|














































| |
Heizkostenübernahme im Rahmen von ALG-II
auch bei unangemessener Mietwohnung
Sozialgericht Dortmund
Az.: S 29 AS 176/05
Urteil vom 13.03.2006
Entscheidung:
Der Beklagte wird unter Abänderung des Bescheides vom
28.03.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.04.2005 verurteilt,
die Stadt Schmallenberg anzuweisen, der Klägerin für die Monate April bis Juli
2005 monatlich weitere 14,40 EUR an Leistungen nach dem SGB II zu gewähren. Der
Beklagte trägt die erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin.
Tatbestand:
Streitig ist die Höhe der im Rahmen der Grundsicherung nach
dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) zu übernehmenden Heizkosten.
Die 1969 geborene Klägerin bezog bis zum 02.10.2002 Arbeitslosengeld und
anschließend Arbeitslosenhilfe. Am 02.11.2004 beantragte sie die Gewährung von
Grundsicherung nach dem SGB II ab Januar 2005 für sich und ihren mit ihr in
häuslicher Gemeinschaft lebenden, 1990 geborenen Sohn. Die Kosten der Unterkunft
für die 93,44 qm große, mit dem Sohn gemeinsam bewohnte Wohnung beliefen sich
nach den zunächst vorgelegten Unterlagen auf eine Kaltmiete von 375,00 EUR
monatlich, eine Heizkostenpauschale von 60,00 EUR und 125,00 EUR an monatlichen
Nebenkosten.
Die Arbeitsagentur N als Rechtsvorgängerin des Beklagten bewilligte für die Zeit
bis zum 30.03.2005 Grundsicherung unter Berücksichtigung der vollen,
nachgewiesenen Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von 560,00 EUR
monatlich (Bescheid vom 13.12.2004).
Mit Schreiben vom 26.01.2005 teilte die im Wege der Delegation durch den
Hochsauerlandkreis für die Entscheidung über Leistungen nach dem SGB II
zuständig gewordene Stadt T der Klägerin mit, die Kosten der Unterkunft seien
unangemessen und würden nur noch bis einschließlich Juli 2005 berücksichtigt.
Wegen der beantragten Fortzahlung der Grundsicherung legte die Klägerin eine
Mietbescheinigung vor, wonach die Nebenkosten insgesamt einschließlich der
Heizkostenpauschale lediglich 125,00 EUR monatlich betrugen. Mit Bescheid vom
28.03.2005 bewilligte die Stadt Schmallenberg daraufhin für die Monate April bis
Juli 2005 Grundsicherung nach dem SGB II unter Berücksichtigung von
Unterkunftskosten in Höhe von nur noch 485,60 EUR, was u.a. auf der Kürzung der
Heizkostenpauschale von 60,00 EUR auf 45,60 EUR monatlich beruhte.
Der hiergegen am 08.04.2005 von der Klägerin erhobene und damit begründete
Widerspruch, die Übernahme der vollen Kosten sei bis Ende Juli 2005 zugesichert,
wurde mit Bescheid des Beklagten vom 28.04.2005 als unbegründet zurückgewiesen.
Dazu wurde ausgeführt, die unangemessenen Kosten der Unterkunft könnten zwar für
eine Übergangszeit übernommen werden, Heizkosten könnten dagegen von vornherein
nur in angemessener Höhe übernommen werden. Bei einer angemessenen Wohnfläche
von 60 qm für zwei Personen seien nach der gebotenen Pauschalierung bei einer
Beheizung mit Gas nur 45,60 EUR Heizkosten monatlich angemessen.
Daraufhin hat die Klägerin am 25.05.2005 Klage erhoben. Sie ist der Ansicht, §
22 SGB II lasse auch die Übernahme als unangemessen erachteter Heizkosten für
eine Übergangszeit zu. Wenn dies in der Vorschrift nicht ausdrücklich erwähnt
werde, handele es sich um ein redaktionelles Versehen des Gesetzgebers. Auf
weitere Anfrage des Gerichts hat die Klägerin mitgeteilt, hinsichtlich der
Heizkosten sei mit dem Vermieter ein Pauschbetrag festgelegt, dessen Höhe sich
an den Gesamtkosten des Objekts orientiere. Die pro Wohneinheit verbrauchten
Heizmittel würden nicht gemessen, die Kosten seien also nicht vom individuellen
Verbrauch abhängig. Obwohl sie ohnehin nur das Wohn- und Kinderzimmer heize,
habe sie deshalb im Zweifel keinen Einfluss auf die insgesamt anfallenden und
auf sie umgelegten Heizkosten.
Die Klägerin beantragt, den Beklagten unter Abänderung des Bescheides vom
28.03.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.04.2005 zu
verurteilen, die Stadt Schmallenberg anzuweisen, für die Monate April 2005 bis
Juli 2005 weitere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in Höhe von
14,40 EUR monatlich zu zahlen.
Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Er ist der Ansicht, § 22 SGB II lasse die Übernahme unangemessener Heizkosten
nicht zu und der Betroffene könne die entsprechenden Kosten durch sein
persönliches Heizverhalten auch unverzüglich senken. Von einem
Redaktionsversehen des Gesetzgebers könne daher keine Rede sein. Im Übrigen
nimmt der Beklagte insbesondere wegen der Heizkosten auf seine Richtlinien zur
Gewährung von Leistungen für Unterkunft und Heizung Bezug.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt
der Gerichtsakten sowie den der die Klägerin betrefffenden Verwaltungsakten der
Stadt Schmallenberg und des Beklagten ergänzend Bezug.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist zulässig und begründet. Die Klägerin ist durch
die angefochtene Entscheidung des Beklagten im Sinne von § 54 Abs. 2
Sozialgerichtsgesetz (SGG) beschwert, denn für den vom Bewilligungsbescheid vom
28.03.2005 umfassten Zeitraum von April 2005 bis Juli 2005 steht ihr die
Übernahme der Heizkosten in Höhe der tatsächlich anfallenden Kosten von 60,00
EUR monatlich zu.
Gemäß § 22 Abs. 1 SGB II werden Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe
der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind. Soweit
die Aufwendungen für die Unterkunft den der Besonderheit des Einzelfalles
angemessenen Umfang übersteigen, sind sie als Bedarf des alleinstehenden
Hilfebedürftigen oder der Bedarfsgemeinschaft so lange zu berücksichtigen, wie
es dem alleinstehenden Hilfebedürftigen oder der Bedarfsgemeinschaft nicht
möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten
oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens
für 6 Monate. Was die im vorliegenden Fall allein streitige Übernahme der
tatsächlichen Heizkosten für den Zeitraum von 6 Monaten ab der von der Stadt
Schmallenberg unter dem 26.01.2005 ausgesprochenen Aufforderung, die Kosten der
Unterkunft zu senken, betrifft, enthält § 22 Abs. 1 SGB II keine ausdrückliche
Regelung. Zwar bestimmt Abs. 1 der genannten Vorschrift, dass Leistungen ... für
Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht werden, soweit diese
angemessen sind. Was in diesem Zusammenhang angemessen sein soll, geht aus der
Vorschrift nicht hervor. Bei der Angemessenheit der Aufwendungen für Heizungen
handelt es sich damit um einen unbestimmten Rechtsbegriff, den es bei der
Anwendung der Vorschrift auszufüllen gilt, der aber auch der vollen
Überprüfbarkeit durch die Gerichte unterliegt. Wenn der Gesetzgeber in § 22 Abs.
1 Satz 2 SGB II regelt, dass die Aufwendungen für die Unterkunft, falls sie den
der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, als Bedarf
(nur) so lange zu berücksichtigen sind, wie es dem (den) Hilfebedürftigen nicht
möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel die Aufwendungen
zu senken, in der Regel jedoch längstens für 6 Monate, sind Rückschlüsse, welche
Regelung der Gesetzgeber für die Heizkosten in diesem Übergangszeitraum treffen
wollte, allein aus der Formulierung der Vorschrift kaum zu ziehen. Grundsätzlich
gilt, und davon dürfte auch der Gesetzgeber ausgegangen sein, dass die
Heizkosten für eine Unterkunft von deren Beschaffenheit hinsichtlich Größe,
Anzahl der Räume, Aufteilung der Wohnfläche auf die Räume, Lage der Wohnräume im
Gebäude (Stichwort: Wetterseite) und natürlich von den klimatischen Bedingungen
des Wohnortes abhängen. Im Hinblick auf die vielfältigen Einflüsse, denen die
tatsächlichen Heizkosten unterliegen, könnte § 22 Abs. 1 Satz 2 daher so zu
verstehen sein, dass der Hilfebedürftige zwar hinsichtlich der Aufwendungen für
die Unterkunft auf seine Kostensenkungspflicht hingewiesen werden kann und eine
Einschränkung der Leistungen hinzunehmen hat, dass die Leistungen für Heizung
hiervon jedoch nicht betroffen sind, sondern nur bezüglich ihrer Angemessenheit
im Hinblick auf die aktuelle Wohnsituation zu prüfen sind. Möglicherweise wollte
der Gesetzgeber mit § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II aber auch zum Ausdruck bringen,
dass nach der behördlichen Aufforderung zur Senkung der Unterkunftskosten
lediglich die reinen Unterkunftskosten für einen Übergangszeitraum in
tatsächlich anfallender Höhe gezahlt werden, während die Übernahme der
Heizkosten von Anfang an auf den fiktiv für angemessen erachteten Betrag bei
Bewohnen einer Unterkunft angemessener Größe festzulegen sind. Einer
dahingehenden Auslegung der Vorschrift steht jedoch entgegen, dass seit längerem
die Wohnnebenkosten einschließlich Heizung bereits als "zweite Miete" bezeichnet
werden, weil ihre Höhe im Vergleich zur Miete überproportional zugenommen hat.
Dies dürfte auch dem Gesetzgeber bekannt gewesen sein, sodass nicht
nachvollziehbar ist, dass er zum einen zum Ausgleich von Härten die Übernahme
der reinen Unterkunftskosten für einen Zeitraum bis zu einem halben Jahr als
gerechtfertigt angesehen, aber die Übernahme der Heizungskosten hiervon
ausgenommen hat. Ein Grund für eine derartig differenzierte Betrachtungsweise
kann auch nicht in der Annahme begründet gewesen sein, die Heizkosten seien vom
Hilfebedürftigen beeinflussbar und könnten bei entsprechender Aufforderung
unverzüglich gesenkt werden. Gerade bei größeren Mietwohnungsobjekten, in denen
ein großer Teil der vom SGB II und SGB XII betroffenen Bevölkerung leben dürfte,
sind häufig Sammelheizungen vorhanden, bei denen der Einzelne, selbst wenn der
Verbrauch pro Heizkörper gemessen wird, aufgrund der Mischberechnung des
Verbrauchs anhand eines Grundpreises und der tatsächlich gemessenen
Verbrauchswerte durch sein persönliches Heizverhalten den ihm zugerechneten
Verbrauch nicht wesentlich beeinflussen kann.
Nach Ansicht der Kammer ist § 22 Abs. 1 SGB II daher dahingehend auszulegen,
dass bezüglich der Heizungskosten bei unangemessen großem Wohnraum die
Angemessenheit anhand der konkreten Wohnsituation zu prüfen ist. Angemessen sind
dementsprechend für den Zeitraum, in dem der Verbleib in der unangemessen großen
Wohnung toleriert und die Kosten der Unterkunft weiter übernommen werden, die
bei sparsamem Verhalten auf die tatsächliche Wohnungsgröße bezogenen
unvermeidlichen Kosten. Es kann dem Leistungsbezieher in diesem Zusammenhang
zugemutet werden, nicht durchgängig genutzte Räume nicht oder nur schwach zu
beheizen, sofern die konkrete Wohnsituation dies zulässt. Dieses, und ob ein
sparsames Heizverhalten tatsächlich zu einer unverzüglichen Senkung der
Heizkosten führt, ist jedoch vom Leistungsträger im Einzelfall zu überprüfen.
Hierfür kann er sich z.B. eine Bescheinigung des Vermieters über die Möglichkeit
der Heizkostensenkung vorlegen lassen oder eine Erklärung des
Energieversorgungsunternehmens dazu, ob die von dort geforderten monatlichen
Abschläge reduziert werden können, ohne dass sich zum Jahresende eine
wesentliche Nachzahlung für den Kunden ergibt, und unter welchen Voraussetzungen
hierzu Bereitschaft besteht. Auch kann sich der Leistungsträger zur Vermeidung
von Überzahlungen eventuelle Rückzahlungsansprüche des Leistungsempfängers gegen
den Vermieter oder das Energieversorgungsunternehmen abtreten lassen.
Da im Falle der Klägerin feststeht, dass sie auch durch noch so sparsames
Heizverhalten ihre in Form eines Abschlags an den Vermieter zu zahlenden
Heizkosten nicht wesentlich senken kann, insbesondere auch, weil ein nicht
unwesentlicher Teil des streitigen Zeitraumes in die Sommermonate fällt, sind
bei der Klägerin bis zum 31.07.2005 die tatsächlichen Heizkosten von 60,00 EUR
monatlich zu übernehmen.
Im Hinblick darauf, dass die vorliegend entschiedene Problematik bei einer
Vielzahl anhängiger Verfahren streitig ist, hat die Kammer, worauf die
Beteiligten in der mündlichen Verhandlung auch hingewiesen wurden, die Zulassung
der Berufung beabsichtigt. Dies geht lediglich versehentlich nicht aus dem
Entscheidungstenor hervor.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
|