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Streit um Höhergruppierung im öffentlichen Dienst

Hessisches Landesarbeitsgericht

Az.: 2 Sa 3/01

Verkündet am 19.06.2001

Vorinstanz: ArbG Frankfurt am Main – Az.: 1 Ca 8768/99


Das Hessische Landesarbeitsgericht , Kammer 2 in Frankfurt am Main hat auf die mündliche Verhandlung vom 19. Juni 2001 für Recht erkannt:

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts in Frankfurt am Main vom 06. November 2000 -1 Ca 8768199 – abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die richtige tarifliche Vergütung der Klägerin in ihrem Arbeitsverhältnis mit der Beklagten im Zeitraum vom 01. Juni 1996 bis 15. Juli 1999.

Die am 07. März 1937 geborene Kläger hat, nachdem sie das Gymnasium mit der „Mittleren Reife“ verlassen hatte, erfolgreich die Höhere Handelsschule besucht. Nach einer vom 01. Oktober 1990 bis 28. Februar 1991 befristeten Tätigkeit im Wahlamt der Beklagten bewarb sie sich auf die unter der Nummer 3206 0005 von der Beklagten mit einer Vergütung nach Vergütungsgruppe (Vg) VI b BAT nebst VZ (Vorzimmerzulage) von 120,00 DM brutto im Monat ausgeschriebene Stelle einer Büroangestellten im Vorzimmer des Leiters des X und wurde vom für das Museum zuständigen Amt für Wissenschaft und Kunst der Beklagten dem Personal- und Organisationsamt zur Einstellung vorgeschlagen. Als auf der Stelle auszuübende Tätigkeit war in der Ausschreibung angegeben:

„Vorzimmerdienst für den Leiter des Terminkoordination, Telefonauskünfte, Erledigung der deutschen und fremdsprachigen Korrespondenz und Schreibarbeiten, Führung der Karteien, Organisation des Versandes von Einladungen etc., sonstige Sekretariatsarbeiten“, und als Anforderungen:

„Abgeschlossene Ausbildung zur Stenosekretärin bzw. kaufmännische oder Verwaltungsausbildung; sehr gute englische Sprachkenntnisse, Französischkenntnisse; sehr gute Fertigkeiten im Maschineschreiben und für die Zukunft Kenntnisse in Textverarbeitung (EDV); Flexibilität und Belastbarkeit; Organisationstalent und die Fähigkeit zum selbständigen Arbeiten; gute Allgemeinbildung und Umgangsformen; überdurchschnittliche Einsatzbereitschaft“ (Bl. 39 der Personalakte).

In einer Beurteilung vom 30. September 1991 ist unter „Aufgaben/Tätigkeiten“ angegeben:

Sekretariat des Museums; Korrespondenz für den Direktor, die Kunstoden und die Verwaltung des Museums in Deutsch, Englisch und Französisch; Ablage und Wiedervorlage entspr. Korrespondenz; Führen eines Terminkalenders für den Direktor; tel. Auskunft über Veranstaltungen und Aktivitäten des Museums in Deutsch, Englisch und Französisch; Koordination der beschriebenen Aufgaben mit der zusätzlichen Schreibkraft; Führung der umfangreichen Presse- und Einladungskarteien; ständige Aktualisierung derselben und Ausstellungssekretariat bei allen Wechselausstellungen“ (BI. 53 der Personalakte).

Der von den Parteien am 17. Juni 1991 mit Wirkung vom 01. Juni 1991 abgeschlossene Arbeitsvertrag (AV) lautet u. a. wie folgt:

„§ 1 Frau X wird ab 01.06.1991 als Büroangestellte beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis richtet sich nach den Vorschriften des Bundes-Angestelltentarifvertrages (BAT) und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen.

§4

D. Angestellte erhält vom Einstellungstag (§ 1) an Grundvergütung der Vergütungsgruppe VIb BAT.

§6

Mündliche Vereinbarungen oder Zusagen über das vorliegende Arbeitsverhältnis sind ungültig.

(BI. 16 und 17 d. A.).

Die Beklagte ist Mitglied des hessischen Arbeitgeberverbandes der Gemeinden und Kommunalverbände, der seinerseits Mitglied der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VM) ist. Die maßgeblichen Vergütungs- und Fallgruppen (Fg) des BundesAngestelltentarifvertrages (VkA) lauten wie folgt:

Vg VII Fg 1 b:

Angestellte im Büro-, Buchhalterei, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit gründliche und vielseitige Fachkenntnisse erfordert;

Vg VI b Fg 1 a:

Angestellte …, deren Tätigkeit gründliche und vielseitige Fachkenntnisse und mindestens zu einem Fünftel selbständige Leistungen erfordert;

Vg V c Fg 1 b:

Angestellte …, deren Tätigkeit gründliche und vielseitige Fachkenntnisse und selbständige Leistungen erfordert,

Vg V b Fg 1 a:

Angestellte …, deren Tätigkeit gründliche, umfassende Fachkenntnisse und selbständige Leistungen erfordert;

Vg IV b Fg 1 a:

Angestellte …, deren Tätigkeit sich dadurch aus der Vergütungsgruppe V b Fallgruppe 1 a heraushebt, dass sie besonders verantwortungsvoll ist;

Vg IV a Fg 1 a:

Angestellte …, deren Tätigkeit sich mindestens zu einem Drittel durch besondere Schwierigkeiten und Bedeutung aus der Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 1 a heraushebt.

Die Klägerin erhielt zunächst Vergütung nach Vg VI b BAT nebst der erwähnten Zulage. Aufgrund des Zusatzvertrages vom 05. Mai 1992 erhält sie seit dem 01. Januar 1992 Vergütung nach Vg V c BAT sowie die Zulage (Bl. 68 der Personalakte). Unter dem 11. Dezember 1996 richtete sie an das Personal- und Organisationsamt der Beklagten ein Schreiben, das bei dem Amt für Wissenschaft und Kunst am 13. Dezember 1996 und bei dem erstgenannten Amt am 15. August 1997 einging, und das auszugsweise wie folgt lautete:

„da sich meine Tätigkeit in quantitativer und qualitativer Hinsicht stark verändert hat – eine aktualisierte Arbeitsplatzbeschreibung füge ich in der Anlage bei – bitte ich um Prüfung, ob eine Höhergruppierung gerechtfertigt sein könnte.“

Ab 15. Mai 1995 unter der neuen Leitung des Museums wurde der Arbeitsbereich um folgende Tätigkeiten erweitert:

Selbständiges Verfassen von Korrespondenz für den Direktor, darunter auch selbständige Erarbeitung von Geschäftsbedingungen bezüglich der Vermietung der Räume des DAM wie beispielsweise der „Allgemeinen Geschäftsbedingungen zur Vermietung der Räume des DAM ( und der Entwurf liegt beim Rechtsamt), sowie Erarbeitung eines Sponsorenvertrages auf die Bedürfnisse des Museums in Übereinstimmung mit dem Rechtsamt,

– Selbständige Organisation von Fremdveranstaltungen (z. B. Hessischer Kreis) und eigener Veranstaltung des DAM (z. B. Ausstellungseröffnungen, Symposien, etc.)

– Organisation von Führungen durch die Ausstellungen bei Anfragen von Interessenten

Die Adresskarteiverwaltung wurde abgegeben.

Arbeitsaufwand:

Vorzimmer 40 vH

Korrespondenz 30 vH

Öffentlichkeitsarbeit 15 vH Organisation von Veranstaltungen 10 vH Vermietung der Räume und

Organisation von Führungen 5 vH“ (Bl. 18 bis 21 d. A.).

Diese Tätigkeiten als solche übte sie tatsächlich aus (Auflistung von Gegenständen ihrer Tätigkeit in den Jahren 1996 und 1997 BI. 212 bis 225 d. A.). Im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit beantwortete die Klägerin allein und ohne konkrete Weisungen des Leiters des Museums Anfragen an das Museum, und zwar auch gegenüber Pressevertretern. Auch gab sie Pressemitteilungen heraus. Bei zwei Symposien besorgte die Klägerin die Betreuung der Referenten, die Reservierung der Flüge und Hotelzimmer, suchte die Dolmetscher aus und schloss mit diesen Verträge (Aufstellung der Ausstellungen und Symposien BI. 91 und 92 d. A.). In den Impressa verschiedener Ausstellungskataloge ist die Klägerin entweder neben anderen oder allein mit dem Klammerzusatz „Öffentlichkeitsarbeit“ aufgeführt (BI. 191 bis 205 d. A.). Zusammen mit dem Leiter des Museums stellte sie für die Symposien Kostenpläne auf. Auch betreute die Klägerin Sponsoren und war mit mehr als zehn Sponsoringverträgen befasst. Mit Nutzung von Räumlichkeiten des Museums schloss sie für dieses Mietverträge, aus denen im Jahr 1996 eine Buchung, im Jahr 1997 keine, im Jahr 1998 vier und im Jahr 1999 acht Buchungen anfielen. Nach dem Geschäftsverteilungsplan des Museums (Bl. 61 d. A.) ist seit dem 19. August 1993 die Mitarbeiterin für die Öffentlichkeitsarbeit zuständig, ferner eine weitere Verwaltungsangestellte mit nach deren Stellenbeschreibung (Bl. 64 und 65 d. A.) 20 v.H. ihrer Arbeitszeit.

Das Personal- und Organisationsamt der Beklagten erwiderte der Klägerin unter dem 28. August 1997, dass die Klägerin übertariflich in Vg V c BAT nebst Vorzimmer-Zulage eingruppiert sei und sich an den maßgeblichen Voraussetzungen für diese Eingruppierung nichts Entscheidendes geändert habe (BI. 22 d. A.). Auch der damalige Leiter des Museums, der Zeuge wandte sich unter dem 03. Juni 1997 (Bl. 23 d. A.) an das Amt für Wissenschaft und Kunst und unter Beifügung des Schreibens der Klägerin vom 11. Dezember 1996 an den damaligen Personaldezernenten der Beklagten (BI. 188 d. A.). Unter dem 15. September 1998 schrieben die nachmaligen Prozessbevollmächtigten der Klägerin unter Beifügung eines Entwurfs einer Klageschrift erfolglos (BI. 26 und 27 d. A.) an das Personal- und Organisationsamt (BI. 24 und 25 d. A.) und nochmals unter Erwähnung eines Antrags der Klägerin auf Gewährung von Vergütung nach Vg IV a BAT ebenso erfolglos (BI. 33 und 34 d. A.) unter dem 17. Mai 1999 (BI. 28 bis 32 d. A.). Seit dem 19. Juli 1999 übt die Klägerin auf Veranlassung des Personal- und Organisationsamtes gegenüber dem Amt für Wissenschaft und Kunst (BI. 206 d. A.) und desselben gegenüber auf dessen Anweisung hin wieder die in der Stellenausschreibung genannten Tätigkeiten aus. Mit der Klage verfolgt die Klägerin einen Anspruch auf Vergütung nach Vg IV a BAT weiter.

Die Klägerin ist der Ansicht gewesen, ihre Tätigkeit bis zum 15. Juli 1999, die über Vorzimmertätigkeit hinausgegangen sei, habe von der Beklagten nach Vgl IV a BAT vergütet werden müssen. Es komme auf die ausgeübte Tätigkeit an. Auch wenn für eine höhere Vergütung an sich eine ausdrückliche Vertragsänderung erforderlich sei, sei die Beklagte gehindert, sich darauf zu berufen. Die Klägerin hat behauptet, die Bereiche Öffentlichkeitsarbeit, Abschluss von Mietverträgen und Betreuung von Sponsoren hätten mehr als 50 v.H. ihrer Arbeitszeit in Anspruch genommen. Demgegenüber sei ihre Vorzimmertätigkeit auf 5 v.H. zurückgegangen. Die Mitarbeiterin , die nach Vg II BAT vergütet werde, nehme erst seit dem 15. Juli 1999 Öffentlichkeitsarbeit wahr, die weitere Mitarbeiterin habe insoweit nur Sekretariatsarbeiten erbracht. Ihre Öffentlichkeitsarbeit habe in der konkreten Darstellung der jeweiligen Veranstaltungsvorhaben bestanden und sei so der Presse weitervermittelt worden. An der Aufstellung des Ablaufs und dem Kostenplan der Ausstellung „Finanzplätze der Welt“ habe sie gemeinsam mit Herrn gearbeitet. Die Notizen des Museumsleiters seien die Wiedergabe einer gemeinsamen Diskussion. Sie habe Sponsoringverträge selbst ausgearbeitet und abgeschlossen. Das Personal- und Organisationsamt sei seit 1994 in vollem Umfang über ihre Tätigkeit informiert gewesen und habe diese hingenommen. Das Amt für Wissenschaft und Kunst habe ständig Arbeitsergebnisse und Berichte von ihr erhalten und hierauf nicht reagiert, offenbar, weil es diese Arbeiten ordnungsgemäß und richtig gefunden habe. Niemals habe irgend jemand bei der Beklagten protestiert, dass sie die von ihr genannte Tätigkeit ausgeübt habe.

Die Klägerin hat zuletzt beantragt, festzustellen, dass sie in der Zeit vom 01. Juni 1996 bis zum 15. Juli 1999 in die Vergütungsgruppe IV a BAT eingruppiert war und die Beklagte verpflichtet ist, die ihr nachzuzahlende monatliche Differenzvergütung mit jeweils 4 v.H. zu verzinsen.

Die Beklagte hat darum gebeten, die Klage abzuweisen, weil ihrer Ansicht nach die Klägerin die tatbestandlichen Voraussetzungen ihres Klageanspruchs nicht schlüssig dargelegt und es sich zudem nicht um die von ihr auszuübende Tätigkeit gehandelt habe. Wenn für das Museum Mietverträge geschlossen worden wären, hätte der Amtsjurist beteiligt werden müssen. Sie hat behauptet, die Öffentlichkeitsarbeit der Klägerin habe sich auf die Mitteilung stattfindender Veranstaltungen an die Medien, wobei sie sich eines feststehenden Verteilers auf einer Diskette mit Namen, Adressen der Personen und der Medien bedient habe, beschränkt. Sie habe keine Presseerklärung inhaltlicher, d. h. wissenschaftlicher Art zu verfassen gehabt; dies sei Aufgabe der Wissenschaftler gewesen. Inhaltlich sei die Öffentlichkeitsarbeit des Museums von den wissenschaftlichen Mitarbeitern der, Beklagten konzipiert und vorgegeben worden. Die Klägerin habe nicht die gesamte Organisation von Symposien durchgeführt, sondern Flüge und Unterkünfte reserviert, insbesondere aber keine Kostenpläne aufgestellt. Die grundsätzliche Ausarbeitung von Verträgen jeglicher Art habe immer den Juristen des Amtes für Wissenschaft und Kunst obgelegen. Bei dem dem Amt für Wissenschaft und Kunst unter dem 11. Januar 1996 übersandten Entwurf eines Mietvertrages (BI. 71 bis 77 d. A.) habe es sich um eine Zusammenstellung von Teilen vorhandener Verträge und im Übrigen um eine einmalige Leistung gehandelt. Sponsoringverträge habe die Klägerin überhaupt nicht ausgehandelt.

Das Arbeitsgericht in Frankfurt am Main hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen A und E. Zum Inhalt der Zeugenaussagen wird auf die Vernehmungsniederschriften (BI. 116 bis 119 d. A.) Bezug genommen. Es hat alsdann mit einem am 06. November 2000 verkündeten, der Beklagten am 30. November 2000 zugestellten Urteil – 1 Ca 8768/99 (BI. 127 bis 131 d. A.) – der Klage stattgegeben. Gegen dieses Urteil hat die Beklagte am 02. Januar 2001, dem Dienstag nach dem Wochenende und dem Feiertag Neujahr, Berufung eingelegt und diese am 01. Februar 2001 begründet.

Die Beklagte hält den Vortrag der Klägerin für unschlüssig. Sie rügt, das Arbeitsgericht habe keine Arbeitsvorgänge gebildet und dafür keine Zeitanteile festgestellt. Das Arbeitsgericht habe die tarifliche Bewertung der Tätigkeit der Klägerin dem Zeugen E überlassen, dessen Vernehmung einen Ausforschungsbeweis dargestellt habe. Die Aussage der Zeugin habe das Arbeitsgericht demgegenüber gar nicht berücksichtigt (BI. 149 bis 153 d. A.). Sie behauptet, die fachliche Öffentlichkeitsarbeit sei von A und E geleistet worden (BI. 233 bis 236 d. A.).

Die Beklagte beantragt, unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 16. Oktober 2000 – 1 Ca 8768/99 – die Klage abzuweisen.

Die Klägerin bittet darum, die Berufung der Beklagten zurückzuweisen, indem sie das angefochtene Urteil verteidigt. Sie ist der Ansicht, sie habe bereits in erster Instanz ausführlich vorgetragen, welcher Art ihre Tätigkeiten gewesen seien, und dargelegt, dass diese wesentlich von der Tätigkeit einer Vorzimmerdame abgewichen und deutlich höherwertiger und verantwortungsvoller gewesen seien. Die Beklagte habe dadurch, dass sie die Klägerin angewiesen habe, nur noch Vorzimmer-Tätigkeiten auszuführen, dokumentiert, dass sie selbst davon ausgegangen sei, dass die Klägerin überwiegend höherwertige Tätigkeiten wahrgenommen habe. Der Zeuge habe bestätigt, dass sie diese Tätigkeiten tatsächlich ausgeübt habe und dass die höherwertigen Tätigkeiten den überwiegenden Teil ihrer Arbeitszeit in Anspruch genommen hätten, nämlich mehr als 50 v.H. ihrer Arbeitszeit. Daran müsse sich die Beklagte festhalten lassen. Es sei unlauter, wenn die Beklagte, nachdem sie keinerlei Feststellungen über die von der Klägerin tatsächlich ausgeübte Tätigkeit getroffen habe, sich nunmehr pauschal darauf zurückziehe, die Klägerin habe keine höherwertigen Tätigkeiten ausgeübt und deren Ausübung in dem Rechtsstreit nicht in hinreichendem Maße dargelegt. Es sei Taktik der Beklagten, Mitarbeiter höherwertige Tätigkeiten, die eine Höhergruppierung rechtfertigen würden, ausüben zu lassen, ohne die Eingruppierung entsprechend anzupassen (BI. 158 bis 160, 179 bis 187, 227 und 228 d. A.).

Das Landesarbeitsgericht hat die Personalakte der Klägerin zur Sachaufklärung beigezogen; diese war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Zu dem Inhalt des angefochtenen Urteils und der genannten Schriftstücke im Übrigen und im Einzelnen wird auf die angegebenen Blätter der Akte, zu dem der Personalakte auf diese Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts in Frankfurt am Main vom 06. November 2000 – 1 Ca 8768/99 – ist nach dem Wert des Beschwerdegegenstandes statthaft, §§ 64 Abs. 2, 8 Abs. 2 ArbGG, und auch im Übrigen zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, §§ 516, 518, 519 ZPO, 66 Abs. 1 ArbGG.

Sie hat auch in der Sache Erfolg. Das angefochtene Urteil ist abzuändern und die Klage abzuweisen, weil die Berufung der Beklagten begründet ist.

1.)

Die Klage ist allerdings, wie das Arbeitsgericht zutreffend angenommen hat, als eine der im öffentlichen Dienst üblichen Eingruppierungsfeststellungsklagen gem. § 256 ZPO zulässig (BAG, Urt. v. 09.08.2000 – 4 AZR 439/99 – AP Nr. 281 zu §§ 22, 23 BAT 1975 [alle nach der Fundstelle in der „Arbeitsrechtlichen Praxis – AP“ zitierten Entscheidungen ohne nähere Angabe des Abschnitts sind zu §§ 22, 23 BAT 1975 veröffentlicht] unter B I; v. 26.03.1997 – 4 AZR 489/95 – AP Nr. 223 unter I). Das gilt auch bezüglich der Zinsen, weil die Nebenforderung das Schicksal der Hauptforderung teilt (BAG, Urt. v. 07.10.1981 – 4 AZR 225/97 – AP Nr. 49; v. 19.03.1986 – 4 AZR 470/89 – AP Nr. 114; v. 22.03.1995 – 4 AZR 71/94 – AP Nr. 194 unter I).

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2.)

Die Klage ist aber unbegründet. Das Hessische Landesarbeitsgericht teilt die Kritik der Beklagten an dem angefochtenen Urteil in vollem Umfang. Mit dem Hauptanspruch entfällt auch ein Anspruch der Klägerin auf die begehrten Zinsen.

a) Die Klage muss, auch wenn die Klägerin die tatsächlichen Grundlagen substantiiert vorgetragen hätte und man ihren Rechtsansichten folgen wollte, für den Klagezeitraum vom 01. Juni 1996 bis zum 30. November 1998 schon deshalb erfolglos bleiben, weil ihre angeblichen Ansprüche für diesen Zeitraum verfallen sind. Die Klägerin hat sie für diesen Zeitraum nicht gern. § 70 BAT innerhalb von sechs Monaten nach Fälligkeit der Beklagten gegenüber schriftlich geltend gemacht. Für das Gericht erkennbar hat die Klägerin der Beklagten gegenüber erstmals mit dem Schreiben ihrer späteren Prozessbevollmächtigten vom 17. Mai 1999 einen Anspruch auf Vergütung nach Vg IV a BAT im Tarifsinne geltend gemacht. Frühere Schreiben der Klägerin, von X und ihren nachmaligen Prozessbevollmächtigten vom 11. Dezember 1996, 03. Juni 1997 und 15. September 1998 sowie ohne Datum waren nicht geeignet, die tarifliche Ausschlussfrist zu wahren. Der tarifliche Verfall ist von Amts wegen zu berücksichtigen. Ob der Beklagten Ansprüchen der Klägerin gegenüber für die Zeit bis zum 31. Dezember 1996 auch die Einrede der Verjährung gern. §§ 222 Abs. 1, 196 Abs. 1 Nr. 9, 198, 201 BGB zur Seite gestanden hätte, kann auf sich beruhen, da die Beklagte die Einrede nicht erhoben hat.

(1) Der Bundes-Angestelltentarifvertrag fand im Klagezeitraum auf das Arbeitsverhältnis der Parteien jedenfalls kraft einzelvertraglicher Vereinbarung in § 2 AV Anwendung.

Eine tarifgerechte schriftliche Geltendmachung gem. § 70 Abs. 1 BAT liegt nur vor, wenn der Anspruchsteller oder sein Bevollmächtigter dem Erklärungsgegner hinreichend deutlich macht, welche Ansprüche er stellt, gegebenenfalls für welchen Zeitraum, und in welcher zumindest ungefähren Höhe, und ihn zur Erfüllung auffordert (BAG, Urt. v. 05.04.1995 – 5 AZR 961/93 – AP Nr. 130 zu § 4 TVG Ausschlussfristen unter 2 b). Etwas anderes kann nur dann gelten, wenn der Anspruchsgegner Grund und Höhe des Anspruchs ohnehin kennt (BAG, Urt. v. 17.10.1974 – 4 AZR 4/74 – AP Nr. 55 zu § 4 TVG Ausschlussfristen unter 2 b und 3 b einer-, v. 05.03.1981 – 3 AZR 559/78 – AP Nr. 9 zu § 70 BAT unter II 2 a; v. 16.12.1971 – 1 AZR 335/71 – AP Nr. 48 zu § 4 TVG Ausschlussfristen unter 2 a andererseits); das war hier nicht der Fall.

(2) Das eigene Schreiben der Klägerin vom 11. Dezember 1996, als dessen Eingangsdatum bei der Beklagten der 13. Dezember 1996 als Tag des Eingangs bei dem für die Tätigkeit der Klägerin zuständigen Amt für Wissenschaft und Kunst anzusehen ist, könnte zwar, da in ihm selbst kein Zeitpunkt genannt ist, zeitlich als auf den Zeitraum ab dem 01. Juni 1996, für den damals eventuelle Ansprüche der Klägerin noch nicht verfallen waren, bezogen angesehen werden. Es war aber inhaltlich zur Wahrung der tariflichen Ausschlussfrist deshalb nicht ausreichend, weil die Beklagte ihm nicht entnehmen konnte, Vergütung nach welcher Vergütungsgruppe die Klägerin beanspruchen wollte. Die Klägerin hat darin nur allgemein um Prüfung gebeten, ob eine Höhergruppierung gerechtfertigt sein könnte.

Auch der Brief von vom 03. Juni 1997 konnte die mit der Klage geltend gemachten angeblichen höheren Vergütungsansprüche der Klägerin nicht wahren. Zwar ist möglicherweise unschädlich, dass keine Originalvollmacht der Klägerin vorgelegt hatte, weil die Beklagte das Schreiben – gleichgültig, ob man die Geltendmachung arbeitsvertraglicher Ansprüche als Rechtsgeschäft oder als rechtsgeschäfts-ähnliche Handlung ansieht – nicht aus diesem Grunde beim Eingang gern. § 181 BGB zurückgewiesen hat und die Klägerin einen von für sie gestellten Höhergruppierungsantrag deshalb hätte genehmigen können. Ob die Klägerin das getan hat, kann aber auf sich beruhen. Dem Schreiben selbst kann nicht entnehmen werden, um welche Vergütungsgruppe es gehen sollte. Dessen Anlage, aus der das vielleicht ersichtlich gewesen wäre, hat die Klägerin trotz gerichtlichen Hinweises auf die bisher unzureichende Darlegung nicht vorgelegt.

Dasselbe gilt für das Schreiben der nachmaligen Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 15. September 1998, für das die Klägerin den darin als anliegend erwähnten Entwurf einer Klageschrift ebenfalls dem Gericht nicht zugänglich gemacht hat.

b) Selbst wenn man das für den Zeitraum vom 01. Juni 1996 bis 30. November 1998 anders sehen wollte, ist die Klage für diesen Zeitraum und darüber hinaus die Zeit danach bis zum 15. Ju

li 1999 auch aus weiteren Gründen unbegründet. Dabei kann dahinstehen, ob die Klägerin, auch wenn man ihren Tatsachenvortrag als hinreichend substantiiert ansehen und ihrer Meinung folgen wollte, nicht schon deshalb unbegründet wäre, weil es sich nur um eine vorübergehende Tätigkeit handelte, für die der Klägerin gegebenenfalls eine Zulage gern. § 24 BAT zugestanden hätte, nicht aber ein Anspruch auf Feststellung einer Eingruppierung nach Vg IV a BAT. Auch wenn man mit der Klägerin §§ 22 BAT, 611 Abs. 1 BGB als Anspruchsgrundlage für einen Vergütungsan-spruch der Klägerin für den Zeitraum 01. Juni 1996 bis 15. Juli 1999 ansehen will und kann, war die Klägerin in diesem Zeitraum nicht in Vg IV a BAT eingruppiert.

(1) Der Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis sich – wie hier das der Klägerin mit der Beklagten kraft einzelvertraglicher Vereinbarung – nach dem Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) richtet, erhält gern. § 22 Abs. 1 und 2 Unterabs. 1 BAT Vergütung nach der Vergütungsgruppe, in der er eingruppiert ist, weil die gesamte von ihm auszuübende Tätigkeit den Tätigkeitsmerkmalen dieser Vergütungsgruppe entspricht. Das ist dann der Fall, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die – für sich genommen – die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale dieser Vergütungsgruppe erfüllen. Kann die Erfüllung einer Anforderung in der Regel erst bei der Betrachtung mehrerer Arbeitsvorgänge festgestellt werden, sind diese Arbeitsvorgänge insoweit zusammen zu beurteilen. Bei mehreren Anforderungen gilt das vorgenannte Maß, bezogen auf die gesamte Tätigkeit, für jede dieser Anforderungen; bei einem abweichenden zeitlichen Maß in einem Tätigkeitsmerkmal gilt dieses. Auch eine Voraussetzung in der Person des Angestellten muss erfüllt sein, wenn das in einem Tätigkeitsmerkmal bestimmt ist, § 22 Abs. 2 Unterabs. 2 bis 5 BAT. Gemäß Protokollnotiz Nr. 2 zu § 22 Abs. 2 BAT ist auch das in einem Tatbestandsmerkmal geforderte Herausheben der Tätigkeit aus einer niedrigeren Vergütungsgruppe eine Anforderung i. S. von § 22 Abs. 2 Unterabs. 2 BAT.

Den Arbeitsvorgang hat das Bundesarbeitsgericht in Anwendung der Protokollnotiz Nr. 1 zu § 22 Abs. 2 BAT in ständiger Rechtsprechung dahingehend definiert, dass darunter eine unter Hinzurechnung der Zusammenhangstätigkeiten und bei Berücksichtigung einer sinnvollen und vernünftigen Verwaltungsübung nach tatsächlichen Gesichtspunkten abgrenzbare und rechtlich selbständig zu bewertende Arbeitseinheit der zu einem bestimmten Arbeitsergebnis führenden Tätigkeit eines Angestellten zu verstehen ist (BAG, Urt. v. 29.01.1986 – 4 AZR 465/84 – AP Nr. 115; v. 18.03.1987 – 4 AZR 274/86 – AP Nr. 132; v. 14.04.1994 – 4 AZR 793/93 – AP Nr. 188 unter 1v. 26.03.1997, a.a.O., unter II 2.2).

(2) Die Klage muss danach schon daran scheitern, dass die von der Klägerin jedenfalls im Klagezeitraum ausgeübte Tätigkeit unstreitig nicht die von ihr auszuübende Tätigkeit, d. h. die ihr von der Beklagten, also mit Wirkung für und gegen diese, übertragene Tätigkeit war. Welche Tätigkeit das war, richtet sich nach dem Arbeitsvertrag der Parteien (BAG, Urt. v. 26.03.1997, a.a.O., unter II 5.1).

Die Klägerin war von der Beklagten als Vorzimmerkraft für den Leiter des von der Beklagten unterhaltenen X auf die Stellenausschreibung Nummer 3206 0005 mit der darin enthaltenen Tätigkeitsbeschreibung als Büroangestellte eingestellt worden. Die in der Stellenbeschreibung aufgeführten Tätigkeiten waren die von der Klägerin vertraglich auszuübenden. Andere Tätigkeiten, die der Tätigkeitsbeschreibung in der Stellenbeschreibung nicht entsprachen, auch wenn sie höherwertig gewesen sein sollten, sind danach für Vergütungsansprüche der Klägerin der Beklagten gegenüber nach § 22 BAT ohne Belang.

Insbesondere konnte weder der Leiter des Museums der Klägerin, überhaupt wirksam eine höherwertige Tätigkeit übertragen, weil er jedenfalls insoweit keine Vertretungsmacht für die Beklagte gern. § 164 Abs. 1 BGB hatte (BAG, Urt. v. 26.03.1997, a.a.O., unter II 5.1), noch konnte sich der Inhalt der von der Klägerin vertraglich zu erbringenden Tätigkeit dadurch ändern, dass sie Einvernehmen mit dem Leiter des Museums eine höherwertige Tätigkeit erbrachte, weil einer solchen Handlung des Leiters wie auch der angeblichen Entgegennahme ihrer Leistungen durch die Beklagte durch schlüssiges Verhalten ändern, weil dem die Schriftformklausel des § 6 AV entgegenstand, §§ 125, 126 Abs. 1 und 2, 127 BGB (BAG, Urt. v. 27.03.1987 – 7 AZR 527185 – AP Nr. 29 zu § 222 BGB Betriebliche Übung unter II 2 und 3). Abgesehen davon ist der Vortrag der Klägerin zu der „Entgegennahme“ unsubstantiiert. Die Beklagte als juristische Person des öffentlichen Rechts ist nicht geschäftsfähig, kann also nur durch ihre gesetzlichen Vertreter gem. § 71 HGO oder durch diese gewillkürte Vertreter handeln. Insoweit hätte die Klägerin im Einzelnen darlegen müssen, welcher derartige Vertreter wann welche Leistungen als maßgeblichen Teil von mehr als 50 v.H. ihrer Arbeitszeit beanspruchenden Arbeitsvorgang oder beanspruchende Arbeitsvorgänge als über die vertragliche Verpflichtung hinausgehend erkannt und für die Beklagte mit dem der Klägerin erkennbaren Inhalt, ihr eine höherwertige Tätigkeit übertragen zu wollen, akzeptiert hätte.

Der diesbezügliche Vortrag der Klägerin liegt darüber hinaus neben der Sache und ist bemerkenswert unsachlich. Das Personal- und Organisationsamt der Beklagten war, nachdem ihm aus dem Schreiben der nachmaligen Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 17. Mai 1999 klargeworden war, dass die Klägerin in großem Umfang nicht vertragsgerecht eingesetzt wurde, berechtigt und verpflichtet, das zu unterbinden. Wenn das Amt für Wissenschaft und Kunst mit Schreiben vom 10. Dezember 1999 an diesen auf ein juristisches Risiko hinwies, wenn er die Klägerin mit der Vorbereitung eines weiteren Symposiums betraute, kann daraus nicht entnommen werden, dass das Amt damit Ansprüche der Klägerin auf eine höhere Vergütung für gegeben gehalten hätte. Allein schon die von der Klägerin mit rechtskundiger Unterstützung in einem Prozess umgesetzte Ansicht, aus einem solchen Verhalten des Ansprüche auf eine höhere Vergütung herleiten zu können, die in ein unrichtiges arbeitsgerichtliches Urteil gemündet hat, manifestiert das angesprochene Risiko für die Beklagte. Daraus folgt zugleich, dass es keine“ Taktik“ der Beklagten war und ist, höherwertige Leistungen von Mitarbeitern entgegenzunehmen, ohne diese entsprechend zu entlohnen.

Es handelt sich vielmehr um ein Verhalten, dass der steuerzählende Einwohner der Beklagten von dieser mit Fug und Recht erwarten kann.

(3) Darüber hinaus hat die für den Klageanspruch in vollem Umfang darlegungs- und gegebenenfalls beweispflichtige Klägerin (BAG, Urt. v. 24.10.1984 – 4 AZR 518/82 – AP Nr. 97, v. 18.05.1994 – 4 AZR 449/93 – AP Nr. 5 zu §§ 22, 23 BAT Datenverarbeitung unter II 4 c dd; v. 26.03.1997, a.a.O., unter II 5.1) keine hinreichenden Tatsachen dafür dargelegt, dass bei der von ihr im Klagezeitraum für die Beklagte ausgeübten Tätigkeit, wenn diese der auszübenden Tätigkeit entsprochen hätte, zu mindestens 50 v. H. der Arbeitszeit Arbeitsvorgänge angefallen wären, die die Tätigkeitsmerkmale einer Fallgruppe der Vg IV a BAT (VkA) als dem für die tarifliche Vergütung in einem Arbeitsverhältnis mit der Beklagten in Hinblick auf deren Verbandszugehörigkeit maßgeblichen Vergütungstarifvertrag erfüllten. Auch das Ergebnis der Beweisaufnahme, die einen Ausforschungsbeweis darstellte, kommt es nicht an.

aa) Zwar ist die Klägerin nicht gehalten, ihre Tätigkeit nach Arbeitsvorgängen geordnet im Einzelnen darzustellen (BAG, Urt. v. 28.03.1979 – 4 AZR 446/77 – AP Nr. 19). Die Kammer kann aber nach dem Vortrag der Klägerin nicht feststellen, ob „Öffentlichkeitsarbeit“ der Klägerin ein Arbeitsvorgang war oder sich in mehrere solche aufspaltete. Insbesondere bleibt dunkel, ob der Abschluss von Mietverträgen, wenn er denn überhaupt nicht nur gelegentlich und damit vorübergehend – wofür der geringe Umfang an Buchungen spricht – anfiel, Teil der „Öffentlichkeitsarbeit“ sein sollte oder ein gesonderter Arbeitsvorgang oder wegen unterschiedlicher Wertigkeit mehrere Arbeitsvorgänge, etwa einerseits die Erstellung eines Mustermietvertrages, die zeitlich vor dem Klagezeitraum lag, und andererseits die Aushandlung und der Abschluss konkreter Mietverträge im Einzelnen. In der Aufstellung der Klägerin im Schreiben vom 11. Dezember 1996 ist „Vermietung“ noch mit der Organisation von Führung und zusammen mit 5 v.H. genannt. Völlig unklar bleibt auch die Zuordnung, der Inhalt, der zeitliche Umfang der Tätigkeit und die tarifliche Wertigkeit der Betreuung von Sponsoren.

Unabhängig davon ist aber der Vortrag der Klägerin zum zeitlichen Umfang der „Öffentlichkeitsarbeit“, widersprüchlich und kann deshalb keine Grundlage für das Begehren der Klägerin sein. Zu Recht hat die Beklagte angemerkt, dass die Klägerin den Umfang der von ihr geleisteten „Öffentlichkeitsarbeit“ in dem Schreiben vom 11. Dezember 1996 mit 15 v. H., die Organisation von Veranstaltungen, wenn man sie dieser Öffentlichkeitsarbeit zuschlagen will, mit weiteren 10 v.H., im Schriftsatz vom 27. März 2000 aber mit über 50 v.H. angegeben hat. Entsprechend hat der Leiter des Museums als Zeuge den Anteil der Öffentlichkeitsarbeit einschließlich der Mietverträge und der Sponsorenbetreuung mit 55 v.H. bezeichnet, in seinem Schreiben vom 08. Februar 2000 (BI. 63 d. A.) aber mit 50 v.H. Diese Unterschiede kann die Klägerin nicht damit abtun, dass sich ihre Tätigkeit im Laufe der Zeit geändert hätte, denn alle Angaben beziehen sich auf den Klagezeitraum.

bb) Schließlich kann der Bereich der „Öffentlichkeitsarbeit“ – mit oder ohne Abschluss von Mietverträgen und Sponsorenbetreuung – nach dem Vortrag der Klägerin nicht tariflich bewertet werden. Entgegen der Ansicht der Klägerin ist es unerheblich, wie die Klägerin und ihr Vorgesetzter die tarifliche Wertigkeit ihrer Arbeit beurteilt haben. Es handelt sich um eine Rechtsfrage, die das Gericht zu beantworten hat (BAG, Urt. v. 14.08.1985 – 4 AZR 21/84 – AP Nr. 109). Es ist auch nicht ungewöhnlich; dass unmittelbare Vorgesetzte aus vielerlei denkbaren Gründen jedenfalls nach außen die tarifliche Wertigkeit der Arbeit ihrer Mitarbeiter völlig verkennen und überschätzen.

Die Fallgruppen 1 a und b der Vergütungsgruppen VII BAT aufwärts für den allgemeinen Verwaltungsdienst bauen aufeinander in der Weise auf, dass die Erfüllung der Tätigkeitsmerkmale einer höheren Vergütungsgruppe stets die der niedrigeren voraussetzt (BAG, Urt. v. 05.03.1997 – 4 AZR 511195 – AP Nr. 222 unter II 3 a). Insoweit hätte die Klägerin dartun müssen, dass sie in Arbeitsvorgängen, die ihre Arbeitszeit zu mindestens 50 v.H. in Anspruch nahmen, für die auszuübende Tätigkeit nicht nur gründliche und vielseitige Fachkenntnisse (vgl. dazu BAG, Urt. v. 28.09.1994 – 4 AZR 542/93 – AP Nr. 185 zu II 4 a), sondern sogar umfassende Fachkenntnisse bei selbständigen Leistungen im Sinne der Vergütungsgruppen VI b BAT sind höher (vgl. dazu BAG, Urt. v. 28.09.1994, a.a.O., unter II 4 b) benötigte, und womit sich ihre Tätigkeit dadurch, dass sie besonders verantwortungsvoll und darüber hinaus besonders schwierig und bedeutungsvoll war, daraus heraushob. Die von der Klägerin vorgelegten stichwortartigen Listen sind dazu völlig ungeeignet, weil sich aus ihnen kaum oder gar nicht entnehmen lässt, was die Klägerin überhaupt konkret gemacht hat, und erst recht nicht irgendwelche Hinweise für die tarifliche Bewertung. Soweit die Klägerin dazu auf ihre Vorbildung und Bildung hinweist, ist zu bemerken, dass die Vergütungsgruppen des BAT von Vg V b aufwärts regelmäßig eine abgeschlossene Fachhochschulausbildung voraussetzen; die Klägerin hat demgegenüber den Ausbildungsabschluss „Mittlere Reife“ und der Höheren Handelsschule.

Weder aus dem Tatsachenvortrag noch sonst aus dem Akteninhalt lässt sich feststellen, wie „Öffentlichkeitsarbeit“ überhaupt nach diesen Maßstäben beurteilt werden kann und, wenn ja, welche Merkmale dafür kennzeichnend wären. Es ist nicht ersichtlich, welche Fachkenntnisse dafür erforderlich wären, und erst recht nicht, worin die damit verbundene Verantwortung, die Schwierigkeit und die Bedeutung liegen könnte. Das lässt sich gerade an der von der Klägerin so hervorgehobenen Rede zeigen, die sie für die Oberbürgermeisterin der Beklagten geschrieben haben will, wobei „Schreiben“ einer Rede entgegen der Ansicht der Beklagten nach dem allgemeinen Sprachgebrauch als „konzipieren“ derselben und nicht nur als Abschreiben zu verstehen ist. Der Kammer sind – abgesehen davon, dass es sich um eine vorübergehende Angelegenheit handelte – keine Maßstäbe bekannt, nach denen der Rede für eine Oberbürgermeisterin eine bestimmte Wertigkeit nach den Tätigkeitsmerkmalen der Vergütungsgruppen des BundesAngestelltentarifvertrags zukäme. Soweit das Arbeitsgericht die Arbeit der Klägerin für einen Assistentin der Geschäftsleitung“ vergleichbar gehalten hat, fehlt es an jeder Begründung, wie diese, die im Bundes-Angestelltentarifvertrag nicht genannt ist, tariflich einzuordnen gewesen wäre.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO, da die Klage der Klägerin erfolglos bleibt.

Für die Zulassung der Revision ist kein gesetzlicher Grund ersichtlich, § 72 Abs. 2 ArbGG.

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