Haustierhaltungsverbot Mehrheitsbeschluss Wohnungseigentümer
Oberlandesgericht Saarbrücken
Az: 5 W 154/06
Beschluss vom
02.11.2006
In dem Wohnungseigentumsverfahren
hat der 5. Zivilsenat des Saarländischen Oberlandesgerichts am 2. Oktober 2006
beschlossen:
1. Auf die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegner wird der Beschluss des
Landgerichts Saarbrücken vom 10. März 2006 - 5 T 588/05- abgeändert. Die
sofortige Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Amtsgerichts St.
Ingbert vom 7.10.2005 - 3II5/05 wird zurückgewiesen.
2. Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
3. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 2.750,- EUR festgesetzt.
Gründe:
I.
Die Parteien sind Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft S. Straße in.
Beide Antragsgegner halten in ihrer im obersten Stockwerk gelegenen Wohnung seit
mehr als einem Jahr einen Hund der Rasse Dobermann.
Die Wohnungseigentümergemeinschaft hatte vor Anschaffung des Hundes der
Antragsgegner durch unangefochtenen Mehrheitsbeschluss eine Hausordnung
verabschiedet, deren Ziffer 4 den Wohnungseigentümern und Mietern das Halten der
nach der Verabschiedung dieser Hausordnung angeschafften Haustiere verbietet.
Die Antragsteller haben erstinstanzlich beantragt, die Antragsgegner zur
Beseitigung einer Terrassentürverkleidung und zur Entfernung des Hundes zu
verpflichten.
Mit Beschluss vom 7.10.2005 (Bl. 77 d. A.) hat das Amtsgericht beide Anträge
zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluss haben die Antragsteller sofortige
Beschwerde eingelegt, die sie in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht
lediglich noch hinsichtlich des Antrags auf Entfernung des Hundes weiterverfolgt
haben. Das Landgericht hat die Antragsgegner mit Beschluss 10.03.2006 (Bl. 90
ff) zur Entfernung des Hundes verpflichtet. Es hat die Auffassung vertreten, der
Wohnungseigentümerbeschluss betreffend die Hausordnung sei wirksam, für die
Antragsgegner damit verbindlich, so dass sie gemäß §§ 1004 BGB i.V. m. § 15 Abs.
3 WEG zur Entfernung des von ihnen gehaltenen Hundes verpflichtet seien. Die
Durchsetzung des Verbotes verstoße im konkreten Fall auch nicht gegen Treu und
Glauben.
Gegen diesen ihnen am 11.4.2006 zugestellten Beschluss haben die Antragsgegner
am 20.4.2006 sofortige weitere Beschwerde eingelegt, mit dem Antrag,
unter Aufhebung des Beschlusses des Landgerichts den Antrag der Antragsteller
kostenpflichtig zurückzuweisen und ihnen aufzugeben, die außergerichtlichen
Kosten der Antragsgegner zu erstatten.
Sie sind der Auffassung, das Landgericht habe verkannt, dass ein grundsätzliches
Verbot jedweder Tierhaltung eine unverhältnismäßige Einschränkung des
Kernbereichs des Wohnungseigentums darstelle und gegen § 138 BGB verstoße, so
dass der die Hausordnung festlegende streitgegenständliche Mehrheitsbeschluss
nicht nur anfechtbar sondern nichtig sei. Das Verbot sei nicht verwirkt. Sie
behaupten bei der Durchsetzung des Verbotes handele es sich um Schikane, da ein
anderer Wohnungseigentümer einen Hasen und einen Hund und ein weiterer
Wohnungseigentümer einen Hund halte.
II.
Die sofortige weitere Beschwerde ist nach §§ 45 Abs. 1, 43 Abs. 1 WEG, 27, 29
FGG statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt.
Das Rechtsmittel hat auch in der Sache Erfolg, da die Entscheidung des
Landgerichts auf einer Verletzung des Rechts beruht (§ 27 Abs. 1 Satz 1 FGG).
Zwar ist der Wohnungseigentümerbeschluss nicht bereits wegen fehlender
Beschlusskompetenz unwirksam, seine Nichtigkeit ergibt sich daraus, dass das
darin geregelte generelle Haustierhaltungsverbot gegen §§ 13 Abs. 1, 15 Abs. 2
WEG verstößt und daher gemäß §134 BGB nichtig ist.
1.
Die Beschlusskompetenz hat das Landgericht in Übereinstimmung mit der
Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 20.9.2000 ( - V ZB 58/99 - BGHZ 129,
329) ohne Rechtsfehler bejaht. Bei dem streitgegenständlichen Beschluss über die
Hausordnung, die ein generelles Haustierhaltungsverbot vorsieht, handelt es sich
um eine Regelung des Gebrauchs des Sonder- und Gemeinschaftseigentums.
Gesetzliche Regelungen oder Vereinbarungen der Wohnungseigentümer, die durch
Mehrheitsbeschluss nicht abgeändert werden dürfen, bestehen nicht. Vielmehr
räumt § 15 Abs. 2 WEG den Wohnungseigentümern ausdrücklich die Möglichkeit einer
Mehrheitsentscheidung ein, sofern es um die "Ordnungsmäßigkeit" des Gebrauchs
geht. Die Wohnungseigentümerversammlung ist also nicht von vornherein für eine
Beschlussfassung absolut unzuständig. Sie darf nur keine Beschlüsse fassen, die
über die "Ordnungsmäßigkeit" des Gebrauchs hinausgehen. Da dies aber von den
Umständen des Einzelfalls abhängt und die Frage der Abgrenzung vielfach nicht
leicht zu entscheiden ist, kann die Beschlusszuständigkeit nicht davon abhängen,
ob eine Maßnahme ordnungsmäßig ist. Die "Ordnungsmäßigkeit" ist daher aus
Gründen der Rechtssicherheit nicht kompetenzbegründend. Die Überschreitung der
Grenzen eines ordnungsgemäßen Gebrauchs begründet lediglich die Anfechtbarkeit
einer solchen Beschlussfassung der Eigentümerversammlung. Sie wirkt mit dem
Eintritt ihrer Bestandskraft mit Ablauf der Beschlussanfechtungsfrist "vereinbarungsersetzend"
(BGH a.a.O. und diesem folgend BayObLG, Beschluss vom 25.10,2001 - 2 Z BR
81/01-, zitiert nach juris; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 10.12.2004 -I-3 Wx
311/04-, zitiert nach juris; OLG Hamm, Beschluss vom 24.2.2005 - 15 W 507/04- ,
zitiert nach juris). Dies gilt auch für den hier streitgegenständlichen
Eigentümerbeschluss über ein umfassendes Verbot der Haustierhaltung.
2.
Die Nichtigkeit des streitgegenständlichen Beschlusses ergibt sich indessen aus
§ 134 BGB weil ein generelles Haustierhaltungsverbot gegen den zwingenden
Regelungsgehalt des § 13 Abs. 1 WEG verstößt. Nach § 13 Abs. 1 WEG kann jeder
Wohnungseigentümer, soweit nicht das Gesetz oder Rechte Dritter entgegenstehen,
mit seinen im Sondereigentum stehenden Gebäudeteilen nach Belieben verfahren,
insbesondere diese bewohnen, vermieten, verpachten oder in sonstiger Weise
nutzen. Der zulässige Gebrauch findet seine Grenzen gemäß § 14 Nr. 1 WEG erst
dort, wo die anderen Miteigentümer in ihrer Nutzung von Sonder- oder
Gemeinschaftseigentum mehr als in unvermeidlichem Umfang beeinträchtigt werden.
Der Wohnungseigentümer ist danach verpflichtet, von den in seinem Sondereigentum
stehenden Gebäudeteilen lediglich in solcher Weise Gebrauch zu machen, dass
dadurch keinem der anderen Wohnungseigentümer über das bei einem geordneten
Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus ein Nachteil erwächst.
Zu den herkömmlichen soziokulturellen Vorstellungen im Geltungsbereich des WEG
gehört die Haustierhaltung jedenfalls dann, wenn mit ihr keinerlei Nachteile für
die anderen Wohnungseigentümer verbunden sind. Damit gehört sie zum Wesensgehalt
des Sondereigentums, das auch unter dem die Auslegung der zivilrechtlichen
Vorschriften beeinflussenden Schutz des Art. 14 Abs. 1 GG steht. Sie gehört
ferner zu der durch Art. 2 Abs. 1 GG geschützten freien Entfaltung der
Persönlichkeit, weshalb ein absolutes Verbot jeglicher Haustierhaltung durch
Wohnungseigentümer ausgeschlossen ist. Ein generelles Tierhaltungsverbot ist vor
diesem Hintergrund zugleich unverhältnismäßig, weil es auch Tiere umfasst, von
denen keinerlei Beeinträchtigung oder Gefährdungen zu befürchten sind, weil sie
den Bereich des Sondereigentums schon nicht verlassen und von ihnen weder
Geräusch - noch Geruchsbelästigungen ausgehen können (Zierfische, Kanarienvögel,
Schildkröten). Ein solches Verbot ist auch deshalb unverhältnismäßig, weil
andere Mittel der Hausordnung zur Verfügung stehen, um Belästigungen jedenfalls
zu mindern, beispielsweise eine art- oder zahlenmäßige Einschränkung der
Haustierhaltung. Ein unterschiedsloses Verbot ist daher materiell rechtswidrig
(§134 BGB, §§ 13 Abs. 1, 15 Abs. 2 WEG) und damit nichtig.
Diese Entscheidung steht auch in Einklang mit dem Beschluss des Senates vom
7.5.1999 ( - 5 W 365/98-105 - NZM 1999, 621-623). Darin ist lediglich
ausgeführt, dass ein Beschluss, der die Haltung von Tieren einem
Erlaubnisvorbehalt unterwirft, nicht nichtig ist und sich im Rahmen des § 15
Abs. 2 WEG hält, da es sich gerade nicht um ein "generelles" Verbot der
Haustierhaltung handelt, die diesen Gebrauch des Sondereigentums - anders als im
vorliegenden Fall - nicht schlechthin verbietet Die übrigen in der
Rechtsprechung entschiedenen Fälle sahen kein generelles Tierhaltungs- sondern
lediglich ein generelles Hundehaltungsverbot vor (BGH, NJW 1995 2036, OLG Hamm
24.2.2005, - 15 W 507/04- OLGR 2005, 499) und sind daher nicht ohne weiteres mit
dem vorliegenden Fall zu vergleichen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 47 WEG. Die außergerichtlichen Kosten der
Antragsgegner sind diesen nicht durch die Antragsteller zu erstatten, da die
Voraussetzungen für eine Ausnahme von dem Grundsatz der Nichterstattung der
außergerichtlichen Kosten hier nicht vorliegen und es zudem um die Klärung einer
schwierigen Rechtsfrage ging zu der unterschiedliche Entscheidungen der
Vorinstanzen vorlagen (Riecke, Schmid, Kompaktkommentar zum WEG, § 47 WEG Rz.
13).
Die Rechtsbeschwerde ist mangels Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen
nicht zuzulassen.