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Wer rückwärts gegen ein stehendes Hindernis fährt, ist in der Regel selbst schuld! LG Trier Az.: 1 S 89/02 Urteil vom 29.10.2002 Leitsatz (vom Verfasser – nicht amtlich): Wer mit seinem Auto rückwärts gegen ein stehendes Hindernis fährt, ist hieran häufig selbst schuld. Wer ein Hindernis aufgestellt hat, kann in der Regel nicht dafür verantwortlich gemacht werden, wenn ein zurücksetzender Autofahrer die ihm obliegende Rückschaupflicht verletzt. Sachverhalt und Entscheidungsgründe: Die Klägerin war beim Zurücksetzen aus ihrem Carport mit ihrem Auto gegen eine Palette mit Pflastersteinen gestoßen, die zuvor ein Bauunternehmer auf der anderen Straßenseite abgestellt hatte. Die Klägerin war der Auffassung, dass der Bauunternehmer gegen seine Verkehrssicherungspflicht verstoßen hat. Das Landgericht teilte diese Auffassung jedoch nicht. |
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