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Holzpolter – Verkehrssicherungspflicht


Landgericht Bonn

Az: 4 O 120/13

Urteil vom 18.07.2014


Tenor

1. Die Beklagte zu 1 wird als Gesamtschuldnerin neben der Beklagten zu 2 verurteilt, an den Kläger 10.000 EUR zu zahlen, und zwar nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.01.2014.

2. Hinsichtlich der Beklagten zu 2 wird das Versäumnisurteil der Kammer vom 04.02.2014 insoweit aufrechterhalten, als diese zur Zahlung von 10.000 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.01.2014 verurteilt wurde. Dies gilt mit der Maßgabe, dass sie hinsichtlich der unter Ziffer 1 titulierten Forderung neben der Beklagten zu 1 ebenfalls als Gesamtschuldnerin haftet. Im Übrigen wird das Versäumnisurteil vom 04.02.2014 aufgehoben.

3. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

4. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben. Dies gilt nicht für die durch die Säumnis der Beklagten zu 2 entstandenen Kosten, welche diese allein zu tragen hat.

5. Dieses Urteil ist für die Parteien jeweils gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.


Tatbestand

Die Parteien streiten um ein Unfallereignis, das sich am 25.04.2012 im Ber Wald nahe C im Zusammenhang mit Forstarbeiten ereignet haben soll. Hinsichtlich der fraglichen Örtlichkeit verweist die Kammer auf den Kartenausschnitt Bl. … d.A. sowie die Lichtbilder Bl. … d.A.

Der Kläger behauptet, am Vormittag des 25.04.2012 dort mit seinen beiden Hunden spazieren gegangen zu sein, wobei er auf dem (geteerten) T-Weg in Richtung Parkplatz F gehend an einem Holzpolter vorbei gekommen sei. Das dort bis zu einer Höhe von etwa 2 Metern aufgestapelte Holz habe eine Länge von 4 bis 5 Metern gehabt. Es sei zuvor von der Beklagten zu 1 erworben und gefällt, sodann von der Beklagten zu 2 im Auftrag der Beklagten zu 1 aus dem Wald herausgeholt und zum weiteren Abtransport am Wegesrand gestapelt worden.

Der Kläger behauptet weiter, einer seiner Hunde sei auf diesen Holzpolter der Beklagten hinaufgelaufen. In Sorge um seinen Hund sei er diesem gefolgt. Plötzlich seien die Stammhölzer auf einer Querseite des Stapels ins Rollen gekommen, und zwar, weil sie dort völlig ungesichert fast senkrecht übereinander gelegen hätten. Dies habe er infolge seiner Annäherung von der anderen Seite zuvor nicht erkennen können. Infolge der Bewegung der Holzstämme sei er selbst gestürzt, wobei einer der Stämme auf sein rechtes Schienbein gefallen sei. Zunächst habe er das Bewusstsein verloren und nach Wiedererwachen festgestellt, dass sein rechtes Bein eingeklemmt gewesen sei. Er habe sich befreien können, sei auf den Knien in Richtung des Parkplatzes gerutscht, nach etwa 200 m jedoch kraftlos in einem Graben liegen geblieben. Dort sei er von einem anderen Waldbesucher gefunden worden, welcher anschließend den Rettungsdienst verständigt habe.

Durch den Sturz habe er eine Quetschung des rechten Unterschenkels mit offener Unterschenkelfraktur erlitten. Die Verletzung sei noch am Unfalltag operativ versorgt worden; bis zum 22.06.2012 habe er sich zudem weiteren sechs Operationen unterziehen müssen. Dabei sei auch nekrotisches Gewebe abgetragen worden, ein avitaler Knochen habe reseziert werden müssen und man habe zudem operativ Hämatome ausgeräumt. Erst am 27.07.2012 habe er aus stationärer Behandlung entlassen werden können. Eine weitere stationäre Behandlung habe sich vom 11.10. bis 19.10.2012, unter anderem zwecks Antibiose, als erforderlich erwiesen. Sein Bein sei unfallbedingt um 5,5 cm verkürzt gewesen, weshalb am 05.11.2013 eine operative Maßnahme zwecks Beinverlängerung stattgefunden habe. Diese mit einer äußerst schmerzhaften Therapie verbundene Maßnahme werde sich über einen längeren Zeitraum hinziehen. Mutmaßlich dauerhaft werde das rechte Bein des Klägers nur eingeschränkt belastbar bleiben, sodass er zuvor betriebene Sportarten – insbesondere Tennis und Joggen – nicht mehr ausüben könne.

Der Kläger ist der Auffassung, beide Beklagte seien ihm gemäß § 823 Abs. 1 BGB wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht haftbar. Er begehrt daher die Zahlung eines Schmerzensgeldes in der Größenordnung von 20.000 EUR.

Der Kläger beantragt,

die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn ein Schmerzensgeld zu zahlen, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt ist, und zwar zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.07.2013.

Da die Beklagte zu 2 innerhalb der gesetzten Frist keine Verteidigungsanzeige abgegeben hatte, ist gegen diese unter dem 04.02.2014 im schriftlichen Vorverfahren Versäumnisurteil ergangen, mit welchem sie zur Zahlung von 20.000 EUR nebst Zinsen verurteilt wurde (Bl. … f. d.A.). Gegen dieses Urteil hat sie rechtzeitig Einspruch eingelegt.

Die Beklagte zu 1 beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte zu 2 beantragt,

unter Aufhebung des Versäumnisurteils vom 04.02.2014 die Klage abzuweisen.

Beide Beklagte räumen ein, in dem fraglichen Zeitraum im Ber Wald Forstarbeiten dergestalt ausgeführt zu haben, dass von der Beklagten zu 1 erworbenes und geschlagenes Holz seitens der Beklagten zu 2 im Auftrag der Beklagten zu 1 zwecks Abtransport aus dem Wald gezogen und am Wegesrand in Form von sogenannten Poltern gestapelt wurde – allerdings an anderen Stellen als dem behaupteten Unfallort. Sie behaupten, bei den von dem Kläger beschriebenen Holzpolter könne es sich daher nicht um einen solchen handeln, der im Zuge der von ihnen verantworteten Forstarbeiten entstanden sei. Dies folge auch daraus, dass es sich bei dem von ihnen gestapelten Holz nicht um „entrindete“ Stämme gehandelt habe, während – dies ist unstreitig – der Kläger selbst von „entrindetem“ Holz gesprochen habe, auf welches er gestiegen sei.

Hinsichtlich des sonstigen Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen. Die nachgelassenen Schriftsätze der Beklagten vom 04. und 09.07.2014 haben der Kammer vorgelegen. Sie gaben keine Veranlassung, die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen.

Die Kammer hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen E, Q, I und S, T2 sowie der Zeugin T3. Zum Ergebnis der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschriften vom 13.03.2014 (Bl. … ff. d.A.) sowie vom 26.06.2014 (Bl. … ff. d.A.) Bezug genommen.


Entscheidungsgründe

Die Klage ist (nur) teilweise begründet, da dem Kläger gemäß §§ 823, 831, 253 BGB ein Schmerzensgeldanspruch in Höhe von 10.000 EUR zusteht.

1. Die Kammer ist zunächst der sicheren Überzeugung, dass sich der Unfall am 25.04.2012 so zugetragen hat, wie der Kläger es darlegt.

Zweifel insoweit sind zunächst nicht schon deshalb veranlasst, weil der Kläger in seinem Schreiben vom 23.01.2013 (Bl. … d.A.) davon gesprochen hat, einer der „Kurzstämme“ sei auf sein rechtes Schienbein gestürzt, während er in der mündlichen Verhandlung davon sprach, die Länge der Baumstämme habe zwischen 4 und 5 Metern betragen. Zum einen hat er ausdrücklich eingeräumt, angesichts des Unfallereignisses hierzu keine exakten Angaben machen zu können, zum anderen belegt das Schreiben des Bürgermeisters der Stadt C vom 23.09.2013 (Bl. … d.A.), dass seitens der Beklagten zu 1 auch „Kurzholz“ erworben wurde. Das hat auch der Zeuge T2 als Revierförster mit der Angabe bestätigt, das von der Beklagten zu 1 gelagerte Holz habe Längen zwischen etwa 2,50 und 4 Metern gehabt. Die Behauptung des Klägers, er habe den Holzstamm von seinem eingequetschten Bein herunternehmen können, erscheint daher durchaus lebensnah.

Unbedeutend ist auch die Frage, ob – wie in der Klageschrift vorgebracht – gelagerte Baumstämme an der Querseite eines Stapels „fast senkrecht“ übereinander gelegen haben können. Zum einen lässt sich die exakte Anordnung der seinerzeit im Ber Wald angelegten Holzpolter nicht mehr rekonstruieren. Zum anderen zeigt die Ablichtung Bl. … d.A. unten rechts, auf die Bezug genommen wird, dass solche Polter an den Seiten jedenfalls sehr steil ausgelegt sein können. Eine auf dem Stapel stehende Person kann dies beim Blick nach unten subjektiv durchaus als „fast senkrecht“ empfinden und später entsprechend schildern. Die Einholung eines Sachverständigengutachtens zu der generellen physikalisch-geometrischen Frage der Stapelmöglichkeiten von geschlagenem Langholz war daher nicht veranlasst.

Der Kläger selbst hat im Rahmen seiner Anhörung vor der Kammer das Unfallgeschehen als solches wie in der Klageschrift geschildert, wobei aufgrund des persönlichen Eindrucks, welchen die Kammer von ihm gewinnen konnte, keinerlei Veranlassung besteht, seine diesbezüglichen Angaben in Zweifel zu ziehen. Solche Anhaltspunkte tragen auch die Beklagten substantiell ebenso wenig vor wie eine alternative Ursache für die durch zahlreiche Dokumente belegte (siehe Bl. … ff. d.A.) Verletzung.

Gestützt werden die Schilderungen des Klägers zudem von dem Zeugen T2, welcher ihn als zuständiger Revierförster nach dem Unfallereignis zu Hause aufgesucht hat. Diesem gegenüber hat der Kläger – so der Zeuge T2 – ebenfalls angegeben, aus Sorge um seinen Hund auf einen Holzpolter gestiegen zu sein. Als die Stämme ins Rutschen gekommen seien, habe er einen „schlimmen Beinbruch“ davongetragen. Auch aus dem vorgelegten Einsatzbericht des Rettungsdienstes (Bl. … f. d.A.) ergibt sich, dass der Kläger gegenüber den Rettungskräften eine gleichlautende Erklärung zum Hintergrund seiner dokumentierten Verletzung am rechten Unterschenkel angegeben hat.

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Dass im fraglichen Zeitraum im Ber Wald Forstarbeiten ausgeführt wurden und an der von dem Kläger angegebenen Stelle Holzpolter angelegt waren, hat der Zeuge T2 ebenfalls bestätigt. Bei dieser Sachlage hatte die Kammer keinerlei vernünftige Zweifel an dem Wahrheitsgehalt der klägerischen Unfallschilderung.

2. Die Kammer ist auch davon überzeugt, dass sich der Unfall auf einem Holzpolter ereignet hat, welchen die Beklagte zu 2 im Auftrag der Beklagten zu 1 errichtet hatte.

Dem steht zunächst nicht entgegen, dass der Bürgermeister der Stadt C in seinem Schreiben vom 23.09.2013 (Bl. … d.A.) angegeben hat, „in einiger Entfernung“ zu den seitens der Beklagten 1 gelagerten Poltern habe „im Jahre 2012“ auch der Holzpolter eines anderen Käufers gelegen. Zum einen lässt dies jede örtliche und zeitliche Präzisierung vermissen, zum anderen ist aber auch nicht ersichtlich, auf wessen Erkenntnissen zu den tatsächlichen Verhältnissen im Wald diese Feststellung beruht. Ohnehin kann es sich bei diesem Holzpolter eines Dritten ohne weiteres um denjenigen gehandelt haben, der nach den Angaben des Zeugen T2 aus (abrollsicher) in einem Graben gelagerten etwa 20 langen Fichtenstämmen bestand. Ein Widerspruch zu den Behauptungen des Klägers ergibt sich hieraus also nicht.

Unerheblich für die Bewertung ist auch, dass der Kläger davon gesprochen hat, vor Ort sei „entrindetes“ Holz gelagert gewesen, welches in etwa so ausgesehen habe, wie auf dem Lichtbild Bl. … d.A. rechts unten abgebildet. Die Kammer geht entsprechend den Bekundungen der insoweit vernommenen Zeugen durchaus davon aus, dass die Beklagte zu 1 ausschließlich mit „nicht entrindetem“ Holz Handel treibt. Über die Begrifflichkeit „entrindet“ konnte in der mündlichen Verhandlung vom 26.06.2014 durch Vernehmung der Zeugen auch Klarheit dahingehend geschaffen werden, dass hiermit – als Fachbegriff – der Zustand des Holzes von Baumstämmen nach einer separaten maschinellen Bearbeitung gemeint ist, in deren Zuge die gesamte Rinde entfernt wird. Andererseits haben die Zeugen Q und T2 bestätigt, dass auch im Rahmen normaler Fällarbeiten mit einem sogenannten Harvester beim Einzug in die Maschine und beim maschinellen Entasten der Baumstämme Teile der Rinde entfernt werden. Wenn der Kläger von „entrindetem“ Holz gesprochen hat, lässt sich aus dieser laienhaften Schilderung mithin nicht ableiten, am Unfallort gestapelt gewesenes Holz sei nicht den Beklagten zuzurechnen. Welche Rindenanteile bei diesen Baumstämmen im Rahmen des Fällvorganges tatsächlich verloren gegangen sind, lässt sich nicht mehr aufklären.

Der Zeuge Q hat im Übrigen bestätigt, dass er im Jahre 2012 für die Beklagte zu 2 Holz aus dem Wald geholt und dieses sodann am Wegesrand in Form von Holzpoltern gestapelt habe. Ob er in diesem Zusammenhang an bestimmten Holzstapeln Warnschilder angebracht habe, die auf mögliche Gefahren beim Besteigen hinweisen, könne er nicht sagen. Er hat allerdings in Abrede gestellt, an dem auf der Karte Bl. … d.A. markierten „Unfallort“ Holz gestapelt zu haben.

Dies lässt sich schon schwerlich mit den Bekundungen des Zeugen S – Accountmanager der Beklagten zu 1 – vereinbaren. Der hat angegeben, im näheren Umkreis um den in der Karte Bl. … d.A. bezeichneten „Fundort“ des Klägers sei seitens der Beklagten gearbeitet worden. Dies schließt den als „Unfallort“ bezeichneten Bereich ausdrücklich ein. Lebensnah ist davon auszugehen, dass dort geschlagenes Holz dann auch ortsnah an dem geteerten T-Weg gelagert und nicht etwa an die entfernt gelegenen Stellen verbracht wurde, wie sie der Zeuge Q bezeichnetet hat. Die Zeugen E (Forstamtsleiter) und S haben zudem bestätigt, dass allein die Beklagte zu 1 im Jahr 2012 einen Rahmenvertrag für den Ber Wald betreffend Holzeinschlag gehabt hat. Dies hat auch der Zeuge T2 als zuständiger Revierförster erklärt, der zudem sicher anzugeben wusste, dass das im Bereich der angegebenen Unfallstelle gelagert gewesene Holz ausschließlich der Beklagten zu 1 zuzurechnen sei.

Bei dieser Sachlage hatte die Kammer keinen Zweifel daran, dass es sich bei dem am Unfallort aufgestapelten Holz um solches handelte, welches der Zeuge Q als Subunternehmer der für die Beklagte zu 1 tätigen Beklagten zu 2 aufgestapelt hatte. Dies gilt umso mehr, als auch die Beklagten trotz ihrer forstwirtschaftlichen Tätigkeiten an der konkreten Stelle und ihrer damit verbundenen Kenntnis der tatsächlichen Verhältnisse einen alternativ Verantwortlichen konkret nicht bezeichnet haben.

3. Wie das Unfallgeschehen zeigt, haben beide Beklagte die ihnen obliegenden Verkehrssicherungspflichten nicht erfüllt. Dass für ein Abrollen der Baumstämme die Veränderung eines ordnungsgemäß angelegten Polters durch unbekannte Dritte verantwortlich sei, ist eine Hypothese, für die es an jedem Anhalt mangelt.

Derjenige, der – wie vorliegend – eine allgemeine Gefahrenquelle eröffnet, ist für deren Sicherung verantwortlich. Hierbei ist zwar zu berücksichtigen, dass nicht jeder abstrakten Gefahr vorbeugend begegnet werden kann. Eine Verkehrssicherung, die jede Schädigung generell ausschließt, ist nämlich nicht möglich. Mithin ist auch nicht für alle denkbaren Möglichkeiten eines Schadenseintritts Vorsorge zu treffen. Die im Verkehr erforderliche Sorgfalt ist allerdings nur dann erfüllt, wenn die zumutbaren Sicherheitsvorkehrungen getroffen werden, die ein verständiger, umsichtiger, vorsichtiger und gewissenhafter Angehöriger der betroffenen Verkehrskreise für ausreichend halten darf, um Dritte vor Schäden zu bewahren. Insoweit ist zunächst zu berücksichtigen, dass in einem öffentlichen Waldgebiet sog. Holzpolter ohne weiteres zugänglich sind und von Spaziergängern – insbesondere auch Kindern – nicht nur faktisch bestiegen werden können, sondern auch bestiegen werden. Es liegt daher auf der Hand, dass die Baumstämme generell so aufgeschichtet oder gesichert werden müssen, dass ein Wegrollen oder Verrutschen unter normalen Bedingungen ausgeschlossen ist. Dies ist ersichtlich nicht geschehen.

Rechtlich haben hierfür beide Beklagte einzustehen. Zwar ist der unfallursächliche Holzpolter von dem Zeugen Q errichtet worden, welcher wiederum für die Beklagte zu 2 als Nachunternehmerin der Beklagten zu 1 tätig wurde. Allerdings muss auch der jeweilige Unternehmer Dritte, denen er die Erfüllung seiner Verkehrssicherungspflicht überlässt, ausreichend beaufsichtigen und überwachen. Bezüglich einer Verletzung der Verkehrssicherungspflicht kommt es für die haftungsrechtliche Zurechnung also vor allem darauf an, wer in der Lage gewesen ist, die zur Gefahrenabwehr erforderlichen Maßnahmen zu treffen bzw. zu veranlassen.

Zu einer entsprechenden Absicherung waren beide Beklagte gleichermaßen verpflichtet. Da beide professionell im Holzgeschäft tätig sind, muss davon ausgegangen werden, dass ihnen die von Holzpoltern generell ausgehenden Gefahren bekannt waren. Beide haben auch nicht dafür Sorge getragen, dass an den Holzpoltern entsprechende Gefahrenhinweise angebracht wurden. Der Zeuge S hat diesbezüglich ausdrücklich bekundet, dass es seitens der Beklagten zu 1 noch nicht einmal eine Anweisung an Nachunternehmer gibt, Holzstapel generell mit einem Warnschild zu versehen. Dies sei „nicht üblich“. Anhaltspunkte dafür, dass entgegen dieser Übung der Zeuge Q eine entsprechende Auflage erhalten hätte und an dem Unfallort ein Warnschild angebracht gewesen wäre, hat die Kammer auf diesem Hintergrund nicht. Das gilt umso mehr, als der Zeuge T2 explizit erklärt hat, im Frühjahr 2012 habe es im Bereich der Unfallstelle „keine Warnschilder“ gegeben. Dabei war die Beklagte zu 1 im fraglichen Zeitraum auch selbst im Ber Wald tätig, hatte also hinreichend Gelegenheit, ihre Nachunternehmerin zu überwachen.

Aber auch konkrete Anweisungen zum Anlegen der Holzpolter, deren Erfüllung ein Abrollen sicher ausgeschlossen hätte, behaupten die Beklagten nicht. Dass die Verkehrssicherungspflicht seitens der Beklagten zu 1 durch Vertrag auf die Beklagte zu 2 oder auf den Zeugen Q übertragen worden wäre, ist weder ersichtlich noch konkret behauptet. Hierzu hätte es im Übrigen einer klaren Absprache bedurft, welche die Sicherung der Gefahrenquelle zuverlässig garantiert. Eine solche Vereinbarung ist angesichts der dargestellten Bekundungen des Zeugen S auszuschließen.

4. Haften beide Beklagte mithin als Gesamtschuldner gemäß §§ 823, 831 BGB, so sind sie dem Kläger auch zur Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes verpflichtet, § 253 BGB. Soweit sie in diesem Zusammenhang die vom Kläger erlittenen Verletzungen, deren Umfang, Behandlungsbedarf und Folgen bestreiten, ist dies angesichts der vorgelegten Testate, bezüglich derer die Kammer auf Bl. … ff. d.A. verweist, unsubstantiiert. Der Einholung entsprechender Sachverständigengutachten bedurfte es mithin nicht. Der Kläger hat sich zahlreichen Operationen unterziehen müssen und ist ersichtlich in seiner Lebensführung verletzungsbedingt eingeschränkt.

Ein angemessenes Schmerzensgeld beziffert die Kammer bei einer 100%igen Haftung mit 20.000 EUR. Zu berücksichtigen ist jedoch auch, dass der Kläger sich – für ihn erkennbar – in eine erhebliche Gefahr gebracht hat, als er ersichtlich ohne vorangegangene (zumindest optische) Überprüfung der Standfestigkeit den Holzpolter bestieg. Musste er auch nicht damit rechnen, dass die Baumstämme ins Rollen kommen, so hat er sich selbst durch dieses Verhalten doch einer besonderen Verletzungsgefahr ausgesetzt. Sein Mitverschulden bewertet die Kammer mit 50 %, sodass letztlich ein Schmerzensgeld in Höhe von 10.000 EUR zuzusprechen war.

Verzugszinsen konnten erst ab dem Zeitpunkt der Rechtshängigkeit zuerkannt werden, da eine vorangegangene Mahnung nicht substantiiert behauptet wurde.

Die Kostenentscheidung basiert auf §§ 92, 344 ZPO. Der zugesprochene Betrag erreicht nicht die vom Kläger geäußerte Größenvorstellung, so dass auch die nicht ausdrücklich bezifferte Schmerzensgeldklage mit einer entsprechenden Kostenquote teilweise abzuweisen war (vgl. OLGR Köln 1994, 284).

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit basiert auf § 709 ZPO.

Streitwert: 20.000 Euro.


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