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Strafverfahren wegen Steuerhinterziehung
und Hinterziehungszinsen
BUNDESFINANZHOF
Az.: VI R 42/94
Urteil vom 24.08.2001
Vorinstanz: FG Düsseldorf
Leitsatz:
Ein Strafverfahren hat nur dann Einfluss auf die für die
Hinterziehungszinsen geltende Festsetzungsfrist, wenn es bis zum Ablauf des
Jahres eingeleitet wird, in dem die hinterzogenen Steuern unanfechtbar
festgesetzt wurden.
Norm: § 239 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AO
1977
Gründe
I.
Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin), eine
Kapitalgesellschaft, übergab dem Beklagten und Revisionskläger (Finanzamt --FA--)
durch ihren Steuerberater am 24. Februar 1987 vor Beginn einer
Lohnsteuer-Außenprüfung berichtigte Lohnsteuer-Anmeldungen für die Zeiträume
IV/1983, 12/1984 und IV/1985, die zuvor nicht angemeldete Aushilfslöhne
auswiesen. Sie bezahlte kurzfristig die nachgemeldeten Steuerbeträge. Der
Bericht über die Lohnsteuer-Außenprüfung vom 23. März 1987 nahm auf die
Nachmeldung der Steuerabzugsbeträge Bezug und führte im Übrigen zu keinen
Beanstandungen. Das FA hob deshalb mit Bescheid vom 26. März 1987 den Vorbehalt
der Nachprüfung hinsichtlich der Lohnsteuer-Anmeldungen 1984 bis 1986 auf, wobei
es darauf hinwies, dass die Pauschalsteuer nach § 40a des
Einkommensteuergesetzes (EStG) durch Abgabe berichtigter Lohnsteuer-Anmeldungen
nachgemeldet wurde.
Am 27. Januar 1988 fertigte das FA für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung
einen Aktenvermerk, wonach ein Strafverfahren gegen den Geschäftsführer der
Klägerin wegen des Verdachts der fortgesetzten Steuerhinterziehung durch Abgabe
unrichtiger Lohnsteuer-Anmeldungen nach § 397 der Abgabenordnung (AO 1977)
eingeleitet werde. Schon am 26. Januar 1988 hatte dieses FA formularmäßig ein
Schreiben an den Geschäftsführer der Klägerin verfügt, in dem auf dessen
Selbstanzeige Bezug genommen und darauf hingewiesen wurde, dass "endgültige
Straffreiheit nach § 371 Abs. 3 AO nur eintritt", wenn die verkürzten Beträge
innerhalb der vom FA festgesetzten bzw. festzusetzenden Zahlungsfrist entrichtet
werden. Zu diesem Zeitpunkt waren die nachgemeldeten Steuern seit fast einem
Jahr bezahlt.
Ebenfalls am 26. Januar 1988 hatte das FA für Steuerstrafsachen und
Steuerfahndung auch ein Schreiben an das beklagte Festsetzungsfinanzamt verfügt,
wonach die Selbstanzeige "gemäß § 371 Abs. 3 AO vorläufig als rechtswirksam
anerkannt" werde. Ferner wurde das FA in diesem Schreiben formularmäßig "soweit
noch nicht geschehen" um Setzung einer angemessenen Zahlungsfrist und nach
Fristablauf um Mitteilung gebeten, ob diese eingehalten wurde. Nachdem das FA
die rechtzeitige Entrichtung der nachgemeldeten Mehrsteuern mitgeteilt hatte,
gab das FA für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung dem Geschäftsführer der
Klägerin mit Schreiben vom 23. August 1988 bekannt, durch die fristgerechte
Nachzahlung der aufgrund seiner Selbstanzeige festgesetzten verkürzten Steuern
sei "endgültig Straffreiheit gemäß § 371 Abs. 3 AO eingetreten".
Am 11. Januar 1989 erließ das FA wegen der nachgemeldeten Lohnsteuerbeträge
gegen die Klägerin einen Bescheid über die Festsetzung von Hinterziehungszinsen
in Höhe von insgesamt 685 DM.
Nach erfolglosem Einspruchsverfahren machte die Klägerin mit ihrer Klage
geltend, die Einleitung des Strafverfahrens zu dem Zweck der bloßen Überprüfung
der Selbstanzeige sei unzulässig gewesen und habe die einjährige
Festsetzungsfrist für Hinterziehungszinsen nicht verlängern können.
Das Finanzgericht (FG) gab der Klage statt, da der Zinsanspruch im Zeitpunkt
seiner Festsetzung bereits verjährt gewesen sei. Die Finanzbehörde habe im
Streitfall rechtswidrig gehandelt, da sie ein Strafverfahren eingeleitet habe,
obwohl sie bewusst auf eine Vorprüfung verzichtet habe, ob gegen die betreffende
Person "strafrechtlich vorzugehen" sei (§ 397 Abs. 1 a.E. AO 1977). Im
Streitfall habe kein ernst zu nehmender Anlass bestanden, an der Wirksamkeit der
Selbstanzeige des Geschäftsführers der Klägerin zu zweifeln. Das Strafverfahren
sei nach der Einlassung des FA nur eingeleitet worden, um die Wirksamkeit der
strafbefreienden Selbstanzeige zu überprüfen. Durch die ausdrückliche Erklärung
vom 27. Januar 1988 sei das Strafverfahren zwar formell wirksam eingeleitet
worden. Materiell-rechtlich habe dessen Einleitung jedoch nicht dem Ziel
gedient, gegen jemanden wegen einer Steuerstraftat "strafrechtlich vorzugehen"
i.S. des § 397 Abs. 1 a.E. AO 1977, sondern nur der abschließenden Überprüfung
der aufgrund der Selbstanzeige eingetretenen Straffreiheit. Die bloß formelle
Verfügung, das Strafverfahren sei eingeleitet, genüge nicht für eine
Verlängerung der Festsetzungsfrist gemäß § 239 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AO 1977.
Erforderlich sei vielmehr eine den gesetzlichen Anforderungen entsprechende
rechtmäßige Einleitungsmaßnahme. Da diese im Streitfall fehle, habe die
Festsetzungsfrist nicht erst nach dem formellen Abschluss des rechtswidrig
eingeleiteten Strafverfahrens, sondern nach Ablauf des Jahres 1987 zu laufen
begonnen.
Dagegen wendet sich das FA mit seiner Revision, mit der es die Verletzung
materiellen Rechts rügt. Zur Begründung trägt das FA vor: Im Streitfall sei ein
Steuerstrafverfahren wirksam eingeleitet worden. Die formell zutreffende
Einleitung eines Steuerstrafverfahrens genüge für eine Verlängerung der
Festsetzungsfrist nach § 239 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AO 1977. Die Einleitung des
Strafverfahrens habe der Überprüfung gedient, ob die Selbstanzeige vollständig
gewesen sei und ob die Voraussetzungen des § 371 Abs. 2 und Abs. 3 AO 1977
vorgelegen hätten. Diese Entscheidung sei nach dem Organisationsaufbau und den
vorliegenden Weisungen der Finanzverwaltung allein der Strafsachenstelle im
Rahmen eines steuerstraf- bzw. bußgeldrechtlichen Verfahrens vorbehalten. Die
Überprüfung einer Selbstanzeige erfolge generell im Rahmen eines straf- bzw.
bußgeldrechtlichen Ermittlungsverfahrens, wenn sich aufgrund der Anzeige der
Verdacht einer Steuerstraftat bzw. einer Steuerordnungswidrigkeit ergebe. Im
Übrigen sei die Einleitung eines Strafverfahrens nach § 397 AO 1977 kein
Verwaltungsakt des Besteuerungsverfahrens und deshalb der rechtlichen
Überprüfung durch das FG entzogen. Das FG sei daher auch nicht befugt gewesen,
über die Rechtswidrigkeit der Einleitung eines Strafverfahrens als Vorfrage zu
entscheiden.
Das FA beantragt, die Vorentscheidung aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.
II.
Die Revision ist unbegründet; sie war deshalb zurückzuweisen
(§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Der Bescheid über die
Festsetzung von Hinterziehungszinsen vom 11. Januar 1989 war rechtswidrig, da
die Festsetzungsfrist für diese Zinsen nach § 239 Abs. 1 AO 1977 mit Ablauf des
Jahres 1988 endete.
Die einjährige Festsetzungsfrist (§ 239 Abs. 1 Satz 1 AO 1977) begann gemäß
§ 239 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 1. Halbsatz AO 1977 mit Ablauf des Kalenderjahres, in
dem die Festsetzung der hinterzogenen Steuern unanfechtbar geworden ist, im
Streitfall also mit Ablauf des Jahres 1987, in dem die betreffende Lohnsteuer
nachgemeldet und der Vorbehalt der Nachprüfung hinsichtlich dieser
Steueranmeldungen aufgehoben wurde.
Dabei bedarf es keiner Entscheidung, ob die im Jahr 1988 getroffenen Maßnahmen
des FA für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung in rechtmäßiger Weise ein
Strafverfahren i.S. des § 239 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 2. Halbsatz AO 1977
einleiteten. Selbst wenn dies der Fall war, führten sie nicht zu einer
Verlängerung der Festsetzungsfrist, da sie erst nach Ablauf des Jahres 1987
erfolgten, in dem die Festsetzungsfrist gemäß § 239 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3
1. Halbsatz AO 1977 begann. § 239 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 2. Halbsatz AO 1977
betrifft nur Strafverfahren, die bis zum Ablauf des Jahres eingeleitet werden,
in dem hinterzogene Steuern unanfechtbar festgesetzt werden (ebenso FG Köln,
Beschluss vom 4. Dezember 1992 6 V 669/92, Entscheidungen der Finanzgerichte
--EFG-- 1993, 282, und Urteil vom 23. August 1996 6 K 3936/92, EFG 1997, 853;
Klein/Rüsken, Abgabenordnung, Kommentar, 7. Aufl., § 239 Anm. 6; Hundt-Eßwein in
Beermann, Steuerliches Verfahrensrecht, § 239 AO 1977 Rz. 15; Schwarz, Kommentar
zur Abgabenordnung, 10. Aufl., § 239 Rz. 6).
Dies ergibt sich zum einen aus dem Wortlaut des § 239 Abs. 1 Satz 2 AO 1977.
Diese Vorschrift regelt den Beginn der Festsetzungsfrist. Sind hinterzogene
Steuern unanfechtbar festgesetzt worden (§ 239 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 1. Halbsatz
AO 1977), so beginnt die Festsetzungsfrist nach dem Wortlaut des § 239 Abs. 1
Satz 2 Nr. 3 2. Halbsatz AO 1977 nicht vor Ablauf des Kalenderjahres, in dem ein
--bereits-- "eingeleitetes" Strafverfahren rechtskräftig abgeschlossen worden
ist. Diese Bestimmung betrifft demnach nur Strafverfahren, die bis zum Ablauf
des Jahres eingeleitet wurden, in dem hinterzogene Steuern unanfechtbar
festgesetzt wurden. Ist zu diesem Zeitpunkt noch kein Strafverfahren eingeleitet
worden, so beginnt die Festsetzungsfrist nach Maßgabe des § 239 Abs. 1 Satz 2
Nr. 3 1. Halbsatz AO 1977. Die spätere Einleitung eines Strafverfahrens hat dann
keinen Einfluss auf die Festsetzungsfrist.
Dies wird durch die Gesetzessystematik bestätigt. Ist bis zum Ablauf des
Kalenderjahres, in dem hinterzogene Steuern unanfechtbar festgesetzt wurden,
bereits ein Strafverfahren eingeleitet, so hat dies nach § 239 Abs. 1 Satz 2
Nr. 3 2. Halbsatz AO 1977 eine Anlaufhemmung zur Folge. In diesen Fällen beginnt
die Festsetzungsfrist nicht vor Abschluss des Strafverfahrens zu laufen. Diese
Vorschrift geht aber ins Leere, wenn die Festsetzungsfrist --wie im Streitfall--
bereits zu laufen begonnen hat, bevor ggf. ein Strafverfahren eingeleitet wurde.
In einem solchen Fall käme allenfalls eine Hemmung oder Unterbrechung der
Verjährung in Betracht. Eine derartige Hemmung oder Unterbrechung der Verjährung
sieht § 239 Abs. 1 Satz 2 AO 1977 jedoch nicht vor. Vielmehr ist eine
Ablaufhemmung in § 239 Abs. 1 Satz 3 AO 1977 nur für Fälle des § 233a AO 1977
normiert.
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