Skip to content

HOAI – Unterschreitung der Mindestsätze 

 OLG Braunschweig

Az: 8 U 154/05

Urteil vom 24.08.2006


In dem Rechtsstreit hat der 8. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Braunschweig auf die mündliche Verhandlung vom 27. Juli 2006 für Recht erkannt:

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Göttingen vom 02. August 2005 – 8 O 374/04 – in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 26. August 2005 – teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 121.906,33 EUR nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15. April 2005 zu zahlen.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen der Kläger 45 % und die Beklagte 55 %. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger zu 3 % und der Beklagten zu 97 % auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 125 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 125 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 125.194,54 EUR festgesetzt.

Gründe:

A.

Der Kläger nimmt die Beklagte auf Zahlung restlichen Architektenhonorars aus dem mehrere Objekte umfassenden Bauvorhaben „Park-Wohnungen an den ################## in Göttingen in Anspruch.

Wegen des Sach- und Streitstandes erster Instanz einschließlich der dort gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils (Bl. 126 ff. d.A.), berichtigt durch Beschluss vom 26. August 2005 (Bl. 142 R. d.A.), Bezug genommen.

Das Landgericht hat der ursprünglich auf Zahlung von 222.265,66 EUR gerichteten Klage nach Rücknahme eines Teilbetrages von 18.579,73 € teilweise in Höhe eines Betrages von 125.194,54 EUR stattgegeben. Die weitergehende Klage hat das Landgericht abgewiesen. Zur Begründung hat es hinsichtlich der im Rahmen der Berufung noch streitigen Punkte ausgeführt:

Der geltend gemachte Restvergütungsanspruch für Haus 3 in Höhe von 61.602,93 EUR gemäß der Abrechnung des Klägers Anlage K 13 (BI, 40 ff. des Anlagenbandes 1) sei begründet, denn die Beklagte könne sich insoweit nicht auf die Pauschalhonorarvereinbarung vom 01. Oktober 2001 (Anlage K 1, Bl. 1 f. des Anlagenbandes 1) berufen. Diese sei unwirksam, da sie eine (unzulässige) Mindestsatzunterschreitung gemäß § 4 Abs. 4 HOAI beinhalte. Dem vereinbarten Pauschalhonorar von 120.000,00 DM (= 61.355,03 EUR) stehe ein nach den Mindestsätzen berechnetes Honorar in Höhe von 119.885,68 EUR gegenüber. Die von der Beklagten vorgelegte Berechnung des Privatgutachters #### vom 20. Februar 2005 (Anlage 19 des Anlagenbandes II, dort Seite 27) unterscheide sich lediglich hinsichtlich der Anwendung der Ermäßigungstatbestände der §§ 22 und 66 Abs. 3 und 4 HOAI von der Berechnung des Klägers. Diese Vorschriften seien jedoch nicht anwendbar. Die dadurch begründete Unterschreitung der Mindestsätze führe zur Unwirksamkeit der Vergütungsvereinbarung in Bezug auf Haus 3 und zur Abrechnung der Leistungen des Klägers nach der HOAI. Eine Honorarminderung gemäß § 22 Abs. 2 HOAI sei deshalb nicht geboten, weil es sich bei Haus 3 nicht um einen Wiederholungsbau von Haus 1 handele. Auch ein Wiederholungsbau im Vergleich zu Haus 2 liege nicht vor. § 22 Abs. 2 HOAI sei eng auszulegen. Nur ganz unwesentliche Änderungen schadeten nicht. Solche seien hier nicht anzunehmen. Haus 3 weise ein Geschoss weniger auf als die beiden vorhergehenden Häuser 1 und 2. Außerdem gäbe es unstreitig einige Änderungen im Grundriss. Auch eine Minderung gemäß § 66 Abs. 3 HOAI und § 66 Abs. 4 HOAI in Bezug auf die Tragwerksplanung Imme nicht in Betracht, denn beide Alternativen setzten voraus, dass ein einheitlicher Planungsauftrag vorliege. Ein solcher sei im Verhältnis von Haus 3 zu den vorhergehenden Häusern 1 und 2 nicht anzunehmen. Der Vertrag spreche vielmehr für einen bloßen Folgeauftrag.

Der Kläger sei auch an frühere Abrechnungen nicht gemäß § 242 BGB gebunden, denn die Beklagte habe deren Prüffähigkeit von Anfang an bestritten, so dass ein schutzwürdiges Vertrauen auf den Bestand dieser Rechnungen nicht vorliege.

Der Kläger habe auch keine vorvertragliche Aufklärungspflicht verletzt, denn der Architekt sei grundsätzlich nicht verpflichtet, seinen Auftraggeber auf eine Unterschreitung der Mindestsätze nach der HOAI hinzuweisen. Eine entsprechende Kenntnis der einschlägigen Vergütungsvorschriften könne bei einer Bauträgergesellschaft wie der Beklagten im Übrigen als selbstverständlich vorausgesetzt werden.

Für Haus 4 hat das Landgericht dem Kläger eine restliche Vergütung in Höhe von 63.591,61 EUR zuerkannt, nachdem dieser die Klage im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht am 28. Juni 2005 teilweise in Höhe eines Betrages von 18.579,73 EUR – bezogen auf einen Teil der Leistungsphase 8 von § 15 HON – zurückgenommen hatte (vgl. Sitzungsniederschrift Bl. 93 d.A. sowie Schriftsatz des Klägers vom 19. Juli 2005, Bl. 115 d.A.). Das Landgericht hat dazu ausgeführt: Auf das Vorliegen eines wichtigen Grundes für die Beendigung des Vertragsverhältnisses durch die Beklagte komme es nicht an, weil der Kläger nach der Teilrücknahme nur noch die bis zur Kündigung erbrachten Leistungen abrechne. Auf das am 01. Oktober 2001 für Haus 4 vereinbarte Pauschalhonorar könne nicht zurückgegriffen werden, da auch hier eine zur Unwirksamkeit der Vereinbarung führende Mindestsatzunterschreitung vorliege. § 66 HOAI komme nicht zur Anwendung. Zwar handele es sich bei Haus 4 um einen Wiederholungsbau von Haus 3; es liege aber kein einheitlicher Auftrag vor. Eine Bindung des Klägers an seine Schlussrechnung vom 16. Dezember 2004 (richtig: 15. Dezember 2004) sei nicht eingetreten, da er die geänderte Schlussrechnung bereits kurze Zeit nach Übersendung der ersten Schlussrechnung, nämlich am 11. April 2005, erteilt habe. Besondere Anhaltspunkte für ein schutzwürdiges Vertrauen auf Beklagtenseite bestünden nicht.

Gegen dieses ihr am 03. August 2005 zugestellte (BL. 138 d.A.) Urteil hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 31. August 2005, bei dem Oberlandesgericht Braunschweig eingegangen am 01. September 2005 (BL. 148 d.A.), Berufung eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 02. September 2005, eingegangen am 05. September 2005 (BL. 151 d.A.), begründet.

Mit ihrer Berufung verfolgt die Beklagte ihren erstinstanzlichen Klagabweisungsantrag weiter. Sie meint, das Landgericht habe den zwischen den Parteien abgeschlossenen Architektenvertrag unzutreffend ausgelegt. Bei zutreffender Auslegung wäre der Kläger an die dort getroffene Pauschalhonorarvereinbarung gebunden. Diese sei – wie von § 4 Abs. 1 und 4 HOAI vorausgesetzt – bei Auftragserteilung schriftlich getroffen worden. Eine stufenweise Beauftragung der Häuser 3 und 4 durch die Beklagte liege nicht vor. Die Häuser 1 bis 5 seien von Anfang an als einheitliches Projekt geplant und beauftragt gewesen. Dafür spreche auch, dass von vornherein eine Großheizungsanlage für sämtliche Stadtvillen in Haus 1 geplant gewesen sei. Erst nachträglich habe sich herausgestellt, dass die Planung in der ursprünglichen Form nicht habe realisiert werden können, so dass ein Teil der Heizungsanlage in Haus 2 untergebracht worden sei. In diese Planung sei der Kläger von Beginn an einbezogen worden. Der Auftrag sei ihm einheitlich für alle fünf Häuser am 01. Oktober 2001 erteilt worden. Es liege keine Sukzessivbeauftragung vor, wie das Landgericht angenommen habe, sondern ein bloßes Abrufen bereits beauftragter Leistungen.

Für eine solche Auslegung des Vertrages spreche auch der nach Vertragsschluss geführte Schriftverkehr der Parteien. Die Beklagte beruft sich insoweit auf diverse Schreiben der Parteien, die sie ihrer Berufungsbegründung vom 02. September 2005 als Anlagen 1 bis 15 (BL. 161 bis 187 d.A.) beigefügt hat. Diesen Anlagen sei zu entnehmen, dass eine Gesamtbeauftragung des Klägers mit den Häusern 1 bis 5 schriftlich bereits am 01. Oktober 2001 erfolgt sei. Auch der Kläger sei ausweislich seiner Schreiben von einer Gesamtbeauftragung bezüglich des Projektes ausgegangen und habe entsprechend abgerechnet.

Die Beklagte meint weiter, sie könne selbst bei Annahme selbständiger Vertragsverhältnisse bezüglich der Häuser 1 bis 5 zumindest eine Minderung des Honorars gemäß § 22 Abs. 2 Satz 1 HOAI verlangen, weil ein Wiederholungsbau vorliege. Bezüglich Haus 2 liege zwar keine im Wesentlichen gleiche Bauart vor; jedoch ergäbe sich eine Honorarminderung hier aus der Vereinbarung vom 01. Oktober 2001 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 HOAI. Eine wesentliche Gleichartigkeit im Sinne des § 22 Abs. 2 HOAI sei darüber hinaus im Verhältnis von Haus 3 zu Haus 2 anzunehmen. Beide Baukörper seien – vom Fehlen eines Geschosses in der Mitte abgesehen – identisch. Der für Haus 2 gefertigte Entwurf sei bei der Planung des Hauses 3 im Wesentlichen wieder verwendbar gewesen. Haus 3 unterscheide sich von Haus 2 nur in folgenden Merkmalen:

– Haus 3 habe eine Etage weniger und damit eine um 35 % reduzierte Gesamtfläche.

– Haus 3 habe einen anderen Eingang und eine andere Raumaufteilung im Keller. –

Bei Haus 3 seien verschiedene individuelle Wünsche der Nutzer berücksichtigt

Mit Schriftsatz vom 12. April 2005 (BL. 44 d.A.) hat der Kläger erstinstanzlich vorgetragen, dass der Fahrradkeller in Haus 3 anders gestaltet sei als in den Häusern 1 und 2 und dass der Waschraum wesentlich größer sei, ohne dass die Beklagte dem widersprochen hätte. Diese Abweichungen sind auch in zweiter Instanz unstreitig.

Dagegen bestreitet die Beklagte weiterhin, dass der Kläger für das Haus 3 eine neue statische Berechnung erstellt habe. Das Gegenteil folge aus dem Schreiben des Klägers an die Stadt Göttingen vom 21. Juli 2003 (Anlage 17, Anlagenband II) und aus dem Schreiben der Stadt Göttingen an die Beklagte vom 06. Januar 2005 (Anlage 18, Anlagenband II). Die Beklagte meint weiter:

Auch bezüglich des Hauses 4 liege ein Wiederholungsbau im Sinne des § 22 Abs. 2 Satz 1 HOAI vor, so dass eine Honorarminderung indiziert sei. Diese wurde vom Kläger unstreitig auch vorgenommen. Auf den Schriftsatz des Klägers vom 12. April 2005, Seite 10 (BL. 45 d.A.), wird insoweit verwiesen.

Benötigen Sie eine Beratung in einer ähnlichen Angelegenheit? Vereinbaren Sie einen Termin: 02732 791079 oder fordern Sie unsere Ersteinschätzung online an.

Die Beklagte ist der Auffassung, dass ein Vergütungsanspruch des Klägers unter Berücksichtigung der von ihr geleisteten Abschlagszahlungen nicht mehr bestehe. Sie berechnet die Honorarforderungen des Klägers wie folgt:

Haus 3:

vereinbarte Vergütung laut Vertrag 120.000,00 DM

gemindert um 35 % wegen Wegfalls eines Geschosses und dadurch verminderter Wohnungszahl und Gesamtwohnfläche 78.000,00 DM

entspricht 39.881,00 EUR

darauf gezahlt 58.287,25 EUR

Überzahlung daher – 18.406,25 EUR

Haus 4:

vereinbarte Vergütung laut Vertrag 120.000,00 DM

gemindert um 35 % wegen Wegfalls eines Geschosses 78.000,00 DM

entspricht 39.881,00 EUR

davon bis zur Kündigung 20 % erbracht weil Bautenstand von 20 % erreicht 7.976,20 EUR

abzüglich Überzahlung Haus 3 18.406,25 EUR

Restforderung 0,00 EUR

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Landgerichts Göttingen „abzuändern“ und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Kläger verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Zu Recht habe das Landgericht angenommen, dass der von den Parteien abgeschlossenen Honorarvereinbarung eine unzulässige Mindestsatzunterschreitung zugrunde liege, weil es hinsichtlich der Einzelaufträge 3 und 4 an der Einhaltung der erforderlichen Schriftform fehle. Es sei daher nach der HOAI abzurechnen. Die Voraussetzungen für eine Gebührenermäßigung gemäß §§ 22 Abs. 2, 66 Abs. 3 und 4 HOAI lägen nicht vor. Unzutreffend sei die Auffassung der Beklagten, dass keine Einzel- bzw. Folgeaufträge vorlägen, sondern ein einheitlicher Auftrag, bei dem die Leistungen für die Häuser 2 bis 4 lediglich abgerufen worden seien. Die Vertragsauslegung der Beklagten sei unzutreffend. Eine Auslegung sei auch nicht erforderlich, weil der Wortlaut des Vertrages eindeutig sei. Danach habe die Beklagte die Erteilung weiterer Aufträge vom Verkaufserfolg bzw. dem künftigen jeweiligen Verkaufserfolg der einzelnen Bauvorhaben abhängig gemacht. Diese Regelung habe im Interesse der Beklagten gelegen, weil sie sich für den Fall einer vorzeitigen Vertragsbeendigung aufgrund schlechter Absatzmöglichkeiten gegenüber dem Kläger nicht habe schadensersatzpflichtig machen wollen. Der von der Beklagten vorgelegte Schriftwechsel spreche nicht für, sondern gegen die Rechtsauffassung der Beklagten. Die Beklagte unterliege dem Rechtsirrtum, nicht zwischen Planung und Beauftragung zu unterscheiden. Zwar sei die aus fünf Einzelobjekten bestehende Wohnanlage „Park-Wohnungen an den ############## ############ von Anfang an geplant gewesen. Die Beauftragung des Klägers sei jedoch sukzessive erfolgt, ebenso wie die Einholung der Baugenehmigungen. Das Merkmal einer schriftlichen Honorarvereinbarung „bei Auftragserteilung“ gemäß § 4 Abs. 1 HOAI sei daher nicht erfüllt. Die Honorarvereinbarung vom 01. Oktober 2001 bezüglich der Häuser 2 bis 4 sei deshalb unwirksam.

Die Gebäude seien im Übrigen nicht im Wesentlichen gleichartig. Dies belege bereits die geänderte Planung für die Großheizungsanlage in Haus 1. Damit gingen auch konstruktiv verschiedene Tragwerke gemäß § 66 Abs. 1 HOAI einher. Die Voraussetzungen für eine Honorarminderung gemäß § 22 Abs. 2 Satz 1 HOAI lägen in Bezug auf die Häuser 2 und 3 mangels Gleichartigkeit der Bauweise daher nicht vor. Auf die Wiederverwendbarkeit des Entwurfes für Haus 2 komme es nicht an. Sobald Grundriss, Tragwerk oder Feuerungsanlagen geändert würden, handele es sich nicht mehr um im Wesentlichen gleichartige Gebäude. Eine solche Grundrissänderung des Hauses 3 im Verhältnis zu Haus 2 sei jedoch unstreitig vorgenommen worden. Entgegen der Auffassung der Beklagten habe der Kläger bei seiner Abrechnung für Haus 4 auch berücksichtigt, dass es sich dabei um einen Wiederholungsbau von Haus 3 handele. Dem sei mit einer Honorarminderung von 50 % Rechnung getragen worden. Weitere Honorarminderungen seien nicht berechtigt. § 66 Abs. 3 HOAI und § 66 Abs. 4 HOAI seien mangels Einheitlichkeit der Auftragserteilung nicht anwendbar. Beide Alternativen setzten im Übrigen voraus, dass es sich um konstruktiv gleiche Tragwerke handele. Das Tragwerk für Haus 3 stimme aber weder mit dem Tragwerk für Haus 1 noch mit dem Tragwerk für Haus 2 überein.

Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

B.

Die zulässige Berufung hat nur in Höhe von 3.288,21 EUR Erfolg. Dem Kläger steht gegen die Beklagte aus den zwischen den Parteien abgeschlossenen Architektenverträgen betreffend die Häuser 3 und 4 des Projektes „Park-Wohnungen an den …. in Göttingen“ eine restliche Honorarforderung in Höhe von insgesamt 121.906,33 EUR zu (§ 631 Abs. 1 BGB).

I.

Zwischen den Parteien sind hinsichtlich der Häuser 3 und 4 wirksame Architektenverträge abgeschlossen worden. Diesen liegt eine Beauftragung des Klägers mit Architektenleistungen entsprechend den Leistungsphasen 1 bis 8 gemäß § 15 HOAI und den Leistungsphasen 1 bis 6 gemäß § 64 HOAI zugrunde. Der Kläger hat nach Entziehung des Auftrages durch die Beklagte während der Durchführung des Bauvorhabens Haus 4 über die von ihm bis zu diesem Zeitpunkt erbrachten Leistungen abgerechnet. Für das Haus 3 erstellte der Kläger unter dem 11. April 2005 eine Schlussrechnung über eine restliche Honorarforderung in Höhe von 61.602,93 EUR (Anlage K 13, Bl. 40 ff. des Anlagenbandes). Dem vorausgegangen war eine Schlussrechnung vom 15. Dezember 2004 über eine Restforderung in Höhe von 60.556,57 EUR Anlage K 3, Bl. 7 ff. des Anlagenbandes 1). Über das Bauvorhaben Haus 4 rechnete der Kläger mit Schlussrechnung vom 11. April 2005 ab (Anlage K 14, Bl. 49 ff. des Anlagenbandes 1). Nachdem der Kläger für das Haus 4 zunächst einen Vergütungsanspruch in Höhe von 82.171,34 EUR geltend gemacht hatte, hat er die Klage in erster Instanz teilweise zurückgenommen und verfolgt seitdem noch eine restliche Honorarforderung in Höhe von 63.591,61 EUR weiter.

Die Honorarforderungen des Klägers sind auch fällig gemäß § 8 Abs. 1 HOAI.

Es kann im Ergebnis dahinstehen, ob der Kläger seine Leistungen vertragsgemäß und damit abnahmefähig erbracht hat, denn die Beklagte hat dem Kläger hinsichtlich des Hauses 4 den Auftrag entzogen und ist auch im Übrigen aufgrund persönlicher Differenzen zwischen ihrem Geschäftsführer und dem Kläger nicht mehr bereit, mit diesem zusammenzuarbeiten. Damit sind die ursprünglichen Erfüllungsansprüche der Beklagten erloschen, so dass nunmehr zwischen den Parteien Abrechnungsverhältnisse bestehen, nach denen über die beiderseits erbrachten Leistungen schlussabzurechnen ist. Dem ist die Beklagte nicht entgegengetreten. Insbesondere hat sie Mängel der Leistungen des Klägers nicht gerügt. Auch Einwendungen gegen die Prüffähigkeit der Abrechnungen wurden nicht erhoben.

Die im Berufungsverfahren noch streitbefangenen Honoraransprüche des Klägers betragen 58.314,72 EUR für das Haus 3 und 63.591,61 EUR für das Haus 4. Die Klage ist daher in Höhe von 121.906,33 EUR begründet.

1. Zur Honorarforderung des Klägers für das Haus 3

Dem Kläger steht unter Anrechnung bereits geleisteter Abschlagszahlungen ein restlicher Vergütungsanspruch in Höhe von 58.314,72 EUR zu. Die Berechnung des Honorars richtet sich nach den Vorschriften der HOAI.

1.1. Bindung an die Pauschalpreisvereinbarung vom 01. Oktober 2001 (Anlage K 1)

Eine wirksame Pauschalpreisvereinbarung für das Haus 3 gemäß § 4 Abs. 1 HOAI liegt nicht vor. Nach dieser Vorschrift richtet sich das Honorar nach der schriftlichen Vereinbarung, wenn die Parteien eine solche bei Auftragserteilung im Rahmen der durch die HOAI festgesetzten Mindest- und Höchstsätze getroffen haben. Nach § 4 Abs. 2 HOAI können die in der HOAI festgesetzten Mindestsätze in Ausnahmefällen durch schriftliche Vereinbarung unterschritten werden. Ein Ausnahmefall ist gegeben, wenn aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalles unter Berücksichtigung des Zwecks der Mindestsatzregelung ein unter den Mindestsätzen liegendes Honorar angemessen ist (vgl. BGH NM 1997, 2329 sowie die Nachweise bei Locher/ Koeble/Frik, HOAI, 9. Aufl., § 4 Rdnr. 87). Enge Beziehungen rechtlicher, wirtschaftlicher, sozialer und persönlicher Art oder sonstige besondere Umstände können ausreichen. Ein solcher Ausnahmefall kann insbesondere dann anzunehmen sein, wenn eine ständige Geschäftsbeziehung zwischen den Parteien besteht, z.B. ein Rahmenvertrag zwischen einem Wohnungsbauunternehmen und einem Architekten (vgl. Locher/Koeble/Frik, a.a.O.).

Ob im vorliegenden Fall ein zur Unterschreitung der Mindestsätze berechtigender Ausnahmefall vorliegt, bedarf keiner Entscheidung, denn die weitere Voraussetzung des Vorliegens einer schriftlichen Honorarvereinbarung bei Auftragserteilung ist nicht erfüllt.

Die Parteien haben hinsichtlich der Häuser 2 bis 4 – entgegen der Rechtsauffassung der Beklagten – jeweils selbständige Architektenverträge abgeschlossen. Es liegt eine Sukzessivbeauftragung im Rahmen eines Optionsvertrages vor. Grundlage dieser Beauftragung ist der Vertrag der Parteien vom 01. Oktober 2001 (Anlage K 1, BL. 1 ff. des Anlagenbandes 1). Danach hat die Beklagte den Kläger mit sämtlichen Architektur-, Bauleitungs- und Statikberechnungsleistungen zur Erstellung des Bauvorhabens „Park-Wohnungen an …“ gemäß den nachfolgenden Bedingungen beauftragt. Vom Auftrag umfasst sein sollten „alle Leistungen zur Erstellung, schlüsselfertiges Bauvorhaben i.V.m. dem Bauvorhaben von ca. 16 Wohneinheiten“ gegen eine Gesamtvergütung von 200.000,00 DM inklusive Mehrwertsteuer als Pauschalhonorar „nach vollständiger Vertragserfüllung und Fertigstellung des Gesamtbauvorhabens“. Für den Fall, dass die erforderliche Baugenehmigung nicht erteilt werden sollte oder eine nicht von der Beklagten zu vertretende, durch höhere Gewalt veranlasste oder durch behördliche Auflagen verursachte Überschreitung der Gesamtbaukosten „dieser 16 Wohneinheiten-Wohnanlage“ von 2.400.000,00 DM inklusive Mehrwertsteuer eintreten sollte, hatten die Parteien die Vereinbarung getroffen, dass der Kläger seinen Vergütungsanspruch ganz oder teilweise verliert. Auf Seite 2 des Vertrages ist weiter ausgeführt:

„Abhängig vom Verkaufserfolg bzw. dem zukünftigen jeweiligen Verkaufserfolg sind weitere insgesamt 4 Wohngebäude mit jeweils rd. 16 Eigentumswohnungen – gleicher Typus wie oben – an gleicher Stelle auf dem Grundstück ########### geplant (s. auch Zeichnungen). Hier erhält das Architekturbüro zu den gleichen Bedingungen dieses Hauptvertrages eine abweichende Pauschalvergütung von statt 150.000,- DM + 50.000,-DM = 200.000,- DM jeweils nur 90.000,- DM pauschal zuzüglich 30.000,-DM (Statik) = 120.000,- DM je Wohngebäude 2 bzw. 3 bzw. 4 bzw. 5. Die Zahlungsmodalitäten gemäß diesem Hauptvertrag bleiben 10 %- weise (s.o.) bestehen.“

Dieser Vertrag ist in dem Sinne eindeutig, dass es neben dem Abschluss des Hauptvertrages betreffend Haus 1 des Abschlusses weiterer Nebenverträge betreffend die Häuser 2 bis 5 bedurfte, um von einer bindenden Beauftragung des Klägers auszugehen. Dabei sollte die weitere Beauftragung des Klägers davon abhängig sein, wie sich der Verkaufserfolg hinsichtlich der ersten 16 Wohneinheiten gestaltete. Bereits die gewählte Formulierung „Abhängig vom Verkaufserfolg …“ spricht gegen eine bloße zeitliche Staffelung des Auftrags. Eine Auslegung des Vertrages kommt jedoch nur insoweit in Betracht, als der Wortlaut nicht eindeutig ist, sondern unterschiedliche Interpretationen zulässt. Der Hauptvertrag betrifft ausschließlich die Beauftragung des Hauses 1 mit 16 Wohneinheiten. Hinsichtlich weiterer Wohneinheiten ist lediglich von einer Planung die Rede. Die Realisierung dieser Planung sollte abhängig vom Verkaufserfolg bzw. zukünftigen Verkaufserfolg sein. Dafür spricht auch die Interessenlage der Beklagten zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses. Es kann ohne das Hinzutreten besonderer Umstände nicht angenommen werden, dass sich die Beklagte Ansprüchen des Klägers gemäß § 649 Satz 2 BGB für den Fall aussetzen wollte, dass die Durchführung weiterer Bauvorhaben an Absatzschwierigkeiten scheiterte. Der anders lautende streitige Sachvortrag der Beklagten im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ist neu und gemäß § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO nicht zu berücksichtigen. Er widerspricht auch der aus dem Vertrag erkennbaren Intention der Beklagten. Danach sollten unvorhersehbare Kostensteigerungen und nutzlose Aufwendungen der Beklagten nach Möglichkeit vermieden werden. So hat die Beklagte den Vergütungsanspruch des Klägers für das Haus 1 von zwei Bedingungen abhängig gemacht, nämlich der Erteilung der Baugenehmigung im 4. Quartal 2001 und der Einhaltung von Gesamtbaukosten in Höhe von 2,4 Mio. DM inklusive Mehrwertsteuer. Für den Fall der Nichterteilung der Baugenehmigung sollte der Kläger seinen Vergütungsanspruch vollständig und für den Fall der Überschreitung der Baukostenobergrenze um 5 % der Gesamtbaukosten teilweise verlieren. Bereits diese mehrfache Absicherung zeigt, dass es sich bei der Beklagten um eine sog. vorsichtige Auftraggeberin handelte, der an einer strikten Kostenkontrolle gelegen war. Alle Kostensteigerungen, die nicht durch die Beklagte selbst, durch höhere Gewalt oder durch behördliche Auflagen veranlasst waren, sollten nach dem Inhalt des Vertrages zu Lasten des Klägers gehen. Vor diesem Hintergrund ist es nicht nachvollziehbar, dass gerade der wahrscheinlichste Fall einer unrentablen Investition, nämlich das Auftreten von Absatzschwierigkeiten, den vollen Vergütungsanspruch des Klägers für eine Vollarchitektur in Bezug auf alle fünf Häuser auslösen sollte abzüglich ersparter Aufwendungen und anderweitiger Verwendung seiner Arbeitskraft. Schließlich ist im Vertrag von „vollständiger Vertragserfüllung und Fertigstellung des Gesamtbauvorhabens“ nur in Bezug auf die 16 Wohneinheiten in Haus 1 die Rede. Auch diese Formulierung zeigt, dass die Beklagte hinsichtlich des Hauses 1 von einem in sich abgeschlossenen Bauvorhaben ausgegangen ist. Aus dem von der Beklagten mit der Berufungsbegründung vorgelegten Schriftwechsel der Parteien ergibt sich nichts Gegenteiliges. Daraus ist lediglich zu ersehen, dass der Neubau von fünf Stadthäusern im Rahmen eines Gesamtkonzeptes geplant war, nicht aber dass der Auftrag des Klägers von vornherein die Planung und Durchführung sämtlicher Bauvorhaben umfassen sollte. Gegen eine Gesamtbeauftragung spricht vielmehr die Anlage 4 (Anlage zum Bauvertrag zwischen der Beklagten und der Firma ######### Metallbau GmbH, BL. 166 d.A.). Dort ist unter Ziffer 8. ausgeführt:

„Es wird zunächst Haus 1 in Auftrag gegeben, ev. wird das gleiche Haus = Haus 2 im Anschluss noch zum Frühherbst (oder anderer Termin in diesem Jahr) begonnen dann wird ev. eine Auftragserweiterung mit gleicher Menge und Summe zu den gleichen Konditionen in Aussicht gestellt. Für folgende Häuser (Haus 3 – 5), wird ebenfalls eine Auftragserweiterung für das nächste o. übernächste Jahr in Aussicht gestellt, dann wird eine Preisanpassung in geringen Prozentzahlen als Zulage neu verhandelt.“

Danach sind auch die Verträge zwischen der Beklagten und den Subunternehmern zunächst nur für das Haus 1 abgeschlossen worden, wobei den Subunternehmern eine eventuelle Auftragserweiterung für die Häuser 2 bis 5 in Aussicht gestellt wurde. Auch dies spricht gegen eine Gesamtbeauftragung und einen bloßen Abruf von Einzelleistungen durch die Beklagte. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird im Übrigen auf die Berufungserwiderung des Klägers vom 07. November 2005, Seite 9 bis 11 (BL. 221 bis 223 d.A.) Bezug genommen, deren Argumentation sich der Senat nach eigener Prüfung anschließt.

1.2. Folgen der Sukzessivbeauftragung

Die herrschende Meinung in Rechtsprechung und Schrifttum legt das Merkmal „bei Auftragserteilung“ in § 4 Abs. 1 HON eng aus, das heißt dass die schriftliche Honorarvereinbarung gleichzeitig mit der Auftragserteilung getroffen werden muss (vgl. Werner/Pastor, Der Bauprozess, 11. Aufl., Rdnr. 740 ff., 748; BGH BauR 1990, 97 – 99; BGH BauR 1988, 364 – 366; BGH BauR 1987, 112 – 113; BGH BauR 1987, 706 – 708; BGH BauR 1985, 582 – 584; OLG Düsseldorf NJW-RR 1995, 1361 – 1363; OLG Stuttgart BauR 1995, 414 – 415; Korbion/Mantscheff/Vygen“ HOAI, 6. Aufl., § 4 Rdnr. 24 und 34). Danach erfüllen Vereinbarungen, die im unmittelbaren zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit der Auftragserteilung getroffen werden, diese Anforderungen nicht. Nach anderer Auffassung soll es genügen, wenn die Honorarvereinbarung bis zur Auftragserteilung getroffen wird (vgl. die Nachweise bei Lacher/ Koeble/Frik, HOAI, 9. Aufl., § 4 Rdnr. 37 und 45). Sie könne bei einer stufenweisen oder abschnittsweisen Beauftragung daher auch für die späteren Verträge in dem Hauptvertrag wirksam vereinbart werden.

Der Senat schließt sich insoweit der herrschenden Auffassung an. Danach gilt: Bei einer stufenweisen Beauftragung des Architekten in Form eines Vorvertrages, der erst dann zu weitergehenden Honoraransprüchen führt, wenn eine gesonderte, zusätzliche Beauftragung erfolgt, ist § 4 HOAI auf jeden Abschnitt stufenweiser Beauftragung gesondert anzuwenden und für jeden stufenweisen Abruf einer Leistungsphase auch die Schriftform zu verlangen (vgl. OLG Bamberg in MDR 2006, 19 und Werner, BauR 1992, 695, 698). Die Gegenmeinung ist mit den Grundsätzen der Rechtssicherheit und der Rechtsklarheit nicht zu vereinbaren. Die HOAI enthält zwingendes Preisrecht, von dem nur in den durch Gesetz bestimmten Ausnahmefällen und nur unter den dort statuierten Voraussetzungen abgewichen werden kann. Gerade der vorliegende Rechtsstreit zeigt, dass sich bei späteren Aufträgen Änderungen ergeben können, die zu einem Streit über die Fortgeltung der früher vereinbarten Vergütungsgrundlagen führen. Ob sich die Parteien daher bei Auftragserteilung noch über diese Vergütungsgrundlagen einig sind, ist fraglich. Eine solche Einigung wird ausreichend klar nur dadurch zum Ausdruck gebracht, dass die Parteien die Fortgeltung der früheren Vereinbarung schriftlich bestätigen. Dies kann auch durch Bezugnahme auf den Rahmen- oder Vorvertrag geschehen.

1.3. Unterschreitung des Mindestsatzes

Eine Mindestsatzunterschreitung gemäß § 4 Abs. 2 HOAI liegt vor, denn bei Haus 3 handelt es sich nicht um einen Wiederholungsbau von Haus 2, so dass eine Honorarminderung gemäß § 22 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 HOAI nicht in Betracht kommt. Im Wesentlichen gleichartige Gebäude liegen nur bei ganz nebensächlichen und für die Konstruktion sowie die sonstige bauliche Gestaltung unerheblichen Veränderungen vor (vgl. Locher/Koeble/Frik, a.a.O., § 22 Rdnr. 9; OLG Düsseldorf BauR 1983, 283, 284). Auf die Frage, ob ein Entwurf wieder verwendet werden kann, kommt es dabei nicht an. Maßgebend ist, ob der Entwurf Änderungen unterworfen ist, die einen nicht nur völlig geringfügigen Planungsaufwand erfordern. Vorliegend kann dahinstehen, ob der Kläger für das Haus 3 eine neue statische Berechnung erstellen musste, denn bereits die zwischen den Parteien unstreitigen Abweichungen in der Planung des Hauses 3 gegenüber der Planung des Hauses 2 führen dazu, dass das eng auszulegende Merkmal „im Wesentlichen gleichartig“ nicht mehr erfüllt ist. Haus 3 verfügt nicht nur über einen anderen Eingang, sondern auch über eine gänzlich verschiedene Raumaufteilung im Keller. Der Fahrradkeiler in Haus 3 ist anders gestaltet als in Haus 2, und der Waschraum ist wesentlichen größer. Darüber hinaus sind bei Haus 3 verschiedene individuelle Nutzerwünsche berücksichtigt worden, so dass Änderungen in der Technischen Gebäudeausstattung vorliegen. Bereits diese Änderungen sind so wesentlich, dass es auf die Geschossflächenreduzierung und deren mögliche Bedeutung für die Statik des Gebäudes nicht mehr ankommt. Eine gemäß § 4 Abs. 1 HOAI wirksame Pauschalhonorarvereinbarung hinsichtlich des Hauses 3 liegt daher nicht vor.

1.4. Einwand des Rechtsmissbrauches

Die Berufung des Klägers auf die Unwirksamkeit der Honorarvereinbarung ist auch nicht gemäß § 242 BGB ausgeschlossen.

Vereinbaren die Parteien eines Architektenvertrages ein Honorar, das die Mindestsätze in unzulässiger Weise unterschreitet, verhält sich der Architekt, der später nach den Mindestsätzen abrechnen will, widersprüchlich. Dieses widersprüchliche Verhalten steht nach Treu und Glauben einem Geltendmachen der Mindestsätze entgegen, sofern der Auftraggeber auf die Wirksamkeit der Vereinbarung vertraut hat und vertrauen durfte und sich darauf in einer Weise eingerichtet hat, dass ihm die Zahlung des Differenzbetrages zwischen dem vereinbarten Honorar und den Mindestsätzen nach Treu und Glauben nicht zugemutet werden kann (BGH NJW 1997, 2329 ff.).

Die Beklagte hat auf den Seiten 4 und 5 ihrer Klageerwiderung (BL. 21 1 22 d.A.) ausgeführt, dass hinsichtlich des Hauses 3 nicht von einer Vergütung in Höhe von 120.000,00 DM ausgegangen werden könne, sondern dass dem Kläger aufgrund der Abweichungen bei der Wohnungszahl und der Gesamtwohnfläche allenfalls ein Vergütungsanspruch in Höhe von 78.000,00 DM (65 % von 120.000,00 DM) zustehe. Insofern hat sie gerade nicht auf die in dem Vertrag enthaltene Vergütungsvereinbarung vertraut. Sie meint, einen Anspruch auf eine Vertragsanpassung zu haben. Die Beklagte ist auch weniger schutzwürdig als ein normaler Auftraggeber, da ihr als Bauträgerin bekannt ist – zumindest bekannt sein musste -, dass die HOAI zwingendes Preisrecht enthält (vgl. dazu Werner/Pastor, Der Bauprozess, 11. Aufl., Rdnr. 721; OLG Oldenburg IBR 2003, 611, KG KGR 2001, 210; OLG Celle BauR 1997, 883, 884).

Eine Bindung des Klägers an die Pauschalhonorarvereinbarung vom 01. Oktober 2001 besteht daher nicht.

1.5. Abrechnung nach der HOAI

Gemäß § 4 Abs. 4 HOAI gelten im Falle des Fehlens einer wirksamen schriftlichen Vereinbarung die Mindestsätze nach der HOAI als vereinbart. Zugrundezulegen ist Honorarzone III (§ 11 Abs. 1 Nr. 3 HOAI). Danach ergibt sich folgende Berechnung:

a)Objektplanung

Anrechenbare Kosten gemäß § 15 HOAI:

LP 1 – 4 890.844,50 EUR 1.742.340,30 DM

LP 5 – 7 920.402,29 EUR 1.800.150,40 DM

LP 8 879.175,10 EUR 1.719.517,00 DM

Grundhonorar bei anrechenbaren Kosten von 890.844,50 EUR:

139.897,11 DM netto

71.528,26 EUR netto (siehe die Berechnung bei Haus 4)

Grundhonorar bei anrechenbaren Kosten von 920.402,29 EUR:

143.956,53 DM netto

73.603,81 EUR netto (siehe die Berechnung bei Haus 4)

Grundhonorar bei anrechenbaren Kosten von 879.175,10 EUR:
1.000.000,00 DM 87.770,00 DM

2.000.000,00 DM 157.990,00 DM

Differenz 70.220 00 DM

davon 71,952 % 50.524 69 DM

zzgl. unterer Satz 87.770 00 DM

100% Grundhonorar 138.294 69 DM netto

70.708 95 EUR netto

Daraus errechnet sich für Haus 3 folgende Honorarforderung des Klägers bezogen auf die Objektplanung:

LP 1 3 % 2.145 85 EUR

LP 2 7% 5.006 98 EUR

LP 3 11% 7:868, 11 EUR

LP 4 6% 4.291 71 EUR

LP 5 25% 18.400 95 EUR

LP 6 10% 7.360 38 EUR

LP 7 4% 2.944 15 EUR

LP 8 31% 21.919 77 EUR

97% 69.937 90 EUR netto

zzgl. 16 % Mwst. 81127 96 EUR brutto

Eine Minderung der Vergütung auf 50 % gemäß § 22 Abs. 2 HOAI findet nicht statt, da Haus 3 – wie nunmehr unstreitig ist – kein Wiederholungsbau von Haus 1 und Haus 2 ist (vgl. Berufungsbegründung, Seite 7, BL. 157 d.A.). Aus der Vereinbarung vom 01. Oktober 2001 i.V.m. § 4 Abs. 1 HOAI ergibt sich eine solche Minderung ebenfalls nicht, da diese für Haus 3 nicht wirksam getroffen wurde. Soweit der Kläger in den Leistungsphasen 1 und 2 lediglich 2 % und 5 % anstelle von 3 % und 7% gemäß § 15 Abs. 1 HOAI angesetzt hat, ist dies gemäß § 4 Abs. 4 HOAI nicht zu berücksichtigen, da die HOAI zwingendes Preisrecht enthält, von dem ohne wirksame Honorarvereinbarung nicht abgewichen werden kann. Nebenkosten sind dagegen nicht anzusetzen, weil es auch insoweit an einer wirksamen schriftlichen Vereinbarung für die Pauschalierung fehlt (§ 7 Abs. 3 HOAI). Einzelnachweise wurden vom Kläger nicht vorgelegt.

b) Tragwerksplanung

Anrechenbare Kosten gemäß § 64 HOAI:

LP 1 – 6 421.202,95 EUR 823.801,36 DM

Grundhonorar bei anrechenbaren Kosten von 421.202,95 EUR:

59.803,74 DM netto

30.577,17 EUR netto (siehe die Berechnung bei Haus 4)

davon verdient 100 %

30.577,17 EUR netto

bzw. 35.469,51 EUR brutto

Eine Minderung des Honorars gemäß § 66 Abs. 3 und 4 HOAI kommt nicht in Betracht, da hinsichtlich des Hauses 3 ein gesonderter Auftrag vorliegt. § 66 Abs. 3 HOAI und § 66 Abs. 4 HOAI gehen von einem einheitlichen Auftrag aus. Liegen mehrere Aufträge vor, so sind diese auch getrennt abzurechnen. Es kommt darauf an, ob schon zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses, also zum Zeitpunkt der Auftragserteilung, der Auftrag „Tragwerksplanungen“ mehrere Gebäude oder mehrere Ingenieurbauwerke umfasste (vgl. Locher/Koeble/Frik, a.a.O., § 66 Rdnr. 2; Mantscheff in Korbion/Mantscheff/ Vygen, HOAI, 6. Aufl., § 66 Rdnr. 1).

c) Saldierung

Summe a) 81.127 96 EUR

Summe b) 35.469 51 EUR

Gesamthonorar 116.597 47 EUR

abzgl. Zahlungen 58.282 75 EUR

noch geschuldet 58.314 72 EUR

Soweit die Beklagte in der Berufungserwiderung Abschlagszahlungen in Höhe von 58.287,25 EUR behauptet, ist die Differenz zwischen den vom Kläger eingeräumten Zahlungen in Höhe von 58.282,75 EUR gemäß der Anlage K 13 und dem von der Beklagten behaupteten höheren Betrag von der Beklagten nicht nachgewiesen worden. Es ist deshalb von dem unstreitigen Teil der Abschlagszahlungen auszugehen.

Die Berufung ist in Höhe eines Betrages von 3.288,21 EUR teilweise begründet (erstinstanzlich zuerkannt: 61.602,93 EUR, begründet: 58.314,72 EUR). Im Übrigen ist sie unbegründet.

2. Zur Honorarforderung des Klägers für das Haus 4

Dem Kläger steht für das Haus 4 ein Vergütungsanspruch in Höhe von 63.591,61 EUR zu. Abschlagszahlungen wurden insoweit nicht geleistet.

Hinsichtlich des Hauses 4 wurde der Architektenvertrag während der Leistungsphase 8 von der Beklagten aus wichtigem Grund gekündigt. Die zwischen den Parteien streitige Frage, ob ein Grund zur außerordentlichen Kündigung vorlag, bedarf keiner Entscheidung, da der Kläger nach teilweiser Rücknahme der Klage nur noch die tatsächlich erbrachten Leistungen abrechnet. Unstreitig hat der Kläger die Leistungen der Leistungsphasen 1 bis 7 vollständig erbracht und die Leistungsphase 8 zu 3 %. Damit sind 69 % der Grundleistungen einer Vollbeauftragung erfüllt. Da der Kläger von vornherein nicht mit der Erbringung der Architektenleistungen entsprechend der Leistungsphase 9 beauftragt war, die nach der HOAI mit 3 % bewertet ist, umfasste der Auftrag des Klägers 97 % der Grundleistungen nach § 15 HOAI.

2.1. Abrechnung nach Vertrag

Eine Abrechnung nach dem Vertrag vom 1. Oktober 2001 kommt wegen der Unterschreitung der Mindestsätze nicht in Betracht.

Selbst wenn man für Haus 4 – wie die Beklagte zu Unrecht meint – die Abrechnung nach Vertrag zugrundelegen könnte, so stünde dem Kläger nicht lediglich ein von der Beklagten ermitteltes Honorar in Höhe von 7.976,20 EUR (= 15.600,00 DM), sondern ein solches in Höhe von 43.562,07 EUR (= 85.200,00 DM) zu. Die weitergehende Berufung ist bereits aus diesem Grunde in Höhe eines Betrages von 35.585,87 EUR unbegründet.

100 % des Vertrages entsprechen 97 % der Grundleistungen nach § 15 HOAI. Der Kläger hat 69 % der Grundleistungen nach § 15 HOAI erbracht. Das sind 71 % des Vertrages. 71 % von 120.000,00 DM ergeben 85.200,00 DM (= 43.562,07 EUR).

Da Haus 3 und 4 trotz ihrer wesentlichen Gleichartigkeit nach dem Vertrag in gleicher Weise vergütet werden sollten, würde eine Honorarminderung auf 50 % nach den vertraglichen Vereinbarungen der Parteien nicht in Betracht kommen. Das Abstellen der Beklagten auf den zum Zeitpunkt der Kündigung erreichten Bautenstand ist nicht vertretbar. Der Bautenstand sagt nur darüber etwas aus, welcher Leistungsstand innerhalb der Leistungsphase 8 (Objektüberwachung) erreicht worden ist. Um diese geht es hier aber im Wesentlichen nicht mehr. Ebenso ist es unbillig, eine (weitere) Minderung der Vergütung um 35 % allein deswegen durchzuführen, weil im Verhältnis von Haus 4 zu Haus 1 und Haus 2 ein Geschoss weggefallen ist. Die Beklagte trägt selbst vor, dass sich die Planungsanforderungen dadurch nicht wesentlich verändert haben. Dem Umstand der Wiederholungsplanung haben die Parteien hinsichtlich der Häuser 2, 3 und 4 bereits dadurch Rechnung getragen, dass sie eine um jeweils 80.000,00 DM reduzierte Vergütung im Vergleich zu Haus 1 vereinbart haben. Weitere Minderungen kämen selbst auf der Grundlage der vertraglichen Vereinbarungen der Parteien nicht in Betracht.

2.2. Abrechnung nach der HOAI

Insoweit wird auf die Ausführungen zu Haus 3 Bezug genommen. Eine wirksame schriftliche Honorarvereinbarung bei Auftragserteilung liegt nicht vor. Gemäß § 4 Abs. 4 HOAI ist daher nach den Mindestsätzen der HOAI abzurechnen.

Das Landgericht hat dem Kläger 63.591,61 EUR brutto aufgrund seiner Honorarabrechnung vom 11. April 2005 über 82.171,34 EUR (Anlage K 14, BL. 49 ff. des Anlagenbandes I) nach Teilverzicht in Höhe von 18.579,73 EUR zugesprochen.

Die Honorarabrechnung des Klägers entspricht nicht in ihrer Gesamtheit den Vorschriften der HOAI. Soweit Nebenkosten mit 5 % des Grundhonorars pauschaliert worden sind, verstößt dies gegen § 7 Abs. 3 HOAI, da für Haus 4 eine wirksame schriftliche Vereinbarung bei Auftragserteilung nicht getroffen wurde. Andererseits lässt der Kläger bei seiner Berechnung die Leistungsphasen 1 und 2 – insgesamt mithin 10 % des Grundhonorars – unberücksichtigt, indem er hierfür keine Vergütung ansetzt. Dies geht zwar zu Lasten des Klägers. Die HOAI enthält aber zwingendes Preisrecht, so dass von der gesetzlichen Regelung auszugehen ist. § 22 Abs. 2 HOAI sieht bei Wiederholungsleistungen eine Reduzierung der Vergütung um 50 für die Leistungsphasen 1 bis 7 vor. Nach § 22 Abs. 4 HOAI ist § 22 Abs. 2 HOAI auch dann anwendbar, wenn von einem Auftraggeber mehrere Aufträge bezüglich mehrerer Gebäude erteilt werden, soweit nach dem gleichen oder spiegelgleichen Entwurf gebaut wird. Dies ist im Verhältnis von Haus 4 zu Haus 3 der Fall (insoweit unstreitig und vom Kläger bei seiner Abrechnung auch berücksichtigt).

Danach ergibt sich folgende Berechnung:

a) Objektplanung

Anrechenbare Kosten gemäß § 15 HOAI:

LP 1 – 4 890.844,50 EUR 1.742.340,30 DM

LP 5 – 7 920.409,99 EUR 1.800.150,40 DM

Grundhonorar bei anrechenbaren Kosten von 890.844,50 EUR:

1.000.000,00 DM 87.770 00 DM

2.000.000,00 DM 157.990 00 DM

Differenz 70.220 00 DM

davon 74,234 % 52127 11 DM

zzgl. unterer Satz 87.770 00 DM

100 % Grundhonorar 139.897 11 DM netto

71.528 26 EUR netto

Grundhonorar bei anrechenbaren Kosten von 920.402.29 EUR:

1.000.000,00 DM 87.770,00 DM

2.000,000,00 DM 157.990,00 DM

Differenz 70.220,00 DM

davon 80,015 % 56.186,53 DM

zzgl. unterer Satz 87.770,00 DM

100 % Grundhonorar 143.956,53 DM netto 73.603,81 EUR netto

Die Vergütung für Haus 4 errechnet sich danach wie folgt:

LP 1 3% 2.145,85 EUR

LP 2 7% 5.006,98 EUR

LP 3 11% 7.868,11 EUR

LP 4 6% 4.291,71 EUR

LP 5 25% 18.400,95 EUR

LP 6 10% 7.360,38 EUR

LP 7 4% 2.944,15 EUR

56% 48.018,13 EUR

davon 50 % (§ 22 Abs. 2 HOAI) 24.009,07 EUR

zzgl. LP 8 3% 2.208,12 EUR

gesamt netto 26.217,19 EUR

gesamt brutto (16 % Mwst.) 30.411,93 EUR

b) Tragwerksplanung

Anrechenbare Kosten gemäß § 64 HOAI:

LP 1 —6 421.202,95 EUR 823.801,36 DM

Grundhonorar bei anrechenbaren Kosten von 421.202,95 EUR:

800.000,00 DM 58.440,00 DM

900.000,00 DM 64.170,00 DM

Differenz 5.730,00 DM

davon 23,8 % 1.363,74 DM

zzgl. unterer Satz 58.440,00 DM

100 % Grundhonorar 59.803,74 DM netto

30.577,17 EUR netto

davon verdient 100 % 30.577,17 EUR netto

zzgl. 16 % Mwst. 35.469,51 EUR brutto

Eine Minderung der Vergütung für die Tragwerksplanung gemäß § 66 Abs. 3 und 4 HOAI findet nicht statt, da ein einheitlicher Auftrag nicht vorliegt.

c) Saldierung

Summe a) 30.411,93 EUR

Summe b) 35.469,51 EUR

Gesamthonorar 65.881,44 EUR

Da gemäß § 308 Abs. 1 ZPO eine Bindung an den Klageantrag unter Berücksichtigung der Teilrücknahme besteht, können dem Kläger hinsichtlich des Hauses 4 insgesamt nicht mehr als 63.591,61 EUR zuerkannt werden.

Die Berufung der Beklagten ist in Bezug auf das Haus 4 unbegründet.

C.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1, 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Der Streitwertfestsetzung für das Berufungsverfahren liegt § 3 ZPO zugrunde.

Die Revision war mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht zuzulassen.

 

 

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Soforthilfe vom Anwalt!

Jetzt Hilfe vom Anwalt!

Rufen Sie uns an um einen Beratungstermin zu vereinbaren oder nutzen Sie unser Kontaktformular für eine unverbindliche Beratungsanfrage bzw. Ersteinschätzung.

Ratgeber und hilfreiche Tipps unserer Experten.

Lesen Sie weitere interessante Urteile.

Unsere Kontaktinformationen.

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Hier finden Sie uns!

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

zum Kontaktformular

Ersteinschätzungen nur auf schriftliche Anfrage per Anfrageformular.

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Über uns

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!

Das sagen Kunden über uns
Unsere Social Media Kanäle

 

Termin vereinbaren

02732 791079

Bürozeiten:
Mo-Fr: 08:00 – 18:00 Uhr

Kundenbewertungen & Erfahrungen zu Rechtsanwälte Kotz. Mehr Infos anzeigen.

Ersteinschätzung

Wir analysieren für Sie Ihre aktuelle rechtliche Situation und individuellen Bedürfnisse. Dabei zeigen wir Ihnen auf, wie in Ihren Fall sinnvoll, effizient und möglichst kostengünstig vorzugehen ist.

Fragen Sie jetzt unverbindlich nach unsere Ersteinschätzung und erhalten Sie vorab eine Abschätzung der voraussichtlichen Kosten einer ausführlichen Beratung oder rechtssichere Auskunft.

Aktuelles Jobangebot

Juristische Mitarbeiter (M/W/D)
als Minijob, Midi-Job oder in Vollzeit.

mehr Infos