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Kostenersatz für Heimunterbringung im Erbfall

(Bestattungskosten können hier vom Nachlass abgezogen werden)


OVG RHEINLAND-PFALZ

AZ: 12 A 10133/01.OVG

Urteil vom 05.04.2001

Das Urteil ist rechtskräftig!


Rechtsnormen:

BSHG § 92 c, BSHG § 92 c Abs. 1, BSHG § 92 c Abs. 1 Satz 1, BSHG § 92 c Abs. 1 Satz 2, BSHG § 92 c Abs. 2, BSHG § 92 c Abs. 2 Satz 2, BSHG § 92 c Abs. 3, BSHG § 92 c Abs. 3 Nr. 1,

Schlagwörter:

Sozialhilfe, Sozialhilferecht, Kostenersatz, Kostenersatzanspruch, Kosten, Kostenersatzpflicht, Ersatzpflicht des Erben, Erbe, Heranziehung, Erbfall, Erbfallschulden, Nachlass, Nachlassverbindlichkeiten, Wert des Nachlasses, Nachlasswert, Bestattung, Bestattungskosten, Beerdigung, Beerdigungskosten, angemessene Beerdigung

Leitsätze:

1. Für die Ermittlung der Kostenersatzpflicht des Erben nach § 92 c BSHG ist der Wert des Nachlasses nach Abzug der Bestattungskosten maßgeblich.

2. Zum Umfang der anzuerkennenden Kosten einer angemessenen Beerdigung.


In dem Verwaltungsrechtsstreit wegen Sozialhilfe (Kostenersatz) hat der 12. Senat des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz in Koblenz aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 5. April 2001für Recht erkannt:

Unter teilweiser Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Trier vom 20. Oktober 2000 – 4 K 432/OO.TR -wird der Bescheid der Beklagten vom 20. Januar 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Landesamtes für Soziales, Jugend und Versorgung vom 17. Februar 2000 insoweit aufgehoben, als ein über 1533,25 DM hinausgehender Erstattungsbetrag festgesetzt wurde. Im

Übrigen wird die Berufung der Klägerin zurückgewiesen.

Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen tragen die Klägerin zu 1/5 und die Beklagte zu 4/5.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen ihre Heranziehung als Erbin zum Ersatz von Kosten in Höhe von 7583,00 DM, die der Beklagten im Zusammenhang mit der Heimunterbringung der am 6. Juni 1996 verstorbenen Mutter der Klägerin entstanden sind.

Hinsichtlich des seinem Urteil zugrunde liegenden Sachverhalts nimmt der Senat gemäß § 130 b Satz 1 VwGO auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils des Verwaltungsgerichts Bezug, dessen tatsächliche Feststellungen er sich in vollem Umfang zu Eigen macht.

Das Verwaltungsgericht hat der Klage insoweit stattgegeben, als die Beklagte einen höheren Betrag als 2718,25 DM gefordert hat, und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Das Erstattungsverlangen beruhe auf § 92 c Bundessozialhilfegesetz, wonach der Erbe für die Kosten der dort bezeichneten Sozialhilfeleistungen mit dem Wert des Nachlasses im Zeitpunkt des Erbfalls hafte. Zum Aktivbestand des Nachlasses der Mutter der Klägerin gehöre neben den beiden Sparguthaben das von der Krankenversicherung gezahlte Sterbegeld. Davon abzusetzen seien der gesetzlich festgelegte Grundbetrag und entgegen der Auffassung der Beklagten – auch die Beerdigungskosten, zu denen der Verdienstausfall der Erben sowie deren nachgewiesene Aufwendungen für Trauerkleidung und Danksagungskarten gehörten, nicht jedoch die Kosten für die Reise zur Beerdigung.

Gegen das Urteil haben beide Beteiligte die vom Senat zugelassene Berufung eingelegt. Die Klägerin ist der Auffassung, die angefochtenen Bescheide seien in vollem Umfang aufzuheben. Dem Verwaltungsgericht sei ein Rechenfehler unterlaufen, indem es das Sterbegeld dem Aktivbestand des Nachlasses zugerechnet habe, obwohl es bereits von den Beerdigungskosten abgezogen gewesen sei. Des Weiteren müssten die Kosten des Trauerkleides und die Fahrtkosten zusätzlich berücksichtigt werden.

Die Klägerin beantragt,

1. unter teilweiser Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Trier vom

20. Oktober 2000 den Bescheid der Beklagten vom 20. Januar 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landesamtes für Soziales, Jugend und Versorgung vom 17. Februar 2000 in vollem Umfang aufzuheben,

2. die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

Die Beklagte beantragt,

1. unter teilweiser Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Trier vom 20. Oktober 2000 die Klage in vollem Umfang abzuweisen,

2. die Berufung der Klägerin zurückzuweisen. Sie bekräftigt ihr erstinstanzliches Vorbringen, wonach die Kosten der Bestattung nicht vom Wert des Nachlasses abgezogen werden dürfen; eine über den im Zeitpunkt des Erbfalls maßgeblichen Erbenfreibetrag hinausgehende Privilegierung der Erben sei vom Gesetzgeber nicht gewollt. Der Erbenfreibetrag sei ebenso wie das Sterbegeld der Krankenversicherung für die Beerdigung einzusetzen. Dabei könnten Aufwendungen für Trauerkleidung, für die Reise zur Beerdigung und für den sogenannten Leichenschmaus nicht als Bestattungskosten angesehen werden. Dass die Erben einen danach ungedeckten Rest selbst zu tragen hätten, sei nicht unzumutbar.

Die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes ergeben sich aus der Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgängen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.#

Entscheidungsgründe

Die Berufung der Beklagten ist unbegründet. Die Berufung der Klägerin hat zum Teil Erfolg. Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 20. Januar 1999 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. Februar 2000 ist insoweit rechtswidrig, als ein höherer Erstattungsbetrag als 1533,25 DM festgesetzt wurde.

Wie das Verwaltungsgericht bereits zutreffend ausgeführt hat, findet der angefochtene Heranziehungsbescheid seine rechtliche Grundlage in § 92 c Abs. 1 Satz 1 Bundessozialhilfegesetz – BSHG -. Danach ist u. a. der Erbe eines Hilfeempfängers zum Ersatz der Kosten der Sozialhilfe verpflichtet. Die Ersatzpflicht besteht nach § 92 c Abs. 1 Satz 2 BSHG nur für die Kosten der Sozialhilfe, die innerhalb eines Zeitraums von 10 Jahren vor dem Erbfall rechtmäßig aufgewendet wurden (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 21. Oktober 1987, FEVS 37,1 ff.) und die das Zweifache des Grundbetrages nach § 81 Abs. 1 BSHG übersteigen.

Nach diesen Maßstäben ist die Beklagte zu Recht davon ausgegangen, dass Kosten der Heimunterbringung der Mutter der Klägerin in einer Höhe offen gebliebenen sind, die der Wert des Nachlasses nicht erreicht. Dies gilt selbst dann, wenn man von den ungedeckten Kosten der Heimunterbringung neben dem doppelten Grundbetrag im Zeitpunkt des Erbfalls in Höhe von 3012,- DM zusätzlich das Postsparguthaben von 7055,- DM abzieht, weil die Mutter der Klägerin insoweit zu Unrecht Sozialhilfe erhalten haben dürfte.

Die danach grundsätzlich bestehende Ersatzpflicht der Klägerin ist in mehrfacher Hinsicht eingeschränkt: Zum einen haftet der Erbe nach § 92 c Abs. 2 Satz 2 BSHG nur mit dem Wert des im Zeitpunkt des Erbfalles vorhandenen Nachlasses. Zum anderen ist der -Anspruch auf Kostenersatz nach § 92 c Abs. 3 Nr. 1 BSHG nicht geltend zu machen, soweit der Wert des Nachlasses unter dem Zweifachen des Grundbetrages nach § 81 Abs. 1 BSHG liegt, der im Zeitpunkt des Erbfalls maßgeblich ist (Schaefer in: Fichtner, BSHG, 1999, § 92 c Rz 8; Schellhorn/Jirasek/Seipp, BSHG, 15. Aufl. 1997, § 92 c Rz 14; Sozialhilferichtlinien Rheinland-Pfalz, Stand Juli 2000, Ziffer 92c.06). Zur Ermittlung der Ersatzpflicht der Klägerin sind die Sparguthaben ihrer Mutter in einer Gesamthöhe von 10.595,DM also zunächst um den Betrag von 3012,- DM zu verringern. Außerdem sind Beerdigungskosten in Höhe von 6049,75 DM anzuerkennen und ebenfalls abzusetzen, so dass sich ein Kostenersatzanspruch der Beklagten von 1533, 25 DM ergibt.

Dass die Bestattungskosten vorrangig aus dem Nachlass zu begleichen sind, folgt aus der Regelung des § 92 c Abs. 2 Satz 2 BSHG. Danach haftet der Erbe mit dem Wert des im Zeitpunkt des Erbfalles vorhandenen Nachlasses. Unter dem Wert des Nachlasses in diesem Sinn kann – dies ist in dem angefochtenen Urteil schon dargelegt worden – nichts anderes verstanden werden als unter dem wortgleichen Begriff in § 2311 Abs. 1 Satz 1 BGB (BVerwG, Urteil vom 23. September 1982, BVerwGE 66, 161 ff.). Nach dieser Bestimmung wird der Berechnung des Pflichtteils der Wert des Nachlasses zur Zeit des Erbfalls zugrunde gelegt. Dies bedeutet, . dass zur Wertberechnung der Aktivbestand des Vermögens um die Schulden des Erblassers und die Erbfallschulden zu bereinigen ist, zu denen auch die Beerdigungskosten gehören (Frank in: Münchener Kommentar zum BGB, z. Aufl. 1989, § 2311 Rzn 3, 10; Jauernig/Stürner, BGB, 9. Aufl. 199.9, § 2311 Rz 8; Palandt/Edenhofer, BGB, 60. Aufl. 2001, § 2311 Rz 3). Dass die Kosten der Beerdigung im Zeitpunkt des Erbfalls noch nicht angefallen sind, sondern erst in den Tagen danach entstehen, spielt keine entscheidende Rolle (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. September 1982, BVerwGE 66, 161 ff.). Dementsprechend wird auch in der sozialhilferechtlichen Literatur überwiegend angenommen, dass die Bestattungskosten vom aktiven Nachlassbestand abzusetzen sind, bevor der Kostenersatzanspruch des Sozialhilfeträgers berechnet wird (Schellhorn/Jirasek/Seipp, a.a.O. § 92 c Rz 18; Brühl in: LPK-BSHG, 5. Aufl. , § 92 c Rz 15; Schaefer, a.a.O., § 92 c Rz 11; Schoch, Sozialhilfe, 3. Aufl. 2001, S. 507; Schmitt/Hillermeier, BSHG, Stand 10/2000, § 92 c Rz 7; a. A. Mergler/Zink, BSHG, 4. Aufl. 2000, § 92 c Rz 23). Keine eindeutige Festlegung treffen die Sozialhilferichtlinien Rheinland-Pfalz (Stand Juli 2000, Rz 92c.07), die dem Ersatzanspruch den Vorrang vor den anderen Nachlassverbindlichkeiten, insbesondere den Pflichtteilsansprüchen, Vermächtnissen und testamentarischen Auflagen einräumen. Die Beerdigungskosten, die der Erbe als Nachlassverbindlichkeit (§ 1968 BGB) trägt und die gemäß § 2311 Abs. 1 Satz 1 BGB den in § 1967 Abs. 2 BGB als Nachlassverbindlichkeiten normierten Pflichtteilsrechten vorgehen, sind nicht ausdrücklich erwähnt.

Ein Vorrang des Kostenersatzanspruchs, wie er von der Beklagten für richtig gehalten wird, lässt sich nicht aus der Neuregelung des § 92 c Abs. 2 BSHG durch das Zweite Gesetz zur Umsetzung des Spar-, Konsolidierungs- und Wachstumsprogramms vom 21. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2374) ableiten. Die bis dahin geltende Regelung des § 92 c Abs. 2 Halbsatz 2 BSHG in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Mai 1983 (BGBl. I S. 613 -BSHG a.F.), wonach der Erbe „nur mit dem Nachlass“ haftete, wurde durch § 92 c Abs. 2 Satz 2 BSHG abgelöst, der die Haftung des Erben auf den „Wert des im Zeitpunkt des Erbfalls vorhandenen Nachlasses“ begrenzt. Anlass dieser Neuregelung des § 92 c Abs. 2 BSHG war – darauf hat das Verwaltungsgericht bereits hingewiesen -das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Juni 1992 (BVerwGE 90, 250 ff.). Das Bundesverwaltungsgericht hatte aus dem Wortlaut des § 92 c Abs. 2 Halbsatz 2 BSHG a.F. den Schluss gezogen, der Erbe hafte nur solange, wie aktives Vermögen aus der Erbschaft vorhanden sei. Dass auf diese Weise der Nachlass – beispielsweise durch Schenkung an einen Dritten – dem Zugriff der Sozialhilfe entzogen werden konnte, sollte durch die Neufassung des § 92 c Abs. 2 BSHG ausgeschlossen werden (vgl. Gesetzesbegründung, Bundestagsdrucksachen 12/3610 und 12/5930). Anhaltspunkte für die Annahme, der Ersatzanspruch solle Vorrang vor den Beerdigungskosten haben, gibt es hingegen in dieser Gesetzesbegründung nicht. Weder dort noch in der Begründung zur Erstfassung (Bundestagsdrucksache 5/3495, S. 16) ist die Erwartung zum Ausdruck gebracht, der Erbe solle die Bestattung aus dem Sterbegeld der Krankenversicherung und aus dem Freibetrag des § 92 c Abs. 3 BSHG bestreiten. Dies wäre aber in vielen Fällen kostenaufwendiger Heimunterbringungen die Folge,. wenn der Gesetzgeber dem Ersatzanspruch den Vorrang vor den Beerdigungskosten eingeräumt hätte. Für eine solche gesetzgeberische Absicht ist indessen – wie ausgeführt – nichts ersichtlich.

Für die Höhe, bis zu der Aufwendungen für die Bestattung anzuerkennen sind, ist nicht § 15 BSHG maßgeblich, der die Voraussetzungen der Übernahme von Bestattungskosten durch den Sozialhilfeträger regelt, sondern § 1968 BGB. Diese Bestimmung verpflichtet den Erben, die Kosten einer würdigen, der Lebensstellung des Erblassers angemessenen Beerdigung zu tragen ( BGH, Urteil vom 20. September 1973; BGHZ 61, 238 f.; Jauernig/Stürner, a.a.O., § 1968 Rz 4; Siegmann in: Münchener Kommentar, a.a.O. § 1968 Rz 4). Dazu gehören die Aufwendungen für den Sarg bzw. die Urne einschließlich der Kosten für die Einäscherung, die Aufwendungen für das Grab (einschließlich eines Grabmals), für die Trauerfeier mit Leichenmahl sowie für Todesanzeigen und Danksagungen ( Siegmann, a.a.O., § 1968 Rz 4; Erman/Schlüter, BGB, 10. Aufl. 2000, § 1968 Rz 5). Die im Zusammenhang mit der Teilnahme an der Trauerfeier anfallenden Reisekosten für nahe Angehörige des Verstorbenen werden demgegenüber von den Beerdigungskosten regelmäßig nicht erfasst. Die Teilnahme der Kinder des Verstorbenen wird allgemein als eine ihm geschuldete Bekundung von Liebe, Ehrerbietung und Dank empfunden (BGH, Urteil vom 19. Februar 1960, BGHZ 32, 72 [74]). Gleiches gilt hier auch hinsichtlich des von der Klägerin angesetzten Verdienstausfalls (vgl. Siegmann, a.a.O., § 1968 Rz 4; a. A. Ermann/Schlüter, a.a.O., § 1968 Rz 5; Palandt/Edenhofer, a.a.O., § 1968 Rz 3). Ebenso wenig können die Aufwendungen für Trauerkleidung berücksichtigt werden (Lange/Kuchinke, Lehrbuch des Erbrechts, 4. Aufl. 1995, S. 1134; Siegmann, a.a.O., § 1968 Rz 4; a. A. Palandt/Edenhofer, a.a.O., § 1968 Rz 3).

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Danach ergeben sich hier abzugsfähige Beerdigungskosten in Höhe von 6049,75DM. Zusätzlich zu den Aufwendungen von 5719,75 DM, die der Bruder der Klägerin in seiner Aufstellung vom 7. Februar 1999 angegeben hat und bei denen die Sterbegeldzahlung der Krankenkasse bereits berücksichtigt ist, sind Kosten für Danksagungen in Höhe von 330,00 DM anzuerkennen. Von den diesbezüglich angeführten Auslagen im Umfang von 400,00 DM müssen nämlich 70,00 DM für Portokosten abgesetzt werden, weil sie in der erwähnten Aufstellung vom 7. Februar 1999 bereits enthalten sind.

Da die Klage demnach zum (überwiegenden) Teil Erfolg hat, sind die Verfahrenskosten im Verhältnis des Obsiegens und Unterliegens aufzuteilen (§ 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Gerichtskosten werden nach § 188 Satz 2 VwGO nicht erhoben.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, da Gründe der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Art nicht vorliegen.

Der Gegenstandswert wird für das Berufungsverfahren auf 7.583,00 DM festgesetzt (§§ 8 Abs. 2, 10 BRAGO).

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