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Hausratsversicherung – Besteck aus
Silber als Wertsache
KG Berlin
Az: 6 U 79/06
Beschluss vom 04.08.2006
In dem Rechtsstreit hat der 6. Zivilsenat des Kammergerichts am 4. August 2006
beschlossen:
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der Zivilkammer 7 des Landgerichts
Berlin vom 5. April 2006 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Gründe:
Die zulässige Berufung der Klägerin bleibt in der Sache ohne Erfolg. Die
Berufung war gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen.
Der Senat hat der Klägerin folgenden Hinweis erteilt:
"Die Berufung bietet keine Aussicht auf Erfolg. Die Sache hat keine
grundsätzliche Bedeutung. Auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung
einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Senats durch
Urteil nicht.
A) Die Ausführungen des Landgerichts zur Wirksamkeit und zur Auslegung der
Klausel in § 19 n n nn n VHB 92 sind zutreffend. Sie werden auch durch das
Berufungsvorbringen nicht entkräftet.
§ 19 der Bedingungen definiert, welche Gegenstände als Wertsachen anzusehen
sind. Das Argument der Klägerin, die Klausel werde von einem durchschnittlichen
Versicherungsnehmer so verstanden, dass Silberbesteck Hausrat und keine
Wertsache sei, überzeugt nicht, denn der durchschnittliche Versicherungsnehmer
erkennt, dass auch andere in § 19 genannten Gegenstände unter den Begriff des
Hausrats gemäß § 1 der Bedingungen fallen und die Klausel über Wertsachen
Entschädigungsgrenzen für besondere Hausratsgegenstände regelt. Ein solcher
Versicherungsnehmer wird die gesamte Klausel zur Kenntnis nehmen und diese dahin
verstehen, dass ein Silberbesteck zu den Sachen zu zählen ist, die in Nr. 1 d)
als "Sachen aus Silber" bezeichnet werden.
Die Klausel 1. d) ist auch eindeutig gefasst, denn sie erfasst alle Gegenstände,
die nicht unter Nr. 1 c) fallen und aus Silber sind. Durch die Formulierung,
"nicht in c) genannte Sachen" ist klar gestellt, dass damit gerade auch andere
Gegenstände als Schmucksachen und Münzen und Medaillen unter den Begriff der
Wertsache fallen sollen. Dass die Nr. 1c) schon anders hätte formuliert werden
können, indem bereits dort auch die Sachen aus Silber hätten aufgeführt werden
können, führt nicht zur Unklarheit der Klausel, denn ein Versicherungsnehmer
wird die Klausel Nr. 19 insgesamt lesen. Missverständnisse sind dabei angesichts
des eindeutigen Wortlauts ausgeschlossen. Ein durchschnittlicher
Versicherungsnehmer, der Eigentümer eines Besteckes im Wert von 15.287,- EUR
ist, sieht ein solch wertvolles Besteck durchaus auch als Wertsache an.
B) Ein Beratungsverschulden scheidet vorliegend aus. Die Klägerin hat bei dem
Beratungsgespräch im Jahr 1999 unstreitig nicht nach der Einordnung von
Silberbesteck gefragt. Da über Wertsachen gesprochen wurde, wäre es Sache der
Klägerin gewesen, mitzuteilen, dass sie Silberbesteck besitze und dabei
nachzufragen, ob dieses unter die Wertsachenklausel falle. Dass der Agent eine
Aufzählung von Wertsachen vorgenommen haben soll, bei denen er Silberbesteck
nicht erwähnte, begründet keinen Beratungsfehler. Denn die Klägerin konnte nicht
von einer abschließenden Aufzählung ausgehen, sondern musste die Aufzählung im
Zusammenhang mit dem Wortlaut der Klausel würdigen. Sind dort in 1. d) alle
Sachen aus Silber, soweit sie nicht in c) genannt sind, angeführt, so bedurfte
es angesichts dieses klaren Wortlauts der Klausel keiner weiteren Beratung, dass
auch über die mündlich aufgezählten Gegenstände hinaus, weitere
Hausratsgegenstände als Wertsachen anzusehen sein können.
Ob der Agent eine falsche Auskunft erteilt hätte, wenn die Klägerin nach der
Behandlung von Silberbesteck gefragt hätte, ist ohne Bedeutung, weil es insoweit
um einen hypothetischen Sachverhalt geht.
C) Auf die streitige telefonische Auskunft einer Mitarbeiterin der Beklagten,
Silberbesteck sei als Hausrat anzusehen, es würden alle Schadenspositionen der
Stehlgutliste anerkannt, kommt es nicht an, weil es an der erforderlichen
Schriftform für ein bindendes Anerkenntnis fehlt. Es handelte sich bei dem
angeblich genannten Betrag allenfalls um eine Erfüllungsankündigung. ..."
Diese rechtlichen Erwägungen werden durch die Stellungnahme der Klägerin im
Schriftsatz vom 24. Juli 2006 nicht entkräftet. Es spielt keine
entscheidungserhebliche Rolle, dass der Zeuge Bnnn bei dem Beratungsgespräch
Silberbesteck der Klägerin benutzt haben soll. Denn daraus ergab sich für den
Zeugen angesichts des eindeutigen Wortlauts der Klausel über die Wertsachen -
wie bereits im Hinweisbeschluss ausgeführt - keine Pflicht im Rahmen des
Beratungsgespräches, von sich aus darauf hinzuweisen, dass das Silberbesteck
eine Wertsache im Sinne der Bedingungen sei. Ohne Belang ist in diesem
Zusammenhang auch, ob er einen zutreffenden Hinweis des Inhalts erteilte, das
zum Trinken von Kaffee während des Gesprächs benutzte Meißener Porzellan falle
nicht unter den Begriff der Wertsache im Sinne der Bedingungen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.
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