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Höhere Gewalt – im Sinne von § 7 Abs. 2 StVG

Oberlandesgericht Celle

Az: 14 U 231/04

Urteil vom 12.05.2005

Vorinstanz: Landgericht Lüneburg – Az.: 6 O 41/04


In dem Rechtsstreit hat der 14. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle auf die mündliche Verhandlung vom 5. April 2005 für Recht erkannt:

Die Berufung der Beklagten gegen das am 13. Oktober 2004 verkündete Grund und Teilurteil der Einzelrichterin der 6. Zivilkammer des Landgerichts Lüneburg wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung wegen der Kosten des Berufungsverfahrens durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Streitwert des Berufungsverfahrens: bis zu 25.000 Euro.

Gründe:

I.

Der Kläger begehrt von der Beklagten aus abgetretenem Recht materiellen und immateriellen Schadensersatz für schon entstandenen und in der Zukunft entstehenden Schaden aufgrund eines Verkehrsunfalls seiner Ehefrau, Frau I. A., vom 19. Februar 2003.

Am Unfalltag befuhr die am 9. August 1946 geborene Ehefrau des Klägers mit ih-rem Fahrrad gegen 13:15 Uhr den Fahrradweg auf der H. Straße in C. in Richtung Innenstadt. An der Bushaltestelle C. … erhielt sie von einem der dort wartenden Schüler unvermittelt einen seitlichen Anstoß, infolgedessen sie auf die Fahrbahn der H. Straße stürzte. Dort wurde sie von dem rechten Hinterrad eines von der Beklagten betriebenen Stadtbusses überfahren, als dieser an der Bushaltestelle gerade wieder anfuhr. Bei diesem Unfall erlitt die Ehefrau des Klägers schwere Verletzungen und voraussichtlich bleibende Schäden.

Die Beklagte hat gegen ihre Inanspruchnahme durch den Kläger eingewandt, dass der Unfall für sie auf höherer Gewalt im Sinne von § 7 Abs. 2 StVG beruhe. Außerdem treffe die Ehefrau des Klägers ein Mitverschulden an dem Zustandekommen des Unfalls.

Nach Vernehmung von drei Zeugen zum Unfallhergang hat das Landgericht die auf Zahlung und Feststellung bezüglich des materiellen Schadens gerichteten Klageanträge zu jeweils 2/3 und die entsprechenden die immateriellen Schäden betreffenden Anträge unter Berücksichtigung einer Mitverantwortlichkeit von Frau I. A. von 1/3 für gerechtfertigt erklärt. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Gegen dieses Urteil, auf dessen Tatbestand und Entscheidungsgründe zur näheren Sachdarstellung verwiesen wird, wendet sich die Beklagte mit ihrer Berufung, mit der sie unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrags ihre Auffassung weiterverfolgt, dass der Unfall auf höherer Gewalt beruhe und das Mitverschulden der Ehefrau des Klägers jedenfalls so schwer wiegend sei, dass es ihre der Beklagten Haftung ausschließe.

Die Beklagte beantragt,
unter teilweiser Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage in vollem Umfang abzuweisen.

Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt das angefochtenen Urteil.

Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Parteien im Berufungsverfahren wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

II.

Die zulässige Berufung der Beklagten hat keinen Erfolg.

Das Landgericht hat zu Recht einen Anspruch des Klägers aus abgetretenem Recht auf Schmerzensgeld und Schadensersatz bejaht, der dem Grunde nach gemäß §§ 7 Abs. 1, 11, 9 StVG, §§ 254, 398 BGB zu 2/3 gerechtfertigt ist. Es hat dabei mit zutreffender Begründung ausgeführt, dass die Ersatzpflicht der Beklagten nicht wegen der Verursachung des Unfalls durch höhere Gewalt ausgeschlossen ist. Der Kläger braucht sich das Mitverschulden seiner Ehefrau an dem Zustandekommen des Unfalls auch nicht mit mehr als dem vom Landgericht angenommenen Anteil von 1/3 anspruchsmindernd entgegenhalten zu lassen. Im Einzelnen:

1. Der Senat teilt die Auffassung des Landgerichts, dass die Haftung der Beklagten nicht nach § 7 Abs. 2 StVG ausgeschlossen ist, weil kein Fall von höherer Gewalt im Sinne dieser Vorschrift gegeben ist. Höhere Gewalt ist im deutschen Recht der gebräuchlichste Befreiungsgrund bei verschuldensunabhängiger Haftung (vgl. z. B. § 701 Abs. 3 BGB, §§ 1 Abs. 2, 2 Abs. 3 Nr. 3 HpflG, § 22 Abs. 2 WHG). In der Tradition der Rechtsprechung von Reichsgericht und Bundesgerichtshof hat der Begriff in diesem Kontext eine feste Formel erhalten. Danach beruht auf höherer Gewalt ein außergewöhnliches, betriebsfremdes, von außen durch elementare Naturkräfte oder durch Handlungen dritter (betriebsfremder) Personen herbeigeführtes und nach menschlicher Einsicht und Erfahrung unvorhersehbares Ereignis, das mit wirtschaftlich erträglichen Mitteln auch durch nach den Umständen äußerste, vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht verhütet oder unschädlich gemacht werden kann und das auch nicht im Hinblick auf seine Häufigkeit in Kauf genommen zu werden braucht (vgl. Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 38. Aufl., § 7 StVG Rn. 32; Filthaut, Haftpflichtgesetz, 6. Aufl., § 1 Rn. 158; Steffen, DAR 1998, 135; jeweils mit zahlreichen Nachweisen der ständigen Rechtsprechung). Kürzer ausgedrückt: Es muss sich um eine Einwirkung von außen handeln, die außergewöhnlich und nicht abwendbar ist. Alle drei Voraussetzungen müssen erfüllt sein, wenn höhere Gewalt vorliegen soll. Dies ist hier jedenfalls bei den beiden ersten Bestandteilen der Definition nicht der Fall.

a) Vorliegend fehlt es bereits an einer von außen kommenden, mithin an einer betriebsfremden Einwirkung auf den Busbetrieb der Beklagten. Zwar kann eine solche Einwirkung grundsätzlich nicht nur in einem Naturereignis, sondern auch in einem menschlichen Verhalten bestehen. Hierunter fallen aber insbesondere vorsätzliche Eingriffe dritter Personen in den Verkehr, z. B. in Selbsttötungsabsicht, durch Sabotageakte oder durch absichtliches Stoßen eines Unbeteiligten vor ein Fahrzeug (vgl. Steffen, a. a. O., S. 136 m. w. N.). Abgelehnt worden ist eine Einwirkung von außen von der Rechtsprechung dagegen bei einem unbeabsichtigten Sturz aus einem fahrenden Zug (BGH VersR 1955, 188). Gleiches gilt für den Fall, dass ein dem Gegenverkehr ausweichender Autofahrer auf einer eng neben Bahngleisen entlanggeführten Bundesstraße mit seinem Pkw auf die Schienen gerät und dort mit einem Triebwagen kollidiert (BGH VersR 1988, 910).

Der hier zu beurteilende Fall ist den beiden zuletzt genannten Konstellationen vergleichbar. Denn der Sturz der Ehefrau des Klägers ist nicht etwa auf ein vorsätzliches Dazwischentreten eines Dritten zurückzuführen, das den Zurechnungszusammenhang zum Busbetrieb der Beklagten unterbrochen haben könnte. Vielmehr ist das Landgericht zu Recht davon ausgegangen, dass sich in dem Sturz der Frau A. noch das typische Betriebsrisiko des Busverkehrs verwirklicht hat, das gerade auch mögliche Unfälle aufgrund von Enge und Gedränge an Haltestellen umfasst.

b) Weiterhin fehlt es auch an dem erforderlichen Ausnahmecharakter des Unfallgeschehens. Dieser setzt nach der Rechtsprechung voraus, dass die betriebsfremde Einwirkung einem Elementarereignis im Sinne eines Schicksalsschlages vergleichbar sein muss. Deshalb scheiden Ereignisse als höhere Gewalt aus, die sich nicht selten ereignen, auf die sich der Unternehmer deshalb einrichten kann und die demgemäß mit seinem Betrieb und dessen Gefahren in Zusammenhang stehen (vgl. Filthaut, a. a. O., Rn. 174 mit zahlreichen weiteren Nachweisen).

So liegt der Fall hier. Wie oben bereits dargelegt, hat sich im vorliegenden Fall das typische Betriebsrisiko des Busverkehrs verwirklicht. Daher ist der Unfall unabhängig von der zahlenmäßigen Häufigkeit seines Auftretens gerade nicht als derart außergewöhnlich anzusehen, dass die Beklagte unter keinen Umständen mit einem solchen Ereignis zu rechnen brauchte. Unfälle durch Gedränge oder Rempeleien beim Ein und Aussteigen sowie generell an Haltestellen gehören vielmehr zum gewöhnlichen Erscheinungsbild des Busverkehrs. Entgegen der Auffassung der Beklagten auf S. 4 ihrer Berufungsbegründung (Bl. 111) kommt es dabei nicht darauf an, wie viele Kinder zum Unfallzeitpunkt noch auf dem Radweg standen. Entscheidend für die Beurteilung der Außergewöhnlichkeit des Vorfalls kann vielmehr nur sein, dass der Unfall aus einer Situation, nämlich dem unbeabsichtigten Stoß eines an der Bushaltestelle wartenden Schülers, heraus entstand, die ihrer Natur nach generell dem Betriebsrisiko des Busses zuzuordnen ist und daher jedenfalls für die Beklagte nicht so fernliegend war, dass die Annahme höherer Gewalt begründet ist.

c) Die Frage, ob der Unfall für den Busfahrer unabwendbar war, kann demzufolge dahinstehen, weil es bereits an den beiden ersten Begriffsmerkmalen der höheren Gewalt fehlt. Nach der Änderung des § 7 Abs. 2 StVG durch das Zweite Gesetz zur Änderung schadensersatzrechtlicher Vorschriften vom 19. Juli 2002 (BGBl. I S. 2674) begründet eine mögliche Unvermeidbarkeit des Unfalls für sich allein keinen Haftungsausschluss zugunsten des Fahrzeughalters mehr. Auch § 17 Abs. 3 StVG n. F. findet im Verhältnis zur Ehefrau des Klägers als Radfahrerin keine Anwendung.

2. Im Gegensatz zur Auffassung der Beklagten braucht sich der Kläger das Mitverschulden seiner Ehefrau an dem Zustandekommen des Unfalls auch nicht gemäß § 9 StVG i. V. m. § 254 BGB mit mehr als dem vom Landgericht angenommenen Anteil von 1/3 anspruchsmindernd entgegenhalten zu lassen. Dass Frau A. nicht durch rechtzeitiges Klingeln oder Rufen auf sich aufmerksam gemacht hat, lässt sich nach dem Ergebnis der in erster Instanz durchgeführten Beweisaufnahme nicht feststellen. Sie hat letztlich lediglich dadurch gegen § 1 Abs. 2 StVO verstoßen, dass sie versucht hat, zwischen dem Bus und den an der Haltestelle wartenden Schülern hindurchzufahren. Wie sie bei ihrer zeugenschaftlichen Vernehmung durch das Landgericht selbst angegeben hat, stand der Schüler H. D., durch dessen Anstoß der verhängnisvolle Unfall schließlich verursacht worden ist, noch teilweise auf dem rechten Rand des Radwegs. Da dieser ohnehin recht schmal ist und die Durchfahrtsbreite dadurch zusätzlich verschmälert wurde, wäre die Ehefrau des Klägers bei Beachtung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt verpflichtet gewesen, in dieser Situation vor der Bushaltestelle anzuhalten, von ihrem Fahrrad abzusteigen und dieses an den wartenden Schülern vorbeizuschieben, bis eine gefahrlose Fortsetzung ihrer Fahrt möglich war.

Allerdings rechtfertigt der Umstand, dass sich Frau A. nicht so verhalten hat, keine höhere Haftungsquote als den vom Landgericht angenommenen Anteil von 1/3. Auch wenn den Fahrer N. des Busses wie hier ausdrücklich festgestellt werden soll keinerlei Verschulden an dem Unfall trifft, ist die von dem Stadtbus ausgehende Betriebsgefahr doch so erheblich, dass sie den Mitverursachungsbeitrag der Ehefrau des Klägers deutlich übersteigt. Daraus folgt gleichzeitig, dass deren Mitverschulden im Gegensatz zur Auffassung der Beklagten keineswegs so schwer wiegt, dass die von dem Bus ausgehende Betriebsgefahr dahinter etwa vollständig zurücktritt.

3. Da nach alledem auch die vom Landgericht vorgenommene Haftungsverteilung gut vertretbar erscheint, konnte die Berufung der Beklagten unter keinem tatsächlichen oder rechtlichen Gesichtspunkt Erfolg haben. Sie war daher zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711, 108 Abs. 1 ZPO.

Gründe für die Zulassung der Revision nach § 543 ZPO liegen nicht vor. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Der Senat hat seiner Entscheidung die Definition des Begriffes der höheren Gewalt im Sinne von § 7 Abs. 2 StVG zugrunde gelegt, die langjähriger und gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung entspricht.

Die Festsetzung des Streitwerts für das Berufungsverfahren orientiert sich an der mit Beschluss des Landgerichts vom 20. Oktober 2004 (Bl. 90 R) vorgenommenen Streitwertfestsetzung: 2/3 von 37.442,39 Euro = 24.961,59 Euro.


B e s c h l u s s

1. Das Senatsurteil vom 12. Mai 2005 wird auf S. 2 unten der Leseabschrift wegen offenbarer Unrichtigkeit gemäß § 319 Abs. 1 ZPO dahin berichtigt, dass die Ehefrau des Klägers am 9. Mai 1946 (und nicht am 9. August 1946) geboren ist.

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2. Die in dem Tenor des genannten Urteils vorgenommene Streitwertfestsetzung wird auf die Gegenvorstellung des Klägers vom 20. Mai 2005 dahin geändert, dass der Streitwert des Berufungsverfahrens nunmehr auf bis zu 35.000 Euro festgesetzt wird (= Schmerzensgeld: 25.000 Euro + Haushaltsführungsschaden: 2.442,39 Euro + Feststellungsantrag: 6.666,67 Euro [= 2/3 des für den vollen Feststellungsantrag vom Landgericht angenommenen Wertes von 10.000 Euro]).

 

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