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Hörgerät – Info über fehlende Kostenübernahme durch Krankenkasse


Amtsgericht Limburg

Az: 4 C 1289/13

Urteil vom 19.02.2014


Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.


Tatbestand

Der Kläger verlangt von der Beklagten, die ein Hörstudio betreibt, Schadensersatz aufgrund behaupteter Falschberatung.

Der Kläger begab sich mit einer ärztlichen Verordnung in das Hörstudio der Beklagten.

Dem Kläger wurden dort insgesamt drei Geräte vorgestellt und er entscheid sich für den Test des Gerätes:

„Siemens Motion 301 SX“

Er unterzeichnete hinsichtlich des vorgenannten Hörgerätes eine auf den 11.08.2011 datierte Empfangsbestätigung. Auf dieser Empfangsbestätigung ist handschriftlich unter anderem vermerkt:

KK-Anteil 1192,80

1 Mini TEK 550,-

Weiterhin ist maschinenschriftlich vorgedruckt:

Sonstiges/Eigenanteil des Kunden:

und handschriftlich dahinter vermerkt:

Ca. 2697,- […]

Bezüglich des weiteren Inhalts des Empfangsbekenntnisses vom 11.08.2011, wird auf die Anlage zur Klageerwiderung vom 07.11.2013, Anlage B2 (Bl. 30 d.A.) verwiesen.

Der Kläger unterzeichnete weiterhin einen sogenannten Patientenbogen zur Hörsystemversorgung mit dem Datum vom 10.10.2011. In diesem Patientenbogen ist eine Erklärung zu Mehrkostenkosten abgedruckt, die wie folgt lautet:

„Ich bin über das qualitativ hochwertige Angebot einer meinen Hörverlust ausgleichenden und gleichzeitig eigenanteilsfreien Versorgung (ohne Aufzahlung, ausgenommen der gesetzlichen Zuzahlung) informiert worden. Mit einer von mir zu leistenden höheren Vergütung bei einem Hörsystem mit privatem Eigenanteil (Hilfsmittelnummer, Seriennummer siehe oben) bin ich einverstanden. Ich bin darüber informiert worden, dass die aus der Mehrleistung bei einem Hörsystem mit privatem Eigenanteil resultierenden Reparaturmehrkosten damit zu meinen Lasten gehen und erkläre mich bereit, diese zu übernehmen: Die Versicherteninformationen habe ich erhalten.“

Die Parteien schlossen schließlich einen Kaufvertrag über das Hörgerät „Siemens Motion 301 SX“ und die Beklagte verlangte von dem Kläger mit Rechnung vom 10.10.2011 den Kaufpreis in Höhe von 2.697,00 Euro. Ausweislich der Rechnung betrug der Gesamtpreis 4.009,80 Euro und von diesem Gesamtpreis waren ein Zuschuss der Krankenkasse in Höhe von 1.212,80 Euro und ein weiterer Rabatt in Höhe von 120,00 Euro abzuziehen. Hinzukam die gesetzliche Eigenleistung in Höhe von 20,00 Euro (hinsichtlich des weiteren Inhalts der Rechnung wird auf die Anlage A3 zur Klageschrift, Bl. 7 d.A. verwiesen).

Im Anschluss an den Abschluss des Kaufvertrages forderte der Kläger die T Krankenkasse (…) zur Kostenerstattung in Höhe des Kaufpreises von 2.697,00 Euro auf.

Die …, bei der der Kläger gesetzlich versichert ist, lehnte eine Kostenerstattung in dieser Höhe jedoch ab und wies im Rahmen des Widerspruchsverfahrens darauf hin, dass der Betrag von 1212,80 Euro die Obergrenze des Leistungsanspruches des Klägers darstelle. Weiterhin habe der Kläger auch bereits deswegen keinen Anspruch, da er sich bereits vor Stellung des Kostenübernahmeantrages für eine bestimmte Versorgung entschieden habe.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Widerspruchsverfahrens wird auf den Widerspruchsbescheid gemäß § 85 Sozialgerichtsgesetz vom 10.04.2013 verwiesen (Anlage A4 zur Klageschrift, Bl. 8 d.A. ff.).

Nach Aufforderung zur Zahlung von Schadensersatz lehnte die Beklagte mit Schreiben vom 29.05.2O13 Schadensersatzansprüche des Klägers ab.

Der Kläger erhob gegen die … Klage und nahm diese in der öffentlichen Sitzung des Sozialgerichts Wiesbaden vom 31.10.2013 zurück, nachdem ihn das Gericht darauf hinwies, dass ein Erstattungsanspruch schon deshalb nicht in Betracht komme, da der Kläger das Hörgerät beschafft habe, bevor er den Kostenantrag gestellt habe.

Der Kläger ist der Auffassung, dass die Beklagte ihn falsch beraten hätte und verpflichtet gewesen sei ihn darauf hinzuweisen, dass gegenüber der Krankenkasse die Obliegenheit bestand die ärztliche Verordnung zur Genehmigung des zu stellenden Kostenantrages vor Erwerb des Hörgerätes vorzulegen. Die Beklagte hätte ihm raten müssen zunächst keinen Kaufvertrag abzuschließen, sondern erst eine Entscheidung der Krankenversicherung abzuwarten.

Der Kläger behauptet, dass eine entsprechende Beratung durch die Beklagte unterblieben sei und dass er die Geräte nicht erworben hätte, wenn ihm die Zusatzleistung bekannt gewesen sei. Weiterhin habe in Hinblick auf den schlechten Gesundheitszustand im Zeitpunkt der Beratungsleistung eine besondere Pflicht zur Beratung bestanden.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 2.697,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.05.2013 zu zahlen.

Die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 316,18 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, hilfsweise den Kläger von diesen Kosten freizustellen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte behauptet, dass sie zu Beginn der Vertragsbeziehung einen Kostenvoranschlag (Versorgungsanzeige) an die … geschickt habe.

Im Übrigen habe sie den Kläger auch auf den anfallenden Eigenanteil hingewiesen was sich bereits aus den Anlagen B2 und B3 ergebe. Auch der behandelnde Arzt habe den Kläger bereits über die Kosten aufgeklärt. Schließlich habe der Kläger auch das Hörgerät unabhängig von dem Preis auf jeden Fall erwerben wollen.


Entscheidungsgründe

Die Klage ist unbegründet.

Dem Kläger steht weder aus §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB, noch aus §§311 Abs. 2 Nr. 1, 241 Abs. 2, 280 Abs. 1 BGB ein Anspruch auf Schadensersatz gegen die Beklagte zu.

Es fehlt nämlich, egal ob man von einem eigenständigen Beratungsvertrag oder einer unselbstständigen Beratungspflicht ausgeht an einer kausalen Pflichtverletzung der Beklagten.

Die Beklagte hat den Kläger, wie sich aus dem Empfangsbekenntnis vom 11.08.2011 und dem Patientenbogen zur Hörsystemversorgung mit dem Datum vom 10.10.2011 ergibt, ausreichend über die Kosten des Hörgerätes aufgeklärt.

Anhand der Daten auf dem Empfangsbekenntnis konnte der Kläger genau ersehen in welcher Höhe ein Eigenteil bestehen würde, der von der Krankenkasse voraussichtlich nicht ersetzt werden würde. Aus dem Patientenbogen zur Hörsystemversorgung ergibt sich weiterhin, dass der Kläger auch damit einverstanden war ein Hörgerät mit privatem Eigenanteil zu erwerben.

Eines weiteren Hinweises der Beklagten auf die Obliegenheit des Klägers, vor Erwerb des Hörgerätes bei der Krankenkasse die Kostenerstattung zu beantragen, bedurfte es nach dieser, durch Empfangsbekenntnis und Patientenbogen dokumentierten, Beratungsleistung nicht mehr.

Nichts anderes ergibt sich im Übrigen auch aus der von dem Kläger zitierten Entscheidung des OLG Hamm, vom 19.02.2010, Aktz.: 19 U 106/09, zitiert nach Juris.

Das OLG Hamm geht zwar davon aus, dass es eine Verletzung eines Beratungsvertrages darstellen kann, wenn ein Hörgeräte-Akustik-Betrieb nicht darüber aufklärt, dass ein Erstattungsanspruch gegen die Krankenkasse nur nach Einholung einer vorherigen Deckungszusage besteht. Diese Entscheidung ist aber – wie sich aus der Entscheidung selbst ergibt – auf den hier vorliegenden Lebenssachverhalt gerade nicht übertragbar.

Das OLG Hamm führt nämlich in den Entscheidungsgründen (Rn. 15 zitiert nach Juris) aus:

„Es ist nicht davon auszugehen, dass der Beklagte gleichwohl eine Kauferklärung, also auf eigene Kosten, abgegeben hätte. Sein Bestreben ging unstreitig vielmehr dahin den Kauf von der Deckungszusage abhängig zu machen.“

Eine kausale Pflichtverletzung kann danach, auch nach der Rechtsprechung des OLG Hamm, nur dann in Betracht kommen, wenn der Kauf eindeutig von der Deckungszusage abhängig gemacht wird.

So verhält es sich vorliegend, entgegen der Behauptung des Klägers, aber gerade nicht.

Dem Kläger musste nämlich aufgrund der dokumentierten Beratung zumindest bewusst gewesen sein, dass ein Eigenanteil in Höhe von 2.697,00 Euro anfällt, der voraussichtlich von der Krankenkasse nicht ersetzt werden würde. Angesichts dessen hat der Kläger sich gleichwohl, in voller Kenntnis des Eigenanteils, zum Kauf des Hörgerätes entschieden und damit Kauf nicht von einer Deckungszusage abhängig gemacht.

Schließlich ergibt sich auch nichts anderes aus der Behauptung des Klägers er habe sich in einem besonders schlechten Gesundheitszustand befunden, denn der Kläger trägt weder etwas dazu vor in welchem Gesundheitszustand er sich genau befunden haben will, noch erfolgt Vortrag dazu inwiefern sich dies auf die Fähigkeit des Klägers ausgewirkt haben soll einen einfachen Lebenssachverhalt wahrzunehmen und richtig einzuordnen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Dem Kläger waren die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen, da er unterlegen ist.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.


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