Heizungsanlage
– mangelhafte Errichtung und Schadensersatz
Oberlandesgericht Frankfurt/Main
Az: 2 U 195/06
Urteil vom
11.05.2007
Gründe
I.
Nach Erwerb einer Doppelhaushälfte von der Beklagten verlangen die Kläger von
der Beklagten Schadensersatz und begehren darüber hinaus Feststellung der
Schadenseratzpflicht der Beklagten bezüglich über die vom Sachverständigen
festgestellten hinausgehenden Kosten der Mängelbeseitigung. Außerdem verlangen
sie die Herausgabe von technischen Plänen.
Widerklagend macht die Beklagte eine Restforderung aus dem zwischen den Parteien
geschlossenen Grundstückskaufvertrag vom 16.12.1999 geltend.
Auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil wird Bezug
genommen.
In ihrer Klageschrift haben die Kläger zudem vorgetragen, verschiedene
Heizkörper würden nicht richtig heiß, was die Beklagte bestritten hat.
Der gemäß Beweisbeschluss beauftragte Sachverständige SV1 hat in seinen
Gutachten, insbesondere in seinem Ergänzungsgutachten vom 12.09.2005
festgestellt, dass einzelne Wassermengen an den Heizkörpern nicht richtig
einreguliert sind und eine große Zahl von Heizkörpern überdimensioniert ist, so
dass an die entferntesten Heizkörper nahezu keine Wärme geliefert wird. Die
eingebaute Umwälzpumpe habe laut Datenliste der Herstellerfirma bei 614,7
Liter/h einen theoretischen Druck von 320 mbar. Dies entspreche 32,0 kPa, und
reiche damit theoretisch auf der zweiten Stufe aus, die Anlage vollwertig zu
versorgen. Sie liege jedoch laut dem Arbeitsblatt der Firma A außerhalb des
zulässigen Arbeitsbereichs, der bei einer Restförderhöhe von 250 mbar liege. Es
bedürfe deshalb des Einbaus einer zusätzlichen Pumpe, die dafür zu sorgen habe,
dass das System mit genügend Wasser versorgt wird. Dafür müsse zwischen die
Pumpe und das Heizgerät eine hydraulische Weiche eingesetzt werden, um so die
Wasserströme zwischen dem Gerät und der Heizungsanlage zu trennen. Auf Seite 5
seines Ergänzungsgutachtens vom 12.09.2005 hat der Sachverständige sodann die
Kosten für den Einbau der zusätzlichen Umwälzpumpe nebst der erforderlichen
hydraulischen Weichen und Rohrverbindungen sowie Zubehör mit 2.026,70 EUR
zuzüglich Mehrwertsteuer angegeben. Er hat außerdem angegeben, zusätzliche
Betriebs-, Wartungs-, Energie- und Abschreibungsaufwand, wobei er die jährliche
Abschreibung für die Pumpe mit 20% der Kosten, 119,30 EUR, annimmt und die
Abschreibung für die Rohrleitungsteile und die hydraulische Weiche mit 10,12 EUR.
Auf die entsprechenden Ausführungen Seite 5 des Ergänzungsgutachtens vom
12.09.2005 wird Bezug genommen.
Auf dieses Gutachten hin haben die Kläger mit Schriftsatz vom 19.10.2005 ihren
Klageantrag geändert und unter anderem die vom Sachverständigen festgestellten
zusätzlichen Betriebsenergie- und Abschreibungskosten für die zusätzliche
Umwälzpumpe (gerechnet auf 20 Jahre) verlangt. Auf die entsprechenden
Ausführungen im Schriftsatz vom 19.10.2005 (Bl. 431, 432, 433) wird Bezug
genommen. Mit Schriftsatz vom 14.11.2005 hat die Beklagte eingewandt, bei den
Kosten handelte es sich um Sowieso-Kosten, da die Umwälzpumpe, wäre sie von
vornherein eingebaut worden, ebenfalls zusätzliche Kosten verursacht hätte. Auch
sei die Berechnung der Kläger nicht schlüssig, da die Beklagte den jährlichen,
vom Sachverständigen festgestellten Zusatzaufwand einfach mit der Anzahl von 20
Jahren multipliziert habe. Mit Schriftsatz vom 20.03.2006 hat die Klägerin
weiter vorgetragen, zumindest hätten die Klägerin den geltend gemachten
Zusatzaufwand von 3.290,-- EUR bei 20 Jahren abzinsen müssen, was sodann einen
Betrag von allenfalls 1.127,48 EUR ergebe.
Über den im erstinstanzlichen Urteil wiedergegebenen Vortrag hinaus hat die
Beklagte hinsichtlich der geforderten Planherausgabe mit Schriftsatz vom
20.03.2006 unstreitig vorgetragen, da sie mit der Erstellung der Baulichkeiten
Generalunternehmer beauftragt habe, verfüge sie selbst nicht über die
beanspruchten Pläne. Sie könne die Pläne auch nicht beschaffen, da insbesondere
die hiesige Streithelferin aufgrund des zwischen der Beklagten und der
Streithelferin anhängigen Rechtsstreits zur Planherausgabe nicht bereit sei.
Sie biete jedoch an, einen etwaigen Planherausgabeanspruch gegenüber den
ausführenden Unternehmen an die Kläger abzutreten.
Die Kläger haben beantragt,
1. die Beklagte zu verurteilen, 19.443,39 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5% über
dem Basiszinssatz aus 15.734,35 EUR seit Klageerhebung – diese ist am 09.10.2003
erfolgt – und aus weiteren 3.709,04 EUR seit 13.05.2005 an sie zu zahlen,
2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihnen die weiteren, im
folgenden einzeln genannten Kosten und Schäden zu ersetzen, die für die
Beseitigung der an dem Objekt A-Straße ... in O1 festgestellten Mängel anfallen,
und zwar im Einzelnen:
a) soweit für die Sanierung der Fassade (Mängelpunkte 4.1, 4.8, 4.12 aus dem
Sachverständigtengutachten SV2 vom 12.03.2005; d. h. Herstelllung
ordnungsgemäßer Anschlüsse der Fenster an den Rohbaukörper, Überarbeitung aller
Anschlussfugen in der Fassade zur Herstellung fachgerechten bautechnischen
Wärmeschutzes, neuer Oberputz samt Farbbeschichtungen und Maßkorrekturen in den
Laibungssturzbereichen der Fassade, schreiner- und malermäßige Überarbeitung der
Holzverschalung im Traufenbereich, Neulackierung der Haustür etc.) Kosten von
über 12.000,-- EUR entstehen;
b) soweit für den Austausch der WC-Tür im EG (Mängelpunkt 4.3 aus dem Gutachten
SV2) Kosten von über 150,-- EUR entstehen;
c) soweit für das Höhersetzen der Türen im KG zum Hobbyraum/großer KG-Raum sowie
zum KG-Bad (Mängelpunkt 4.4 aus dem Gutachten SV2) Kosten von über 520,-- EUR
entstehen,
d) soweit für die Abdichtung des Regensammelkastens an der Südseite der Fassade
(Mängelpunkt 4.6 aus dem Gutachten SV2) Kosten von über 100,-- EUR entstehen;
e) soweit für den Austausch des Briefkastens (Mängelpunkt 4.7 aus dem Gutachten
SV2) Kosten von über 250,-- EUR entstehen;
f) soweit für Erneuerung der Abdichtung der Dachterrasse (Mängelpunkte 4.9 und
4.10 aus dem Gutachten SV2, d. h. u.a. Herstellung ordnungsgemäßer
Anschlusshöhen der Abdichtung, Herstellung ordnungsgemäßer Wasserableitungen,
Anbringung ordnungsgemäßen Schutzes der Abdichtung gegen mechanische
Beschädigung im Schwellenbereich, Verringerung der Belagsfugen zwischen den
Terrassenplatten, Erneuerung einzelner verschmutzter Terrassenplatten etc.)
Kosten von über 4.160,- EUR entstehen;
g) soweit für den Verschluss des Markisenbohrlochs im Schlafzimmer im OG
(Mängelpunkt 4.11 aus dem Gutachten SV2) Kosten von über 50,-- EUR entstehen;
h) soweit für die Behebung des Wasserschadens an der Decken- und Wandfläche
oberhalb der Haustüre (Mängelpunkt 4.13 aus dem Gutachten SV2) Kosten von über
100,-- EUR enstehen;
i) soweit für die Herstellung einer Blechabdeckung des Haustürvordaches
(Mängelpunkt 4.14 aus dem Gutachten SV2) Kosten von über 1.600,-- EUR entstehen;
j) soweit für die Neuerstellung der Brüstungsabdeckungen inklusive Handlauf auf
den DG-Terrassenbrüstungen (Mängelpunkt 4.15 aus dem Gutachten SV2) Kosten von
über 1.920,-.- EUR entstehen;
k) soweit durch die Koordination der Mängelbeseitigungsarbeiten durch einen
bauleitenden Architekten gemäß dem Gutachten SV2 Kosten von über 4.200,-- EUR
entstehen;
l) soweit für die Beseitigung der im Sachverständigengutachten SV1 vom 03.05.
und 03.08.2004 festgestellten Mängel (Dämmung Kaltwasserleitung 105,-- EUR;
Überarbeitung Kleinhebeanlage 740,-- EUR; Einregulierung Heizungsanlage 880,--
EUR; Anschluss Zirkulationspumpe des Warmwasserkreislaufes an das Steuergerät
der Heiztherme 30,-- EUR; Überprüfung Steuergerät Warmwassertemperatur 200,--
EUR; Anschluss der Sicherheitsventile an der Heiztherme an die Entwässerung
474,-- EUR; Austausch des Heizkörpers im Schlafzimmer OG 800,-- EUR; Einbau
einer hydraulischen Weiche für Material 65,20 EUR und Arbeitskosten 110,-- EUR;
Einbau einer zusätzlichen Umwälzpumpe Material 596,50 EUR für Pumpe und 15,--
EUR für Wärmedämmschalen und 20,-- EUR für Verdrahtungs- und Anschlusszubehör
und für Arbeitskosten hierfür 220,-- EUR; Herstellung von Rohrverbindungen,
Befestigungen und Zubehör im Zusammenhang mit der zusätzlichen Umwälzpumpe
120,-- EUR; Austausch des Entlüftungsventils am Heizgerät 30,-- EUR; alle
vorgenannten Beträge aus dem Gutachten SV1 sind Nettobeträge ohne
Mehrwertsteuer) jeweils höhere Kosten als die vorgenannten entstehen;
m) soweit für die durch den Betrieb einer zusätzlichen Umwälzpumpe samt
hydraulischer Weiche im Heizungssystem entstehenden zusätzlichen Betriebs-,
Wartungs-, Energie- und Abschreibungsaufwendungen für die ersten 20 Jahre über
3.290,-- EUR liegen und auch nach diesem Zeitraum anfallen,
3. die Beklagte zu verurteilen, ihnen Revisions-, Haustechnik- und Elektropläne
des Gebäudes A-Straße ... in O1 vorzulegen,
4. die Beklagte zu verurteilen, ihnen Konstruktions-, Ausführungs-, Revisions-
und Anschlusspläne sowie die statische Berechnung für die Privatstraße entlang
der Häuser A-Straße ... – ... in O1 vorzulegen.
Die Beklagte und die Streithelferin haben beantragt,
die Klage abzuweisen.
Mit Urteil vom 08.08.2006 hat das Landgericht dem Zahlungsantrag auf der
Grundlage der §§ 633 Abs. 1, 634 Abs. 1, 635 BGB a. F. in Höhe von 16.003,39 EUR
stattgegeben. Dem Schadensersatzanspruch hat es dabei die von den
Sachverständigen in deren Gutachten angegebenen Mängelbeseitigungskosten
zugrunde gelegt. Von dem sich insgesamt ergebenden Schadensersatzbetrag hat es
die im Wege der Widerklage geltend gemachte Restwerklohnforderung der Beklagten
in Höhe von 15.454,87 EUR abgezogen, da die Kläger insoweit eine Verrechnung
ihres Schadensersatzanspruchs mit dieser Restforderung vorgenommen hätten.
Das vertragliche Aufrechnungsverbot in § 5 Abs. 5 des notariellen
Grundstückskaufvertrages stehe einer solchen Verrechnung nicht entgegen,
vielmehr sei vorliegend die Differenztheorie anzuwenden.
Bezüglich eines Betrages in Höhe von 3.290,-- EUR, nämlich dem von Klägerseite
geltend gemachten Betriebs-, Energie- und Abschreibungsaufwand für die laut
Gutachten des Sachverständigen SV1 erforderliche zusätzliche Umwälzpumpe hat das
Landgericht abgewiesen, und dazu ausgeführt, dass es insofern an einem
schlüssigen Klägervortrag fehle, worauf auch von Beklagtenseite hingewiesen
worden sei.
Im Wesentlichen hat das Landgericht auch dem Feststellungsantrag stattgegeben
und dazu ausgeführt, dass ein weitergehender Schaden jedenfalls möglich sei, da
es naheliegend sei, dass den Klägern bei der tatsächlichen Mängelbeseitigung
weitere Kosten entstehen. So habe der Sachverständige SV2 ausgeführt, dass die
Kostenermittlung aufwandsbezogen als Kostenschätzung erfolgt sei. Eine genauere
Kostenermittlung könne nur nach Abschluss von weiteren planerischen Vorarbeiten
außerhalb des Gutachtens erfolgen. Auch der Sachverständige SV1 habe in seinem
Gutachten bei der Kostenermittlung teilweise Zirkapreise angegeben. Bei ständig
steigenden Baupreisen spreche jedoch vieles dafür, dass die Schadensbeseitigung
daher teurer als veranschlagt werde.
In geringem Umfang wurde dem Feststellungsantrag nicht stattgegeben,
insbesondere nicht in dem Antrag Ziff. m), den Betriebsenergie- und
Abschreibungsaufwand für die zusätzliche Umwälzpumpe betreffend.
Ebenfalls stattgegeben hat das Landgericht dem klägerischen Antrag auf
Herausgabe der Pläne für die Privatstraße wie auch der Revisionshaustechnik und
der Elektropläne und hat sich diesbezüglich auf § 444 BGB a. F. als
Anspruchsgrundlage gestützt. Dem Erwerber eines Gebäudes sei die Unterhaltung
nur dann ohne erhebliche Mehrkosten möglich, wenn ihm die für die Errichtung
hergestellten Unterlagen und Pläne zur Verfügung stünden.
Die Widerklage hat das Landgericht als zulässig aber unbegründet abgewiesen, da
der mit dieser geltend gemachte Restwerklohnanspruch durch Verrechnung der
Kläger mit deren Schadensersatzanspruch erloschen sei.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf das Urteil des Landgerichts Bezug genommen.
Im Zuge der angedrohten vorläufigen Vollstreckung des Urteils hinsichtlich des
Urteilsausspruchs zur Planherausgabe hat die Beklagte durch eidesstattliche
Versicherung ihres Geschäftsführers vom 12.10.2006 (Bl. 690 d. A.) versichert,
dass sie weitere als bereits übergebene Pläne nicht besitze.
A. BERUFUNG
Gegen dieses der Beklagten am 10.08.2006 zugestellte Urteil hat diese am
07.09.2006 die Berufung eingelegt, die sie am 10.10.2006 begründet hat.
Die Beklagte greift das Urteil mit ihrer Berufung wie folgt an:
I. Zahlungsausspruch:
Das Landgericht habe die in Ziffer 1 Satz 1 der zwischen den Parteien
getroffenen Vereinbarung vom 20.12./09.01.2003 (Anlage K3) nicht vollständig
berücksichtigt. Danach seien alle Mängelansprüche der Kläger abgegolten, die bis
zum 25.11.2002 gerügt wurden, soweit sie nicht ausdrücklich auf Seite 2 der
Vereinbarung von der Abgeltung ausgenommen wurden. Eine solche Abgeltung bestehe
für die ausgeurteilten Schadensersatzbeträge zu den Mängeln Ziffer 4.9 sowie
4.12 des Gutachtens des Sachverständigen SV2. Der Mangel Ziffer 4.9 sei bereits
im Schreiben Anlage K13, dort Ziffer 84 gerügt worden, der Mangel Ziffer 4.12
bereits im Abnahmeprotokoll, Anlage K2, Seite 3 Abs. 1.
Das Landgericht habe sich nicht mit den Einwendungen der Beklagten zur Höhe der
geltend gemachten Ansprüche auseinandergesetzt. Es habe die in den Gutachten
enthaltenen Schätzungen von Nachbesserungskosten kritiklos und ohne weitere
Prüfung der Ausgangs- und Anknüpfungstatsachen übernommen. So werde unter Ziffer
4.4.3 des Gutachtens SV2 ausgeführt, dass für das Höhersetzen von drei Türen
zwei Facharbeiter vier Stunden lang tätig sein müssen, und dass Material,
Transport und Entsorgung 200,-- EUR kosten. Um den Zeitaufwand von zwei
Facharbeitern gerechtfertigt erscheinen zu lassen, wäre es aber erforderlich,
die Tätigkeiten, die diese auszuführen haben, festzustellen und zu beschreiben.
Ebenso wäre eine Angabe notwendig, welches Material transportiert und entsorgt
werden muss. In gleicher Weise seien die Angaben des Sachverständigen SV2 unter
Ziffer 4.8.3 des Gutachtens für die von ihm festgestellte erforderliche
Mängelbeseitigung an der Fassade zu pauschal und nicht nachvollziehbar. Die
Beklagte bestreitet die erforderliche Höhe der Aufwendungen. Ohne weitere Angabe
von Massen sei ein benötigter Zeitaufwand nicht nachvollziehbar und
Anknüpfungstatsachen für die Bewertung daher nicht hinreichend differenziert.
Ebenso kritiklos habe sich das Landgericht bei seiner Bewertung, die Ablehnung
der Abnahme der mangelhaften Fassade durch die Kläger sei nicht unberechtigt und
ohne Verstoß gegen § 242 BGB erfolgt, auf das Gutachten des Sachverständigen SV2
gestützt. Dessen Feststellung auf Seite 27 des Gutachtens, das in der Summierung
von Unregelmäßigkeiten eine erhebliche Beeinträchtigung der
Gebrauchstauglichkeit der Fassade bestehe, stehe im Widerspruch zu den erfolgten
Feststellungen über erforderliche Nachbesserung, deren geringfügiger Umfang
dadurch gekennzeichnet ist, dass der Sachverständige die entsprechende
Werkleistung mit insgesamt lediglich 12.000,-EUR einschätzt. Die erforderlichen
Arbeiten zur Mängelbeseitigung seien geringfügig (Beweis:
Sachverständigengutachten). Bereits gemäß § 6 (3) Abs. 2 des Kaufvertrages sei
aber eine Abnahmeverweigerung wegen geringfügiger Nachbesserungsarbeiten
ausgeschlossen gewesen.
II. Feststellung
Die Feststellungsklage sei unzulässig, das Landgericht habe die
Abgeltungsfunktion des Schadensersatzanspruches nach § 635 BGB, dessen Höhe
letztlich auf einer Schätzung nach § 287 ZPO beruhe, verkannt. Sämtliche geltend
gemachten Schadensersatzansprüche beträfen abgeschlossene Mängelsachverhalte.
Eine Fortentwicklung der Mängel sei in keinem Fall zu erwarten. Allein die
allgemeine Ungewissheit, dass die durch das Sachverständigengutachten
festgestellten Kosten im Ergebnis nicht zutreffend sein könnten, rechtfertige
einen Feststellungsantrag neben der Zuerkennung eines bezifferten Betrages
nicht. Dies sei nur dann möglich, wenn der Schaden wegen seiner Fortentwicklung
noch nicht abzusehen sei oder die Schadenshöhe von nicht vorher abzuklärenden
Voraussetzungen abhänge. Die Einschätzung des Landgerichts, es sei naheliegend,
dass den Klägern weitere Kosten bei der Mängelbeseitigung entstehen würden,
stütze sich nicht auf festgestellte Tatsachen; auch die Behauptung, die
Baupreise würden ständig steigen, sei nicht durch Tatsachen untermauert und
zudem unrichtig.
Die Beklagte greife die Schadenshöhe auch nicht erstmals in der Berufungsinstanz
an, dies habe sie vielmehr bereits in der Klageerwiderung vom 29.10.2003 getan.
Die Beklagten sind der Ansicht, nachdem die Kläger sich für die Geltendmachung
von Schadensersatzansprüchen entschieden hätten, hätten sie zur Wahrung ihrer
Interessen eine Vorschussklage erheben müssen.
III. Planherausgabe:
Rechtsfehlerhaft habe das Landgericht den geltend gemachten Herausgabeanspruch
für verschiedene Pläne des Kaufgegenstandes in entsprechender Anwendung des §
444 BGB a. F. zugesprochen. Der Anspruch auf Urkundenauslieferung nach § 444 BGB
a. F. beziehe sich ausschließlich auf solche Urkunden, die sich auf das Recht am
Kaufgegenstand bezögen oder auf Beweisurkunden für Vorgänge und Tatsachen und
über private und öffentlich-rechtliche Verhältnisse. Diese Voraussetzungen
erfüllten die von den Klägern begehrten technischen Unterlagen nicht. Sie
beinhalteten lediglich eine Beschreibung des Kaufgegenstandes. Auch sei weitere
Voraussetzung für eine Urkundenherausgabe, dass diese sich im unmittelbaren oder
mittelbaren Besitz der Beklagten befinden müssten. Die Beklagte habe aber
bestritten, die begehrten Unterlagen unmittelbar oder mittelbar zu besitzen. Sie
habe darauf verwiesen, dass sich die Urkunden im Besitz des beauftragten
Generalunternehmers befinden könnten.
IV. Abweisung der Widerklage:
Rechtsfehlerhaft habe das Landgericht die Widerklage der Beklagten auf Zahlung
eines unstreitigen noch offenen Werklohns in Höhe von 15.454,87 EUR mit der
Begründung abgewiesen, dieser Werklohnanspruch sei mit dem für gerechtfertigt
erachteten Schadensersatzanspruch in Höhe von 29.642,70 EUR verrechnet worden.
Das Landgericht könne sich diesbezüglich nicht auf die Differenztheorie berufen,
die der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 23.06.2005 (NJW 2005, 2771)
für den vorliegenden Fall ausdrücklich für nicht anwendbar erklärt habe. Damit
komme aber das vertragliche Aufrechnungsverbot in § 5 Abs. 5 des Kaufvertrages
zum Tragen. Bei dieser Vereinbarung handele es sich im Übrigen nicht um
Allgemeine Geschäftsbedingungen.
Die Beklagte beantragt in der Berufungsinstanz über die Widerklage durch
Vorbehaltsurteil gem. § 302 ZPO zu entscheiden.
Die Berufungsklägerin, Beklagte, Widerklägerin und Anschlussberufungsbeklagte
beantragt,
I. das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main – Az. 2-08 0 40/06 – vom
08.08.2006 wird aufgehoben.
II. Die Klage wird abgewiesen.
III. Die Kläger werden verurteilt, als Gesamtschuldner an die A-Bank, O1, auf
Konto-Nr. ... (BLZ ...), Verwendungszweck: „..." den Betrag von 15.454,87 EUR
nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p. a. hieraus
seit dem 13.03.2004 zu bezahlen.
Die Berufungsbeklagten, Kläger, Widerbeklagten und Anschlussberufungskläger
beantragen,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Kläger erwidern auf die Berufung wie folgt:
Zu I.: Zahlungsausspruch
Die Mängel Ziffer 4.9 und 4.12 des Gutachtens SV2 seien als „Mängel an der
Fassade", weil an der Außenhülle des Gebäudes befindlich, vom Punkt a) auf Seite
2 der Vereinbarung vom 30.12.2002 umfasst und damit eben gerade nicht
abgegolten. Nach dem übereinstimmenden Verständnis der Parteien zu dieser
Vereinbarung hätten alle Mängel an der Außenseite des Gebäudes, soweit sie nicht
als ausdrücklich abgegolten bezeichnet wurden, von dieser Vereinbarung
ausgenommen werden sollen und einer späteren Regelung unterstehen sollen. Auch
rügen die Kläger, dass der insoweit gehaltene Vortrag der Beklagten erstmals in
der Berufungsinstanz geahlten wurde.
Bereits im Abnahmeprotokoll anlässlich der Hausübergabe am 13.02.2001 (Anlage
K2) sei dort auf Seite 4 unter „Außenfassade und Dach" ausdrücklich vereinbart
gewesen, dass Außenanlagen und Außenfassade inklusive Dachterrasse gesondert
nach Fertigstellung abgenommen werden. Damit sei bereits begrifflich zwischen
den Parteien klargestellt, dass die Dachterrasse und auch die zerkratzte
Außenseite der Haustür zum Thema „Fassade" gehören sollten. Dies ergebe sich im
Übrigen aus dem bereits vorgelegten Schriftwechsel, wie er in den Anlagen K23
und K25 zum Ausdruck komme.
Die Kläger verteidigen das erstinstanzliche Urteil hinsichtlich der
festgestellten Mängelbeseitigungskosten. Erstinstanzlich habe die Beklagte die
gutachterlichen Schadensschätzungen zu keinem Zeitpunkt in Zweifel gezogen oder
bestritten. Im Gegenteil habe die Beklagte mit Schriftsatz vom 20.03.2006 (dort
Seite 3 oben) in ihrer Stellungnahme zum klägerischen Feststellungsantrag
vorgetragen, dass das vorliegende Sachverständigengutachten eine ausreichende
Grundlage für eine abschließende Schätzung der den Klägern gegebenenfalls
zustehenden Schadensersatzbeträge der Höhe nach biete, weil in den Gutachten die
Mängelbeseitigungskosten detailliert beschrieben seien. Die Beklagten verhielten
sich daher mit ihrem nunmehr gehaltenen Vortrag widersprüchlich. Dieser sei im
Übrigen auch verspätet.
Zu II. Feststellung
Die Kläger verteidigen das erstinstanzliche Urteil. Eine genauere
Kostenermittlung als die vom Sachverständigen vorgenommene Schätzung sei nur
nach Abschluss von planerischen Vorarbeiten, einer detaillierten
Bestandsaufnahme, einem Aufmass der Ausschreibung sowie der Einholung von
Angeboten möglich. Es bestehe ein erhebliches Risiko, dass eine spätere
Mängelbeseitigung tatsächlich zu Mehrkosten führt als vom Sachverständigen
geschätzt. Dieses Risiko dürfe aber nicht mit den Klägern bleiben, weshalb die
Feststellungsklage zulässig und auch begründet sei. Einige Kostenansätze des
Sachverständigen seien im Übrigen unrealistisch gering, worauf bereits
erstinstanzlich unter Beweisangebot hingewiesen worden sei (klägerischer
Schriftsatz vom 11.06.2004, Seite 2, klägerischer Schriftsatz vom 27.08.2004,
Seite 2). Schon allein die bei der Mängelbeseitigung schließlich anfallende
Mehrwertsteuer, die gemäß § 249 Abs. 2 erst zu ersetzen sei, wenn sie
tatsächlich anfalle, begründet den Feststellungsantrag. Die Kläger könnten auch
nicht darauf verwiesen werden, statt des Feststellungsantrags einen
Vorschussanspruch geltend zu machen.
Zudem hätten die Kläger mit Ablauf der gesetzten Nachfristen mit
Ablehnungsandrohung ihr Nachbesserungsrecht nach § 633 BGB a.F. verloren,
weshalb auch eine Vorschussklage nicht mehr möglich sei.
Auch stünden die Interessen an einem einheitlichen Erscheinungsbild der
erworbenen Doppelhaushälfte einer Vorschussklage entgegen, da die Kläger
insoweit darauf angewiesen seien, die Entscheidung über Zeit und Umfang der
tatsächlichen Mängelbeseitigung hinauszuschieben. Zutreffend seien auch die
Ausführungen des Landgerichts zu steigenden Baupreisen (Beweis:
Sachverständigengutachten).
Zu IV.: Abweisung der Widerklage
Die Kläger verweisen insoweit auf ihren erstinstanzlichen Vortrag. Wegen nicht
vollständiger Fertigstellung des Objekts fehle es bereits an der Fälligkeit der
Restkaufpreisforderung, jedenfalls stehe den Klägern aufgrund der Vielzahl der
festgestellten Mängel nach wie vor ein Zurückbehaltungsrecht zu, das den Wert
der in der Widerklage geltend gemachten Restkaufpreisforderung bei weitem
übersteige. Es verstoße gegen die Waffengleichheit der Parteien, der Beklagten
im Wege des Vorbehaltsurteils den Restkaufpreis zuzusprechen, die Kläger aber
ihrerseits mit ihrem Schadensersatzansprüchen bis zur endgültigen Rechtskraft
des Rechtsstreits abwarten zu lassen.
B. Anschlussberufung:
Innerhalb der den Klägern gesetzten Frist zur Berufungserwiderung bis zum
16.11.2006 haben diese sodann am 16.11.2006 Anschlussberufung eingelegt.
Die Kläger begründen ihre Anschlussberufung wie folgt:
I. Zusatzkosten Pumpe
Rechtsfehlerhaft habe das Landgericht den geltend gemachten
Schadensersatzanspruch auf Zahlung eines Betrages in Höhe von 3.290,-- EUR für
den vom Sachverständigen SV1 festgestellten Betriebsenergie und
Abschreibungsaufwand für die zur Herstellung ordnungsgemäßer
Heizleistungsfunktion erforderliche zusätzliche Umwälzpumpe wegen unschlüssigem
Klagevortrags abgewiesen, ohne dies näher zu begründen. Es handele sich
jedenfalls nicht um nichterstattungsfähige Sowieso-Kosten. Der Sachverständige
habe nicht festgestellt, dass die zusätzliche Pumpe von vornherein notwendig
gewesen wäre. Der Grund für den hohen Leitungswiderstand, der nur mittels
Zusatzpumpe überwunden werden könne, liege schlicht darin, dass angesichts der
Länge des Heizrohrsystems zu dünne Heizrohre im Haus verlegt wurden. Wären
dickere Heizrohre verlegt worden, hätte die vorhandene Umwälzpumpe im Heizgerät
ohne weiteres ausgereicht, um genügend Warmwasserzirkulation zu erbringen
(Beweis: Sachverständigengutachten).
Dies sei schließlich auch bereits von der Heizungsfachfirma B bestätigt worden,
die mit der Einregulierung der Heizungsanlage von den Klägern betraut war. Dies
ergebe sich aus deren Schreiben vom 04.04.2006 (Anlage K54, Bl. 687 d. A.).
Bereits erstinstanzlich sei vorgetragen, dass nach Auskunft der Herstellerfirma
die werkseitig vorhandene Pumpe nicht durch eine andere, auch keine stärkere
Pumpe ersetzt werden könne.
Die Kläger errechnen nunmehr als Schaden einen Betrag von 3.681,08 EUR, gemäß
ihrer in der Berufungsinstanz vorgelegten Barwertberechnungstabelle (Anlage K55,
Bl. 688, 689 d. A.). Sie machen damit nach ihrem Vortrag als Schaden denjenigen
Betrag geltend, der zum heutigen Tag angelegt bei einem Zinssatz von 4% die
Kläger in die Lage versetzen würde, die vom Sachverständigen ermittelten Kosten
für die zusätzliche Pumpe für eine Laufzeit von 95 Jahren zu bestreiten. Dabei
gehen die Kläger von einer Teuerungsrate von 2,5% aus und davon, dass alle 19
Jahre eine neue Zusatzpumpe angeschafft werden muss. Die der Berechnung zugrunde
gelegten Anfangsbarwerte berechnen die Kläger aus den Angaben des
Sachverständigen SV1 im Ergänzungsgutachten vom 12.09.2005 zum jährlichen
Abschreibungsaufwand für die Pumpe sowie dem jährlichen Stromverbrauch. Auf die
Ausführungen der Kläger im Schriftsatz vom 15.11.2006, dort Seite 18, Bl. 682 d.
A., wird im Einzelnen Bezug genommen.
Hilfsweise, falls das Gericht die Abzinsungsberechnung als unschlüssig erachtet,
verlangen die Kläger jedenfalls den aus dem Betrag von 3.290,-- EUR abgezinsten
Barwert von 1.127,48 EUR als Schadensersatz, den sie als unstreitig bezeichnen.
II. Feststellung der Schadensersatzpflicht bzgl. Kosten der Planerstellung
Aufgrund der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung stehe fest, dass die
Beklagte nicht bereit und offenbar auch nicht in der Lage sei, ihrer
Herausgabeverpflichtung aus dem Urteil vom 08.08.2006 nach zu kommen. Daher
werde nunmehr im Wege der Anschlussberufung ein Anspruch auf Schadensersatz
durch Zahlung der für die Erstellung solcher Pläne notwendigen geltend gemacht.
Da die Kläger aber nicht in der Lage seien diesen Anspruch zu beziffern, zumal
die eidesstattliche Erklärung erst am 23.10.2006 an den Prozessbevollmächtigten
der Kläger übersandt wurde, seien die Kläger gezwungen die Feststellung der
Zahlungsverpflichtung zu beantragen.
III. Hilfsantrag: Vorschuss
Hilfsweise, für den Fall, dass das Berufungsgericht von der Unzulässigkeit oder
Unbegründetheit des Feststellungsantrags zur Tragung der
Mängelbeseitigungskosten ausgehen sollte, wollen die Kläger anstelle der
bisherigen Klageanträge zu 1) und zu 2) einen Antrag auf Vorschusszahlung
stellen.
Die Berufungsbeklagten, Anschlussberufungskläger Kläger und Widerbeklagten
beantragen,
1. das angefochtene Urteil abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an die
Kläger über den Zahlungsausspruch in Ziff. I. des angefochtenen Urteils hinaus
3.681,08 EUR zu zahlen,
2. das angefochtene Urteil abzuändern und anstelle Ziff. III. des angefochtenen
Urteils festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Klägern die
Kosten für die Erstellung von Revisions-, Haustechnik- und Elektroplänen für das
Gebäude A-Straße ..., O1, zu ersetzen,
3. das angefochtene Urteil abzuändern und anstelle Ziff. IV. des angefochtenen
Urteils festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Klägern die
Kosten für die Erstellung von Konstruktions-, Ausführungs-, Revisions- und
Anschlussplänen sowie einer statischen Berechnung für die Privatstraße entlang
der Häuser A-Straße ... – ..., O1, zu ersetzen,
4. hilfsweise zu den Klageanträgen zu 1. (Zahlungsantrag) und 2.
(Feststellungsantrag) aus dem Schriftsatz der Kläger vom 19.10.2005 wird
beantragt, die Beklagte zu verurteilen, den in Ziff. I. des Urteils vom
08.08.2006 zugesprochenen Betrag von 16.003,39 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5%
über dem Basiszinssatz aus 15.734,35 EUR seit 10.10.2003 und aus weiteren 269,04
EUR seit 31.05.2005 als Kosten-Vorschuss (mit nachfolgender Abrechnungspflicht
der Kläger) zur Beseitigung der in Ziff. II des Urteils vom 08.08.2006
aufgelisteten Mängel an die Kläger zu bezahlen und im Übrigen etwaige darüber
hinausgehende Kosten zur Beseitigung dieser Mängel nach Abrechnung durch die
Kläger diesen zusätzlich zu erstatten.
Die Berufungsklägerin, Anschlussberufungsbeklagte Beklagte und Widerklägerin
beantragt,
die Anschlussberufung zurückzuweisen.
Zu I.: Zusatzkosten Pumpe
Die Beklagte hält daran fest, dass es sich bei den mit dem Einbau einer
zusätzlichen Pumpe zur Verstärkung der eingebauten Pumpe verbundenen Kosten um
Sowieso-Kosten handelt und bietet zum Beweis die Einholung eines
Sachverständigengutachtens an. Sie bestreitet mit Nichtwissen, dass Grund
hierfür zu dünne Heizungsrohre seien. Selbst wenn dies zutreffend sei, hätte
dann die Verlegung dickerer Heizungsrohre ebenfalls zu Kosten in entsprechender
Höhe geführt (Beweis: Sachverständigengutachten).
Die Angaben der Heizungsfirma B werden bestritten. Die Beklagten bestreiten
darüber hinaus die Richtigkeit der vorgenommenen Abzinsungsberechnung, die
angenommene Teuerungsrate von 2,5%, die Erforderlichkeit einer Neuanschaffung
der Zusatzpumpe alle 19 Jahre ebenso wie die Lebensdauer des Hauses von 100
Jahren.
Zu II.: Feststellung der Schadensersatzpflicht bzgl. Kosten der Planerstellung
Es bestehe bereits kein Anspruch auf Planherausgabe gemäß § 444 BGB a.F., so
dass auch ein Schadensersatzanspruch ausscheide. Jedenfalls sei die nunmehr
erhobene Feststellungsklage unzulässig, da den Klägern zuzumuten sei, die Kosten
der beanspruchten Pläne zu beziffern und Leistungsklage zu erheben.
Zu III.. Hilfsantrag: Vorschuss
Dem hilfsweise geltend gemachten Klageantrag auf Vorschusszahlung werde
widersprochen und einer entsprechenden Klageänderung nicht zugestimmt.
Die Beklagte beruft sich auf die Einrede der Verjährung soweit die Kläger im
erstinstanzlichen Schriftsatz vom 28.02.2006 Klageerhöhungen und Erweiterungen
geltend gemacht haben und in der Anschlussberufung die Kosten des
Pumpenaustausches nunmehr statt mit erstinstanzlich 3.290,-- EUR mit 3.681,08
EUR berechnet. Verjährt sei auch der Anspruch auf Feststellung einer
Schadensersatzpflicht für die Kosten der Erstellung der Pläne, da ein solcher
erstmals mit der Anschlussberufung geltend gemacht werde. Gleiches gelte für
einen etwaigen Kostenvorschussanspruch.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vortrags in der Berufungsinstanz wird
bezüglich der Beklagten auf die Berufungsbegründungsschrift vom 09.10.2006, den
Schriftsatz vom 05.12.2006 (Bl. 724 d. A.) sowie den Schriftsatz vom 22.01.2007
(Bl. 770 d. A.) im Einzelnen Bezug genommen. Wegen des Vortrags der Kläger im
Einzelnen wird auf deren Schriftsatz vom 15.11.2006 (Bl. 665 d. A.) sowie
12.01.2007 (Bl. 762 d. A.) Bezug genommen.
II.
A. Berufung
Die Berufung ist zulässig, insbesondere an sich statthaft sowie frist- und
formgerecht eingelegt und begründet (§§ 517, 519, 520 ZPO). In der Sache hat sie
lediglich zu einem geringen Teil Erfolg, nämlich insoweit als sie sich gegen die
Verurteilung zur Planherausgabe richtet. Im Übrigen war die Berufung
zurückzuweisen.
Zu I.: Zahlungsausspruch
Die Berufungsbegründung rechtfertigt keine Abänderung des erstinstanzlichen
Urteils. Unabhängig davon, dass der Einwand, die unter Ziffer 4.9 und 4.12 des
Gutachtens des Sachverständigen SV2 festgestellten Mängel seien durch die
Vereinbarung vom 30.12.2002 bereits abgegolten, erstmalig in der
Berufungsinstanz erfolgt ist und die Beklagte gemäß § 531 Abs. 2 Ziffer 3 ZPO
nicht dargelegt hat, warum entsprechender Vortrag nicht bereits erstinstanzlich
gehalten wurde, kann dem Vortrag auch in der Sache nicht gefolgt werden.
Bereits mit Schriftsatz vom 05.05.2004 hatten die Kläger dort auf Seite 5 und 6
(Bl. 231, 232 d. A.) ausdrücklich eine Klarstellung des Beweisbeschlusses vom
30.01.2004 dahin angeregt, dass die Behauptungen zur mangelhaften Fassade alle
die an der Außenhülle des Hauses gerügten Mängel einschließlich der
Blecharbeiten der Dachterrassenbrüstung, der Entwässerung und Abdichtung der
Dachterrasse, der Haustürvorabdeckung, der Fensterabdichtungen und der
Regenfallrohre erfasst und dass insbesondere die Abdichtung der Dachterrasse
explizit Gegenstand der Beweisaufnahme sein solle. Hiergegen hat die Beklagte
erstinstanzlich keinerlei Einwendungen erhoben und den nunmehr erhobenen Einwand
auch im Übrigen bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung in erster Instanz
nicht vorgebracht.
Im Übrigen sprechen die von Klägerseite vorgetragenen unstreitigen Umstände aber
auch dafür, dass die Entwässerungskonstruktion der Dachterrasse sehr wohl unter
die von der Abgeltung mit Vereinbarung vom 20.12.2002 nicht umfassten Mängel an
der Fassade gezählt wurde. Ein solches Verständnis ergibt sich jedenfalls aus
dem allerdings zeitlich früher verfassten Abnahmeprotokoll vom 13.02.2001,
wonach Außenanlagen und Außenfassade inklusive Dachterrasse gesondert nach
Fertigstellung abgenommen werden sollte. Dies bestätigt im Übrigen auch der
zwischen den Parteien außergerichtlich geführte Schriftwechsel mit dem Ziel
einer vergleichsweisen Einigung. Sowohl im Schreiben der Kläger vom 08.08.2002
(Anlage K23, dort Seite 4 oben) als auch im Schreiben vom 03.09.2002 (Anlage
K25, dort Seite 3 oben) wird zur Fassadenerneuerung jeweils die Entwässerung und
Abdichtung der Dachterrasse gezählt. Dieses Verständnis zeigte sich zeitlich
erheblich nach dem Schreiben des Klägervertreters vom 04.12.2001, in dem es
unter Ziffer 84 der beigefügten Liste zudem lediglich heißt: „Terrassenpflaster
immer nass, ungenügende Entwässerung".
Auch der Sachverständige ist im Übrigen davon ausgegangen, dass die
erforderlichen Mängelbeseitigungskosten bereits in den Mängelbeseitigungskosten
zur Fassadensanierung enthalten sind (vgl. Ziff. 4.12.3, S. 36 des Gutachtens),
so dass auch der Sachverständige diesen Mangel den Fassadenmängeln zugeordnet
hat.
Bis zum Zeitpunkt der Berufungsbegründung ist dieser von Beklagtenseite nicht
bemängelt worden.
Die vom Sachverständigen SV2 im Gutachten vom 12.03.2005 unter Ziffer 4.12
festgestellte erforderliche Neulackierung der Haustür betrifft zudem ausweislich
des Gutachtens Seite 53 ff. die Außenseite der Haustür. Es wird festgestellt,
dass das Türblatt zumindest auf der äußeren Seite im Farbton längsstreifig und
farbfleckig ist und im Wetterschenkel die Farbe teilweise abblättert. Jedenfalls
ist dieser Mangel nicht, wie die Beklagte behauptet, bereits im Abnahmeprotokoll
(Anlage K2 dort Seite 3 Abs. 1) gerügt worden, vielmehr wurde dort lediglich
gerügt: „Haustür linke Seite von innen – Einkerbungen – rechte Seite Kratzer".
Der gerügte Mangel bezieht sich demnach ausdrücklich nicht auf den Außenanstrich
der Tür.
Den Beklagten kann auch nicht dahin gefolgt werden, das Landgericht habe es
unterlassen, erforderliche Anknüpfungstatsachen aufzuklären. Zwar ist es Aufgabe
des Gerichts, dem Sachverständigen die von diesem für die Erstellung des
Gutachtens benötigten Anknüpfungstatsachen vorzugeben; dies gilt insbesondere
bei streitigem Sachverhalt (§ 404 a Abs. 3 ZPO). Um solche Anknüpfungstatsachen
geht es vorliegend aber nicht. Die sachverständige Feststellung von
Mängelbeseitigungskosten knüpft an die zunächst vom Sachverständigen selbst
festzustellenden Mängel an, die ihrerseits den Umfang der Mängelbeseitigung und
der damit einhergehenden Kosten bestimmen. Allein aufgrund der speziellen
Sachkunde des Sachverständigen ist dieser in der Lage, die für die Behebung der
festgestellten Mängel erforderlichen Kosten zu ermitteln.
Die Beklagte wendet sich vorliegend der Sache nach vielmehr gegen die
gerichtliche Würdigung des Sachverständigengutachtens, soweit dieses
Mängelbeseitigungskosten beziffert.
Wie jedes andere Beweismittel unterliegt aber auch das Sachverständigengutachten
der freien Beweiswürdigung des Tatrichters, die in der Berufungsinstanz nur
eingeschränkt überprüfbar ist. Das Landgericht hat insoweit auf Seite 22 seines
Urteils ausgeführt, keine Zweifel an der Richtigkeit der Ausführungen des
Sachverständigen zu haben. Es ist nicht zu beanstanden, wenn sich das Gericht
bei fehlenden Einwendungen gegen das Sachverständigengutachten von Seiten der
Parteien und bei einem überzeugenden Gutachten die Angaben des Sachverständigen
zu den erforderlichen Mängelbeseitigungskosten zu eigen macht, weil es von ihnen
überzeugt ist.
Erstinstanzlich hat die Beklagte auch nach dem ihr gemäß § 411 Abs. 4 ZPO
Gelegenheit gegeben war, Einwendungen gegen das Gutachten des Sachverständigen
SV2 zu erheben, das erstinstanzliche Gutachten des Sachverständigen zu keinem
Zeitpunkt in Zweifel gezogen.
Auch wenn man nicht davon ausgeht, dass die Beklagte mit ihrem erstmals in der
Berufungsinstanz gehaltenem Einwand, die vom Sachverständigen ermittelten
Schadensbeseitigungsbeträge seien nicht nachvollziehbar, gem. § 531 Abs. 2
Ziffer 3 ZPO ausgeschlossen ist, weil auch die erstinstanzlich versäumte
Beanstandung eines Sachverständigengutachtens zu den neuen Angriffs- und
Verteidigungsmitteln i.S. des § 531 ZPO zählt (so: Hamburg MDR 1982, 60; Zöller/Gummer/heßler,
ZPO, 25. Aufl. § 531 Rz.22); so begründet die von ihr vorgetragene fehlende
Nachvollziehbarkeit der Kostenangaben mangels konkreter Masseangaben und
konkreter Beschreibung der erforderlichen Mängelbeseitigungstätigkeiten
jedenfalls für den Senat keine auch nur gewisse Wahrscheinlichkeit dafür, dass
die vom Landgericht auf der Grundlage des Sachverständigengutachtens getroffenen
Feststellungen zu den Mängelbeseitigungskosten sich nachträglich als unrichtig
herausstellen könnten.
Im Übrigen hat die Beklagte erstinstanzlich noch in ihrem Schriftsatz vom
20.03.2006 (Bl. 518 ff. d. A.) dort Seite 3 (Bl. 520 d. A.), vorgetragen: „Das
vorliegende Sachverständigengutachten bietet eine ausreichende Grundlage für
eine abschließende Schätzung der den Klägern gegebenenfalls zustehenden
Schadensersatzbeträge der Höhe nach, weil in den Gutachten die
Mängelbeseitigungskosten detailliert beschrieben sind. Damit ist dem Gericht
eine abschließende Schätzung der Schadenshöhe gemäß § 287 ZPO möglich."
Auch soweit das Landgericht von einer berechtigten Abnahmeverweigerung die
Fassade betreffend ausgeht, ist dies im Ergebnis rechtlich nicht zu beanstanden.
Die Wertung widerspricht insbesondere nicht der zwischen den Parteien
getroffenen Vereinbarung in § 6 (3) Abs. 2 des Kaufvertrages, wonach der Käufer
die Abnahme nicht wegen geringfügiger Nachbesserungsarbeiten verweigern darf.
Ausweislich des Sachverständigengutachtens SV2 vom 12.03.2005 fallen für die
Mängelbeseitigung an der Fassade 12.000,-- EUR an Kosten an. Bereits dieser
Kostenbetrag kann nicht als geringfügig angesehen werden. Zudem hat der
Sachverständige auf Seite 25 des vorgenannten Gutachtens zahlreiche
Unregelmäßigkeiten beschrieben, die nicht nur optischer Natur sind, sondern
insbesondere in den Fensteranschlussbereichen auch deutlich die technische
Funktion der Fassade beeinträchtigen.
Zu II.: Feststellung:
Rechtlich nicht zu beanstanden ist das Stattgeben des Feststellungsantrags in
dem ausgeurteilten Umfang.
Zwar mag – wie die Beklagte es tut – davon ausgegangen werden, dass es sich
vorliegend um abgeschlossene Mangelsachverhalte handelt und eine Fortentwicklung
des Schadens nicht zu erwarten ist; unabhängig davon besteht für den Bauherrn
bei Mängeln größerer Anzahl, wie sie hier gegeben sind, aber dennoch die
Schwierigkeit, die Mängelbeseitigungskosten genau zu schätzen. Auch vorliegend
sind den Klägern mit den gutachterlich festgestellten Mängelbeseitigungskosten
lediglich ungefähre Kostenbeträge vorgegeben worden. Im Hinblick auf den Umfang
der Mängelbeseitigungsarbeiten kann nicht davon ausgegangen werden, dass sich
diese ungefähren Kostenbeträge mit den später tatsächlich anfallenden
Beseitigungskosten decken. Vorliegend haben die Kläger zudem bereits abweichende
Kostenvoranschläge beigebracht. Auch diese für den Bauherrn sich aus der Materie
der Bausache ergebende Schwierigkeit rechtfertigt es, auch insoweit großzügig
ein Feststellungsinteresse des Bauherrn zu bejahen.
Die Kläger können auch nicht auf die Erhebung einer Vorschussklage verwiesen
werden, nachdem gemäß § 634 Abs. 1 BGB a. F. die Kläger ihr
Mängelbeseitigungsrecht nach Setzen einer Nachbesserungsfrist mit
Ablehnungsandrohung verloren haben. Im Übrigen wäre von einem
Feststellungsinteresse der Bauherren auch bezüglich der einen Kostenvorschuss
übersteigenden Mängelbeseitigungskosten auszugehen (vgl. BGH BauR 1986, 345).
Zu III.: Planherausgabe:
Die in Rechtsprechung und Literatur umstrittene Frage des Bestehens eines
Anspruchs auf Planherausgabe braucht nicht entschieden zu werden, da jedenfalls
selbst bei grundsätzlicher Annahme des Bestehens eines solchen
Herausgabeanspruchs gemäß § 444 BGB a. F. das Vorliegen der entsprechenden
Tatbestandsvoraussetzungen nicht dargelegt ist.
Soweit das Landgericht die Beklagte in Ziffern III und IV seines Tenors im
Urteil vom 08.08.2006 zur Planherausgabe verurteilt hat, war das Urteil vielmehr
abzuändern, da die Kläger einen entsprechenden Herausgabeanspruch, zu dem
jedenfalls der Besitz dieser Pläne bei der Beklagten gehört, nicht dargelegt
haben (vgl. OLG Hamm, NJW-RR 2000, 867).
Unstreitig hat die Beklagte in ihrem Schriftsatz vom 20.03.2006, dort Seite 3,
Blatt 520 d. A., vorgetragen, mit der Erstellung der Baulichkeiten
Generalunternehmer beauftragt zu haben und selbst nicht über die beanspruchten
Pläne zu verfügen. Dabei hat die Beklagte angeboten, etwaige
Planherausgabeansprüche, die ihr gegenüber den Generalunternehmern zustehen, an
die Kläger abzutreten.
Die Kläger selbst haben in der Berufungsinstanz in ihrem Schriftsatz vom
15.11.2006, dort Seite 20, Bl. 684 d. A., angegeben, die Beklagte sei nicht
bereit und „offenbar auch nicht in der Lage" der Herausgabeverpflichtung nach
dem Urteil nachzukommen. Nach dem unstreitigen Vortrag der Beklagten, wonach
sich die Pläne in Händen der Generalunternehmer befinden, kann aber nicht davon
ausgegangen werden, dass diese nunmehr von Klägerseite gerügte Unmöglichkeit der
Planherausgabe im Anschluss an einen zuvor von der Beklagten gehaltenen Besitz
an den Plänen erfolgte. Die Kläger trifft aber die Darlegungs- und Beweislast
dafür, dass die Beklagte im Besitz der Pläne war, da es sich insoweit um einen
den Herausgabeanspruch begründenden Umstand handelt.
Zu IV.: Widerklage
Im Ergebnis zu Recht hat das Landgericht auch die Widerklage der Beklagten als
unbegründet zurückgewiesen. Dem Antrag der Beklagten in der Berufungsinstanz,
der Widerklage nunmehr im Wege des Vorbehaltsurteils stattzugeben, kann kein
Erfolg beschieden werden.
Zwar ist es zutreffend, dass der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom
23.06.2005 (NJW 2005, 2771) unter teilweiser Klarstellung seiner älteren
Entscheidungen entschieden hat, dass eine Aufrechnung mit einem Anspruch, der
dem Werklohnanspruch aufrechenbar gegenübersteht, nicht mit der Folge als
Verrechnung behandelt werden kann, dass die gesetzlichen oder vertraglichen
Regelungen zur Aufrechnung (wie hier im vorliegenden Fall das Aufrechnungsverbot
gemäß § 5 Abs. 5 des notariellen Grundstückskaufvertrages) umgangen werden
können. In derselben Entscheidung hat der Bundesgerichtshof jedoch klargestellt,
dass frühere Entscheidungen im Ergebnis vom Senat weiter getragen werden, als
diesen zugrunde liegt, dass ein Aufrechnungsverbot in Allgemeinen
Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers dann nicht zur Geltung kommen kann, wenn
es den Auftraggeber in einem Abrechnungsverhältnis zwänge, eine mangelhafte oder
unfertige Leistung in vollem Umfang zu vergüten, obwohl ihm Gegenansprüche in
Höhe der Mängelbeseitigungs- oder Fertigstellungskosten zustehen. Ein derartiges
Ergebnis hält der Bundesgerichtshof für unangemessen. Insoweit sind
entsprechende allgemeine Geschäftsbedingungen nicht lediglich an § 309 Nr. 3
BGB, sondern auch an § 307 Abs. 1 BGB zu messen. Allgemein hat der
Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung es zwar grundsätzlich für unzulässig
gehalten, Aufrechnungsverbote dadurch zu umgehen, dass diese Ansprüche einer vom
Gesetz nicht anerkannten Verrechnung unterstellt werden; gleichzeitig wird aber
allgemein, unabhängig davon, ob es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen
handelt, eine sorgfältige Prüfung dahingehend gefordert, inwieweit
Aufrechnungsverbote den zur Entscheidung stehenden Fall erfassen sowie
Einschränkungen nach Sinn und Zweck der jeweils getroffenen Regelung ausgelegt
werden müssen (vgl. BGH a.a.O.). In vorgenannter Entscheidung vom 23.06.2005
lässt der Bundesgerichtshof es schließlich dahinstehen, ob ein etwaiges
Aufrechnungsverbot nicht bereits daran scheitert, dass der Anspruch auf Zahlung
des Werklohns und der Anspruch auf Ersatz des durch die
Fertigstellungsmehrkosten entstandenen Schadens in einer so engen
synallagmatischen Verbundenheit stehen, dass nach Sinn und Zweck des
vollstreckungsrechtlichen Aufrechnungsverbot eine Aufrechnung nicht
ausgeschlossen werden kann.
Davon muss aber insbesondere nach der zeitlich nachfolgenden Entscheidung des
Bundesgerichtshofs vom 24.11.2005 (NJW 2006, 698) nach Auffassung des Senats
ausgegangen werden. Dort hält der Bundesgerichtshof ein Vorbehaltsurteil nach §
302 Abs. 1 ZPO grundsätzlich für ausgeschlossen, wenn der Besteller gegenüber
der Werklohnforderung mit einem Anspruch aus demselben Vertragsverhältnis auf
Ersatz der Kosten der Mängelbeseitigung aufrechnet.
In Übereinstimmung mit dieser Rechtsprechung hält der Senat es für nicht
interessengerecht, dem Unternehmer die Möglichkeit zu verschaffen, eine
Werklohnforderung ohne Erbringung der Gegenleistung durchzusetzen. Die
Werklohnforderung des Unternehmers und die Forderung des Bestellers auf
mangelfreie Erfüllung des Vertrages sind dergestalt synallagmatisch miteinander
verknüpft und stellen ein solches Äquivalenzverhältnis von Leistung und
Gegenleistung her, dass nach Sinn und Zweck des vertraglichen
Aufrechnungsverbots eine Aufrechnung bezüglich solcher sich gegenüberstehender
Ansprüche nicht ausgeschlossen werden kann.
Insoweit ist das vom Landgericht gefundene Ergebnis auch unter Berücksichtigung
der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht zu beanstanden und
scheidet der Erlass eines Vorbehaltsurteils zugunsten der Beklagten aus.
B. Anschlussberufung:
Die zulässige Anschlussberufung, die die Kläger innerhalb der ihnen zur
Erwiderung auf die Berufung der Beklagten bis zum 16.11.2006 gesetzte Frist
(Bl.636 d.A.) am 16.11.2006 (Bl. 665 d.A.) eingelegt haben, ist unbegründet.
Zu I.: Zusatzkosten Pumpe
Soweit das Landgericht einen Schadensersatzanspruch der Kläger auf Zahlung eines
Betrages in Höhe von 3.290,-- EUR für den vom Sachverständigen SV1
festgestellten Betriebs, Energie- und Abschreibungsaufwand für die zur
Herstellung ordnungsgemäßer Heizleistungsfunktion erforderliche zusätzliche
Umwälzpumpe wegen unschlüssigem Klagevortrags abgewiesen hat, und die Kläger
nunmehr mit der Anschlussberufung diesen Schadensersatzanspruch in der Höhe von
jetzt 3.681,08 EUR (in veränderter Höhe nunmehr aufgrund einer neu vorgenommenen
Kapitalbarwerterrechnung) verlangen, ist die Entscheidung des Landgerichts im
Ergebnis ebenfalls nicht zu beanstanden.
Bereits erstinstanzlich hat die Beklagte nicht, wie die Kläger meinen „ins Blaue
hinein", sondern im Einzelnen in ihrem Schriftsatz vom 14.11.2005 (dort Seite 2,
Bl. 449 d. A.) dargelegt, dass die Kläger für den Fall, dass die der Größe nach
eigentlich erforderliche Umwälzpumpe von vorneherein eingebaut worden wäre, den
dadurch erforderlichen höheren Aufwand ebenfalls zu tragen gehabt hätten. Sie
hat darüber hinaus vorgetragen, dass ein weiterer Abschreibungsaufwand nicht
gerechtfertigt sei, da die Kläger die Kosten der Umwälzpumpe bereits als
Schadensbetrag fordern. Darüber hinaus wurde die fehlende Abzinsung gerügt. Mit
Schriftsatz vom 28.02.2006 (Bl. 475 d. A.) haben die Kläger daraufhin lediglich
dargelegt, dass es sich bei der zusätzlich einzusetzenden Pumpe nicht um „Sowieso-Kosten"
handele, weshalb die Behauptung der Beklagten ins Blaue hinein erfolge.
In der Berufungsinstanz war nicht mehr darüber zu entscheiden, ob es sich bei
den Kosten des Einbaus für die zusätzliche Umwälzpumpe um Sowieso-Kosten
handelt, da das Landgericht diese Kosten den Klägern zugesprochen hat und die
Beklagte mit ihrer Berufung dies jedenfalls nicht mehr begründet angegriffen
hat. Vorliegend war demnach lediglich darüber zu entscheiden, ob den Klägern
auch ein vom Landgericht als nicht schlüssig dargelegt erachteter
Schadensersatzanspruch im Hinblick auf zusätzliche Betriebs-, Energie- und
Abschreibungskosten, die zusätzliche Umwälzpumpe betreffend, zusteht.
Insoweit fehlt es aber nach wie vor an einem ausreichenden Vortrag der Kläger.
Dass es sich bei den zusätzlichen Kosten für eine weitere ergänzende Umwälzpumpe
nicht um Sowieso-Kosten handelt bedeutet nicht gleichsam, dass auch die weiteren
als Schadensersatz geltend gemachten Kosten begründet wären. Insoweit machen die
Kläger eine weitere Schadensposition geltend, für die sie darlegungs- und
beweispflichtig sind. Bezüglich des geltend gemachten Abschreibungsaufwandes hat
die Beklagte aber bereits erstinstanzlich zutreffend eingewandt, dass ein
solcher Abschreibungsaufwand keine zusätzliche Schadensposition bilden kann,
wenn die Kläger die Gesamtkosten für die Anschaffung von zusätzlicher Pumpe bzw.
Rohrleitungen und Weiche bereits als Schadensersatzbetrag erhalten. Inwieweit
die Kläger trotz Ersatz der Anschaffungskosten in einem Einmalbetrag einen
Vermögensschaden erlitten haben, ist weiterhin nicht dargelegt. Wenn die Kläger
in der Begründung ihrer Anschlussberufung mit Schriftsatz vom 15.11.2006, dort
Seite 17 (Bl. 681 d. A.) ausführen, der Schaden stelle den Betrag dar, der heute
angelegt und mit einem realistischen Zinssatz von 4% verzinst, die Kläger in die
Lage versetzen würde, die zusätzlichen Kosten für eine Laufzeit von 95 Jahren zu
bestreiten, bei Zugrundelegung einer 2,5%igen Teuerungsrate und der Annahme,
dass alle 19 Jahre eine neue Zusatzpumpe angeschafft werden muss, so erklärt
dies nicht, warum ein solcher Aufwand trotz Erlangung der Anschaffungskosten für
die Zusatzpumpe und das Zubehör erforderlich ist. Es kann auch nicht als
unstreitig angesehen werden, dass die Beklagte jedenfalls einen Betrag von
1.127,48 EUR für die zusätzlichen Betriebs- und Abschreibungskosten unstreitig
gestellt hätte. Vielmehr hat die Beklagte – wie dargelegt – einen solchen
Anspruch bereits dem Grunde nach bestritten.
Soweit in der vom Landgericht zurückgewiesenen Schadensersatzforderung zudem
zusätzliche Stromkosten für die Zusatzpumpe enthalten waren, sind die Kläger dem
jedenfalls insoweit schlüssigen und plausiblen Einwand der Beklagten, es handele
sich um Sowieso-Kosten, nicht in erheblicher Weise entgegengetreten. Ausweislich
des Ergänzungsgutachtens des Sachverständigen SV1 reicht die eingebaute Pumpe
aufgrund des vom Hersteller definierten Arbeitsbereichs in ihrer Druckleistung
nicht aus, um das Heizsystem mit genügend Wasser zu versorgen.
Auch wenn man davon ausgeht, dass es sich bei den Kosten für die zusätzlich
erforderlich gewordene Pumpe nicht um Sowieso-Kosten handelt, insbesondere auch
deshalb nicht, weil nach dem klägerischen Vortrag laut Angaben der
Herstellerfirma A werksseitig die vorhandene Pumpe nicht durch eine andere, auch
keine stärkere Pumpe ersetzt werden kann, so handelt es sich jedoch bei dem
aufgrund einer stärkeren Pumpenleistung erforderlichen höheren Stromverbrauchs
jedenfalls um Sowieso-Kosten, da, vorausgesetzt, es wäre bereits anfänglich eine
Pumpe mit höherer Leistung eingebaut worden (was nachträglich nach dem Vortrag
der Kläger nicht mehr möglich ist), eine Pumpe mit höherer Leistung auch einen
entsprechenden Strommehrverbrauch bedingt hätte.
Dass und aus welchen Gründen dies vorliegend gerade nicht der Fall sein sollte,
ist nicht ersichtlich und trotz des plausiblen Einwands der Beklagten, es
handele sich um Sowieso-Kosten, auch nicht dargelegt.
Zu II.: Feststellung der Schadensersatzpflicht bzgl.Planerstellung
Soweit die Kläger mit ihrer Anschlussberufung anstelle des ihnen zugesprochenen
Herausgabeanspruchs die Baupläne betreffend nunmehr im Hinblick auf die
beklagtenseits abgegebene eidesstattliche Versicherung die Feststellung der
Schadensersatzpflicht statt Erfüllung verlangen, ist dies zwar grundsätzlich
ohne Rücksicht auf § 533 ZPO zulässig, da es sich nicht um eine Klageänderung
handelt (§ 264 Ziffer 3 ZPO). Ein entsprechender Anspruch scheitert aber bereits
deshalb, weil der ursprüngliche Herausgabeanspruch – wie oben ausgeführt – nicht
begründet war. Im Übrigen ist insoweit auch das Vorliegen eines
Feststellungsinteresses fraglich, weil Hinderungsgründe für die Bezifferung der
Planherstellungskosten nicht ersichtlich sind. Soweit die Kläger insoweit
lediglich darauf hinweisen, dass eine solche Bezifferung zeitlich vor Abschluss
des Berufungsverfahrens nicht möglich sei, kann dies ein Feststellungsinteresse
nicht begründen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92, 101 Abs.1, 269 Abs. 3 S.2 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Ziffer
10, 711 ZPO.
Der Anregung der Beklagten, in der vorliegenden Rechtssache die Revision
zuzulassen, folgt der Senat nicht, da die Rechtssache keine grundsätzliche
Bedeutung hat und auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer
einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht
erfordert (§ 543 Abs. 2 ZPO).
Soweit die Beklagte eine Zulassung der Revision im Hinblick auf die Entscheidung
über die Nichtbeachtung des vertraglichen Aufrechnungsverbotes angeregt hat, hat
der Senat seine Entscheidung auf die Entscheidungen des Bundesgerichtshofes,
veröffentlicht in NJW 2005, 2771 sowie NJW 2006, 698 gestützt. Diesen
Entscheidungen ist der Senat gefolgt.
Soweit die Beklagte die Zulassung der Revision wegen der Entscheidung über den
Feststellungsantrag der Kläger angeregt hat, war auch hier nicht über eine
ungeklärte Rechtsfrage mit grundsätzlicher Bedeutung zu entscheiden; die
vorliegende Entscheidung stützt sich auf die im Rahmen der Prüfung der
Zulässigkeit von Feststellungsklagen in Bausachen im Allgemeinen angestellten
Überlegungen.
Der Streitwert der Berufungsinstanz wird auf 43.139,34 EUR festgesetzt.