Hausratsversicherung – Außerachtlassung von Sicherheitshinweisen
Landgericht
Kleve
Az: 5 S 48/06
Urteil vom
24.07.2007
Auf die Berufung der Beklagten wird
das Urteil des Amtsgerichts Kleve vom 17. Februar 2006 abgeändert und wie folgt
neu gefasst:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe:
I.
Der Kläger macht Ansprüche aus einer Hausratversicherung geltend. Am 14.5.2005
gegen 20:30 Uhr geriet in der Mikrowelle des Klägers ein Kornsäckchen in Brand,
wodurch es zur Beschädigung der Innenwände der Mikrowelle kam und die Mikrowelle
unbrauchbar wurde. Für den Kauf und den Einbau einer neuen Mikrowelle desselben
Typs Miele 621/1 S verlangt der Kläger 750,17 €.
Der Kläger hat vorgetragen, es handele sich um einen im Rahmen der
Hausratversicherung versicherten Brand. Das durch das brennende Kornsäckchen
verursachte Feuer in der Mikrowelle habe sich aus eigener Kraft auf die Wände
der Mikrowelle ausgebreitet.
Die Beklagte hat sich darauf berufen, zu Entschädigungsleistungen nicht
verpflichtet zu sein, da ein Brand im Sinne des § 4 Nr. 1 VHB 92 nicht
vorgelegen habe. Da die Wände einer Mikrowelle aus Metall, also einem nicht
brennbaren Stoff bestünden, könnten diese nicht in Brand geraten sein und dass
Feuer könne .sich nicht aus eigener Kraft ausgebreitet haben. Im übrigen
reichten die bei der Verbrennung eines Kornsäckchens entstehenden Temperaturen
bei weitem nicht aus, Schäden an der Wand der Mikrowelle hervorzurufen. Der
Schaden müsse durch einen technischen Defekt entstanden sein, der vom
Versicherungsumfang nicht erfasst sei.
Das Amtsgericht hat der Klage statt gegeben. Zur Begründung hat es ausgeführt,
die Mikrowelle des Klägers sei durch einen Brand im Sinne des § 4 Nr. 1 VHB 92
zerstört worden. Das Feuer, welches ohne bestimmungsgemäßen Herd entstanden sei,
sei ausbreitungsfähig. Es habe schon so viel Hitze entwickelt, dass die aus
hitzebeständigen und nicht brennbarem Material bestehenden Innenwände der
Mikrowelle teilweise geschmolzen seien. Wenn das Feuer nicht von den Wänden der
Mikrowelle aufgehalten worden wäre, hätte es auf brennbare Materialien
übergreifen können. Darauf, ob sich das Feuer tatsächlich ausgebreitet habe,
komme es bei der Frage der Beurteilung der Ausbreitungsfähigkeit im Sinne des §
4 Nr. 1 VHB 92 nicht an.
Hiergegen wendet sich die Beklagte mit der Berufung und beruft sich weiterhin
darauf, die Voraussetzungen des § 4 Nr. 1 VHB 92 lägen nicht vor, weshalb kein
Versicherungsschutz zu gewähren sei. Da die Wände einer Mikrowelle aus Metall,
einem nicht brennbaren Stoff bestünden, könnten diese Wände nicht in Brand
geraten seien und es fehle folglich an jeglicher Ausbreitungsfähigkeit des
Feuers. Im Übrigen sei die Beklagten schon wegen grob fahrlässigen Verhaltens
von der Verpflichtung zur Leistung frei. Die Inbetriebnahme einer Mikrowelle
entgegen den Warnungen und Sicherheitshinweisen stelle sich als grob fahrlässig
dar.
II.
Die zulässige Berufung hat in der Sache Erfolg.
Dem Kläger steht gegen die Beklagte kein Anspruch auf Zahlung einer
Versicherungssumme in Höhe von 750,17 € aus dem mit dieser geschlossenen
Hausratversicherungsvertrag zu. Hierbei kann dahinstehen, ob ein Brand im Sinne
des § 4 Nr. 1 VHB 92 überhaupt vorgelegen hat und der Versicherungsfall gemäß §
3 Nr. 1 VHB 92 eingetreten ist. Denn die Beklagte ist gemäß § 61 WG schon
deshalb nicht verpflichtet, Entschädigungsleistungen zu erbringen, weil das
Schadensereignis vom 14.05.2005 auf einem grob fahrlässigen Verhalten der
mitversicherten Ehefrau des Klägers beruht, was sich der Kläger zurechnen lassen
muss.
Grob fahrlässig verhält sich nach ständiger Rechtssprechung, wer nicht beachtet,
was unter den gegebenen Umständen allgemein einleuchtet. Die völlige
Außerachtlassung allgemeingültiger Sicherheitsregeln oder
Sicherheitsvorschriften, die zur Verhütung typischer Gefahren aufgestellt sind,
begründet den Vorwurf grober Fahrlässigkeit, wenn der Versicherer nach der Art
der Sicherungsbestimmungen und des versicherten Risikos ihre Beachtung erwarten
durfte, also mit solchem Fehlverhalten im Rahmen des kalkulierten
Nachlässigkeitsrisikos nicht zu rechnen brauchte (BGH, VersR 1977, 465).
Begründet schon die Außerachtlassung allgemeingültiger Sicherheitsregeln oder
Sicherheitsvorschriften, die zur Verhütung typischer Gefahren aufgestellt sind,
den Vorwurf grober Fahrlässigkeit, ist bei der Außerachtlassung konkreter
Sicherheitshinweise, die in der Gebrauchsanweisung eines technischen Gerätes
schriftlich fixiert sind, der Vorwurf der groben Fahrlässigkeit erst recht
begründet.
So liegen die Dinge hier. Die Ehefrau des Klägers hat objektiv grob fahrlässig
gehandelt. Sie hat nämlich bei der Benutzung des Mikrowellengerätes die hierfür
ausgegebene Gebrauchsanweisung nicht beachtet. Hierin heißt es wörtlich: "Mit
Körnern, Kirschkernen oder Gel gefüllte Kissen nicht im Mikrowellengerät
erwärmen. Diese Kissen können sich entzünden, auch wenn sie nach der Erwärmung
aus dem Gerät genommen werden. Brandgefahr!" Gleichwohl hat sie ein Kornsäckchen
in der Mikrowelle erhitzt. Dieses Körnerkissen ist in der Mikrowelle in Brand
geraten, womit sich die in der Bedienungsanleitung angesprochene Gefahr
realisiert hat.
Dieses Verhalten ist auch in subjektiver Hinsicht grob fahrlässig. Daran ändert
der Umstand, dass der Kläger die Bedienungsanleitung mit 35 Textblöcken auf fünf
Seiten für unübersichtlich hält, nichts. Bei einer Mikrowelle handelt es sich um
ein technisches Gerät, von dem bei unsachgemäßer Benutzung - wie der Streitfall
zeigt - erhebliche Gefahren ausgehen können. Deshalb ist es unerlässlich, vor
Inbetriebnahme die Bedienungsanleitung, insbesondere die Sicherheitshinweise und
Warnungen, denen, wie sich aus dem Inhaltsverzeichnis der Bedienungsanleitung
ergibt, ein eigenes Kapitel gewidmet ist, zu lesen. Dem Rechnung tragend enthält
die Gebrauchsanweisung auf Seite 1 den eindringlichen Hinweis:"Lesen Sie
unbedingt (Hervorhebung durch Fettdruck im Original) die Gebrauchsanweisung vor
Aufstellung -Installation - Inbetriebnahme. Dadurch schützen Sie sich und
vermeiden Schäden an Ihrem Gerät." Die Pflicht zur Beachtung einer
Gebrauchsanweisung besteht in gesteigertem Maße, wenn das technische Gerät wie
hier nicht seiner ursprünglichen Bestimmung gemäß, nämlich zum Erwärmen von
Speisen, sondern zu anderen Zwecken eingesetzt wird. Zumindest in diesem Fall
muss sich der Benutzer vorher Gewissheit darüber verschaffen, ob die
anderweitige Nutzung überhaupt zulässig ist.
Sollten der Kläger bzw. seine Ehefrau die Sicherheitshinweise und Warnungen vor
Inbetriebnahme gar nicht gelesen haben, so stellt sich ein solches Verhalten als
grob fahrlässig dar. Gleiches gilt, wenn sie die Sicherheitsvorschriften zwar
zur Kenntnis genommen, aber im Hinblick auf die Gebrauchsanleitung des
Körnerkissens außer Acht gelassen haben. Denn dann haben sie eine ausdrückliche
Sicherheitsregel des Herstellers für den Betrieb eines elektrischen Geräts im
Hinblick auf eine ganz erhebliche Gefahr (Brandgefahr) bewusst ignoriert. Auch
das wäre grob fahrlässig. Die Darstellung des Klägers, man habe die
Gebrauchsanweisung zwar gelesen, die entscheidende Textpassage aber übersehen,
ist nicht nachvollziehbar. Wenn der Kläger und seine Ehefrau die Absicht hatten,
die Mikrowelle auch zum Erhitzen von Körnerkissen zu verwenden, kann ihnen beim
Lesen der Gebrauchsanweisung die Textpassage, die genau diesen Fall betrifft und
das beabsichtigte Verhalten verbietet, schlechterdings nicht entgangen sein.
Soweit der Kläger sich des weiteren auf sein Allgemeinwissen beruft und meint,
die Erwärmung von Körnerkissen in Mikrowellen sei ein allgemein üblicher Vorgang
des täglichen Lebens, so ist diese Einstellung ebenfalls als grob fahrlässig
einzustufen. Angesichts der zahlreichen auf dem Markt angebotenen
Mikrowellengeräte der verschiedenen Hersteller mit möglicherweise
unterschiedlichen Warnhinweisen ist es grob fahrlässig, wenn der Benutzer die
Gebrauchsanweisung des von ihm erworbenen Gerätes nicht beachtet und sich statt
dessen auf sein Allgemeinwissen verlässt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen
Vollstreckbarkeit auf § 708 Nr. 10 ZPO.
Es besteht kein gerechtfertigter Anlass, die Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO
zuzulassen. Weder wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache noch zur
Fortbildung des Rechts oder Sicherung einer einheitlichen Rechtssprechung ist
eine Entscheidung des Revisionsgerichts erforderlich. Die Gründe, die im
Streitfall zur Bejahung der groben Fahrlässigkeit geführt haben, sind
einzelfallbezogen insbesondere soweit sie auf die optische Aufmachung der
vorliegenden Gebrauchsanweisung abstellen - und daher nicht auf eine unbestimmte
Vielzahl von Fällen übertragbar.
Streitwert für das Berufungsverfahren: 750,17 €