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Überhöhte Geschwindigkeit eines Binnenschiffs bei Main-Hochwasser

 und die Folgen………


Oberlandesgericht Nürnberg

Az. 8 U 4368/00

Beschluss vom 8.3.2001


Sachverhalt:

Ein Binnenschiff fuhr zu schnell bei Hochwasser über den Main, hierdurch bildeten sich hohe Wellen, welche einen Stahl-Nachen gegen ein am Ufer geparktes Fahrzeug schleuderten.

Hat der Fahrzeuginhaber in einem solchen Fall ein Mitverschulden an dem verursachten Schaden, wenn er sein Fahrzeug in einem Abstand von 2-2,5 m am Uferrand geparkt hatte? Ja, zu 33%


Endurteil

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Endurteil des Amtsgerichts -Schiffahrtsgericht- Würzburg vom 21.01.2000 abgeändert.

II. Die Beklagten werden verurteilt, an den Kläger als Gesamtschuldner DM 1.080,23 nebst 4 % Zinsen hieraus seit 23.08.1999 zu zahlen.

III. Im übrigen wird die Klage abgewiesen, die weitergehende Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.

IV. Von den Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger 1/3, die Beklagten als Gesamtschuldner 2/3.

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe

I.

Die Berufung der Beklagten ist statthaft, form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden und damit zulässig (§§ 2 Abs. 1 a, 11 Gesetz über das gerichtliche Verfahren in Binnenschiffahrtssachen vom 27.09.1995; §§ 511 ff. ZPO).

II.

In der Sache selbst hat das Rechtsmittel nur teilweise – in Höhe von einem Drittel – Erfolg. Im übrigen ist die Berufung der Beklagten als unbegründet zurückzuweisen.

Im einzelnen gilt folgendes:

1. Dem Grunde nach ist das Amtsgericht – Schiffahrtsgericht – Würzburg zu Recht davon ausgegangen, dass die Beklagten dem Kläger gesamtschuldnerisch für den entstandenen Schaden haften:

a) Hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen kann auf die Ausführungen des Ersturteils (S. 4 f) Bezug genommen werden.

Der Senat schließt sich der Beweiswürdigung des Amtsgerichts an. Diese wird durch die in der Berufungsinstanz erhobenen Einwendungen nicht entkräftet.

b) Damit ist in rechtlicher Hinsicht davon auszugehen, dass der Beklagte als verantwortlicher Schiffsführer mit einer den Gegebenheiten der Wasserstraße nicht angepassten Geschwindigkeit gefahren ist (§ 1.06 Binnenschiffahrtsstraßen-Ordnung). Hierin liegt zugleich ein Verstoß gegen die allgemeine Sorgfaltspflicht aus § 1.04 Binnenschiffahrtsstraßen-Ordnung. Der Schutzbereich dieser Vorschrift umfasst alle Rechtsgüter, die durch die Schiffahrt in Mitleidenschaft gezogen werden können. Die Aufzählung der einzelnen Schutzobjekte in § 1.04 Binnenschiffahrtsstraßen-Ordnung ist nur beispielshaft. Deshalb unterfällt auch der Pkw des Klägers den nach dieser Vorschrift geschützten Objekten, obwohl es sich nicht um ein Fahrzeug i.S.d. Begriffsbestimmung des § 1.01 Binnenschiffahrtsstraßen-Ordnung handelt (vgl. Bemm/von Waldstein, Kommentar zur Rheinschiffahrts-Polizeiverordnung, 3. Aufl., Rz. 1 zu § 1.04).

c) Für die durch die Pflichtverletzung des Beklagten zu 2) entstandenen Schäden haftet dieser selbst gemäß § 823 Abs. 1 BGB (vgl. Vortisch/Bernm, Binnenschiffahrtsrecht, 4. Aufl., Rz. 11 zu § 7).

Die Beklagte zu 1) haftet als Schiffseignerin gemäß § 3 Abs. 1 BSchG. Da sie das Schiff unstreitig nach Kenntnis der Forderung des Klägers auf eine neue Reise gesandt hat, haftet sie nicht nur dinglich mit dem Schiff (§ 4 Abs. 1 Ziffer 3 BSchG), sondern in Höhe der gesamten Klageforderung auch persönlich, § 114 BSchG.

Beide Beklagten haften gemeinsam als Gesamtschuldner gemäß § 840 Abs. 1 BGB.

2. Der Höhe nach ergibt sich jedoch eine Beschränkung der Haftung der Beklagten gemäß § 254 Abs. 1 BGB auf zwei Drittel:

a) Der Kläger hat gegen die nötige Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten verstoßen, weil er seinen Pkw bei Hochwasser mit der halben Fahrzeugbreite auf dem relativ flachen Ufer des Mains abgestellt hat (Lichtbild Nr. 5 der Ordnungswidrigkeitenakte).

Geschädigte, die in dieser Weise nahe der Hochwasserlinie (Lichtbild Nr. 5) Gegenstände abstellen oder liegen lassen, müssen mit höherem Wellenschlag und damit einer Schädigung ihres Eigentums rechnen (vgl. Bemm/von Waldstein, a.a.O., Rz. 6 zu § 6.20 Rheinschiffahrtspolizeiverordnung = 6.20 Binnenschiffahrtsstraßen-Ordnung).

Im Streitfall war nach der eigenen Bekundung des Klägers im OWi-Verfahren der im Hochwasser beinahe senkrecht zum Ufer liegende Stahlnachen nur 2 – 2,5 m von seinem abgestellten Pkw entfernt. Bei dieser Sachlage musste sich einem durchschnittlich sorgfältigen Kraftfahrer die Gefährdung des eigenen Eigentums aufdrängen.

Das sorgfaltswidrige Verhalten des Klägers war auch kausal für den eingetretenen Schaden. Nach Sachlage hätte er überhaupt davon absehen müssen, seinen Pkw im Einwirkungsbereich des erhöhten Wellenschlags abzustellen.

b) Der Senat bewertet den Haftungsanteil des Klägers mit einem Drittel:

Der Haftungsanteil der Beklagten überwiegt, weil deren Verhaften eine höhere Wahrscheinlichkeit für die Herbeiführung des späteren Schadens begründet hat (BGH NJW 63, 622; 94, 379; OLG Hamm, NJW-RR 2000, 1014). Zudem überwiegt das Verschulden der Beklagten bei weitem.

3. Insgesamt ist somit das Ersturteil im Hinblick auf das Mitschulden des Klägers entsprechend abzuändern und die Klage insoweit abzuweisen.

Die weitergehende Berufung der Beklagten ist als unbegründet zurückzuweisen.

 

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