Steuerrecht / Arbeitsrecht
ein Beitrag aus unserer Info-Post
Dezember 2013
Zwischenzeitlich hat der Gesetzgeber steuergünstige Möglichkeiten geschaffen eine Haushaltshilfe legal zu beschäftigen. Die (allenfalls) geringe Kostenerhöhung im Vergleich zu einer illegalen Beschäftigung in Verbindung mit den Vorteilen der Legalität für Arbeitnehmer und Arbeitgeber soll hier dargestellt werden.
Als Beispiel dient eine gesetzlich krankenversicherte Haushaltshilfe, die keine Rentenversicherungs-beiträge zahlt. Sie erhält für ihre Tätigkeit zehn Euro pro Stunde und arbeitet monatlich durchschnittlich 20 Stunden. Unter Berücksichtigung von Steuern, Sozialabgaben und Umlagen kostet die Haushaltshilfe den Arbeitgeber 228,88 Euro pro Monat, was Stundenlohnkosten von 11,44 Euro entspricht. Ist die Haushaltshilfe nicht gesetzlich krankenversichert, verringern sich die Kosten um 10 Euro pro Monat und es ergeben sich Stundenlohnkosten in Höhe von 10,94 Euro. Einkommensteuerpflichtige Arbeitgeber können ferner auf Antrag bis zu 20% der Gesamtaufwendungen bis zu einer Höhe von jährlich maximal 510 Euro steuerermäßigend geltend machen. In unserem Beispiel ergibt sich daraus, dass durch die Anmeldung bei steuerlicher Geltendmachung keinerlei zusätzliche Kosten für den Arbeitgeber entstehen.
Für die Einziehung der Abgaben wird das so genannte Haushaltscheck-Verfahren verwendet. Die Abgaben werden per Einzugsermächtigung jeweils für die zurückliegenden sechs Monate vom Konto des Arbeitgebers eingezogen. Eine Anmeldung der Haushaltshilfe mittels Haushaltscheck kann entweder online auf den Seiten der Minijob-Zentrale oder per Formular, welches telefonisch von der Minijob-Zentrale angefordert werden kann, erfolgen.
Grundsätzlich haben auch Haushaltshilfen Anspruch auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfall und auf finanzielle Absicherung im Falle der Mutterschaft. Dieser Tatsache und dem damit verbundenen Kostenrisiko für den Arbeitgeber trägt eine Umlage Rechnung, welche in der obigen Berechnung bereits berücksichtigt wurde. Der Arbeitgeber ist gegebenenfalls zahlungsverpflichtet, kann jedoch eine Erstattung beantragen.
Angemeldete Haushaltshilfen sind gesetzlich unfallversichert. Da gerade im Haushalt viele Unfälle passieren, sollte dieser Aspekt nicht unterschätzt werden. Der Arbeitgeber, der seine Haushaltshilfe angemeldet hat, haftet der Arbeitnehmerin gegenüber bei Arbeitsunfällen nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
Mit der Anmeldung vermeidet der Arbeitgeber zudem das Risiko einer Geldbuße, da die „schwarze Beschäftigung“ eines Arbeitnehmers eine Ordnungswidrigkeit darstellt.