Heizungsanlage
- Umlagefähigkeit
Bundesgerichtshof
Az: VIII ZR
92/08
Urteil vom
17.12.2008
Leitsätze:
a) Zur Frage
der Abgrenzung zwischen dem Betrieb einer zentralen Heizungsanlage (§ 1 Abs. 1
Nr. 1 HeizkV) und der Wärmelieferung ( § 1 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 HeizkV).
b) § 7 Abs. 2 HeizkV regelt abschließend, welche Kosten des Betriebs der
zentralen Heizungsanlage nach Maßgabe von § 7 Abs. 1 HeizkV umlagefähig sind.
Dazu gehören Leasingkosten für Brenner, Öltank und Verbindungsleitungen nicht.
Die Revision der Kläger gegen das
Urteil des Landgerichts Berlin - Zivilkammer 62 - vom 11. Februar 2008 wird
zurückgewiesen.
Die Kläger haben die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Beklagten sind Mieter einer Wohnung der Kläger im Haus P. in B. . Nach § 4
des formularmäßigen Mietvertrages vom 23. November 2000 haben die Beklagten
neben der Miete und einem Vorschuss für die im Einzelnen aufgeführten
"Betriebskosten i. S. der Anlage 3 zu § 27 der II. Berechnungsverordnung"
monatlich einen Vorschuss für "Heizungskosten (vgl. § 6)" zu zahlen. Nach § 6
Nr. 2 des Vertrages ist der Mieter unter anderem verpflichtet, die "anteiligen
Kosten der zentralen Heizungsanlage" zu tragen. Unter der sich anschließenden
Aufzählung der betreffenden Kosten findet sich die handschriftliche Ergänzung:
"und Leasing und Wartung für automatische Feuerung. S. Zusatzvereinbarung Anlage
3". In § 23 des Mietvertrages mit der Überschrift "Sonstige Vereinbarungen" ist
unter Nr. 3 handschriftlich eingetragen: "1) Zusatzvereinbarung Anlage 3
(Leasing + Wartung für Ölheizung) 1 Seite". Die von den Parteien unterschriebene
Anlage 3 zum Mietvertrag lautet unter anderem:
"Der Mieter ... verpflichtet sich, statt der erheblich teureren Heizerkosten für
Koksfeuerung, die Leasinggebühr für automatische Heizung (Ölfeuerung) in Höhe
von DM 6.763,50, einschließlich Mehrwertsteuer, zuzüglich der Wartungskosten in
Höhe von DM 2.382,60, einschließlich Mehrwertsteuer pro Jahr anteilig zu zahlen.
Die Umlage der vorstehenden Kosten erfolgt nach beheizter Wohnfläche.
Die Leasinggebühren und die Wartungskosten steigen jährlich ....
Die anteiligen Umlagekosten sind in der Heizkostenvorschusszahlung s. § 4
enthalten."
Das Haus der Kläger, in dem sich die Wohnung der Beklagten befindet, wurde
ursprünglich mit Koks beheizt. Die Heizung wurde von einem im Haus wohnenden
Heizer bedient. Durch Vertrag vom 2. Januar/20. Februar 1976 übertrugen die
Kläger die Bedienung der Heizung der B. GmbH & Co. KG (im Folgenden nur: Firma
B. ). Diese stellte die Heizung auf die Verbrennung von Öl um, was ihr nach dem
Vertrag freigestellt war. Dazu stattete die Firma B. die vorhandene
Heizungsanlage auf ihre Kosten gegen jährliche Zahlung einer vertraglich
bestimmten "Bedienungs/Leasinggebühr" durch die Kläger mit einer automatischen
Feuerungsanlage, einem Öltank und entsprechenden Verbindungsleitungen aus. Neben
dem Vertrag über die Bedienung der Heizung schlossen die Kläger mit der Firma B.
einen Wartungsvertrag. Der laufende Vertrag datiert vom 25. April 1997.
Unter dem 7. November 2002 erteilten die Kläger den Beklagten eine
Betriebskostenabrechnung für den Zeitraum vom 1. Juni 2000 bis zum 31. Mai 2001,
die sie nach Einwendungen der Beklagten korrigierten. Die Korrekturabrechnung
vom 11. April 2003, die unter anderem "Heizkosten gemäß Abrechnung (Anlage)" in
Höhe von 1.093,84 EUR ausweist, sieht unter Berücksichtigung der von den
Beklagten gezahlten Vorschüsse eine Nachzahlung in Höhe von 850,30 EUR vor. In
der als Anlage beigefügten Heizkostenabrechung sind neben den Brennstoffkosten
"Weitere Heizungsbetriebskosten" aufgeführt, die auf die Mieter des Hauses
umgelegt werden, darunter für "Wartung" 2.899,01 DM und für "Leasing f. Autom.
Feuerung" 7.521,60 DM. Diese Beträge waren den Klägern von der Firma B. unter
dem 29. Dezember 2000 mit entsprechender Bezeichnung in Rechnung gestellt
worden.
In dem vorliegenden Rechtsstreit haben die Kläger die Beklagten als
Gesamtschuldner auf Zahlung des in der Korrekturabrechnung genannten Endbetrages
von 850,30 EUR sowie von Mahnkosten in Höhe weiterer 20 EUR, mithin insgesamt
870,30 EUR nebst Zinsen in Anspruch genommen. Die Beklagten haben unter anderem
geltend gemacht, dass die in der Heizkostenabrechnung aufgeführten Leasingkosten
nicht auf die Mieter umgelegt werden könnten, da sie nach § 7 Abs. 2 HeizkV
nicht zu den Kosten des Betriebs der zentralen Heizungsanlage gehörten. Die
Kläger haben dagegen die Ansicht vertreten, es handele sich um umlagefähige
Kosten der Bedienung der Anlage im Sinne der genannten Vorschrift.
Das Amtsgericht hat der Klage unter Abweisung im Übrigen in Höhe von 838,18 EUR
nebst Zinsen stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landgericht
das erstinstanzliche Urteil unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels
teilweise abgeändert und der Klage nur in Höhe von 609,95 EUR nebst Zinsen
stattgegeben. Soweit es die Klage wegen der geltend gemachten anteiligen
Leasingkosten von 218,23 EUR nebst Zinsen abgewiesen hat, hat es die Revision
zugelassen. Mit dieser verfolgen die Kläger ihre Klage insoweit weiter.
Entscheidungsgründe:
Die Revision der Kläger ist nicht begründet.
Das Berufungsgericht hat, soweit für das Revisionsverfahren von Interesse, zur
Begründung seiner Entscheidung ausgeführt:
Die Kläger seien ungeachtet der Vereinbarung in § 6 des Mietvertrages und in der
Anlage 3 nicht befugt gewesen, die Leasingkosten auf die Beklagten umzulegen.
Welche Heizkosten auf den Mieter umgelegt werden dürften, ergebe sich aus § 7
HeizkV. Hier gehe es nicht um eine Wärmelieferung im Sinne von § 7 Abs. 3 und 4
HeizkV, sondern um den Betrieb einer im Haus befindlichen Heizanlage. Insoweit
sei § 7 Abs. 2 HeizkV einschlägig. Die Aufzählung in § 7 Abs. 2 HeizkV sei
abschließend, so dass andere als die dort aufgeführten Kosten nicht umlagefähig
seien. Leasinggebühren für Tanks, Brenner und Versorgungsleitungen, wie sie hier
berechnet würden, würden in § 7 Abs. 2 HeizkV nicht erwähnt. Demgemäß sei
anerkannt, dass Kosten für die Miete eines Tanks oder anderer Teile der
Heizungsanlage nicht auf den Mieter abgewälzt werden könnten. Mit dem Hinweis
auf die automatische Heizung in der Anlage 3 bzw. die Bedienungskosten bei
automatischen Ölfeuerungsanlagen versuchten die Kläger vergeblich, den Eindruck
zu erwecken, es gehe nur um die grundsätzlich umlegbaren Bedienkosten für die
vollautomatische Heizungsanlage. Die in der Abrechnung aufgeführten
Leasingkosten glichen nicht die Bedienung der Anlage, sondern das Entgelt für
die Überlassung der Heizungsanlage aus. Die Bedienung der Anlage werde
ausweislich des Leistungsverzeichnisses zu dem 1997 abgeschlossenen
Wartungsvertrag von der Firma B. aufgrund dieses Vertrages und nicht etwa des
Leasingvertrages erbracht. Damit seien die hier getroffenen Vereinbarungen zur
Umlage der Leasingkosten unwirksam. Soweit möglicherweise im Fall des
sogenannten Wärmecontracting bei einer ausdrücklichen Regelung im Mietvertrag
dem Mieter zusätzliche Kosten auferlegt werden könnten, rechtfertige dies keine
andere Beurteilung. Denn hier gehe es nicht um Wärmecontracting, bei dem ein
Dritter die Versorgung des Gebäudes mit Wärme ganz oder weitgehend in eigener
Regie betreibe. Vielmehr bezögen die Kläger nach wie vor Brennstoff in eigener
Regie, hätten einen gesonderten Wartungsvertrag abgeschlossen und ließen den
Verbrauch aufgrund einer besonderen Vereinbarung erfassen.
Sei somit auch eine Individualvereinbarung zur Umlage von Kosten einer zentralen
Heizungsanlage außerhalb des von § 7 Abs. 2 HeizkV vorgegebenen Rahmens
unwirksam, so komme hier noch hinzu, dass die Kläger die Abwälzung in
Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorgenommen hätten, die von dem gesetzlichen
Leitbild des § 535 Abs. 1 Satz 3 BGB bzw. § 546 BGB aF abwichen und deswegen
nach § 307 Abs. 1 und 2 BGB bzw. früher § 9 Abs. 1 und 2 AGBG unwirksam seien.
Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung stand, so dass die
Revision zurückzuweisen ist. Zu Recht hat das Berufungsgericht den von den
Klägern gegen die Beklagten geltend gemachten Anspruch aus § 556 Abs. 1 BGB in
Verbindung mit § 4, § 6 Nr. 2 und § 23 Nr. 3 nebst Anlage 3 des Mietvertrages
der Parteien auf Nachzahlung von Betriebskosten in Form anteiliger Leasingkosten
der Heizungsanlage für den Zeitraum vom 1. Juni 2000 bis zum 31. Mai 2001 in der
rechnerisch unstreitigen Höhe von 218,23 EUR verneint.
1.
Nach § 6 Nr. 2 des Mietvertrages der Parteien sowie der in § 23 Nr. 3 dieses
Vertrages aufgeführten Anlage 3 sind die Mieter zwar verpflichtet, die
Leasinggebühr für die "automatische Feuerung" der Heizungsanlage anteilig zu
bezahlen. Diese rechtsgeschäftlichen Bestimmungen stehen jedoch nicht in
Einklang mit den Vorschriften der Heizkostenverordnung, die ihnen gemäß § 2
HeizkV vorgehen, da es sich bei dem Haus der Kläger mit der Wohnung der
Beklagten um ein Gebäude mit mehr als zwei Wohnungen handelt. Dabei kann
dahingestellt bleiben, ob § 2 HeizkV als Verbotsgesetz gemäß § 134 BGB oder als
"Kollisionsnorm" anzusehen ist, die entgegenstehende Vereinbarungen nur für die
Zeit ihrer Geltung überlagert (vgl. Senatsurteil vom 19. Juli 2006 - VIII ZR
212/05, NJW-RR 2006, 1305, Tz. 13 m.w.N.). Denn in beiden Fällen finden die
betreffenden rechtsgeschäftlichen Bestimmungen bei der Verteilung der Heizkosten
auf die Mieter keine Anwendung.
a)
Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass hier keine
Wärmelieferung (§ 1 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 HeizkV) durch die Firma B. erfolgt,
sondern dass das Haus der Kläger durch eine von ihnen als Gebäudeeigentümer
selbst betriebene zentrale Heizungsanlage (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 HeizkV) mit Wärme
versorgt wird und dass sich deswegen nicht aus § 7 Abs. 4 HeizkV, sondern aus §
7 Abs. 2 HeizkV ergibt, welche Kosten auf die Mieter umgelegt werden können.
Nach dem unstreitigen Sachverhalt und den unangegriffenen Feststellungen des
Berufungsgerichts beziehen die Kläger den Brennstoff in eigener Regie und auf
eigene Kosten. Sie lassen die Heizungsanlage durch die Firma B. warten und den
Verbrauch durch eine andere Firma erfassen und abrechnen. Die Firma B. hat den
Klägern unter dem 29. Dezember 2000 auch nicht etwa ein Entgelt für die
Lieferung einer bestimmten Wärmemenge in Rechnung gestellt, sondern ein Entgelt
für die "Wartung der Heizungsanlage" und den "Brennerservice" sowie
"Leasingkosten für automatische Feuerungs- und Tankanlagen". Angesichts dessen
kann von einer Wärmelieferung durch die Firma B. auch nicht ansatzweise die Rede
sein. Allen daran anknüpfenden Überlegungen zum sogenannten Wärmecontracting ist
daher von vorneherein jede Grundlage entzogen.
b)
Wie das Berufungsgericht weiter zu Recht angenommen hat, regelt die mithin hier
allein einschlägige Vorschrift des § 7 Abs. 2 HeizkV abschließend, welche Kosten
des Betriebs der zentralen Heizungsanlage nach Maßgabe von § 7 Abs. 1 HeizkV
umlagefähig sind (amtl. Begr. BR-Drs. 632/80, S. 29; ferner v.Brunn in: Bub/Treier,
Handbuch der Geschäfts- und Wohnraummiete, 3. Aufl, III.A Rdnr. 83; Lammel,
HeizkV, 2. Aufl., § 7 Rdnr. 31; Schmidt-Futterer/Lammel, Mietrecht, 9. Aufl., §
7 Abs. 2 HeizkV Rdnr. 18; Langenberg, Betriebskostenrecht der Wohn- und
Gewerberaummiete, 4. Aufl., Anhang I. Rdnr. 7; KK-MietR-Schmid, § 7 HeizkV Rdnr.
17; allg. M.). Dazu gehören die streitigen Leasingkosten für Brenner, Öltank und
Verbindungsleitungen nicht. Sie finden in § 7 Abs. 2 HeizkV keine Erwähnung.
Vielmehr sind dort - seit der Neufassung der Heizkostenverordnung durch die
Verordnung zur Änderung wohnungsrechtlicher Vorschriften vom 5. April 1984
(BGBl. I S. 546; vgl. dazu BR-Drs. 483/83, S. 37) - nur die Kosten der Anmietung
oder anderer Arten der Gebrauchsüberlassung einer Ausstattung zur
Verbrauchserfassung aufgeführt. Dies bestätigt mittelbar, dass Miet- oder
Leasingkosten für die Heizungsanlage oder Teile davon wie hier Brenner, Öltank
und Verbindungsleitungen nicht umlagefähig sind (vgl. auch LG Bonn, WuM 1989,
398 ; AG Bad Kreuznach, WuM 1989, 310 ; v.Brunn, aaO, Rdnr. 84-92
"Leasingkosten"; Lammel, HeizkV, aaO, § 7 Rdnr. 49; Schmidt-Futterer/Lammel, aaO,
§ 7 HeizkV Rdnr. 23; Langenberg, aaO, Rdnr. 12; Pfeifer, HeizkV, 3. Aufl., § 7
Anm. 3.b "Leasingkosten"; KK-MietR-Schmid, aaO, § 2 BetrKV Rdnr. 109).
c)
Ohne Erfolg macht die Revision geltend, entgegen der Annahme des
Berufungsgerichts glichen die streitigen Leasinggebühren die - nach § 7 Abs. 2
HeizkV zu den Kosten des Betriebs der zentralen Heizungsanlage gehörenden -
Kosten der Bedienung aus. Das gilt unabhängig davon, ob die Bedienung der bis
zur Umstellung im Jahr 1976 vorhandenen Heizungsanlage oder die Bedienung der
derzeit bestehenden Heizungsanlage gemeint ist, was aus den Ausführungen der
Revision nicht klar hervorgeht.
Was die Bedienung der früher vorhandenen Koksheizung anbetrifft, mag diese zwar
wegen des Arbeitslohns für einen Heizer höhere Kosten verursacht haben, als sie
nach der Umstellung auf die - automatische - Verbrennung von Öl durch die
Leasingkosten für Brenner, Öltank und Verbindungsleitungen entstehen. Das
rechtfertigt es jedoch entgegen der Ansicht der Revision nicht, die
Leasingkosten, die nach der zutreffenden Ansicht des Berufungsgerichts das
Entgelt für die Überlassung der Leasingsache, hier also des Brenners, des
Öltanks und der Verbindungsleitungen, sind, als Bedienungskosten im Sinne des §
7 Abs. 2 HeizkV zu qualifizieren. Dafür, dass damit nicht nur tatsächlich
entstandene, sondern auch rein fiktive, gleichsam vermiedene Bedienungskosten
gemeint sein könnten, ist nichts ersichtlich und wird auch von der Revision
nichts angeführt. Vielmehr würde die Berücksichtigung rein fiktiver
Bedienungskosten dem Zweck der Vorschrift widersprechen, die - wie die
Heizkostenverordnung insgesamt - dazu dient, Heizenergie dadurch einzusparen,
dass dem Verbraucher mit der Abrechnung nicht nur sein Energieverbrauch, sondern
auch die von seinem Verbrauch verursachten Kosten vor Augen geführt werden (
Senatsurteil vom 16. Juli 2008 - VIII ZR 57/07, WuM 2008, 556 = NZM 2008, 767,
Tz. 24 m.w.N.).
Soweit es der Revision um die Bedienung der bestehenden Heizungsanlage geht,
kann offen bleiben, ob diese vollautomatische Anlage überhaupt der Bedienung
bedarf und ob die dazu gegebenenfalls erforderlichen Arbeiten nicht schon, wie
das Berufungsgericht gemeint hat, zu denjenigen gehören, die in dem
Leistungsverzeichnis zum Wartungsvertrag vom 25. April 1997 aufgeführt sind.
Jedenfalls ist weder festgestellt noch sonst ersichtlich, dass die bestehende
Heizungsanlage nennenswerte Bedienungsarbeiten erfordert, die das von der Firma
B. unter dem 29. Dezember 2000 in Rechnung gestellte Entgelt von 7.521,60 DM
auch nur annähernd rechtfertigen könnten. Etwas anderes ergibt sich auch nicht
aus dem von der Revision angeführten Schreiben der Kläger an die Beklagten vom
25. Februar 2003. Darin heißt es an der bezeichneten Stelle lediglich, die
Rechnung der Firma B. - gemeint ist die vom 29. Dezember 2000 - beinhalte
"selbstverständlich keine Anschaffungskosten, sondern Bedienungskosten, die
anstatt eines erheblich teuren Heizers anfallen würden". Dies ist kein
substantiierter Vortrag, dass und wofür gegebenenfalls Bedienungskosten
anfallen, zumal auch in der zitierten Rechnung nicht etwa von
"Bedienungskosten", sondern nur von "Leasingkosten" die Rede ist.
2.
Zu Recht hat das Berufungsgericht schließlich angenommen, dass die Bestimmungen
in § 6 Nr. 2 des Mietvertrages der Parteien und der in § 23 Nr. 3 dieses
Vertrages aufgeführten Anlage 3, bei denen es sich nach den unangegriffenen
Feststellungen des Berufungsgerichts um Allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne
von § 305 Abs. 1 BGB handelt, gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB
unwirksam sind. Sie benachteiligen die Beklagten unangemessen, weil die darin
vorgesehene Abwälzung der streitigen Leasingkosten auf die Mieter gemäß den
vorstehenden Ausführungen mit der gesetzlichen Regelung in § 7 Abs. 2 HeizkV
nicht zu vereinbaren ist. Die genannten Formularbestimmungen sind auch dann nach
§ 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam, wenn sie - bei Verständnis von
§ 2 HeizkV als Verbotsgesetz (vgl. oben unter II 1) - wegen der Abweichung von §
7 Abs. 2 HeizkV bereits gemäß § 134 BGB unwirksam sein sollten (vgl.
Senatsurteil vom 20. Januar 1993 - VIII ZR 10/92, NJW 1993, 1061, unter II 1 b).