Hausratsgegenstände – eigenmächtige Wegnahme
Oberlandesgericht Koblenz
Az.: 9 UF
82/07
Beschluss vom
26.04.2007
Der 9. Zivilsenat - 2. Senat für
Familiensachen - des Oberlandesgerichts Koblenz hat am 26. April 2007
beschlossen:
Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts -
Familiengericht - Trier vom 11. Januar 2007 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.
Gründe:
I.
Die Parteien sind getrennt lebende Eheleute. Am 01. August 2006 nahm die
Antragsgegnerin verschiedene Hausratsgegenstände aus der vormals ehelichen
Wohnung an sich, um sie zukünftig in ihrer Wohnung zu verwenden.
Der Antragsteller begehrt vor dem Familiengericht Rechtsschutz nach § 861 BGB.
Mit dem angefochtenen Beschluss hat dieses der Antragsgegnerin aufgegeben, dem
Antragsteller wieder Mitbesitz an den Hausratsgegenständen einzuräumen.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Antragsgegnerin, die geltend macht,
der Antragsteller sei mit der Wegnahme einverstanden gewesen. Hierüber habe das
Familiengericht Beweis erheben müssen.
II.
Die nach §§ 621 e Abs. 1, 621 Abs. 1 Nr. 7 ZPO statthafte und auch im Übrigen
zulässige befristete Beschwerde der Antragsgegnerin ist in der Sache
unbegründet.
Die Entscheidung des Familiengerichts ist richtig. Es entspricht der
Rechtsprechung des Senats, an der festgehalten wird, dass - um Rechte aus § 861
BGB geltend zu machen - kein Hausratsverteilungsverfahren im umfassenden Sinne
anhängig gemacht werden muss, wenn der Anspruch auf Wiedereinräumung des
Mitbesitzes auf § 861 BGB gestützt wird. Die Voraussetzungen des § 861 BGB sind
vorliegend erfüllt.
1. Nach § 621 Abs. 4 ZPO ist nicht mehr zu prüfen, ob das Gericht des ersten
Rechtszuges seine Zuständigkeit zu Recht oder Unrecht angenommen hat. Jedoch
teilt der Senat die Auffassung des Familiengerichts, dass - obwohl es sich nicht
um ein Hausratsverfahren im engeren Sinne handelt - das Familiengericht
zuständig ist. Der Anspruch aus § 861 BGB hängt eng mit der Hausratsteilung
zusammen. Gründe der Praktikabilität und Prozesswirtschaftlichkeit sprechen
dafür, über diesen Anspruch durch das Familiengericht im Hausratsverfahren zu
entscheiden (BGH, FamRZ 1982, 1200; OLG Frankfurt, FamRZ 2003, 47;
Münchener-Kommentar/Wacke, BGB, 4. Aufl., § 1361 a Rn. 16 m.w.N.). Deshalb ist
statthaftes Rechtsmittel hier auch die befristete Beschwerde nach §§ 621 e Abs.
1, 621 Abs. 1 Nr. 7 ZPO.
2. Die Frage, ob bei eigenmächtiger Entfernung von Hausratsgegenständen durch
einen Ehegatten der andere unter Bezugnahme auf § 861 BGB die Rückschaffung
verlangen kann, oder ob die Vorschriften über den Hausrat nach § 1361 a BGB, § 8
ff HausrVO vorgehen, ist umstritten (vgl. die Darstellung des Streitstands bei
Johannsen/Henrich/Brudermüller, Eherecht, 4. Aufl., § 1361 a BGB Rn. 58 ff).
In jüngerer Zeit haben die Oberlandesgerichte Nürnberg und Karlsruhe die
Auffassung vertreten, dass § 1361 a BGB die Vorschrift des § 861 BGB überlagert
und ein Herausgabeanspruch trotz verbotener Eigenmacht nicht besteht, wenn der
Gegenstand nach den Kriterien des § 1361 a Abs. 1 und 2 BGB dem Ehegatten, der
diesen gegen den Willen des anderen aus der gemeinsamen Wohnung entfernt hat,
zuzusprechen ist (OLG Nürnberg, FamRZ 2006, 486; OLG Karlsruhe, FamRZ 2007, 59;
so auch Schwab-Motzer, Hb. des Scheidungsrechts, 5. Aufl. VIII Rn. 9 m. w. N.).
Nach dieser Auffassung ist dann ein Hausratsverteilungsverfahren durchzuführen
und der Hausrat nach Billigkeit zu verteilen.
Der Senat hatte sich in der Vergangenheit (Beschluss vom 27. Januar 2003 - 9 UF
719/02 - unveröffentlich) der Auffassung angeschlossen, dass der nur
Besitzschutz Erstrebende kein Zuweisungsverfahren nach § 1361 a BGB anstrengen
muss. § 1361 a BGB sei nicht lex specialis gegenüber § 861 BGB. Dieser werde
lediglich durch § 1361 a BGB dann modifiziert, wenn der andere Ehegatte geltend
machen könne, gerade den eigenmächtig entfernten Gegenstand zur Deckung seines
Notbedarfs selbst zu benötigen (so auch: OLG Frankfurt, FamRZ 2003, 47; OLG
Köln, FamRZ 2001, 174; OLG Karlsruhe, FamRZ 2001, 760 für die ehel. Wohnung;
ähnlich: Brudermüller a.a.O. Rn. 63 f). Zur Feststellung dessen bedürfe es
jedoch keines umfassenden Hausratsverfahrens.
Hieran wird festgehalten.
Die Befürworter des Vorrangs des § 1361 b BGB verweisen darauf, dass so
widersprüchliche Ergebnisse und ein Hin und Her im possessorischen und auf §
1361 a BGB gestützten Verfahren vermieden werde. Es erscheine nicht sinnvoll,
dass zunächst nach § 861 BGB die Zurückschaffung der Hausratsgegenstände
angeordnet werde, um alsdann in einer weiteren Entscheidung die
Hausratsgegenstände gerade dem zuzuordnen, der die verbotene Eigenmacht begangen
habe. Für eine vorrangige Anwendung von § 1361 a BGB unter Ausschluss bzw.
Überlagerung von § 861 BGB spreche vor allem, dass dieses Verfahren speziell auf
die Situation im Zusammenhang mit der Trennung ausgerichtet sei und somit
erlaube, dort möglichen Billigkeitserwägungen vorrangig Rechnung zu tragen.
Diese Argumentation überzeugt nicht. § 861 BGB und § 1361 a BGB verfolgen
unterschiedliche Zwecke. § 861 BGB will einen schnellen Besitzschutz
gewährleisten, während § 1361 a BGB eine ausgewogene Verteilung des Hausrats
nach Billigkeit Geltung verschaffen will. Beide Ziele haben auch in der
Trennungsphase ihre Berechtigung. Weil das Hausratsverfahren kompliziert
ausgestaltet ist, hat der Ehegatte, dessen (Mit)Besitz von dem anderen durch die
verbotene Eigenmacht entzogen wurde, ein berechtigtes Interesse auf schnellen
Besitzschutz, ohne seinerseits die Initiative für die Einleitung eines
Hausratsverfahrens ergreifen zu müssen. Verlangt man ein solches, wird hierdurch
einer eigenmächtigen Hausratsverteilung Vorschub geleistet. Eine dahingehende
Rechtsprechung müsste auch unerwünschte Auswirkung auf die anwaltliche
Beratungspraxis haben. Es mag sein, dass der Gegenstand als Folge eines späteren
Verfahrens, welches sich auf den gesamten Hausrat bezieht, wieder zurückgegeben
werden muss. Das ist jedoch mit Rücksicht darauf hinzunehmen, dass andernfalls
dem Faustrecht der Weg geebnet würde.
Zu berücksichtigen ist auch, dass der geschädigte Ehegatte im Ansatz kein
Interesse an der Durchführung eines Hausratsteilungsverfahrens hat. Er will nur,
dass der weggenommen Gegenstand wieder in die Ehewohnung zurück gelangt. Nicht
selten hat auch der andere Ehegatte kein Interesse an einem Hausratsverfahren,
so, wenn nur um eine oder zwei Sachen gestritten wird. Dem geschädigten Gatten
wird aber, folgt man der gegenläufigen Ansicht, auferlegt, ein Hausratsverfahren
einzuleiten und in diesem Zusammenhang alle erforderlichen Tatsachen darzulegen,
die dem Richter seine Billigkeitsentscheidung ermöglichen. Damit werden die
Parteirollen auf den Kopf gestellt, denn es ist Sache des Ehegatten, der
Hausratsgegenstände für sich allein beansprucht, darzulegen, dass er (gerade)
diese zur Führung eines Haushalts während des Getrenntlebens benötigt und die
Überlassung nach den Umständen des Falles der Billigkeit entspricht. Dabei ist
aufzuzeigen, was insgesamt an verteilungsfähigen Hausrat vorhanden ist und in
wessen Eigentum diese Gegenstände stehen. Anzugeben ist weiter, wer unter
Beachtung welcher Überlegungen die jeweiligen Gegenstände erhalten soll (vgl.
Palandt/Brudermüller, BGB, 65. Aufl., Rn. 12 Anhang zu §§ 1361 a, 1361 b
Abschnitt 3). Es erscheint unangemessen, den von einer verbotenen Eigenmacht
Betroffenen - will er diese nicht hinnehmen - als aktive Partei in dieses
Verfahren zu zwingen. Aber selbst wenn für solche Fälle verlangt würde, dass der
Geschädigte nur die Voraussetzungen der verbotenen Eigenmacht darzulegen
braucht, während der andere Ehegatte - will er diesen Gegenstand zugewiesen
erhalten - widerklagend eine Verteilung des gesamten Hausrates beantragen müsse,
erscheint es richtig, dem Betroffenen einer eigenmächtigen Hausratsverteilung
sein Recht auf schnelle Entscheidung, die § 861 BGB ermöglicht, nicht zu nehmen.
Demgegenüber ist es demjenigen, der verbotene Eigenmacht verübt, durchaus
zuzumuten, die Gegenstände zunächst zurück zu schaffen, bis über die
Hausratsverteilung entschieden werden kann.
3. Die Voraussetzungen des § 861 BGB hat das Familiengericht mit zutreffenden
Ausführungen als gegeben erachtet. Der Senat nimmt auf die angefochtene
Entscheidung insoweit Bezug.
Gegenüber dem Anspruch aus § 861 BGB kann nach § 863 BGB nur eingewandt werden,
dass der Antragsteller die Wegnahme gestattet hat. Das ist hier nicht der Fall.
Entgegen der Auffassung der Beschwerde, reicht es hierfür nicht aus, dass der
Antragsteller nichts tut oder er nicht widerspricht. Mehr hat die
Antragsgegnerin aber nicht behauptet, denn sie lässt vortragen, "einen der
Mitnahme entgegenstehenden Willen hat der Beschwerdegegner jedenfalls anlässlich
des Auszuges der Beschwerdeführerin nicht bekundet". Einer Beweisaufnahme bedarf
es deshalb nicht.
Die Antragsgegnerin hat auch nicht dargelegt, dass sie auf einzelne von ihr
mitgenommene Hausratsgegenstände dringend angewiesen ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 13 a Abs. 1 FGG, 20 HausrVO.