Hausratsverteilung – PKW und Berücksichtigung im Endvermögen
Oberlandesgericht Bremen
Az: 4 WF 73/07
Beschluss vom
04.06.2007
In der Familiensache hat der 4. Zivilsenat des Hanseatischen Oberlandesgerichts
in Bremen als Senat für Familiensachen am 4. Juni 2007 beschlossen:
Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des
Amtsgerichts - Familiengericht - Bremen vom 1.3.2007 dahingehend abgeändert,
dass die Zahlungsanordnung in Nr. III des Tenors entfällt.
Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Gebühr gemäß Ziffer 1811 der Anlage 1 zu 3 § Abs. 2 GKG wird auf 1/2
ermäßigt.
Gründe:
Die gemäß § 127 Abs.2 S.2 ZPO zulässige Beschwerde der Antragsgegnerin hat nur
zum Teil Erfolg.
1. Das Familiengericht hat der Rechtsverfolgung der Antragsgegnerin zu Recht
hinreichende Aussicht auf Erfolg nur in Höhe eines Betrages von EUR 2.230,57
beigemessen. Der PKW Mercedes ist nicht als positives Endvermögen des Ehemannes
(§ 1375 BGB) zu berücksichtigen. Dagegen ist der am Stichtag (§ 1384 BGB)
bestehende PKW - Kredit im Zugewinnausgleich als Passivposten in Ansatz zu
bringen.
Die Abgrenzung, ob bestimmte Gegenstände dem Zugewinnausgleich unterliegen oder
(nur) im Hausratsverfahren zu berücksichtigen sind, wird normalerweise danach
vorgenommen, ob die Gegenstände durch das Gericht im Hausratsverfahren zugeteilt
werden können. Dies betrifft allen Hausrat, der beiden Ehegatten gemeinsam
gehört (§ 8 Abs. 1 HausratsVO) oder von dem dies gemäß § 8 Abs. 2 HausratsVO
vermutet wird oder der bei Alleineigentum des einen ausnahmsweise dem anderen
übertragen werden kann (§ 9 Abs. 1, Abs. 2 S. 2 HausratsVO). Für solche
Gegenstände stellen die Vorschriften der Hausratsverordnung eine speziellere
Regelung gegenüber den Regelungen zum Zugewinnausgleich dar. Sie sind vom
Zugewinnausgleich auszunehmen (BGH FamRZ 1991, 434, 49). Ob im vorliegenden Fall
der PKW Mercedes bei einer vom Gericht vorzunehmenden Hausratsverteilung zu
berücksichtigen wäre, also als Hausrat anzusehen ist, kann dahinstehen (vgl. zu
den Voraussetzungen und zum Meinungsstand: OLG Düsseldorf MDR 2007, 663 m.w.N.).
Es steht den Ehegatten frei, einen Pkw einer der beiden möglichen
Ausgleichsregelungen - Hausrat oder Zugewinnausgleich - einverständlich
zuzuordnen. Haben die Parteien eine einvernehmliche Hausratsverteilung vor dem
Stichtag (§§ 1384, 1387 BGB) vorgenommen, bestehen im Allgemeinen auch keine
Zuordnungsprobleme (mehr) (vgl. Rahm/Künkel/Stollenwerk, Handbuch des
Familiengerichtsverfahrens, Rn. IV 331.5). In einem solchen Fall ist auch davon
auszugehen, dass es dem Willen der Parteien entspricht, dass die
vermögensrechtliche Auseinandersetzung bezüglich aller erfassten
Hausratsgegenstände eine abschließende ist und dass das gefundene Ergebnis der
Hausratsverteilung nicht etwa im Zugewinnausgleich (teilweise) wieder korrigiert
wird (vgl. Johannsen/Henrich/Jäger, Eherecht, 4. Aufl., § 1375 Rn. 10).
Die Parteien haben in der Vereinbarung vom 21.12.2004 ausdrücklich beide
Fahrzeuge erfasst und verteilt; der PKW Twingo ist der Ehefrau, der PKW Mercedes
dem Ehemann zu Alleineigentum übertragen worden. Beide Fahrzeuge sind damit Teil
der umfassenden Hausratsverteilung geworden. Dass in dieser Situation (nur)
hinsichtlich des PKW Mercedes keine abschließende Regelung getroffen und er
wertmäßig auch beim Zugewinnausgleich erfasst werden sollte, hat die insoweit
darlegungs- und beweisbelastete Ehefrau nicht substantiiert dargelegt, zumal der
PKW Twingo, der ihr zu Alleineigentum zugeteilt worden ist, unstreitig nicht in
ihrem Endvermögen berücksichtigt werden soll.
Gegen die Wirksamkeit der getroffenen Regelung bestehen keine Bedenken. Sie
bedarf insbesondere nicht der Form des § 1410 BGB. Regelungen über die
Verteilung des Hausrats sind grundsätzlich formfrei möglich, zumal dann, wenn
sie, weil die Parteien sie schon durchgeführt haben, nicht mehr für vollziehbar
erklärt werden müssen. Dass eine solche Vereinbarung mittelbare Auswirkungen auf
die Frage hat, welche Gegenstände noch dem Zugewinnausgleich unterfallen, führt
nicht dazu, dass auch Hausratsregelungen der notariellen Beurkundung bedürfen.
Ob nun auch die mit dem als Hausrat behandelten PKW Mercedes zusammenhängenden
Schulden der von den Parteien vorgenommenen Hausratsteilung folgen und aus dem
Zugewinnausgleich herausgehalten werden sollen, ist damit nicht entschieden.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH NJW-RR 1986, 1325) sind
auch die eindeutig mit dem Hausratsgegenstand zusammenhängenden
Verbindlichkeiten im Endvermögen zu berücksichtigen, es sei denn, es ist über
sie eine anderweitige gerichtliche Bestimmung i.S.d. § 10 Abs.1 HausratsVO
erfolgt oder eine ausdrückliche vertragliche Vereinbarung der Parteien getroffen
worden ist. Der bloße Zusammenhang mit dem Hausratsgegenstand reicht nicht aus
(OLG Bamberg FamRZ 1994, 958; Jäger, a.a.O., Rn. 11 a; Staudinger/Thiele, BGB
2000, § 1375 Rn. 4; Rahm/Künkel/Stollenwerk, a.a.O., Rn. IV 330.4; Dauner-Lieb/Limbach,
AnwaltsKommentar BGB, § 1375 Rn. 15; Erman/Heckelmann, BGB, 11. Aufl., § 1375
Rn. 4; Bamberger/Roth/Mayer, BGB, § 1375 Rn. 13).
Es mag im Einzelfall für die Ehegatten überraschend sein, dass eine einen
Hausratsgegenstand betreffende Verbindlichkeit im Zugewinnausgleich
berücksichtigt wird, ohne dass der betreffende Gegenstand dort noch auftaucht,
weil sie sich über dessen Zuordnung bei der Hausratsverteilung geeinigt haben.
Daraus aber den Schluss zu ziehen, Verbindlichkeiten seien schon dann nicht mehr
zu berücksichtigen, wenn die entsprechenden Vermögenswerte dem
Zugewinnausgleichsverfahren entzogen sind (so Palandt/Diederichsen, BGB, 66.
Aufl., § 1375 Rn. 16; wohl auch Schwab, Handbuch des Scheidungsrechts, 5. Aufl.,
VII Rn. 33), erscheint dem Senat angesichts der klaren Regelung des § 1375 BGB
nicht zulässig. Wenn die Ehegatten eine einvernehmliche Zuteilung des Hausrats
vornehmen, bietet sich regelmäßig auch eine Regelung der Verbindlichkeiten an.
Dass die Parteien hier eine solche Regelung zumindest konkludent getroffen und
der Hausratsverteilung deshalb übereinstimmend zu Grunde gelegt haben, die
Verbindlichkeiten für den PKW Mercedes seien von der Regelung umfasst, die
Darlehensverbindlichkeit sei damit endgültig - ohne einen Ausgleichsanspruch des
Ehemannes nach § 426 BGB und ohne Berücksichtigung in einer eventuellen
güterrechtlichen Auseinandersetzung - dem Ehemann zu geordnet, ist dem Vortrag
der auch insoweit darlegungs- und beweisbelasteten Ehefrau nicht zu entnehmen.
Allein mit der bei den Akten befindlichen Liste der verteilten Gegenstände ist
nicht belegt, dass die Verteilung nach der gemeinsamen Vorstellung der Parteien
nur deswegen eine angemessene Regelung darstellt, weil der Ehemann mit dem PKW -
Kredit endgültig belastet bleiben sollte. Allgemeine Gerechtigkeitserwägungen,
wie sie die Ehefrau anstellt, helfen nicht weiter. Das Problem der
Darlehensverpflichtungen war den Parteien auch bewusst, denn hinsichtlich des
Kredits für den PKW Twingo haben sie entsprechende Ausgleichsansprüche geregelt.
2. Erfolg hat das Rechtsmittel der Antragsgegnerin jedoch insoweit, als sie die
ihr auferlegte Verpflichtung, die Kosten des Verfahrens aus der ihr zufließenden
Zugewinnausgleichszahlung zu bestreiten, angreift. Eine solche Anordnung kommt -
wenn man sie denn überhaupt für zulässig hält - ohnehin nur in dem hier nicht
vorliegenden Fall in Betracht, dass erhebliche Mittel zu erwarten sind und damit
nicht zweifelhaft ist, dass die Freibetragsgrenzen des § 115 ZPO i.V.m. § 90
Abs. 2 Nr. 9 SGB XII gewahrt sind. Diese Grenzen sind auch im Rahmen der
Überprüfung nach § 120 ZPO zu wahren (OLG Celle, MDR 2001, 230; Zöller/Philippi,
ZPO, 26. Aufl., § 120 Rn. 24; Musielak/Fischer, ZPO, 4. Aufl., § 120 Rn. 15, 16;
Zimmermann, Prozesskostenhilfe - insbesondere in Familiensachen, 3. Aufl., Rn.
442). Sie müssen daher auch beachtet werden, wenn - wie hier - eine Zahlung auf
die Prozesskosten vor Abschluss des Verfahrens angeordnet wird.
Nach Auffassung des Senats sind aber auch Ansprüche, die erst in dem Prozess,
für den Prozesskostenhilfe begehrt wird, durchgesetzt werden sollen, kein
verwertbares Vermögen der Partei i.S.d. § 115 Abs. 2 ZPO. Für eine solche
Ausweitung des Vermögensbegriffs ist angesichts der Regelung des § 120 Abs. 4
ZPO kein Raum (OLG Bremen FamRZ 1983, 637; Zöller/Philippi, a.a.O., § 115 Rn.
58; Musielak/Fischer, a.a.O., § 115 Rn. 36; Zimmermann, a.a.O., Rn. 143; a.A.
OLG Brandenburg FamRZ 2005, 991 - wenn die Realisierung der Forderung sicher
ist; OLG Koblenz Rpfleger 1998, 417; OLG Bamberg FamRZ 1999, 996; OLG Frankfurt
FamRZ 1884, 809; OLG Nürnberg FamRZ 1989, 995; OLG Düsseldorf FamRZ 1989, 996).