Heimdialysebehandlungen – Kostenerstattung der Krankenkasse
OLG Karlsruhe
Az: 12 U 38/06
Urteil vom
21.11.2006
In dem Rechtsstreit wegen Forderung
hat der 12. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe auf die mündliche
Verhandlung vom 21. September 2006 für Recht erkannt:
1. Auf die Berufung der Beklagen wird das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom
22. Dezember 2005 - 8 O 850/04 - im Kostenpunkt aufgehoben und im Übrigen wie
folgt abgeändert:
Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger verlangt die Erstattung von Kosten im Zusammenhang mit der
Durchführung und Überwachung von Heimdialysebehandlungen. Dem Vertrag mit der
Beklagten zugrunde liegen die MB/KK 94 i.V.m. Tarifbedingungen. Für die
ambulante Heilbehandlung wurde der Tarif 8130 (Tarif 81) mit einer
Erstattungssatz von 30% vereinbart, der unter anderem bestimmt:
Nachstehende Aufwendungen werden mit den tariflichen Sätzen erstattet:
Ärztliche Leistungen einschließlich Vorsorgeuntersuchungen
- bis zu den Höchstsätzen der GOÄ
[...]
Dialyse
Der Kläger ist aufgrund einer Nierenerkrankung seit vielen Jahren
dialysepflichtig. Seit dem Jahr 1993 führt er die Dialysebehandlung als
Heimdialyse mit Hilfe seiner Ehefrau durch, die ausgebildete Dialysefachkraft
ist. Zwischen dem Hausarzt und der Ehefrau des Klägers besteht seit dem
02.11.2000 eine Vereinbarung, der zufolge die Ehefrau im Auftrag des Arztes
eigenverantwortlich und freiberuflich, hinsichtlich der Häufigkeit aber nach
ärztlicher Anordnung, die Behandlungspflege durchführt. Während der
Dialysebehandlung ist der Arzt stets telefonisch erreichbar.
Die Tätigkeit der Ehefrau wird durch den Hausarzt mit 143,16 EUR je Dialyse
vergütet. Diesen Betrag stellt der Arzt dem Kläger in Rechnung; hinzukommen ein
ärztliches Honorar (31,71 EUR) sowie Sachkosten (174,35 EUR). Die Art der
Rechungsstellung geht auf eine Abrede des Klägers mit der Beihilfestelle zurück,
die 70% der Krankheitskosten zu tragen hat, allerdings nach ihren Bestimmungen
keine Leistungen von Verwandten ersetzen kann. Die Beklagte legt ihrer
Erstattung Honorar und Sachkosten zugrunde (206,06 EUR) und zahlt außerdem eine
Pauschale von 15,33 EUR je Dialyse. Der Kläger ist der Auffassung, dass die
Beklagte auch 30% der zwischen dem Hausarzt und seiner Ehefrau vereinbarten
Vergütung, d.h. 42,95 EUR je Dialysebehandlung, erstatten müsse, weshalb sich -
abzüglich der Pauschale von 15,33 EUR - ein Fehlbetrag von 27,62 EUR ergebe.
Das Landgericht hat der Klage auf Erstattung der weiteren Kosten stattgegeben.
Nach der vertraglichen Leistungsbeschreibung sei die Beklagte verpflichtet, die
Kosten der Heimdialysebehandlung zu erstatten; hierzu gehörten auch diejenigen
Kosten, die dem behandelnden Arzt durch den Einsatz einer Dialysefachkraft
entstünden. Bei der Dialyse handele es sich um eine ärztliche Heilbehandlung,
jedenfalls aber um eine sonst vereinbarte Leistung im Sinne von § 1a MB/KK, §
2.1 Tarif 81, wobei der Begriff Dialyse gleichermaßen die Zentrums-, Praxis- und
Heimdialyse bezeichne. Da § 2.3. des Tarifs 81 für die in der tariflichen
Leistungszusage (§ 2.1 Tarif 81) ausdrücklich genannte Dialyse keine
Einschränkung vorsehe, müsse die Beklagte alle hierfür notwendigen Kosten nach
den tariflichen Prozentsätzen erstatten. Der durchschnittliche
Versicherungsnehmer könne das Klauselwerk der Beklagten nicht anders verstehen,
zumal sonst der Vertragszweck gefährdet wäre. Der Versicherte könne die
Heimdialyse aus wirtschaftlichen Gründen nicht mehr wählen, wenn ein
maßgeblicher Teil der Kosten, nämlich die Personalkosten des Arztes für eine
Dialysehilfskraft, nicht erstattungsfähig seinen. Unabhängig davon sei die
Beklagte jedenfalls nach § 242 BGB einstandspflichtig, weil die Kosten der
Heimdialyse günstiger seien als die von der Beklagten bedingungsgemäß zu
erstattenden Kosten einer Zentrums- oder Praxisdialyse.
Hiergegen wendet sich die Berufung der Beklagten.
Gründe:
I.
Der Kläger verlangt die Erstattung von Kosten im Zusammenhang mit der
Durchführung und Überwachung von Heimdialysebehandlungen.
Der Kläger ist bei der Beklagten krankenversichert. Dem Vertrag zugrunde liegen
die Allgemeinen Versicherungsbedingungen der Beklagten, bestehend aus den MB/KK
94 in Verbindung mit den Tarifbedingungen für die Krankheitskostenversicherung.
Für die ambulante Heilbehandlung wurde der Tarif 8130 (Tarif 81) mit einer
Erstattungssatz von 30% vereinbart, der unter anderem bestimmt:
2. Tarif 8130 für ambulante Heilbehandlung
2.1 Tarifliche Leistungszusage
Nachstehende Aufwendungen werden mit den tariflichen Sätzen erstattet:
Ärztliche Leistungen einschließlich Vorsorgeuntersuchungen
- bis zu den Höchstsätzen der GOÄ
[...]
Dialyse
[...]
Transportkosten bei Dialyse . . .
2.2 Erstattungsprozentsätze
Die Aufwendungen für ambulante Heilbehandlung werden bis zu den Höchstsätzen der
GOÄ mit den nachstehenden Prozentsätzen erstattet:
[...]
Tarif 8130 - 30%
Der Kläger ist aufgrund einer Nierenerkrankung seit vielen Jahren
dialysepflichtig. Seit dem Jahr 1993 führt er die Dialysebehandlung als
Heimdialyse mit Hilfe seiner Ehefrau durch, die ausgebildete Dialysefachkraft
ist. Zwischen dem Hausarzt und der Ehefrau des Klägers besteht seit dem
02.11.2000 eine Vereinbarung, der zufolge die Ehefrau im Auftrag des Arztes
eigenverantwortlich und freiberuflich, hinsichtlich der Häufigkeit aber nach
ärztlicher Anordnung, die Behandlungspflege durchführt. Während der
Dialysebehandlung ist der Arzt stets telefonisch erreichbar.
Die Tätigkeit der Ehefrau wird durch den Hausarzt mit 143,16 EUR je Dialyse
vergütet. Diesen Betrag stellt der Arzt dem Kläger in Rechnung; hinzukommen ein
ärztliches Honorar (31,71 EUR) sowie Sachkosten (174,35 EUR). Die beklagte
Versicherung legt ihrer Erstattung Honorar und Sachkosten zugrunde (206,06 EUR)
und zahlt außerdem eine Pauschale von 15,33 EUR je Dialyse. Der Kläger ist der
Auffassung, dass die Beklagte auch 30% der zwischen dem Hausarzt und seiner
Ehefrau vereinbarten Vergütung, d.h. 42,95 EUR je Dialysebehandlung, erstatten
müsse, weshalb sich - abzüglich der Pauschale von 15,33 EUR - ein Fehlbetrag von
27,62 EUR ergebe. Diesen Fehlbetrag macht der Kläger für insgesamt 345
Dialysebehandlungen zwischen Januar 2002 und August 2003 geltend.
Mit dem angefochtenen Urteil, auf dessen tatsächliche Feststellungen Bezug
genommen wird, hat das Landgericht die Beklagte verurteilt, an den Kläger
9.528,90 EUR nebst Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem
Basiszinssatz zu bezahlen.
Nach der vertraglichen Leistungsbeschreibung sei die Beklagte verpflichtet, die
Kosten der Heimdialysebehandlung zu erstatten; hierzu gehörten auch diejenigen
Kosten, die dem behandelnden Arzt durch den Einsatz einer Dialysefachkraft
entstünden. Bei der Dialyse handele es sich um eine ärztliche Heilbehandlung,
jedenfalls aber um eine sonst vereinbarte Leistung im Sinne von § 1a MB/KK, §
2.1 Tarif 81, wobei der Begriff Dialyse gleichermaßen die Zentrums-, Praxis- und
Heimdialyse bezeichne. Da § 2.3. des Tarifs 81 für die in der tariflichen
Leistungszusage (§ 2.1 Tarif 81) ausdrücklich genannte Dialyse keine
Einschränkung vorsehe, müsse die Beklagte alle hierfür notwendigen Kosten nach
den tariflichen Prozentsätzen erstatten. Der durchschnittliche
Versicherungsnehmer könne das Klauselwerk der Beklagten nicht anders verstehen,
zumal sonst der Vertragszweck gefährdet wäre. Der Versicherte könne die
Heimdialyse aus wirtschaftlichen Gründen nicht mehr wählen, wenn ein
maßgeblicher Teil der Kosten, nämlich die Personalkosten des Arztes für eine
Dialysehilfskraft, nicht erstattungsfähig seinen. Unabhängig davon sei die
Beklagte jedenfalls nach § 242 BGB einstandspflichtig, weil die Kosten der
Heimdialyse günstiger seien als die von der Beklagten bedingungsgemäß zu
erstattenden Kosten einer Zentrums- oder Praxisdialyse.
Mit der Berufung verfolgt die Beklagte die Abweisung der Klage. Das Landgericht
habe verkannt, dass die Versicherung ärztliche Leistungen nur erstatten müsse,
soweit der Versicherte diese nach den Bestimmungen der GOÄ tatsächlich schulde.
Gemäß GOÄ aber könne der Hausarzt dem Kläger die an seine Ehefrau gezahlte
Vergütung nicht in Rechnung stellen, was eine Erstattungspflicht der Beklagten
ausschließe. Aus dem Umstand, dass in § 2.1 der Tarifbedingungen die Dialyse
ohne weitere Erläuterungen erwähnt werde, könne der verständige
Versicherungsnehmer nicht folgern, dass bei Dialysebehandlungen
einschränkungslos alles und jedes zu erstatten sei. Diese Deutung lasse den
erkennbaren Regelungszusammenhang außer Acht, der die Erstattungspflicht der
Beklagten nach Grund und Höhe an eine ordnungsgemäße Rechnungsstellung auf
Grundlage der GOÄ binde. Eine solche Auslegung gefährde weder den Vertragszweck
noch sei eine Erstattungspflicht nach Treu und Glauben begründet.
Der Kläger beantragt unter Verteidigung des angefochtenen Urteils, die Berufung
zurückzuweisen.
II.
Die zulässige Berufung ist begründet.
Der Kläger kann weitere 27,62 EUR je Dialysebehandlung, insgesamt 9.528,90 EUR,
gemäß § 1 Abs. 1a, Abs. 2, 4 Abs. 1 MB/KK 94 i.V.m. § 2 Tarif 81 nicht
verlangen. Denn der behandelnde Arzt durfte den der Klagforderung zugrunde
gelegten Rechnungsbetrag von weiteren 143,16 EUR je Dialyse nach den
Bestimmungen der GOÄ dem Kläger nicht in Rechnung stellen, weshalb die beklagte
Versicherung zu einer Erstattung nach den tariflichen Sätzen auch nicht
verpflichtet ist.
Die Beklagte braucht Aufwendungen für ärztliche Leistungen im Zusammenhang mit
der Durchführung und Betreuung einer Heimdialyse nicht zu erstatten, soweit der
Arzt diese nach der GOÄ nicht verlangen kann. Aus der Rechtsnatur der
Krankheitskostenversicherung als Passivenversicherung ergibt sich, dass der
Versicherer gegenüber dem Versicherungsnehmer nur zum Ersatz derjenigen
Aufwendungen verpflichtet ist, die diesem in Bezug auf das versicherte Risiko
zur Erfüllung von Verpflichtungen aus berechtigten Ansprüchen Dritter erwachsen
sind (BGHZ 154, 154-171; BGH VersR 1998, 350; BGH VersR 2001, 576; OLG
Düsseldorf VersR 2003, 986-987 ). Die Leistungspflicht des Versicherers setzt
danach stets einen entsprechenden Vergütungsanspruch des liquidierenden Arztes
voraus (vgl. KG VersR 2000, 89). Dies gilt auch für die von dem Kläger geltend
gemachten Dialysekosten, wobei sich der bedingungsgemäße Zusammenhang zwischen
dem nach der GOÄ begründeten Vergütungsanspruch des Arztes und der
Erstattungspflicht des Versicherers für den durchschnittlichen
Versicherungsnehmer erkennbar aus den Bestimmungen der MB/KK 94 i.V.m. dem
einschlägigen Tarif 81 ergibt:
Gemäß § 1 Abs. 2 MB/KK 94 ist Versicherungsfall die medizinisch notwendige
Heilbehandlung einer versicherten Person wegen Krankheit oder Unfallfolgen.
Gemäß § 1 Abs. 3 MB/KK 94 ergibt sich der Versicherungsschutz aus dem
Versicherungsschein, späteren schriftlichen Vereinbarungen, den Allgemeinen
Versicherungsbedingungen (Musterbedingungen, Tarif mit Tarifbedingungen) sowie
gesetzlichen Vorschriften. Art und Höhe der Versicherungsleistungen folgen gemäß
§ 4 Abs. 1 MB/KK 94 aus dem Tarif mit den Tarifbedingungen. Nach der
Leistungszusage in § 2.1 des Tarifs 81 werden Aufwendungen für die ambulante
Heilbehandlung mit den tariflichen Sätzen erstattet, wobei die Dialyse als eine
Form der ambulanten Heilbehandlung ausdrücklich erwähnt wird. § 2.2 Tarif 81
bestimmt, dass die Aufwendungen für ambulante Heilbehandlungen, also auch für
die in § 2.1. genannte Dialyse, bis zu den Höchstsätzen der GOÄ mit einem
Prozentsatz von 30% erstattet werden. Mit diesen Bestimmungen verpflichtet sich
der Versicherer erkennbar, bei ärztlichen Leistungen, die dem Anwendungsbereich
der GOÄ unterfallen, seiner Erstattungspflicht die nach der GOÄ geschuldeten
Gebühren und Entschädigungen sowie den danach geschuldeten Ersatz von
Aufwendungen zugrunde zu legen. Dies entspricht auch der Erwartungshaltung eines
durchschnittlichen Versicherungsnehmers. In der privaten
Krankheitskostenversicherung ist Gegenstand der Leistungspflicht der Ersatz von
Aufwendungen für die medizinisch notwendige Heilbehandlung (§ 1 Abs. 1 Satz 2a,
Abs. 2 Satz 1 MB/KK 94). Aufwendungen in diesem Sinne sind Kosten, die dem
Versicherungsnehmer von dem anspruchsberechtigten Partner des
Behandlungsvertrags in Rechnung gestellt werden (BGH VersR 2001, 576; BGHZ 70,
158). Dass ärztliche Leistungen auf Grundlage eines solchen Behandlungsvertrages
nach der GOÄ in Rechnung gestellt werden, ist allgemein bekannt, weshalb sich
der Versicherungsnehmer auch insoweit absichern will, als er nach dieser
Vorschrift tatsächlich eine Vergütung schuldet.
Im vorliegenden Fall hat der behandelnde Arzt die nach einem Vertrag zwischen
ihm und der Ehefrau des Klägers von dieser bei der Heimdialyse zu erbringenden
Leistungen dem Kläger in Rechnung gestellt. Grundlage der Rechnungsstellung war
der zwischen dem Arzt und dem Kläger abgeschlossene Behandlungsvertrag. Die
Vergütung für die aufgrund dieses Vertrages erbrachten beruflichen Leistungen
des Arztes richtet sich nach den Vorschriften der GOÄ (insbesondere §§ 1 Abs. 1,
3, 4 Abs. 1, Abs. 2, 5, 8-10). Nach § 4 Abs. 2 S. 1 GOÄ kann der Arzt nur für
selbständige ärztliche Leistungen Gebühren berechnen, wobei auf die im
Gebührenverzeichnis als Anlage zur GOÄ genannten Leistungen Bezug genommen wird.
Die Heimdialyse / Limited Care Dialyse / Hämofiltration ist danach eine
selbständige ärztliche Leistung, für die im Gebührenverzeichnis unter der Ziff.
791 eine Gebühr ausgewiesen ist. Zu Ziff. 791 (u.a.) enthält das
Gebührenverzeichnis folgende Erläuterung:
"Der Leistungsinhalt ... umfasst insbesondere die ständige Bereitschaft von Arzt
und ggf. Dialysehilfspersonal, die regelmäßigen Beratungen und Untersuchungen
des Patienten, die Anfertigung und Auswertung von Dialyseprotokollen sowie die
regelmäßigen Besuche bei Heimdialysepatienten mit Gerätekontrollen im Abstand
von mindestens drei Monaten."
Mit der Gebühr Ziff. 791 wird die ärztliche Leistung bei der Heimdialyse
insgesamt abgegolten. Abgegolten sind damit auch diejenigen Kosten, die dadurch
entstehen, dass im vorliegenden Fall der Arzt die ärztliche Leistungen unter
Inanspruchnahme eines Dritten - hier der für den Arzt als freie Mitarbeiterin
tätigen Ehefrau des Klägers - erbracht hat, die selbst nicht
liquidationsberechtigt nach der GOÄ ist. Dies folgt aus der allgemeinen Regelung
in § 4 Abs. 3 S. 2 GOÄ, der bestimmt:
"Hat der Arzt ärztliche Leistungen unter Inanspruchnahme Dritter, die nach
dieser Verordnung selbst nicht liquidationsberechtigt sind, erbracht, so sind
die hierdurch entstandenen Kosten ebenfalls mit der Gebühr abgegolten."
Entgegen der Auffassung des Klägers konnte der behandelnde Arzt die ihm von der
Ehefrau des Klägers berechneten Beträge auch nicht unter anderen
gebührenrechtlichen Gesichtspunkten in Rechnung stellen. Weder handelte es sich
dabei um Entschädigungen, zu denen die Vergütung für Besuche bei Patienten, das
Wegegeld und die Reiseentschädigung gehören (§§ 7-9 GOÄ), noch konnten die
Kosten als Auslagen liquidiert werden. Nach § 10 GOÄ gehören zu den
erstattungsfähigen Auslagen nur die Kosten für Arzneimittel, Verbandsmittel und
sonstige Materialien, Versand- und Portokosten, sowie nach der GOÄ im Einzelfall
als gesondert berechnungsfähig ausgewiesene Positionen (§ 10 Abs. 1 Nr. 4 GOÄ).
Nicht hierunter fallen jedoch die in § 4 Abs. 3 S. 2 GOÄ speziell geregelten
Kosten, die dem Arzt durch die Inanspruchnahme Dritter bei der Erbringung der
von ihm geschuldeten ärztlichen Leistung entstehen. Entgegen der Auffassung des
Klägers kommt eine Zuerkennung der geltend gemachten Erstattungsansprüche,
jedenfalls soweit es die streitgegenständlichen Rechnungen des behandelnden
Arztes angeht, auch aus einem von den Gebührenvorschriften rechtlich
unabhängigen Grund nicht in Betracht (vgl. BGH VersR 1998, 350-351).
Vor diesem Hintergrund kommt es nicht darauf an, ob der behandelnde Arzt im
vorliegenden Fall tatsächlich eine eigene ärztliche Leistung im Sinne von § 4
Abs. 2 S. 1 GOÄ erbracht hat oder nicht, was zwischen den Parteien im Hinblick
darauf streitig ist, dass der Arzt bei der Dialyse nicht anwesend war und seine
Praxis vom Wohnort des Klägers 70 km entfernt liegt. Denn ein Vergütungsanspruch
des Arztes auf Zahlung der der Berechnung der streitgegenständlichen Forderung
zugrunde liegenden Beträge besteht nach dem oben Gesagten auch dann nicht, wenn
er im vorliegenden Fall eine eigene ärztliche Leistung erbracht hat.
Dieses Ergebnis führt entgegen der Auffassung des Landgerichts auch nicht zu
einer Gefährdung des mit der privaten Krankheitskostenversicherung verfolgten
Vertragszwecks, weil dadurch die Heimdialyse als eine bestimmte
Behandlungsmethode ausgeklammert würde. Denn die Vergütung für ärztliche
Tätigkeiten im Rahmen der Heimdialyse ist durch die GOÄ geregelt, die außerdem
die Liquidation von Wegegeldern und Reiseentschädigung ermöglicht, wobei diese
nach dem Willen des Verordnungsgebers Zeitversäumnisse des Arztes durch
Patientenbesuche abgelten (§§ 7-9 GOÄ). Vertragszweck der privaten
Krankheitskostenversicherung ist die Erstattung derjenigen Honorarforderungen,
die nach Maßgabe der GOÄ im Verhältnis zwischen Arzt und Versichertem entstehen.
Dieser Vertragszweck wird (gerade) nach der hier vertretenen Lösung erreicht.
Das Problem, dass die Ehefrau des Klägers aus Gründen, die nichts mit dem
Versicherungsverhältnis zu tun haben, dem Kläger die von ihr erbrachte Leistung
nicht direkt in Rechnung stellen kann, kann nicht dadurch gelöst werden, dass
der Arzt diese Leistung und ihre Vergütung mit der Ehefrau frei vereinbart und
die Vergütung dem versicherten Kläger in Rechnung stellt. Der Arzt darf
gegenüber dem Patienten nur in Rechnung stellen, was die GOÄ vorsieht, und nur
dies kann der versicherte Patient vom Versicherer erstattet verlangen.
Schließlich können die durch den Arzt für Leistungen der von ihm eingeschalteten
Ehefrau des Klägers abgerechneten Kosten auch nicht mit der Begründung verlangt
werden, dass die Beklagte andernfalls für die höheren Kosten einer Praxisdialyse
hätte aufkommen müssen. Eine solche hypothetische Betrachtungsweise kann auch
unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben einen Erstattungsanspruch
grundsätzlich nicht begründen. Denn aus dem Charakter der
Krankheitskostenversicherung als Schadenversicherung folgt, dass ausschließlich
der tatsächliche Schaden zu ersetzen ist, d.h. die Differenz zwischen dem
wirklichen Vermögensstand infolge des Versicherungsfalles und dem hypothetischen
Vermögensstand ohne den Versicherungsfall (vgl. OLG Köln VersR 1990, 38). Auch
würde bei Zulassung einer hypothetischen Betrachtung der mit der
Leistungsbeschreibung verfolgte Zweck beeinträchtigt, Prämien abschließend zu
kalkulieren und Auslegungsstreitigkeiten vorzubeugen (Bach/Moser-Schoenfeldt/Kalis,
Private Krankenversicherung 3. Aufl. (2001) § 1 MB/KK Rdnr. 8). Ob unabhängig
von diesen allgemeinen Grundsätzen im Einzelfall eine Erstattungspflicht für
nach GOÄ nicht geschuldete Leistungen nach Treu und Glauben in Betracht kommt,
kann offen bleiben. Der Vortrag des insoweit darlegungs- und beweispflichtigen
Klägers genügt hierfür jedenfalls nicht. Denn die Beklagte legt pro Heimdialyse
neben dem Arzthonorar nach GOÄ der Berechnung der zu erstattenden Beträge 174,35
EUR für sächliche Aufwendungen zugrunde; hinzu kommt ein Pauschalbetrag von
15,34 EUR pro Heimdialyse, der nicht nach dem tariflichen Satz mit 30%, sondern
in voller Höhe bezahlt wird. Wenn die Beklagte vor diesem Hintergrund nach GOÄ
nicht abrechenbare und deshalb nach der vertraglichen Leistungsbeschreibung auch
nicht geschuldete Kosten, deren Höhe zudem zwischen dem Arzt und der Ehefrau des
Klägers ohne Beteiligung der Beklagten festgelegt wird, nicht erstattet, kann
dies den Vorwurf der Treuwidrigkeit nicht begründen.
III.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708 Nr. 10, 713 ZPO. Die
Revision war nicht zuzulassen, da es an den Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO
fehlt.