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Zahlt die Hausratsversicherung, wenn es gebrannt hat?

In deutschen Haushalten brennt es statistisch gesehen 200.000 mal im Jahr. Gerade in der Weihnachtszeit werden häufig Kerzen angezündet und manchmal vergessen.

Kommt es sodann zu einem Brand, so zahlt die Hausratsversicherung die Schäden, die an den Einrichtungsgegenständen durch Feuer und durch Löschwasser entstanden sind. Die Hausratsversicherung zahlt den Wiederbeschaffungswert von Gegenständen gleicher Güte und Beschaffenheit in neuwertigem Zustand zum Zeitpunkt des Brandes (sog. Neuwertversicherung).

Hausbrand durch Unachtsamkeit

Brandschäden am Haus werden durch die Wohngebäudeversicherung gezahlt. Diese zahlt auch Schäden an fest mit dem Gebäude verbundenen Gegenständen, wie z.B. verklebte Teppichböden, Einbaumöbel oder Heizungsanlagen.

Hat man die Kerzen aus den Augen gelassen, oder sogar das Haus/die Wohnung verlassen, ohne diese zu löschen, handelt es sich im Regelfall um ein fahrlässiges Handeln des Versicherungsnehmers. Bei Neuverträgen vor dem 01.01.2008 und bei Altverträgen vor dem 01.01.2009 waren die Versicherungen in diesen Fällen häufig leistungsfrei. Nunmehr gibt es ein abgestuftes Verschuldenssystem (leichte Fahrlässigkeit, grobe Fahrlässigkeit,  Vorsatz, Arglist).

Fahrlässig verursachter Wohnungsbrand.

Bei leicht fahrlässigem Handeln muss die Versicherung 100 % zahlen. Bei grober Fahrlässigkeit kann die Versicherung abhängig vom Grad (leichtes, mittleres und grobes) des Verschuldens des Versicherungsnehmers eine Kürzung vornehmen. Groß fahrlässig handelt derjenige, der die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in einem besonders hohen/groben Maße verletzt. Dies ist dann der Fall, wenn schon einfache, ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt werden und dasjenige nicht beachtet wird, was unter den gegebenen Umständen jedem einleuchten müßte. Dabei muß auch ein subjektiv schlechterdings unentschuldbares Fehlverhalten vorliegen, welches das gewöhnliche Maß erheblich übersteigt. Die Quote kann zwischen 0 bis 100 % liegen. Nicht zulässig für die Ermittlung von Leistungskürzungen ist der bisherige Versicherungsverlauf, die Höhe des eingetretenen Schadens und die Vermögensverhältnisse des Versicherungsnehmers.

Bei vorsätzlichem Verhalten ist die Versicherung leistungsfrei. Die Versicherung bleibt auch bei vorsätzlichen Verstößen des Versicherungsnehmers zur Leistung verpflichtet, wenn der Verstoß weder für den Eintritt des Versicherungsfalls noch für die Leistungspflicht ursächlich war.

Bei arglistigem Verhalten des Versicherungsnehmers ist die Versicherung ebenfalls leistungsfrei.


Hier ein paar „verbrannte Tatsachen“:



Hier gibt es weitere Urteile zum Versicherungsrecht!


Fotos: Artzzz; Ocus Focus; magicbeam/Bigstock

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