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Hobbypferdehaltung in einem dörflichen Umfeld

 Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz

Az: 1 A 11294/09

Urteil vom 30.04.2010


In dem Verwaltungsrechtsstreit hat der 1. Senat des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz in Koblenz aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 30. April 2010 für Recht erkannt:

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 21. April 2009 abgeändert und die Klage abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Kläger wenden sich gegen eine Baugenehmigung, die dem Beigeladenen von der Beklagten zu Errichtung eines Pferdestalles erteilt wurde.

Die Kläger sind Eigentümer des mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks in der Gemarkung …….., Flur .., Flurstück Nr. ../. (…….). Das westliche Nachbargrundstück des Beigeladenen (Parzelle Nr. ../.) ist entlang der rückwärtigen Grenze mit dem streitgegenständlichen Pferdestall bebaut. Im Süden grenzen beide Grundstücke an die …..straße und im Norden an eine Pferdekoppel, an die sich landwirtschaftlich genutzte Flächen anschließen. Westlich des Flurstücks Nr. ../. verläuft eine Wegeparzelle, an die sich eine Wohnhausbebauung anschließt. Gegenüber dem Wohnhaus der Kläger befand sich bis Ende 2005 die heute leer stehende KFZ-Werkstatt des Beigeladenen. Die von Bebauung freien Grundstücke der Umgebung werden überwiegend als Weideflächen genutzt. Westlich des Flurstücks Nr. ../. sind in einer Entfernung von etwa 170 m zwei Holzbearbeitungsbetriebe angesiedelt, die wegemäßig über die südlich davon verlaufende Straße „Im ……“ erschlossen sind. Unmittelbar an der …..straße steht etwa 190 m vom Grundstück des Beigeladenen entfernt eine Scheune, die von einem Montagebau-/ Raumausstattungsbetrieb als Lagerhalle genutzt wird. In der Umgebung finden sich u.a. ein Zeltverleih, eine Pferdepension mit Reithalle und ein Fliesengeschäft. Für den gesamten Bereich besteht kein Bebauungsplan.

Am 09.06.2008 stellte der Beigeladene bei der Beklagten einen Bauantrag zur Errichtung eines etwa 11 x 7,50 m großen Pferdestalls mit drei Boxen im rückwärtigen Grundstücksbereich der Parzelle ../. Nachdem das Einvernehmen der Ortsgemeinde ….. zu dem Vorhaben hergestellt worden war, erteilte die Beklagte mit Bescheid vom 08.07.2008 die beantragte Baugenehmigung, wobei das bereits vorhandene Garagengebäude in den genehmigten Bauunterlagen durch Grüneintrag durchgestrichen wurde. Unter dem 08.08.2008 zeigte der Beigeladene der Beklagten die Aufnahme der Bauarbeiten an.

Mit Schreiben vom 15.08.2008 legten die Kläger gegen die Baugenehmigung mit der Begründung Widerspruch ein, das zur Bebauung vorgesehene Grundstück liege in einem allgemeinen Wohngebiet, in dem eine Hobbytierhaltung von drei Reitpferden unzulässig sei. Zudem betrage der Abstand des Stalles zu ihrem Wohngebäude nur 10 m. Aufgrund der mit der Pferdehaltung verbundenen nachteiligen Auswirkungen vertrage sich der Stall nicht mit der Wohnnutzung und verstoße gegen das Gebot zur gegenseitigen Rücksichtnahme. Der Stall führe zu einer Wertminderung ihres Grundstücks. Es fehle an einer artgerechten Tierhaltung, zudem würden die anfallende Jauche und der Pferdemist nicht ordnungsgemäß entsorgt.

Mit Antrag vom 01.09.2008 beantragten die Kläger die gerichtliche Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs, was durch Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 16.09.2008 (1 L 1009/08.KO) auf der Grundlage einer Interessenabwägung abgelehnt wurde. Am 06.11.2008 erhoben die Kläger Untätigkeitsklage, mit der sie ihr Begehren unter Wiederholung und Vertiefung ihres bisherigen Vorbringens weiterverfolgten. Der Kreisrechtsausschuss bei der Kreisverwaltung Neuwied wies den Widerspruch der Kläger durch Widerspruchsbescheid vom 30.01.2009 zurück. Der genehmigte Pferdestall füge sich in die vorhandene Kleingemengelage von Gewerbe, Wohnen und Tierhaltung ein und sei gegenüber den Klägern auch nicht rücksichtslos.

Der Beigeladene verwies im Verfahren darauf, dass er bereits seit 1995 zwei Pferde besitze, die schon bei Erwerb des Nachbargrundstücks durch die Kläger auf seinem Grundstück gehalten worden seien. In den Sommermonaten befänden sich die Pferde nicht im Stall, sondern auf der Sommerweide, so dass in dieser Zeit auch keine Geruchsbelästigung oder Belästigung durch Fliegen erfolgen könne. In der übrigen Zeit werde der anfallende Mist sofort auf einen Anhänger geladen und ca. einmal wöchentlich abgefahren.

Das Verwaltungsgerichts Koblenz hat aufgrund der mündlichen Verhandlung und Ortsbesichtigung vom gleichen Tag mit Urteil vom 21.04.2009 (1 K 1256/08.KO) die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 08.07.2008 und den Widerspruchsbescheid des Kreisrechtsausschusses vom 30.01.2009 aufgehoben. Auf den Inhalt der Entscheidung wird verwiesen.

Mit der vom Senat zugelassenen Berufung (1 A 10564/09.OVG) macht die Beklagte im Wesentlichen geltend:

Die Fehlerhaftigkeit des erstinstanzlichen Urteils ergebe sich insbesondere daraus, dass das Verwaltungsgericht den räumlichen Rahmen für die Festlegung der maßgebenden Gebietsart zu eng bestimmt habe. Unstreitig sei handele es sich bei dem Gebiet um eine unbeplante Innenbereichslage, wobei die Voraussetzung des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB vorlägen. Bei der Beurteilung, ob ein Grundstück in einem Bebauungszusammenhang liege, sei maßgebend, ob eine tatsächliche aufeinanderfolgende zusammenhängende Überbauung bestehe. Dem als Anlage B 1 beigefügten Lageplan sei zu entnehmen, dass die Bauweise aufgelockert sei und sich teilweise unbebaute Flächen zwischen den bebauten Grundstücken befänden. Der Bebauungszusammenhang werde jedoch nicht automatisch unterbrochen, wenn ein unbebautes Grundstück zwischen den anderen bebauten Grundstücken liege. Vielmehr seien die unbebauten Grundstücke, wie Parzelle Nr. ../. oder Nr. ../., als Baulücken zu qualifizieren, die in einen bebauten Zusammenhang eingegliedert seien

Die Beklage trägt weiter vor, dass sich das Vorhaben auch nach Art und Maß der baulichen Nutzung in die Eigenart der näheren Umgebung einfüge. Als nähere Umgebung kämen zunächst nicht nur die unmittelbaren Nachbargrundstücke in Betracht. Vielmehr müsse die Umgebung auch insoweit berücksichtigt werden, als sich die Ausführung des Vorhabens auf sie auswirken könne und soweit die Umgebung ihrerseits den bodenrechtlichen Charakter des Baugrundstücks präge oder doch beeinflusse. Danach könne etwa auch eine aufgelockerte Bauweise in einem ländlichen Ort maßstabsbildend sein.

Gemessen an diesen Grundsätzen werde deutlich, dass das Verwaltungsgericht den Bereich der näheren Umgebung fehlerhaft aufgrund des Verweises auf starre Abgrenzungskriterien der näheren Umgebung wie die Trennung des Gebietes durch die B…… Straße von der hinter dieser Straße liegenden Bebauung oder den topografischen Gegebenheiten (Geländeabfall) festgelegt habe. Hierbei werde verkannt, dass sich die Grundstücke im typisch ländlichen Gebiet der Westerwaldregion befänden. Die Dörfer seien dort gerade von einer unstrukturierten, aufgelockerten Bauweise geprägt, was auch für die Nutzungsart gelte, die oftmals sehr schwer einem bestimmten Baugebietstyp zuzuordnen sei. Daher fänden sich Wohnnutzung, Handwerk, weitere nicht störende Gewerbebetriebe, sowie auch das Halten von Tieren ihren Raum in den ländlich geprägten Siedlungen.

Vorliegend seien die Grundstücke demnach in einem weitaus größeren prägenden Raum vor diesem Hintergrund zu integrieren, der in der Anlage B 1 rot kenntlich gemacht sei. Dieser Bereich weise die aufgelockerte Bauweise mit Bebauung und vereinzelter dazwischen liegenden Baulücken im typisch ländlichen Raum auf. Gerade dieser Bereich sei durch seine unterschiedliche Bauweise und Nutzungsart auch für die streitgegenständlichen Grundstücke prägend. Wie der Anlage B 1 zu entnehmen sei, befänden sich neben Wohnnutzung landwirtschaftliche Betriebe, Raumausstattung und Montagebau, ein Zeltverleih, eine Pferdepension mit Reithalle und diverse Hobby-Tierhaltungen. Ergänzend werde zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Auflistung der Nutzungen im Schriftsatz vom 28.05.2009 verwiesen. Die bebauten Grundstücke und ausgeübten Nutzungsformen prägten auch das Gebiet und seien zudem deutlich vom benachbarten Außenbereich abgegrenzt.

Zusammenfassend sei das Gebiet als eine Gemengelage im ländlichen Raum einzustufen, in welche sich die die Errichtung des Pferdestalles neben den anderen unstrukturierten Nutzungsformen in die nähere Umgebung einfüge. Da das Gebiet gerade intensiv durch Hobby-Tierhaltung und Landwirtschaft sowie weitere unterschiedliche Nutzungsformen geprägt sei, könnten sich die Kläger nicht mit Erfolg auf die Gebietserhaltung eines reinen oder allgemeinen Wohngebiets berufen. Gleiches gelte für den Verweis auf das Gebot der Rücksichtnahme. Die in diesem Zusammenhang vorzunehmende Abwägung der Interessen – hier zwischen der Pferdehaltung und der benachbarten Wohnnutzung – habe sich daran zu orientieren, was dem Rücksichtnahmebegünstigten und dem Rücksichtnahmeverpflichteten jeweils nach Lage der Dinge zuzumuten ist. Vor dem Hintergrund des geschilderten Gebietscharakters sei ein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme nicht feststellbar.

Die Beklagte und Berufungsklägerin beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 21.04.2009 (1 K 1256/08.KO) abzuändern und die Klage abzuweisen.

Die Kläger und Berufungsbeklagten beantragten, die Berufung zurückzuweisen.

Zu Recht habe das Verwaltungsgericht festgestellt, dass sich das Bauvorhaben des Beigeladenen nach der Art seiner Nutzung nicht in die Eigenart der näheren Umgebung einfüge und die Kläger dadurch in ihrem Anspruch auf Erhaltung des Gebietscharakters verletzt seien. Bei der Beurteilung könne nicht außer Betracht gelassen werden, dass das Grundstück des Beigeladenen, auf dem nur der Pferdestall errichtet worden sei, nach allgemeiner Verkehrsauffassung eine optimale Grundstücksparzelle für ein Wohnhaus darstelle, gelegen in unmittelbarer Nachbarschaft und näherer Umgebung von Wohnhäusern. Das eine solche Nutzungsweise ausschließlich zulässig sein solle, habe sich bereits in der vorhandenen Bebauung der letzten 35 Jahre niedergeschlagen und ergebe sich auch aus der baulichen Entwicklung und den zukünftigen Bebauungsmöglichkeiten. Auch habe die Beklagte in einem Schreiben vom 08.08.2008 gegenüber einem anderen Nachbarn selbst die Auffassung vertreten, dass es sich hier bei der maßgeblichen Umgebung um eine Innenbereichslage im Sinne von § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 4 BauNVO handele.

Ebenso habe das Gericht zutreffend festgestellt, dass das Bauvorhaben gegen das planungsrechtlich Gebot der Rücksichtnahme im Sinne von § 34 BauGB i.V.m. § 15 Abs. 1 BauNVO verstoße. Nach der Rechtsprechung der Obergerichte entspreche die Haltung von Pferden nicht der Eigenart eines allgemeinen Wohngebietes und sei vorliegend auch rücksichtslos gegenüber den Klägern. Entgegen den Angaben des Beigeladenen würden die Pferde nachts und bei schlechtem Wetter in dem neuen Pferdestall untergebracht, wobei die Fütterung der Tiere und deren Pflege entweder im Stall oder in dem in den Grundstücksbereich zwischen Stall und Grundstück der Kläger erfolge. Die hiervon typischerweise ausgehenden nachteiligen Auswirkungen (überlagernde Gerüche, Geräusche, Fliegen, Ungeziefer etc.) seien den Klägern nicht zuzumuten, zumal nur ein äußerst geringer Abstand von 10 m zwischen Tierhaltung und dem Wohnhaus der Kläger bestehe. In diesem Zusammenhang müsse erwähnt werden, dass es unzutreffend sei, dass die Tiere nur in den Wintermonaten im dem Pferdestall untergebracht gewesen seien und sich die übrige Zeit auf der Weidekoppel (Standweide) aufgehalten hätten. Die Tiere seien etwa auch im Jahr 2009 in den Frühjahr- und Sommermonaten auf einer Nachbarparzelle (ehemalige Gartenparzelle) in unmittelbarer Nähe des Hauses der Kläger gehalten, gepflegt und gefüttert worden. Die hieraus resultierenden Immissionen führten unzweifelhaft zu einer Verschlechterung der Wohnverhältnisse der Kläger über das gesamte Jahr hinweg, deren Hinnahme ihnen nicht zuzumuten sei. Insgesamt sei das Grundstück des Beigeladenen von seiner Lage, seinem Zuschnitt und den von der Beklagten selbst vorgegebenen baurechtlichen Bestimmungen für eine Wohnbebauung, nicht jedoch für eine auf Dauer angelegte Pferdehaltung geeignet und infolgedessen mit der Wohnnutzung der Kläger nicht vereinbar.

Der Senat hat Beweis erhoben durch Vornahme einer Ortsbesichtigung. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf die Niederschrift vom 30. April 2010. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze sowie die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Verwaltungs- und Widerspruchsakten (4 Hefte) verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die von dem Senat zugelassene Berufung des Beklagten hat auch in der Sache Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den angefochtenen Bescheid und den Widerspruchsbescheid zu Unrecht nach Maßgabe des § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO aufgehoben, da eine Verletzung drittschützender Rechte vorliegend nicht festzustellen ist.

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Gemäß § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO setzt die Begründetheit einer Anfechtungsklage neben der Rechtswidrigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes voraus, dass der Kläger dadurch „in seinen Rechten“ verletzt ist. Bei der Anfechtung einer Baugenehmigung durch den Nachbarn ist eine solche Verletzung in eigenen Rechten nur insoweit denkbar, als die Genehmigung gegen Vorschriften verstößt, die zumindest auch seinem Schutz als Nachbarn zu dienen bestimmt sind. Eine derartige nachbarschützende Wirkung entfaltet die Vorschrift des § 34 Abs. 1 BauGB jedoch nicht insgesamt (BVerwG, Urteil vom 13.06.1969, BVerwGE 32, 173 [BVerwG 13.06.1969 – IV C 234/65]), sondern nur insoweit, als das im Tatbestandsmerkmal des Einfügens enthaltene Gebot der Rücksichtnahme dergestalt betroffen ist, dass in qualifizierter und zugleich individualisierter Weise auf schutzwürdige Interessen eines erkennbar abgegrenzten Kreises Dritter Rücksicht zu nehmen ist (BVerwG, Urteil vom 25.02.1977, BVerwGE 52, 122 [BVerwG 25.02.1977 – IV C 22/75]; Beschluss vom 13.11.1997, BRS 59 Nr. 177). Ein darüber hinausgehender Gebietserhaltungsanspruch gemäß § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. den Baugebietstypen der BauNVO steht den Klägern vorliegend nicht zur Seite.

Zutreffend hat das Verwaltungsgericht zunächst festgestellt, dass sich die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens des Beigeladenen nach § 34 BauGB und nicht nach § 35 BauGB bestimmt. Wo die Grenze eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils und damit die Grenze zwischen Innen- und Außenbereich verläuft, lässt sich nur auf Grund einer echten Wertung und Bewertung der konkreten örtlichen Verhältnisse beurteilen (BVerwG, Urteil vom 06.12.1967, BVerwGE 28, 268 [BVerwG 06.12.1967 – IV C 94/66]). Aufgrund der Inaugenscheinnahme der Örtlichkeit ist der Senat – ebenso wie das Verwaltungsgericht zuvor – zu dem Ergebnis gelangt, dass der bereits errichtete Pferdestall des Beigeladenen am Eindruck der Zusammengehörigkeit und Geschlossenheit der nördlich der …..straße vorhandenen Wohngebäude (noch) teilnimmt und damit innerhalb des nicht vom Geltungsbereich eines Bebauungsplanes erfassten Bebauungszusammenhangs des Ortsteils…… liegt.

Nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist ein Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Entspricht dagegen gemäß § 34 Abs. 2 Satz 1 BauGB die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete der Baunutzungsverordnung, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es in dem Baugebiet zulässig wäre; auf die nach der BauNVO ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Abs. 1, im Übrigen § 31 Abs. 2 BauGB entsprechend anzuwenden, wobei das bloße Vorliegen einer Befreiungslage nicht genügt (vgl. OVG RP, Beschluss vom 05.02.2010, 1 B 11356/09).

Auf der Grundlage der Ortsbesichtigung ist entgegen dem Verwaltungsgericht davon auszugehen, dass vorliegend § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB und nicht § 34 Abs. 2 BauGB maßgeblich ist. Die Kläger werden damit durch das Vorhaben in ihren Rechten nicht durch einen Verstoß gegen den so genannten Gebietserhaltungsanspruch verletzt, der im unbeplanten Innenbereich nur dann gilt, wenn die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete der Baunutzungsverordnung entspricht (BVerwG, Urteil vom 16.09.1993, Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 118), was vorliegend gerade nicht der Fall ist.

Als „Umgebung“ im Sinne von § 34 BauGB ist der Bereich zu berücksichtigen, auf den sich die Ausführung des Vorhabens auswirken kann und der seinerseits den bodenrechtlichen Charakter des Baugrundstücks prägt oder doch beeinflusst. Dabei muss die Betrachtung auf das Wesentliche zurückgeführt und alles außer Acht gelassen werden, was die Umgebung nicht prägt oder in ihr gar als Fremdkörper erscheint. Ferner darf nicht nur diejenige Bebauung als erheblich angesehen werden, die gerade auf dem vorhandenen Baugrundstück oder nur auf ganz wenigen Grundstücken in der unmittelbaren Nachbarschaft des Baugrundstücks überwiegt, vielmehr ist die Bebauung auch in der weiteren Umgebung des Grundstückes insoweit zu berücksichtigen, als auch sie noch prägend auf dasselbe einwirkt (BVerwG, Urteil vom 26.05.1978, BVerwGE 55, 369 [BVerwG 26.05.1978 – 4 C 9/77]; Urteil vom 18.10.1974, Buchholz 406.11 § 34 BBauG Nr. 45).

Die Grenzen der näheren Umgebung im Sinne des § 34 BauGB lassen sich demnach nicht schematisch festlegen, sondern sind nach der tatsächlichen städtebaulichen Situation zu bestimmen, in die das für die Bebauung vorgesehene Grundstück eingebettet ist. Diese kann so beschaffen sein, dass die Grenze zwischen näherer und fernerer Umgebung dort zu ziehen ist, wo zwei jeweils einheitlich geprägte Bebauungskomplexe mit voneinander verschiedenen Bau- und Nutzungsstrukturen aneinanderstoßen. Der Grenzverlauf der näheren Umgebung ist nicht davon abhängig, dass die unterschiedliche Bebauung durch eine künstliche oder natürliche Trennlinie (Straße, Schienenstrang, Gewässerlauf, Geländekante etc.) entkoppelt ist. Eine solche Linie hat bei einer beidseitig andersartigen Siedlungsstruktur nicht stets eine trennende Funktion; umgekehrt führt ihr Fehlen nicht dazu, dass benachbarte Bebauungen stets als miteinander verzahnt anzusehen sind und insgesamt die nähere Umgebung ausmachen (BVerwG, Beschluss vom 10.06.1991, Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 143; BVerwG, Beschluss vom 22.09.2003, 4 B 74.03 – […]).

Vorliegend sind bei der Bestimmung der „Umgebung“ insbesondere die Gegebenheiten der dörflichen Umgebung zu beachten. Der Senat ist auf der Grundlage der Ortsbesichtigung vom 30.04.2010 sowie unter Heranziehung des umfassenden (Luft)-Bildmaterials zu dem Ergebnis gelangt, dass die seitens des Verwaltungsgerichts vorgenommene Eingrenzung des prägenden Bereichs auf lediglich 200 m (Bebauung entlang der ….straße von der …… Straße im Osten bis zu der zur Tischlerei Jungheim und zum Holzbearbeitungszentrum …….. führenden Wegeparzelle 113 im Westen) nicht sachgerecht ist, weil die wechselseitige Prägung des näheren Umfelds im Sinne eines umfassenderen dörflich-ländlichen Ensembles auch das Grundstück der Kläger und des Beigeladenen betrifft und damit der zu betrachtende Bereich deutlich über die genannten 200 m zu ziehen ist.

Nach dem Ergebnis der Ortsbesichtigung stellt sich vor diesem Hintergrund die nähere Umgebung der Grundstücke der Kläger und des Beigeladenen nicht als allgemeines oder gar reines Wohngebiet, aber wohl auch nicht als „reines“ Dorfgebiet im Sinne der Baunutzungsverordnung dar. Zwar hängt der Charakter eines Dorfgebiets nach § 5 BauNVO nicht davon ab, dass die dort zulässigen Hauptnutzungen in einem annähernd gleichen Verhältnis oder jedenfalls in einem bestimmten prozentualen Verhältnis zu einander stehen. Es reicht vielmehr aus, dass Wirtschaftsstellen landwirtschaftlicher Betriebe neben Wohngebäuden und Gewerbe- oder Handwerksbetrieben (noch) vorhanden sind und das Gebiet dörflich prägen (BVerwG, Beschluss vom 19.01.1996, BRS 58 Nr. 67; Beschluss vom 08.01.2002, AgrarR 2002, 264). Vorliegend erscheint es aber fraglich, ob auf der Grundlage der noch verbliebenen landwirtschaftlichen Nutzung noch von einem Dorfgebiet ausgegangen werden kann. Es handelt sich im Hinblick auf den Strukturwandel in der Landwirtschaft um eine typische ländliche Gemengelage aus Wohnnutzung, ehemaliger landwirtschaftlicher Nutzung und verbliebender landwirtschaftlicher Nutzung in geringerem Umfang, die teils zu (ergänzenden) Erwerbszwecken und teilweise aus Hobbygründen betrieben wird. Jedenfalls ist ein reines oder allgemeines Wohngebiet bei einer Betrachtung über die genannte 200m-Zone hinaus auszuschließen.

Zutreffend ist zunächst, dass sich die Grundstücksfläche der holzverarbeitenden Betriebe…… in einem in südwestlicher Richtung liegenden leicht abschüssigen Bereich befindet. Allerdings ist auch diese bauliche Nutzung für das Grundstück der Kläger prägend, was weder wegen der Wegeparzelle noch wegen der dazwischenliegenden Weidefläche auszuschließen ist. Dies gilt sowohl für die Baukörper, als auch die immissionsträchtige Nutzung. So waren bei der Ortsbesichtigung nur wenige Meter von dem Anwesen der Kläger entfernt die Betriebsgeräusche einer Kreissäge deutlich zu vernehmen. Die dazwischen liegenden Flächen waren landwirtschaftlich geprägt. So wurde etwa die Parzelle Nr. 8 als Weide genutzt und war zu diesem Zweck eingezäunt. Die nördlich an der Parzelle Nr. 8 angrenzenden Grundstücke wurde als Weidefläche für Kühe genutzt und es befand sich eine mobile Selbsttränke auf dem Grundstück.

Auch den weiteren Bereich der …..straße – der ebenfalls Gegenstand der Ortsbesichtigung war – sieht der Senat als noch prägend für das Grundstück der Kläger und des Beigeladenen an. Das noch in der prägenden Nähe befindliche Grundstück …..straße Nr. .. ist zur Straße hin mit einem Scheunengebäude bebaut, welches offenbar für die Heulagerung genutzt wird. Die Beteiligten haben hier mitgeteilt, dass der Halter der Galloway Rinder hier Heu für seine Tiere lagere. Im Laufe der Ortsbesichtigung konnte auch in Erfahrung gebracht werden, dass der Besitzer des Grundstücks derzeit acht Galloway Rinder in Freilandhaltung halte und das Grundstück dieser Haltung diene. Auch die übrigen in Augenschein genommenen Grundstücke machen deutlich, dass es sich hier zumindest um ein ehemaliges „reines“ Dorfgebiet handelt, welches sich in der „Transformation“ von dörflich landwirtschaftlicher Nutzung zu einer überwiegenden Wohnnutzung befindet, auf der sich aber auch gewerbliche Nutzungen finden. So war auf dem in der Anlage zum Protokoll mit „C“ bezeichneten Grundstück der Wagen eines Schaustellers abgestellt. Das Gelände östlich von der mit „6“ gekennzeichneten Parzelle wird als Weide genutzt ebenso die gegenüberliegenden Parzellen .. und .. Bei dem in der Anlage mit „…“ gekennzeichneten Gebäude handelt es sich um eine Lagerhalle mit Ausstellungsräumen der Firma …. (Fliesengeschäft). Südlich des Grundstücks …..straße .. befindet sich ein Anwesen mit einem Wohnhaus und mehreren Stallungen/Scheunen. Im Hof lagen zum Zeitpunkt der Besichtigung Ballen von Heu und im Hintergrund waren Pferde zu sehen. Auf dem in der Anlage mit „2“ bezeichneten Grundstück befinden sich ebenfalls landwirtschaftliche Gebäude. Sichtbar war zudem eine Hühnerhaltung, ein Schlepper sowie Holznutzung.

Insgesamt machen die Art der Gebäude mit ihrer teilweise verbliebenen Nutzung für landwirtschaftliche Zwecke (zum Beispiel Lagerhaltung), die Lagerung von (teilweise unbrauchbarem) landwirtschaftlichem Gerät auf den Freiflächen sowie die Einzäunung zahlreicher Wiesen als Weideflächen deutlich, dass von einem allgemeinen oder gar reinen Wohngebiet nicht ausgegangen werden kann, auch wenn die Wohnnutzung im gesamten Gebiet überwiegt.

Im Hinblick auf die seitens der Kläger geltend gemachte Atypik der Haltung zweier Pferde auf einem Grundstück des Innenbereichs ist vor diesem Hintergrund zusammenfassend darauf hinzuweisen, dass der Senat bei der Ortsbesichtigung insgesamt eine Vielzahl von Tierhaltungen festgestellt hat. Neben den bereits erwähnten acht Galloway-Rindern fanden sich an mehreren Stellen die Haltung von Pferden sowie von Hühnern und Schafen. Dies gilt auch für den Kreuzungsbereich …..straße/….. Straße, den der Senat zum Abschluss der Ortsbesichtigung in Augenschein genommen hat (siehe etwa das umzäunte Grundstück der sog. „Crazy Horse Ranch“). Nach alledem handelt es sich in nahezu dem gesamten Gebiet um eine Gemengelage aus Wohn- und Dorfgebiet, in welchem die Haltung (weniger) Pferde noch nicht als gebietsschädlich anzusehen ist.

Selbst wenn man mit den Klägern der Ansicht wäre, dass es sich vorliegend noch um ein allgemeines Wohngebiete handele, so hätte die Klage dennoch vorliegend keinen Erfolg. Wenngleich andere Nutzungen als das Wohnen in § 4 Abs. 1 BauNVO nicht ausdrücklich erwähnt sind, ist dieses Baugebiet doch nach seiner Zweckbestimmung offen für bestimmte, das Wohnen ergänzende Nutzungen. Im Unterschied zu den reinen Wohngebieten, die nur eine einzige allgemein zulässige Nutzung kennen, ist der Nutzungsfächer in § 4 Abs. 2 BauNVO relativ breit angelegt (vgl. König/Roeser/Stock, BauNVO, § 4 Rn. 5). Die Haltung von Pferden ist zwar ihrerseits in den § 4 Abs. 2 Nr. 2 und 3 BauNVO nicht erwähnt und widerspricht zudem nach dem überwiegenden Teil der Rechtsprechung grundsätzlich der Eigenart eines allgemeinen Wohngebiets (OVG MV, Beschluss vom 01.03.2007, 3 M 14/07 im Anschluss an VGH BW, Urteil vom 16.5.1990, 3 S 218/90; SaarlOVG, Beschluss vom 29.01.1988, BRS 48 Nr. 52 und Beschluss vom 02.02.2009, 2 B 439/08; NdsOVG, Urteil vom 19.10.1982, BRS 39 Nr. 62 ).

Allerdings kann auch eine Pferdehaltung in einem allgemeinen Wohngebiet in besonders gelagerten Fällen zulässig sein, was sich nur nach den konkreten Umständen des Einzelfalls beantworten lässt (vgl. BayVGH, Urteil vom 05.10.2009, BauR 2010, 193; OVG LSA, Beschluss vom 29.07.2004, JMBl LSA 2006, 122; VG München, Urteil vom 10.11.2005, M 11 K 04.4503). Dies gilt gerade für diffuse Lagen und bei dörflichem Charakter der Umgebung. Bei der Einordnung ist vor diesem Hintergrund sachgerecht zunächst eine Unterscheidung zwischen Tierhaltung in Wohngebieten mit städtischem Gepräge und solchen mit eher ländlichem bzw. dörflichem Charakter vorzunehmen (vgl. Brügelmann, BauGB, § 34 Rn. 57-61). Eine Zulässigkeit der Tierhaltung kann dann gegeben sein, wenn es sich um weiträumige Grundstücke handelt oder der Pferdestall derart am Ortsrand errichtet wird, dass er mehr der freien Landschaft als einem Wohngebiet zugeordnet werden kann (BayVGH, Urteil vom 05.10.2009, BauR 2010, 193 m.w.N.). Vorliegend grenzt der Stall direkt an die Weideflächen im Außenbereich, so dass das Grundstück durch diese Randlage und die Prägung der näheren Umgebung grundsätzlich geeignet für eine Pferdehaltung ist, die freilich nachbarverträglich auszugestalten ist.

An der ausnahmsweise gegebenen Zulässigkeit ändert auch der Umstand nichts, dass es sich vorliegend bei dem Pferdestall des Beigeladenen nicht um eine Nebenanlage im Sinne von § 14 Abs. 1 BauNVO handelt. § 14 Abs. 1 Satz 2 BauNVO stellt zunächst keine abschließende Regelung der Anlagen und Einrichtungen für die Tierhaltung im Rahmen der Nebenanlagen und Einrichtungen des § 14 Abs. 1 BauNVO dar, die Vorschrift schließt demnach nicht aus, dass Anlagen und Einrichtungen für die Großtierhaltung, z.B. für die Haltung von Reitpferden, in den für die Wohnnutzung bestimmten Gebieten unter Satz 1 fallen können (Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, § 14 BauNVO, Rn. 20d). Im Übrigen gelten § 14 Abs. 1 Sätze 1 und 2 und Abs. 2 BauNVO nach § 34 Abs. 2 BauGB nur in den Fällen unmittelbar, in denen hinsichtlich der Art der Nutzung die Einordnung der näheren Umgebung i.S.d. § 34 Abs. 1 in ein Baugebiet der BauNVO möglich ist (Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, a.a.O., Rn. 4), was vorliegend gerade nicht der Fall ist. Unabhängig hiervon macht es vorliegend keinen Unterschied, ob es sich bei der – ansonsten gebietsverträglichen Nutzung – um eine Haupt- oder Nebennutzung handelt. Zu beachten ist nur, dass bei entsprechender Dimensionierung des Stalles eine erweiterte Nutzung auf dem Grundstück rücksichtslos und damit unzulässig sein könnte.

Die erteilte Baugenehmigung verstößt schließlich auch nicht gegen das in § 34 Abs. 1 BauGB verankerte Gebot der Rücksichtnahme (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.05.1978, BVerwGE 55, 369 [BVerwG 26.05.1978 – 4 C 9/77]) und verletzt die Kläger deshalb auch insofern nicht in ihren Rechten.

Welche Anforderungen das Gebot der Rücksichtnahme (objektivrechtlich) stellt, hängt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 22.06.1990, ZfBR 1990, 293) wesentlich von den jeweiligen Umständen ab. Maßgebend ist u.a. Art und Ausmaß der schutzwürdigen Stellung des Rücksichtnahmebegünstigten. Dessen Schutzbedürfnis ist gegen die ihrerseits schutzwürdigen Interessen des Bauherrn mit der Fragestellung abzuwägen, was dem einen und dem anderen nach Lage der Dinge billigerweise „zuzumuten“ ist. Bei der Interessenabwägung dürfen bestehende Vorbelastungen nicht außer Betracht bleiben. Dementsprechend sind die Lage des Grundstücks der Kläger in der unmittelbaren Grenze zum Außenbereich und die bereits seit vielen Jahren vorhandene Pferdehaltung auf dem Nachbargrundstück sowie die Üblichkeit der Tierhaltung in der Umgebung zu berücksichtigen.

Während in Wohngebieten mit städtischem Gepräge eine emmissionsträchtige Tierhaltung regelmäßig unzulässig sein dürfte (vgl. Brügelmann, BauGB, § 34, Rn. 60), ist in Baugebieten mit dörflichem Charakter eine gewisse Geruchs- und Lärmbelästigung durch Nutztiere ortsüblich und darum im Hinblick auf das Gebot der Rücksichtnahme hinzunehmen, was in entsprechender Weise auch für eine gebietstypische Hobbytierhaltung gilt; andererseits muss aber auch der Tierhalter Rücksicht auf das Interesse der Wohnbevölkerung am Schutz vor unzumutbaren Immissionen nehmen (Brügelmann, BauGB, § 34 Rn. 58; BVerwG, Urteil vom 04.07.1980, Buchholz 406.11 § 34 BBauG Nr. 72).

Zutreffend führt die Beklagte aus, dass sich die Grundstücke im typisch ländlichen Gebiet der Westerwaldregion befinden. In diesen ländlich geprägten Siedlungen finden sich Wohnnutzung, Handwerk, weitere nicht störende Gewerbebetriebe, sowie auch Tierhaltungen in verschiedenen Ausprägungen. Ausschließlich in derartigen Gebieten ist eine Haltung von größeren Tieren wie Pferden zur Hobbytierhaltung – sei es in einem Dorfgebiet oder in einer Gemengelage – überhaupt möglich. Denn gerade im Außenbereich ist eine nicht auf (realistische) dauerhafte Gewinnerzielung gerichtete Pferdehaltung regelmäßig gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB ausgeschlossen (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 11.04.1986, BauR 1986, 419).

Aus diesen Restriktionen folgt umgekehrt, dass in dörflich-ländlich geprägten Gebieten die Anforderungen an eine Hobbypferdehaltung auch im Hinblick auf die Verbreitung der Pferdehaltung und deren weitreichende Akzeptanz in der Bevölkerung nicht überspannt werden dürfen und dies auch bei der Abwägung im Rahmen des Gebots der Rücksichtnahme zu berücksichtigen ist. Die Grenze dessen, was im Rahmen der Prüfung des Gebots der Rücksichtnahme Nachbarn an Einwirkungen zugemutet werden kann, deckt sich Im Übrigen allgemein mit den Anforderungen für nicht nach Immissionsschutzrecht genehmigungspflichtige Anlagen (BVerwG, Urteil vom 30.09.1983, NVwZ 1984, 509 [BVerwG 30.09.1983 – 4 C 74/78]). In Ermangelung besonderer Regelungen ist vorliegend anhand der konkreten Umstände festzustellen, ob das Maß an Zumutbarkeit überschritten worden ist. Nach den Ausführungen des Verwaltungsgerichts Koblenz verstößt die erteilte Baugenehmigung gegen das Gebot der Rücksichtnahme weil es angesichts der für eine Pferdehaltung grundsätzlich typischen nachteiligen Auswirkungen für die Umgebung durch Gerüche, gelegentliche Geräusche sowie durch Fliegen und Ungeziefer, mit denen selbst bei sorgfältiger Pflege und Wartung der Pferde zu rechnen sei, es den Klägern nicht zuzumuten sei, dass in einem Abstand von lediglich 10 m zu ihrem Wohnhaus auf dem etwa 1.000 m2 großen unmittelbaren Nachbargrundstück im rückwärtigen Ruhebereich ein Stallgebäude mit drei Pferdeboxen genehmigt werde.

Anhaltspunkte für gravierende Beeinträchtigungen ergeben sich nach Maßgabe der vorherigen Ausführungen indessen für den Senat auf der Grundlage der Inaugenscheinnahme der konkreten Verhältnisse vor Ort nicht. Aufgrund der beschriebenen dörflichen Prägung mit zahlreichen Formen von Tierhaltung (Pferde, Rinder, Schafe, Hühner) ist die Haltung von zwei Pferden in Nachbarschaft zu einem Wohnhaus nicht rücksichtslos gegenüber den Beigeladenen. Angesichts der zumindest zeitweisen Unterbringung der Pferde auf der Sommerweide, der konkreten baulichen Gestaltung der Stallung einschließlich der vom Haus der Kläger abgewandten Abfuhrstelle ist nicht ersichtlich, dass das Vorhaben rücksichtslos die Belange der Kläger übergeht (vgl. BayVGH, Beschluss vom 30.10.2008, 14 ZB 08.2312 m.w.N.). Hinzu kommt, dass zum Zeitpunkt des Einzugs der Kläger bereits seit Jahren eine Pferdehaltung auf dem Grundstück des Beigeladenen vorzufinden war. Auch sieht die Baugenehmigung zahlreiche Maßgaben für die Nutzung der baulichen Anlagen zur Tierhaltung vor, für deren Einhaltung auch die Beklagte Sorge zu tragen hat. Demgegenüber fehlt nach wie vor eine überzeugende Darlegung der Kläger, welche Beeinträchtigungen vor dem Hintergrund der ländlichen Struktur und der Üblichkeit von Tierhaltungen in dem Gebiet und der damit einhergehenden gewissen Vorbelastung (siehe auch BayVGH, Urteil vom 30.03.2000, 26 B 96.4101) konkret auf ihrem Grundstück zu einer absoluten Unzumutbarkeit der beanstandeten Nutzung führen. Die Klage musste nach alledem ohne Erfolg bleiben.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 und 3, 162 Abs. 3 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Revision wird nicht zugelassen, weil Gründe der in § 132 Abs. 2 VwGO bezeichneten Art nicht vorliegen.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 7.500,- EUR festgesetzt (§§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 1 GKG).

 

 

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