Heizkosten
(hohe) und Fehler der Heizungsanlage – Mietmangel?
Kammergericht
Berlin
Az: 12 U 6/07
Urteil vom
28.04.2008
In dem Rechtsstreit hat der 12.
Zivilsenat des Kammergerichts auf die mündliche Verhandlung vom 28. April 2008
für Recht erkannt:
Die Berufung der Beklagten gegen das am 1. Dezember 2006 verkündete Urteil der
Zivilkammer 32 des Landgerichts Berlin - 32 O 500/06 - wird auf ihre Kosten mit
der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Tenor zu 1. der angefochtenen Entscheidung
wie folgt lautet:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin Zinsen in Höhe von fünf
Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 247 BGB aus jeweils
1.176,44 EUR vom 6. Februar 2006 bis zum 6. Dezember 2006, vom 6. April bis zum
15. Juli 2007, vom 6. Mai 2006 bis zum 15. Juli 2007, vom 6. Juni 2006 bis zum
15. Juli 2007, vom 6. Juli 2006 bis zum 15. Juli 2007 und vom 6. August 2006 bis
zum 15. Juli 2007 zu zahlen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung
durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages
zuzüglich 10% abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit
in gleicher Höhe leistet.
Gründe:
I.
Die Berufung der Beklagten richtet sich gegen das am 1. Dezember 2006 verkündete
Urteil des Landgerichts, auf dessen Tatbestand und Entscheidungsgründe Bezug
genommen wird.
Zur Begründung ihrer Berufung trägt die Beklagte u. a. vor:
Das Landgericht gehe zu Unrecht davon aus, dass die Mieträume ohne
Heizungsanlage vermietet worden seien und dass eine Pflicht zur Bereitstellung
einer Beheizung nicht geschuldet sei.
Den zur Minderung berechtigenden Mangel der Mietsache habe sie schlüssig
dargelegt. Der Verlust von Wärmeenergie ergebe sich unmittelbar aus den
erstinstanzlich als Anlage B 2 vorgelegten Abrechnungen. Dieser Verlust in Höhe
von 38% (2002) bzw. 33% (2003) entstehe zwischen der Messeinrichtung für die
Energieanlieferung für das gesamte Grundstück und der Erfassung des jeweiligen
Energieverbrauchs in den einzelnen Mieteinheiten. Dieser Verlust des Netzes sei
auf das veraltete und mangelhaft isolierte Leitungsnetz auf dem Grundstück der
Klägerin zurückzuführen. Die Gebrauchsbeeinträchtigung erschließe sich
unmittelbar aus der Tatsache, dass die Beklagte als Mieterin über die höheren
Preise pro verbrauchte Einheit die Verluste im Netz zu tragen habe. In
Rechtsprechung und Literatur sei allgemein anerkannt, dass eine verlustreich
arbeitende Heizung einen zur Minderung berechtigenden Mangel der Mietsache
darstelle.
Die Klägerin habe die Flächen im Gebäude entgegen den Heizkreisläufen im Gebäude
vermietet, so dass eine Erfassung ihres, der Beklagten, Verbrauchs nicht
ordnungsgemäß möglich gewesen sei. Erst zum Jahreswechsel 2005/2006 habe die ...
die für eine ordnungsgemäße Erfassung erforderlichen Änderungen an Leitungsnetz
und Messeinrichtungen vorgenommen.
Im Herbst 2007 habe die ... GmbH die Abrechnungsmodalitäten so umgestellt, dass
die Verluste des Netzes in Zukunft nicht mehr auf die Mieter des Gewerbegebietes
abgewälzt würden. Sie, die Beklagte, habe daraufhin die Mietminderung
ausgesetzt.
Die Parteien haben den Rechtsstreit wegen der Hauptforderung der Klage
übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt.
Die Beklagte beantragt,
unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage -soweit sie nicht in der
Hauptsache für erledigt erklärt worden ist - abzuweisen und die Klägerin auf die
Widerklage zu verurteilen, an sie 52.291,98 EUR nebst Zinsen in Höhe von acht
Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 2. November 2006 zu zahlen
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Klägerin verteidigt die angefochtene Entscheidung, die sie für zutreffend
erachtet.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens in beiden Rechtszügen wird
auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Protokolle der
mündlichen Verhandlungen verwiesen.
Mit Beschluss vom 25. Oktober 2007 sowie mit Verfügung vom 15. November 2007,
die in Bezug genommen werden, hat der Senat die Beklagte darauf hingewiesen,
dass ihre Berufung keine Aussicht auf Erfolg haben dürfte. Mit Beschluss vom 29.
Januar 2008 hat der Senat den Rechtsstreit dem Berichterstatter zur Entscheidung
als Einzelrichter übertragen.
II.
Die Berufung ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg. Im Ergebnis zu
Recht hat das Landgericht die Beklagte verurteilt und die Widerklage abgewiesen.
1. Unzutreffend ist allerdings die Ansicht des Landgerichts, die Mieträume seien
ohne Heizungsanlage vermietet worden. Die Heizungsanlage ist Bestandteil der
Mieträume und wurde zusammen mit diesen mitvermietet. § 23 des Mietvertrages
betrifft lediglich den Abschluss eines Wärmelieferungsvertrages zwischen der
Beklagten und der ..., nicht die Bereitstellung der Heizkörper und der
Zuleitungen.
Einen Anspruch auf Wärmelieferung hat die Beklagte deshalb nicht gegen die
Klägerin, sondern - einen entsprechenden Vertragsschluss vorausgesetzt - gegen
die ... GmbH. Die Klägerin hat aber für die Tauglichkeit der Heizkörper und
deren Zuleitungen einzustehen (vgl. Bub/Treier, Handbuch der Geschäfts- und
Wohnraummiete, 3. Auflage, III, Rn. 1310).
2. Die angefochtene Entscheidung ist aber im Ergebnis zutreffend, weil die
Beklagte einen zur Minderung berechtigenden Mangel der Mietsache nicht dargelegt
hat und sie deshalb nicht berechtigt ist, die Miete für die Zeit von Januar 2002
bis Dezember 2005 gemäß der Aufstellung auf den Seiten 5 und 6 ihres
Schriftsatzes vom 25. Oktober 2006 sowie in den Monaten Februar 2006 und April
2006 bis August 2006 um jeweils 10% zu mindern.
Eine Minderung gemäß § 536 BGB kommt nur in Betracht, wenn die Mietsache einen
Mangel hat, der ihre Tauglichkeit zum vertragsgemäßen Gebrauch in einem nicht
unerheblichen Umfang aufhebt (vgl. KG, KGReport Berlin 2006, 89 = Grundeigentum
2005, 1427 = WuM 2005, 774 m.w.N). Das Vorliegen eines solchen Mangels hat die
Beklagte nicht vorgetragen.
a) Soweit die Beklagte behauptet, das Leitungsnetz sei "veraltet und mangelhaft
isoliert", ist dieser Vortag zum einen unsubstantiiert, zum anderen aber im
Hinblick auf die begehrte Mietminderung unschlüssig, da nicht dargelegt wird,
inwieweit dieser "Mangel", so er denn vorliegt und sich als Mangel der Mietsache
darstellt, deren Tauglichkeit zum vertragsgemäßen Gebrauch in einem nicht
unerheblichen Umfang aufhebt. Die Heizungsanlage ist nämlich unstreitig in der
Lage, die Mieträume ausreichend mit Wärme zu versorgen.
b) Ein Mangel der Mietsache folgt entgegen der Ansicht der Beklagten auch nicht
aus dem Umstand, dass die ... GmbH in ihren Abrechnungen der gelieferten
Fernwärme für die Jahre 2002 und 2003 Leitungsverluste auf sie, die Beklagte
sowie die übrigen Mieter des Gewerbeobjektes der Klägerin umlegte, wodurch sich
die Heizkosten um 38% bzw. 33% erhöht haben.
aa) Unzutreffend ist schon die Ansicht der Beklagten, eine verlustreich
arbeitende Heizung stelle per se einen zur Minderung berechtigenden Mangel der
Mietsache dar. Der Kostenaspekt ist für den Begriff des Sachmangels irrelevant
(KG, KGReport 2006, 89 = WuM 2005, 774; LG Hamburg, NJW-RR 1988, 907). Selbst
außergewöhnlich hohe Heizkosten stellen als solche keinen Fehler der Mietsache
dar. Nur wenn diese hohen Heizkosten auf einem Fehler der Heizungsanlage
beruhen, kann ein Mangel der Mietsache vorliegen. Ob ein Fehler der
Heizungsanlage vorliegt, ist aber nach dem Stand der Technik zur Zeit des
Einbaus der Heizungsanlage bzw. der Gebäudeerrichtung zu beurteilen (vgl. Bub/Treier,
aaO, III Rn 1305). Dass die Heizungsanlage diesem Stand nicht entspricht, ist
dem Vortrag der insoweit darlegungs- und beweispflichtigen Beklagten aber nicht
zu entnehmen. Auch ist der Vermieter nicht verpflichtet, die Anlage ständig auf
dem neuesten technischen Stand zu halten und muss daher auch nicht eine dem
technischen Entwicklungsstand zur Zeit ihres Einbaus entsprechende
Heizungsanlage deshalb erneuern, weil sie nach heutigen Maßstäben
unwirtschaftlich arbeitet; ebenso wenig schuldet er eine Verbesserung der dem
technischen Stand zur Zeit der Gebäudeerrichtung entsprechenden Wärmedämmung
(Bub/Treier aaO, III Rn 1282 mit weiteren Nachweisen).
Dass die Heizungsanlage nicht dem Mindeststandard (vgl. zu diesem Begriff: BGH,
WuM 2004, 527) entspricht, den die Beklagte bei Vertragsschluss im Jahr 2001
erwarten durfte, hat diese nicht einmal im Ansatz dargelegt.
bb) Die von der Beklagten gewünschte Ausweitung des Mangelbegriffs des §536
Absatz 1BGB ist abzulehnen (vgl. zum Folgenden: Langenberg, Betriebskostenrecht
der Wohn- und Gewerberaummiete, 4. Auflage, G, Rn 46, mit weiteren Nachweisen).
Weicht der tatsächliche Zustand des Mietobjekts nicht von der aus dem
Vertragszweck definierten Sollbeschaffenheit ab, weil die Anlagen und
Einrichtungen funktionieren und der Mieter damit die Gebrauchsmöglichkeit
erhält, die ihm der Vermieter aus § 535 Absatz 1 Satz 2 BGB, so ist die
Mietsache nicht mangelhaft. Dass hier kein Mangel im Sinne des § 536 Absatz 1
BGB vorhanden ist, macht auch die Gegenprobe deutlich. Wäre ein Mangel gegeben,
hätte der Mieter aus § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB einen selbständigen Anspruch auf
Beseitigung der Unwirtschaftlichkeit. Ein derartiger Anspruch steht ihm indes
bei einer ordnungsgemäß gewarteten und einwandfrei laufenden Anlage nicht zu.
Die Annahme eines Fehlers würde auch die Entschließungsfreiheit des Vermieters
partiell in Frage stellen. Die Entscheidung, mit welchen Anlagen und
Einrichtungen der Vermieter ein Mietobjekt ausstatten will, muss aber diesem
überlassen bleiben.
cc) Die Entscheidung des OLG Düsseldorf vom 4. November 1982 (WuM 1984, 54 = MDR
1983, 229) steht dem hier gefundenen Ergebnis nicht entgegen. Zum einen handelt
es sich um eine Einzelfallentscheidung, die unter - undogmatischer (vgl.
Langenber, aaO, Fn 72) - Zuhilfenahme der Grundsätze von Treu und Glauben zur
der Annahme gelangt, dass eine mit einem Energieverlust von rund 60% arbeitende,
auf Kosten des Mieters betriebene Heizungsanlage einen zur Minderung des
Mietpreises berechtigenden Mangel der Mietsache darstellt. Zum anderen erreicht
der vorliegend behauptete Energieverlust nicht die Grenze, die eine Anwendung
der Grundsätze von Treu und Glauben in dem hier zu entscheidenden Fall
rechtfertigen könnte.
dd) Dem Vortrag der Beklagten ist auch nicht zu entnehmen, dass es sich bei der
von der ... GmbH betriebenen Heizungsanlage um eine solche handelt, die im
Vergleich zu den Heizungsanlagen vergleichbarer Gewerbeobjekte besonders
unwirtschaftlich arbeitet. Insbesondere hat die Beklagte nicht dargelegt, dass
die von ihr gezahlten Heizkosten pro Flächen- oder Raumeinheit die für
vergleichbare Mietobjekte zu zahlenden Kosten in einem besonders auffälligen Maß
übersteigen. Dem Vortrag ist lediglich zu entnehmen, dass diese Anlage
wirtschaftlicher arbeiten könnte, wenn die behaupteten Leitungsverluste nicht
auftreten würden. Leitungsverluste sind aber- dies ist gerichtsbekannt - bei
Fernwärmeheizungen systemimmanent, sie stellen den größten Nachteil dieser
Beheizungsart dar und lassen sich nie vollständig verhindern. In Betracht kommt
vorliegend deshalb allenfalls eine Reduzierung der nach dem Vortrag der
Beklagten auftretenden Leitungsverluste. Einen Anspruch auf Minderung der Miete
wegen einer nicht optimal arbeitenden Heizung hat die Beklagte aber, wie oben
dargelegt, nicht.
ee) Den mit Schriftsatz vom 14. November 2007 eingereichten Anlagen ist zu
entnehmen, dass es vorliegend nicht um die Frage der Mangelhaftigkeit der
Mietsache geht sondern um die Frage der richtigen Abrechnung der Fernwärme durch
die ... GmbH, insbesondere um die Frage der Abrechung der Netzverluste.
Wie die Beklagte in ihrem Schreiben vom 26. April 2007 (Anlage B 15) ausführt,
besteht der Mangel der Mietsache aus ihrer Sicht dann nicht mehr, wenn Verluste
im Netz des Gesamtobjektes nicht mehr auf die einzelnen Mieter umgelegt werden.
Lässt sich der behauptete Mangel aber durch eine schlichte Änderung der
Abrechnungsmodalitäten beseitigen, dann handelt es sich nicht um einen Mangel
der Mietsache sondern um die Frage der richtigen Abrechnung durch die ... GmbH.
c) Auch der Umstand, dass die Klägerin die Flächen im Gebäude entgegen den
Heizkreisläufen im Gebäude vermietet hat, so dass eine Erfassung des Verbrauchs
der Beklagten nicht ordnungsgemäß möglich war, stellt keinen zur Minderung
berechtigenden Mangel der Mietsache dar. Es ist nicht ansatzweise erkennbar,
inwieweit dieser Umstand die Tauglichkeit der Mietsache zum vertragsgemäßen
Gebrauch in einem nicht unerheblichen Umfang aufgehoben hat.
III.
Der Zinsanspruch, der nach Grund und Höhe nicht bestritten ist, ergibt sich aus
Verzug.
Die Revision war nicht zuzulassen, da weder die Sache grundsätzliche Bedeutung
hat, noch eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Rechtsfortbildung oder zur
Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist (§ 543 Absatz 1
Nr.1, Absatz 2 ZPO n. F.).
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Absatz 1 ZPO, 91a ZPO. Der Beklagten
waren die Kosten auch im Umfang der Hauptsachenerledigung aufzuerlegen, da sie
die Berufung auch insoweit verloren hätte. Die weiteren prozessualen
Nebenentscheidungen folgen aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.