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Steuerberater – Herausgabeanspruch von Unterlagen


Oberlandesgericht Düsseldorf

Az: 23 U 36/04

Urteil vom 21.12.2004


Auf die Berufung der Klägerin wird das am 8. Dezember 2003 verkündete Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf geändert.

Der Beklagte wird verurteilt, alle Kassenbelege, Kassenabrechnungen und Bankauszüge der Klägerin für die Jahre 2000, 2001 und den Zeitraum vom 01.01.2002 bis 31.01.2002 an die Klägerin herauszugeben.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte mit Ausnahme der Kosten des Streithelfers, die dieser selbst trägt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:
Der Senat sieht gemäß §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 ZPO von der Darstellung der tatsächlichen Feststellungen ab.

I.
Die zulässige Berufung der Klägerin ist begründet. Die Entscheidung des Landgerichts beruht auf einem Rechtsfehler, §§ 513, 546 ZPO. Der Klägerin steht ein Anspruch auf Herausgabe der dem Beklagten zur Durchführung des Steuerberatungsmandats überlassenen Unterlagen zu, ohne dass sich dieser mit Erfolg auf ein Zurückbehaltungsrecht berufen kann.
1.
Es bedarf keiner Entscheidung, ob der von der Klägerin erteilte Beratungsauftrag wirksam ist. Ist der Vertrag wirksam, dann ergibt sich der Herausgabeanspruch aus §§ 675 Abs. 1, 667 BGB. Danach ist der Steuerberater, der aufgrund eines Geschäftsbesorgungsvertrages tätig wird, verpflichtet, die ihm von dem Mandanten zum Zwecke der Geschäftsbesorgung überlassenen Unterlagen an diesen bei Beendigung des Mandats herauszugeben (vgl. BGH, BGH-Report 2004, 1066 = GI 2004, 178 mit weiteren Nachweisen). Im Falle der Unwirksamkeit der Beauftragung ergibt sich der Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB. Die Frage, ob der Steuerberatervertrag allein zwischen der Klägerin und dem Beklagten oder zwischen der Klägerin und der aus dem Kläger und dem Beklagten gebildeten Sozietät zustande gekommen ist, braucht ebenfalls nicht entschieden zu werden. Denn auch wenn die Klägerin der Sozietät Dr. G & W das Mandat erteilt hat, schuldet der Beklagte die Herausgabe der Unterlagengemäß §§ 675, 667 BGB bzw. § 812 BGB, da er dann wie ein Gesamtschuldner neben der Gesellschaft verpflichtet ist (zur Verpflichtung des Gesellschafters neben der Gesellschaft vgl. BGH, NJW 1999, 3483; NJW 2001, 1056, 1061; Zugehör, "Beraterhaftung nach der Schuldrechtsreform, 2002, Rn.20 ff, 25ff).

2.
Der Beklagte kann sich nicht mit Erfolg auf ein Zurückbehaltungsrecht wegen unbezahlter Gebührenforderungen berufen. Das Landgericht Düsseldorf hat die von der Sozietät Dr. G & W geltend gemachten Honoraransprüche mit Berufungsurteil vom 18.11.2004 abgewiesen (Az. 21 S 208/04). Der Senat hat keine Veranlassung, das bei ihm anhängige Verfahren gemäß § 148 ZPO im Hinblick auf die fehlende Rechtskraft dieser Entscheidung auszusetzen, weil dem Beklagten auch dann kein Zurückbehaltungsrecht zusteht, wenn man den von der Sozietät geltend gemachten Honoraranspruch unterstellt.

Ist der Steuerberatervertrag wirksam, dann kann sich ein Zurückbehaltungsrecht des Beklagten gegenüber dem Anspruch auf Herausgabe der Unterlagen für die Jahre 2000 und 2001, nicht jedoch gegenüber dem Herausgabeverlangen der Belege und Unterlagen aus Januar 2002 gemäß § 66 Abs. 4 StBerG ergeben. Das Zurückbehaltungsrecht an den Handakten besteht nur insoweit, als der Steuerberater für die konkrete Angelegenheit, für die er die Unterlagen erhalten hat, noch Vergütung verlangen kann (BGH NJW 1997, 2944, 2946 zum Zurückbehaltungsrechts des Anwalts, KG Berlin, GI 2002, 256 zum Zurückbehaltungsrecht des Steuerberaters). Der Beklagte stützt sein Zurückbehaltungsrecht auf Vergütungsforderungen für die in den Jahren 2000 und 2001 erbrachten Leistungen gemäß den Rechnungen vom 4.6. und 5.6.2002. Soweit er für Januar 2002 Belege, Abrechnungen und Bankauszüge der Klägerin erhalten hat, machen weder er noch die Sozietät Vergütungsansprüche geltend. Geht man davon aus, dass der Steuerberatervertrag unwirksam ist, dann kann sich das Zurückbehaltungsrecht allein aus § 273 BGB ergeben. Die Frage der Rechtsgrundlage des geltend gemachten Zurückbehaltungsrechts bedarf keiner Entscheidung, weil der Beklagte sich auf ein solches Recht nach den Grundsätzen von Treu und Glauben gemäß § 242 BGB nicht berufen kann.

Das Zurückbehaltungsrecht als besonderer Anwendungsfall des Verbots unzulässiger Rechtsausübung (§ 242 BGB) darf nicht in einer gegen Treu und Glauben verstoßenden Weise ausgeübt werden (BGH NJW 1984, 2151/2154; BGH-Report 2004, 1639). Dieser allgemeine Grundsatz ist in § 66 Abs. 4 Satz 2 StBerG besonders hervorgehoben. Da das Zurückbehaltungsrecht nur der Sicherung eigener Ansprüche dient, ist seine Ausübung u.a. dann ausgeschlossen, wenn die Erfüllung einer Forderung wegen einer Gegenforderung verweigert wird, deren Klärung schwierig und zeitraubend ist und dadurch die Durchsetzung der Forderung des Gegners auf unabsehbare Zeit verhindern kann (BGH, NJW 1968, 2139, 2149; Münchner-Kommentar/Krüger, BGB, 4. Auflage, § 273 Rn.72; Bamberger/Roth, BGB, Stand April 2004, § 273 Rn.37). Der Beklagte stellt nicht in Abrede, dass der Klägerin ein Anspruch auf Herausgabe der Unterlagen und Kassenbelege zusteht. Das Bestehen eines Honoraranspruches des Beklagten ist hingegen streitig und von der Beurteilung schwieriger Rechtsfragen abhängig. Da der Streithelfer angekündigt hat, gegen die Entscheidung des Landgerichts aufgrund der zugelassenen Revision den Bundesgerichtshof anzurufen, ist der Zeitpunkt einer abschließende Entscheidung nicht abzusehen. Der Herausgabeanspruch der Klägerin, den diese seit September 2002 geltend macht, ist daher auf unabsehbare Zeit durch das Zurückbehaltungsrecht blockiert. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass der Klägerin, die ein Gewerbe betreibt, ein nicht unerheblicher Schaden in Form einer Steuerschätzung droht, weil sie die erforderlichen Steuererklärungen ohne die herausverlangten Belege und Geschäftsunterlagen nicht abgeben kann. Wird das Zurückbehaltungsrecht an Geschäftspapieren ausgeübt, die für die ordnungsgemäße Bearbeitung der Angelegenheiten, auf die sich beziehen, alsbald benötigt werden, ist die Rechtsausübung in aller Regel treuwidrig (BGH NJW 1997, 2944, 2945 mit weiteren Hinweisen). Dieser Grundsatz gilt auch, wenn die Geschäftsunterlagen zur Abgabe der Steuererklärungen benötigt werden.

Das neue Vorbringen des Beklagten im nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 20.12.2004 rechtfertigt nicht die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung.


II.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 101 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Die Voraussetzungen zur Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor.

Streitwert des Berufungsverfahrens: 1.000 EUR (Wert des Herausgabeinteresse unter Berücksichtung möglicher steuerlicher Nachteile wegen verspätet abgegebener Steuererklärungen).


 

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