Hausübertragung – Anspruch auf Geldrente
Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht
Az: 14 U 57/07
Urteil vom
07.12.2007
In dem Rechtsstreit hat der 14.
Zivilsenat des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig auf die
mündliche Verhandlung vom 23. November 2007 für Recht erkannt:
Die Berufung des Klägers gegen das am 28. März 2007 verkündete Urteil des
Einzelrichters der 10. Zivilkammer des Landgerichts Lübeck wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe:
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß §§ 313 a Abs. 1 S. 1, 540 Abs. 2
ZPO abgesehen.
Die zulässige Berufung ist unbegründet.
Dem Kläger steht unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt aus nach § 93 SGB XII
übergeleitetem Recht gegen die Beklagten als Gesamtschuldner ein Anspruch auf
Geldrente zu, weil deren Mutter bzw. Schwiegermutter ein ihr zustehendes
Wohnungsrecht wegen dauerhafter Pflegebedürftigkeit und Aufenthaltes in einem
Alten- und Pflegeheim nicht mehr ausüben kann.
Ein solcher Anspruch ergibt sich nicht im Wege einer ergänzenden Auslegung des
Überlassungsvertrages vom 01. Februar 1977 (§§ 157, 242 BGB).
Das Landgericht hat die Feststellung getroffen, dass die Beteiligten bei
Abschluss des Vertrages im Jahre 1977 keine Überlegungen darüber angestellt
haben, was passieren solle, wenn die übertragenden Eltern, wie jetzt im Falle
der Mutter A. eingetreten, in einem Pflegeheim untergebracht werden müssen.
Diese von den Parteien nicht angegriffene Feststellung hat das Berufungsgericht
gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO zugrunde zu legen.
Damit liegt eine nachträgliche, durch eine Änderung der bei Vertragsschluss
bestehenden Verhältnisse bedingte Regelungslücke im Sinne einer planwidrigen
Unvollständigkeit des Vertragswerkes vor. Da ein Schließen dieser Vertragslücke
durch Heranziehung einschlägigen dispositiven Rechts mangels Anwendbarkeit des §
10 AGBGB Schleswig-Holstein ausscheidet, ist der hypothetische Parteiwille
Grundlage für die Ergänzung des Vertragsinhaltes. Es ist darauf abzustellen, was
die Parteien bei angemessener Abwägung ihrer Interessen nach Treu und Glauben
als redliche Vertragspartner vereinbart hätten, wenn sie den nicht geregelten
Fall bedacht hätten. Dabei ist in zeitlicher Hinsicht auf den Zeitpunkt des
Vertragsschlusses, nicht aber auf den der Feststellung der Vertragslücke
abzustellen. Im Übrigen sind die im Vertrag selbst enthaltenen Regelungen und
Wertungen zum Ausgangspunkt der Vertragsergänzung zu nehmen (Palandt-Heinrichs,
BGB, 67. Aufl., § 157 Rz. 7 m.w.Nachw.).
Dieses zugrunde gelegt vermag der Senat nicht festzustellen, dass die am
Überlassungsvertrag Beteiligten, hätten sie eine spätere Heimunterbringung der
Überlasser und eine dadurch bedingte Sozialhilfebedürftigkeit bedacht, für
diesen Fall die Zahlung einer Geldrente durch die Übernehmer vereinbart hätten.
Für eine derartige Auslegung streitet im Wesentlichen die Tatsache, dass das
Wohnungsrecht auf Lebenszeit eingeräumt wurde. Entgegen der vom Kläger
vertretenen Auffassung lässt sich unter dem Gesichtspunkt einer
Sozialhilfebedürftigkeit kein zusätzlicher Standpunkt gewinnen. Weder würde sich
eine vertragliche Regelung, die die Übernehmer im Falle der Heimunterbringung
und dadurch bedingter Sozialhilfebedürftigkeit von Rentenleistungen freistellt,
als unzulässiger Vertrag zu Lasten der öffentlichen Hand darstellen, noch wäre
sie mangels konkret bevorstehender und erkannter Pflegebedürftigkeit
sittenwidrig i.S.v. § 138 BGB. Schließlich sind auch keinerlei konkrete
Anhaltspunkte dafür vorgetragen, dass es den am Überlassungsvertrag Beteiligten
gerade darum zu tun gewesen wäre, den Eintritt späterer Sozialhilfebedürftigkeit
der Überlasser zu verhindern.
Gegen eine Auslegung im vorgenannten Sinne spricht, dass durch die Parteien des
Überlassungsvertrages gerade kein umfassendes Nießbrauchsrecht vereinbart wurde
und auch kein umfassender Pflege- und Versorgungsvertrag geschlossen wurde.
Solches spricht dafür, dass es den Vertragsschließenden maßgeblich nicht um eine
materielle Alterssicherung der Überlasser, sondern vielmehr um deren Verbleib in
vertrauter Wohnumgebung, so lange als möglich, zu tun gewesen sein könnte. Dies
gilt umso mehr, als die Überlasser weiterhin die Zins- und Tilgungslasten für
das Haus zu tragen hatten. Letztgenannter Umstand deutet zudem auf einen Willen
der Vertragsschließenden, die Übernehmer von laufenden Geldleistungen
freizuhalten. Damit sprechen gewichtige Umstände dafür, dass die
Vertragschließenden auch für den Fall, dass bei Vertragsschluss eine spätere
Heimunterbringung der Überlasser und eine hinzutretende Sozialhilfebedürftigkeit
bedacht worden wären, keine ersatzweise Rentenzahlung vereinbart und dem
Gesichtspunkt einer Sozialhilfebedürftigkeit zum Beispiel lediglich im Wege der
Übernahme der Zins- und Tilgungslasten durch die Übernehmer Rechnung getragen
hätten.
Kann die Regelungslücke aber in verschiedener Weise geschlossen werden und
bestehen keine Anhaltspunkte dafür, für welche Alternative sich die Parteien
entschieden hätten, ist eine ergänzende Vertragsauslegung ausgeschlossen (Palandt-Heinrichs,
a.a.O., § 157 Rz. 10).
Ein entsprechender Anspruch ergibt sich auch nicht im Wege der Vertragsanpassung
wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage (§ 313 Abs. 1 BGB).
Voraussetzung einer Vertragsanpassung nach § 313 Abs. 1 BGB ist, dass sich die -
nach den gemeinsamen oder dem anderen Vertragsteil erkennbaren und
unwidersprochenen Vorstellungen einer Partei - zur Grundlage des Vertrages
gewordenen Umstände nach Abschluss des Vertrages schwerwiegend geändert haben,
die Parteien bei Kenntnis dessen den Vertrag mit anderem Inhalt geschlossen
hätten und ein Festhalten am unveränderten Vertrag einer Partei nicht zumutbar
ist. Dabei steht grundsätzlich die Vorhersehbarkeit späterer Entwicklungen einem
Wegfall der Geschäftsgrundlage entgegen (Palandt-Grüneberg, a.a.O., § 313
Rz.23).
Bei der Vereinbarung eines lebenslangen Wohnungsrechts muss jeder Vertragsteil
damit rechnen, dass der Berechtigte sein Recht wegen Krankheit und
Pflegebedürftigkeit nicht bis zu seinem Tode wird ausüben können. Tritt dieser
Fall ein, so fehlt es an der für eine gerichtliche Vertragsanpassung notwendigen
Voraussetzung der unvorhergesehenen Änderung der Umstände, die
Geschäftsgrundlage geworden sind (BGH FamRZ 2007, 632). Bei zutreffender
Betrachtung verwirklicht sich in diesem Falle lediglich das Vertragsrisiko des
Wohnungsberechtigten.
Anderes könnte allenfalls dann gelten, wenn die Vertragsschließenden bei
Vertragsabschluss positiv davon ausgegangen wären, dass weder eine
Heimunterbringung noch eine Sozialhilfebedürftigkeit eintreten werde. Solches
ist aber nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Landgerichts nicht der
Fall gewesen.
Ebenso wenig ergibt sich ein Zahlungsanspruch aus §§ 1093 Abs. 1, 1092 Abs. 1 S.
2, 535 Abs. 2, 242 BGB.
Entgegen der Auffassung des Klägers liegt darin, dass der Beklagte zu 2. nach
den Feststellungen des Landgerichts seit 1984 einvernehmlich in den vom
Wohnungsrecht erfassten Räumlichkeiten wohnt, keine Abänderung des
Überlassungsvertrages dahingehend, dass die Berechtigte A. ihr Wohnungsrecht
nunmehr im Wege einer mietfreien Überlassung an den Beklagten zu 2. ausübe. Der
einvernehmliche Umzug der Berechtigten A. in andere, nicht vom Wohnungsrecht
erfasste Räumlichkeiten im Hause der Beklagten stellt sich vielmehr als
schuldrechtliche Änderung des Wohnungsrechtes dahingehend dar, dass dieses
nunmehr an den kleineren Räumlichkeiten ausgeübt wird.
Mangels einer Vereinbarung im vom Kläger behaupteten Sinn kann diese auch nicht
aufgrund geänderter Umstände nunmehr dahingehend angepasst werden, dass der
Beklagte zu 2. jetzt für die Nutzung Miete zu entrichten habe.
Schließlich ergeben sich Zahlungsansprüche auch nicht unter dem Gesichtspunkt
einer ungerechtfertigten Bereicherung (§ 812 BGB).
Der Beklagte zu 2. hat im Jahr 1984 im Zuge der einvernehmlichen Überlassung der
vom Wohnrecht erfassten Räumlichkeiten nichts rechtsgrundlos erlangt. Vielmehr
ist der Rechtsgrund in der Vereinbarung über den Austausch der zu gewährenden
Räumlichkeiten zu sehen.
Auch der Rückfall der zuletzt im Austausch von der Berechtigten A. bewohnten
Räumlichkeiten an die Beklagten hat keine rechtsgrundlose Bereicherung der
Beklagten zur Folge. Diese Räumlichkeiten stehen seither unstreitig leer.
Die Berufung des Klägers war nach allem mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO
zurückzuweisen.
Die weiteren Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
Die Revision war nach § 543 Abs. 2 ZPO nicht zuzulassen, da die Rechtssache
keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die
Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des
Revisionsgerichts nicht erfordert. Der vorliegende Rechtsstreit betrifft eine
Einzelfallentscheidung, die ihre Grundlage in den tatsächlichen Feststellungen
hat.