Hausratsversicherung - Fahrradversicherungsschutz
Bundesgerichtshof
Az: IV ZR
87/07
Urteil vom
18.06.2008
Der IV. Zivilsenat des
Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 18. Juni 2008 für
Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil der 22. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld vom
28. Februar 2007 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin nimmt die Beklagte aus einer Hausratversicherung sowie - aus
abgetretenem Recht ihres Ehemannes - aus einer von ihm genommenen, weiteren
Hausratversicherung auf Versicherungsleistungen wegen eines Fahrraddiebstahls in
Anspruch.
Beiden Versicherungsverträgen liegen Hausratversicherungsbedingungen der
Beklagten (VHB 92 einerseits und HRB 01/03 andererseits) zugrunde, die sich -
soweit hier relevant - im Wesentlichen entsprechen. Nach Maßgabe beider Verträge
sind Fahrräder gegen Diebstahl mitversichert. Insoweit haben die
Vertragsparteien die Geltung der Klausel 7110 zu den VHB 92 bzw. der Klausel E
zu den HRB 01/03 vereinbart, die wortgleich bestimmen (hier und im Folgenden
nach der Untergliederung in Klausel 7110):
"1. Für Fahrräder erstreckt sich der Versicherungsschutz auch auf Schäden durch
Diebstahl, wenn nachweislich
a) das Fahrrad zur Zeit des Diebstahls in verkehrsüblicher Weise durch ein
Schloss gesichert war und außerdem
b) der Diebstahl zwischen 6.00 Uhr und 22.00 Uhr verübt wurde oder sich das
Fahrrad zur Zeit des Diebstahls in Gebrauch oder in einem gemeinsamen
Fahrradabstellraum befand."
In der Nacht vom 14. auf den 15. Mai 2005 war das Fahrrad des Ehemannes der
Klägerin hinter dem Wohnhaus abgestellt und mit einem Fahrradschloss am
Kellereingangsgitter des Anwesens angekettet. Zu einem nicht mehr genau
feststellbaren Zeitpunkt wurde das Fahrrad dort entwendet, der Diebstahl am
Morgen des 15. Mai 2005 um 8.30 Uhr bemerkt und daraufhin der Polizei sowie der
Beklagten gemeldet. Die Beklagte hat nach Rechtshängigkeit 200 EUR als
Versicherungsleistung an die Klägerin und ihren Ehemann gezahlt.
Das Amtsgericht hat die Klage auf Zahlung weiterer 650 EUR abgewiesen. Die
Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg gehabt. Mit der Revision verfolgt sie
ihr Zahlungsbegehren weiter.
Entscheidungsgründe:
Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
I. Die Parteien streiten sich im Wesentlichen um die rechtliche Einordnung der
oben genannten Klausel, soweit in ihr Versicherungsschutz für Fahrräder auch bei
Schäden durch Diebstahl versprochen wird, wenn - unter anderem - der Diebstahl
nachweislich zwischen 6.00 Uhr und 22.00 Uhr verübt wurde. Das Berufungsgericht
meint, mit diesem Teil der Klausel werde eine objektive Risikobegrenzung
beschrieben. Es gehe um eine Festlegung der objektiven Voraussetzungen des
Versicherungsschutzes, nicht aber darum, dass - wie bei einer Obliegenheit - ein
nachlässiges Verhalten sanktioniert, also ein bereits bestehender
Versicherungsschutz wieder entzogen wird. Handele es sich um eine
Risikobegrenzung, sei es Sache des Versicherungsnehmers zu beweisen, dass sich
der Diebstahl in der Zeit von 6.00 Uhr bis 22.00 Uhr ereignet habe. In dieser
Auslegung und der daran anknüpfenden Beweislastverteilung benachteilige die
Klausel den Versicherungsnehmer auch nicht unangemessen im Sinne von § 307 BGB.
Da die Klägerin nicht bewiesen habe, dass sich der Diebstahl in der Zeit
zwischen 6.00 Uhr und 22.00 Uhr ereignet habe, stehe ihr ein Anspruch auf
Versicherungsleistungen nicht zu.
II. Das hält rechtlicher Nachprüfung im Ergebnis stand.
1. Nr. 1. b) der Klausel 7110 VHB 92 enthält eine objektive Risikobeschränkung.
Das ergibt die Auslegung der Klausel.
a) Für die Abgrenzung einer (verhüllten) Obliegenheit von einer Risikobegrenzung
sind nicht allein Wortlaut und Stellung einer Klausel innerhalb eines
Bedingungswerkes maßgeblich. Entscheidend ist der materielle Gehalt der Klausel.
Es kommt darauf an, ob sie die individualisierende Beschreibung eines bestimmten
Wagnisses enthält, für das der Versicherer keinen Versicherungsschutz gewähren
will, oder ob sie in erster Linie ein bestimmtes Verhalten des
Versicherungsnehmers fordert, von dem es abhängt, ob er einen zugesagten
Versicherungsschutz behält oder ob er ihn verliert. Wird von vornherein nur
ausschnittsweise Deckung gewährt, handelt es sich um eine Risikobeschränkung;
wird dagegen ein gegebener Versicherungsschutz wegen nachlässigen Verhaltens des
Versicherungsnehmers wieder entzogen, liegt eine Obliegenheit vor (st.Rspr.;
vgl. nur Senatsurteil vom 16. November 2005 - IV ZR 120/04 - VersR 2006, 215
unter II 1 a m.w.N.). Für die danach vorzunehmende Abgrenzung kommt es, wie
stets für die Auslegung von Allgemeinen Versicherungsbedingungen, auf die
Verständnismöglichkeiten des durchschnittlichen Versicherungsnehmers ohne
versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse und damit auch auf seine Interessen
an, die sich am Wortlaut der Klausel und deren Sinn und Zweck orientieren (BGHZ
123, 83, 85; Senatsurteil vom 24. Mai 2000 - IV ZR 186/99 - VersR 2000, 969
unter 1 a).
b) Der Versicherungsnehmer, der sich vergewissern will, ob und unter welchen
Voraussetzungen sein Fahrrad in der Hausratversicherung gegen das Risiko der
Entwendung versichert ist, wird bei Durchsicht von Ziff. 1.1 HRB 01/03 bzw. § 1
(1) VHB 92 erkennen, dass sein Fahrrad zum versicherten Hausrat gehört. Denn es
dient dem Versicherungsnehmer in seinem Haushalt zur privaten Nutzung (Ziff. 1.1
Satz 2 HRB 01/03), bzw. in seinem Haushalt zum Gebrauch (§ 1 (1) Satz 2 VHB 92).
Aus Ziff. 3 HRB 01/03 bzw. § 3 VHB 92 ergibt sich für den Versicherungsnehmer
jedoch, dass die Hausratversicherung keine Allgefahrendeckung bietet, allerdings
auch Entschädigung für versicherte Sachen verspricht, die u.a. durch
Einbruchsdiebstahl im Sinne der in Ziff. 5 HRB 01/03 bzw. § 5 VHB 92 näher
beschriebenen Umstände abhanden gekommen sind. Für Entwendungshandlungen
außerhalb des so beschriebenen Rahmens besteht danach grundsätzlich kein
Versicherungsschutz. Da "Fahrraddiebstahl" aber nach Maßgabe der hier
geschlossenen Verträge mitversichert ist, wird sich der Versicherungsnehmer der
in den jeweiligen Vertrag eingeschlossenen, dieses Risiko bezeichnenden Klausel
zuwenden. Aus ihr ergibt sich zunächst, dass hier unter bestimmten
Voraussetzungen für ein entwendetes Fahrrad, das wegen seiner Zweckbestimmung
nicht oder nicht immer im Raum eines Gebäudes aufbewahrt wird und daher auch
nicht der Gefahr eines Einbruchdiebstahls im Sinne von § 5 (1) a VHB 92 bzw. Nr.
5.1.1 HRB 01/03 ausgesetzt ist, Versicherungsschutz gewährt wird. Ob mit der
Klausel 7110 im Weiteren Obliegenheiten begründet oder aber Risikobegrenzungen
umschrieben werden sollen, ergibt sich aus dieser Einordnung indessen nicht.
Denn es bleibt auch bei einer Erweiterung des Versicherungsschutzes Sache des
Versicherers, ob er eine solche Erweiterung ihrerseits nur ausschnittsweise
vornimmt oder sich bei voller Erweiterung auf den Fall des Fahrraddiebstahls
durch die Regelung von Obliegenheiten zu schützen sucht oder gar von beiden
Möglichkeiten Gebrauch macht.
c) Die in der Klausel geregelten Voraussetzungen des Versicherungsschutzes
unterscheiden sich - auch für den Versicherungsnehmer erkennbar - deutlich. Nr.
1. a) der Regelung verlangt, dass das Fahrrad zur Zeit des Diebstahls durch ein
Schloss gesichert war. Damit wird eine Verhaltensanforderung beschrieben, denn
es hängt allein vom Versicherungsnehmer ab, ob das Fahrrad auf diese Weise gegen
Diebstahl gesichert wird oder nicht. Es geht damit nicht um eine von vornherein
bestimmte Ausnahme vom Versicherungsschutz, sondern darum, dass an die
Nachlässigkeit des Versicherungsnehmers der Verlust des Versicherungsschutzes
geknüpft sein kann.
Die Regelung unter Nr. 1. b) ist dagegen erkennbar anders angelegt; sie regelt
Risikobegrenzungen. Soweit sie voraussetzt, dass der Diebstahl zwischen 6.00 Uhr
und 22.00 Uhr verübt wurde, wird ein objektiver Zeitrahmen beschrieben,
innerhalb dessen Versicherungsschutz gegeben ist oder - negativ gewendet - in
welchem Zeitrahmen Versicherungsschutz nicht besteht. Eine Anknüpfung an ein
Verhalten des Versicherungsnehmers findet dabei gerade nicht statt. Die Klausel
weist in keiner Weise darauf hin, dass der Versicherungsschutz insoweit
verhaltensabhängig entzogen, d.h. von einem Verschulden des Versicherungsnehmers
abhängig sein könnte. Vielmehr besteht für den Zeitraum außerhalb der genannten
Zeitspanne von 6.00 Uhr bis 22.00 Uhr von vornherein kein Versicherungsschutz;
es wird insoweit also nur ausschnittsweise Deckung gewährt. Für die weiteren
unter Nr. 1. b) der Klausel beschriebenen Voraussetzungen gilt im Ergebnis
nichts anderes. Wird zunächst ein objektiver Zeitrahmen festgelegt, innerhalb
dessen Versicherungsschutz besteht, so werden im Folgenden weitere Umstände
konkretisiert, bei deren Vorliegen ebenfalls Versicherungsschutz gewährt wird.
Dabei liegt es für den Versicherungsnehmer auf der Hand, dass mit der Anknüpfung
an den Gebrauch des Fahrrades keine Verhaltensanforderung begründet, sondern
objektiv auf den Gebrauch an sich abgestellt wird. Der Gedanke, dem
Versicherungsnehmer solle insoweit aufgegeben werden, das Fahrrad zu gebrauchen,
um den Versicherungsschutz zu erhalten, liegt vollständig fern. Ein Versprechen
ausschnittsweiser Deckung liegt schließlich auch insoweit vor, als sich der
Versicherungsschutz auf ein Fahrrad erstreckt, das sich zur Zeit des Diebstahls
in einem gemeinsamen Fahrradabstellraum befand. Es liegt zwar insoweit eine
besondere räumliche Anknüpfung vor, die den Erhalt des Versicherungsschutzes
allerdings wiederum nicht an ein Verhalten des Versicherungsnehmers bindet; auf
Verschuldenselemente kommt es auch insoweit ersichtlich nicht an. Nr. 1. b)
beschreibt damit insgesamt objektive Risikobegrenzungen (so auch Knappmann in
Prölss/Martin, VVG 27. Aufl. § 5 VHB 84 Rdn. 10; S. Schneider in Terbille
[Hrsg.], Handbuch Versicherungsrecht § 6 Rdn. 83; teilw. a.A. Martin,
Sachversicherungsrecht 3. Aufl. D XV 22 ff.).
2. Das Berufungsgericht hat ferner angenommen, dass die betreffende Klausel in
dieser Auslegung nicht gegen § 307 BGB verstößt. Das trifft zu. Dabei kann offen
bleiben, ob und in welchem Umfang die streitgegenständliche Klausel überhaupt
der Inhaltskontrolle unterliegt. Sie benachteiligt den Versicherungsnehmer
jedenfalls nicht unangemessen.
a) Zwar begrenzt die Klausel den Versicherungsschutz; für den Fall der
Entwendung des Fahrrades außerhalb der vom Versicherungsnehmer genutzten Wohnung
besteht Versicherungsschutz nur für die Zeit zwischen 6.00 Uhr und 22.00 Uhr.
Indessen führt nicht jede Einschränkung des Versicherungsschutzes zu einer
unangemessenen Benachteiligung des Versicherungsnehmers (Senatsurteil vom 28.
November 1990 - IV ZR 184/89 - VersR 1991, 175 unter 3 b). Erforderlich ist,
dass in die rechtlich geschützten Interessen des Vertragspartners in erheblichem
Maße eingegriffen wird (Palandt/Grüneberg, BGB 67. Aufl. § 307 Rdn. 28). So
liegt der Fall hier nicht. Zum einen besteht Versicherungsschutz für den
überwiegenden Teil eines Tages und insbesondere für den Zeitraum, in dem eine
Beobachtung des Entwendungsvorgangs durch den Versicherungsnehmer selbst oder
durch Zeugen eher möglich ist. Dass die Beklagte für den Zeitraum zwischen 22.00
Uhr und 6.00 Uhr morgens, in dem die Entwendung von Fahrrädern wegen des
besonders geringen Entdeckungsrisikos eher wahrscheinlich ist, keinen
Versicherungsschutz verspricht, liegt im Rahmen des dem Klauselverwender kraft
Privatautonomie zur Verfügung stehenden Gestaltungsspielraums.
b) Eine unangemessene Benachteiligung ergibt sich schließlich auch nicht daraus,
dass dem Versicherungsnehmer die Darlegungs- und Beweislast dafür obliegt, dass
sich der Diebstahl zwischen 6.00 Uhr und 22.00 Uhr, also in versicherter Zeit
ereignet hat. Diese an allgemeine Beweisgrundsätze anknüpfende Verteilung der
Beweislast bewirkt jedenfalls keine unzumutbare Benachteiligung des
Versicherungsnehmers.
3. Das Berufungsgericht hat daher in Nr. 1. b) der Klausel 7110 sowie in der
entsprechenden Regelung in der Klausel E zu den HRB 01/03 zu Recht eine
objektive Risikobeschränkung gesehen und den Versicherungsschutz allein von den
dort näher bestimmten objektiven Voraussetzungen abhängig gemacht. Danach musste
die Klägerin darlegen und beweisen, dass sich die Entwendung ihres Fahrrades
zwischen 6.00 Uhr und 22.00 Uhr ereignet hatte. Nach den insoweit
unangegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts ist ihr dieser Beweis nicht
gelungen.