertigen
vermag, erst im Zeitpunkt des Eingangs des Antrags bei Gericht dokumentiert.
Dies war vorliegend der 4. April 2006. Soweit der Antragsteller daher Leistungen
bereits ab März 2006 geltend gemacht hat, konnte die Beschwerde keinen Erfolg
haben.
Im Rahmen seines ihm nach § 86b Abs. 2 SGG zustehenden Ermessens hat der Senat
darüber hinaus die Leistungspflicht der Antragsgegnerin bis zum 31. Juli 2006
begrenzt. Dadurch wird zum einen die Antragsgegnerin in die Lage versetzt, die
bislang fehlenden Ermittlungen zu den Wohn- und Lebensverhältnissen des
Antragstellers nachzuholen; zum anderen berücksichtigt der Senat die mit Wirkung
vom 1. August 2006 vorgesehene Änderung des § 7 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 Buchstabe b
SGB II im Sinne einer Vermutungsregelung, mit der der Gesetzgeber eine Umkehr
der Beweislast bezweckt hat, so dass eine abweichende Beurteilung nicht
auszuschließen ist.
Dem Antragsteller war für das Beschwerdeverfahren gemäß § 73a SGG in Verbindung
mit § 114 der Zivilprozessordnung (ZPO) Prozesskostenhilfe zu bewilligen und
seine Verfahrensbevollmächtigte nach § 121 Abs. 2 ZPO beizuordnen.
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 193 SGG und berücksichtigt, dass
der Antragsteller nicht in vollem Umfange obsiegt hat.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
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