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RA-Hotline verstößt gegen BRAGO, BRAO und UWG:

Landgericht Hamburg

Az.: 312 0 378/99

Verkündet am: 31.8.1999


URTEIL

Im Namen des Volkes erkennt das Landgericht Hamburg – Zivilkammer 12 auf die mündliche Verhandlung vom 31.8.1999

für Recht:

1. Die einstweilige Verfügung vom 21.7.1999 wird bestätigt.

2. Der Antragsgegner trägt auch die weiteren Kosten des Rechtsstreits.

Tatbestand:

Die Parteien sind Rechtsanwälte. Der Antragsteller hat seinen Sitz in Hamburg, der Antragsgegner in Bremen.

Der Antragsgegner wirbt im Internet durch elektronischen Aushang an einem virtuellen schwarzen Brett eines Online-Dienstes (sog. Pinboard-Aushang) u.a. wie folgt:

„Telefonische Rechtsberatung unter der Telefonnummer 0190/898999 zu den üblichen Bedingungen (DM 3,63 pro Minute)“.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf dis Anlage As 1 Bezug genommen. Bei einem Anruf dieser Telefonnummer berechnet die Telekom dem Anrufer eine Zeitgebühr nach dem Sondertarif für 0190-Nummern und zieht diese Forderung ein. Die Telekom rechnet die Gebühr dann gegenüber dem Antragsgegner ab. Auf Antrag des Antragstellers hat die Kammer dem Antragsgegner bei Meldung der vom Gesetz vorgesehenen Ordnungsmittel durch einstweilige Verfügung vom 21.7.1999 verboten, in werbenden Aussagen, insbesondere durch Pin-Board-Aushang in einem Online-Dienst, für Rechtsberatung unter einer sog. 0190-Nummer zu werben, ohne bereits in der Werbung darauf hinzuweisen, daß eine Abrechnung nach Erstberatung (§ 20 BRAGO) gegeben sein kann oder in Fällen, in denen bei Berechnung der Telefonsondergebühren eine Unterschreitung der Gebühren nach Streitwert vorliegt, diese zusätzlich berechnet werden.

Gegen die einstweilige Verfügung hat der Antragsgegner Widerspruch eingelegt. Er macht geltend: Örtlich sei das LG Bremen zuständig, da er seine Praxis in Bremen betreibe. Außerdem erlöse er im Schnitt monatlich zwischen 200 und 400 DM durch seine Teilnahme an der 0190er-Hotline, was bei der Streitwertfestsetzung zu berücksichtigen sei und gegen eine sachliche Zuständigkeit des Landgerichts spreche. Es fehle weiter an einem konkreten Wettbewerbsverhältnis zwischen den Parteien. Die meisten Anrufe würden ihn aus Süddeutschland erreichen. Eine Irreführung liege nicht vor. Die rechtsuchende Bevölkerung wisse, daß Rechtsanwälte an die Bestimmung der Gebührenordnung gebunden seien. Es sei deshalb auch leichtfertig anzunehmen, daß sich der Antragsgegner durch die beanstandete Werbung einen Wettbewerbsvorteil gegenüber dem Antragsteller verschaffen würde. Weiterhin sei eine Werbung, die der Verfügung entsprechen würde, nicht machbar und allein dazu geeignet, Ratsuchende zu verwirren. Es würden tatsächlich regelmäßig weder die Höchstgebühren für eine Erstberatung überschritten noch werde die Mindestgebühr von DM 20, unterschritten. Eine Überschreitung könne deshalb nicht geschehen, weil die 0190-Nummern von der Deutsche Telekom so geschaltet seien, daß die Verbindung nach 60 Minuten abgeschaltet werde. Die Einhaltung der Mindestgebühr ergebe sich aus dem Gesprächsablauf. Der Anrufer werde zunächst nach seiner Anschrift gefragt und erhalte dann einen Hinweis auf die Gebührenpflicht für das Gespräch. Rechtsauskunft und Rückfragen würden eine regelmäßige Gesprächsdauer von mehr als fünf Minuten ergeben. Fehlanrufe könnten dabei nicht berücksichtigt werden. Die zwei Fälle, in denen die Gespräche aufgrund einer einfachen Fragestellung kürzer gewesen seien, könnten ein anderes Ergebnis nicht rechtfertigen. Auch in der täglichen Praxis gebe es immer wieder Fälle, in denen es unangemessen wäre, einem Ratsuchenden für einen simplen Hinweis etwas zu berechnen. Alles in allem habe sich bisher ein angemessenes Gebührenvolumen ergeben. Im Prinzip werde den Anrufenden ein Stundenhonorar im Minutentakt berechnet.

Der Antragsgegner beantragt, den Antrag unter Aufhebung der einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.

Der Antragsteller beantragt, die einstweilige Verfügung zu bestätigen.

Der Antragsteller macht geltend, die Werbung, welche über Internet bundesweit und damit auch in Hamburg abrufbar und hierfür auch bestimmt sei, verstoße unter mehreren Aspekten gegen §§ 1, 3 UWG. Dadurch, daß die Telekom die Gebühren vom Ratsuchenden einziehe und dann mit dem Antragsgegner abrechne, liege ein Verstoß gegen das Abtretungsverbot gem. § 49b BRAO vor. Bei sehr hohen Streitwerten bestehe die Gefahr, daß durch Berechnung eines nur geringen Entgeltes für ein kurzes Telefonat eine Gebührenunterschreitung vorliege. Bei sehr geringen Streitwerten könne es infolge eines langen Gesprächs auch zu einer Gebührenüberschreitung kommen, was eine schriftliche Vereinbarung voraussetze, die wiederum bei einem Anruf nicht in Betracht komme. Unerheblich sei, daß die Telekom Gespräche nach einer gewissen Zeit unterbreche, da der Ratsuchende in derselben Sache erneut anrufen könne. Bezüglich der behaupteten effektiven Mindestgebühr von DM 20,- bleibe festzustellen, daß der Antragsgegner hierüber in seinem Angebot nicht informiere. Dies sei aber erforderlich, gerade wegen der regelmäßigen Verschleppung der Telefonate, um eine Mindestgebühr zu erreichen, was typisch für derartige „Hot-Lines“ und mit dem Ansehen eines Rechtsanwaltes nicht vereinbar sei. Auch könne der Antragsgegner sich nicht darauf zurückziehen, es werde letztlich ein Stundenhonorar vereinbart, weil eine solche Vereinbarung der Schriftform bedürfe. Der Antragsgegner erlange durch die angegriffene Werbeform infolge eines Verstoßes gegen die BRAGO einen Wettbewerbsvorteil gegenüber Kollegen, die sich an die Vorgaben dieses Gesetzes halten würden. Die Werbung führe weiter in die Irre, weil sie nicht zum Ausdruck bringe, daß die Gebührenerhebung durch die Abrechnung einer 0190-Nummer gegen das Gebührensystem der BRAGO und somit auch gegen die BRAO verstoße.

Hinsichtlich der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze sowie die zur Akte gereichten Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die einstweilige Verfügung der Kammer vom 21.07.1999 erweist sich auch unter Berücksichtigung des Vorbringens der Parteien im Widerspruchsverfahren als zu Recht ergangen und ist demgemäß zu bestätigen.

Die örtliche Zuständigkeit des LG Hamburg und Aktivlegitimation des Antragstellers ergibt sich daraus, daß das streitgegenständliche Angebot über Internet auch in Hamburg zu lesen ist und damit auch Ratsuchende aus Hamburg angesprochen werden. Damit ist Hamburg Begehungsort und der Antragsgegner als Rechtsanwalt mit Sitz in Hamburg unmittelbar von der i.S. des § 1 UWG sittenwidrigen Werbung des Antragsgegners betroffen.

Bei dem bei dem angegriffenen Angebot von telefonischer Beratung über eine 0190er Nummer handelt es sich um eine Zeitvergütung, die die gesetzlichen Gebühren sowohl unter Verstoß gegen § 3 Abs. 5 BRAGO, unterschreiten als auch unter Verstoß gegen § 3 Abs. 1 BRAGO überschreiten kann. Der streitgegenständlichen Werbung ist nicht zu entnehmen; daß im Vergleich zu den von der Telekom einzuziehenden Telefongebühren nach den Umständen des Einzelfalles höhere oder niedrigere Rechtsanwaltsgebühren anfallen können, so daß der angesprochene Verkehrskreis i.S. des § 3 UWG in die Irre geführt wird. Durch den Verstoß gegen die Vorschriften der §§ 3 BRAGO, 49 b Abs. 1 BRAO verschafft sich der Antragsgegner weiter gegenüber Anwälten, die sich an die gesetzlichen Vorschriften halten, einen ungerechtfertigten Wettbewerbsvorsprung, welcher unter dem Gesichtspunkt des Vorsprungs durch Rechtsbruch mit § 1 UWG unvereinbar ist (vgl. OLG Frankfurt a.M. NJW 99, 153).

Gemäß § 49 b Abs. 1 BRAO ist es unzulässig, geringere Gebühren und Auslagen zu vereinbaren oder zu fordern, als die BRAGO vorsieht. Zwar ist eine Gebührenunterschreitung gemäß § 3 Abs. 5 BRAGO grundsätzlich zulässig. Sie muß jedoch nach Satz 4 dieser Vorschrift in angemessenem Verhältnis zu Leistung, Verantwortung und Haftungsrisiko des Anwalts stehen. Ob ein solches angemessenes Verhältnis besteht, läßt sich aber regelmäßig nur an Hand des konkret in Aussicht stehenden Mandatsverhältnisses beurteilen, während im vorliegenden Fall die Höhe der Zeitvergütung gerade nicht individuell vereinbart wird, sondern unterschiedslos auf alle denkbaren Beratungsfälle Anwendung findet (vgl. OLG Frankfurt a.M. NJW 99, 153; AGH NW AnwBl 99, 349; Berger NJW 99, 1356). Auch § 49 b Abs. 1 BRAO knüpft eine ausnahmsweise zulässige Ermäßigung an die Umstände des Einzelfalles, insbesondere die Bedürftigkeit des Auftraggebers. Aus alledem ergibt sich, daß von dem Antragsgegner ggf. zusätzlich zu den Telefongebühren weitere Gebühren zu fordern sind. Hierüber gibt die streitgegenständliche Werbung jedoch keinerlei Auskünfte.

Eine Gebührenüberschreitung wiederum setzt gemäß § 3 Abs. 1 BRAGO eine schriftliche Erklärung des Mandanten in einer gesonderten Urkunde voraus. Es bedarf keiner näheren Darlegung, daß es bei der hier streitgegenständlichen telefonischen Rechtsberatung an der Einhaltung dieser Formvorschrift fehlt, so daß der Mandant nur die gesetzlichen Gebühren schuldet. Dieser könnte somit gegenüber der Telekom die Zahlung des dem Antragsgegner zustehenden Entgelts insoweit verweigern, als höhere als die gesetzlichen Gebühren anfallen. Da der Mandant die internen Absprachen zwischen der Telekom und dem Antragsgegner nicht kennt, wird es dem Mandanten allerdings schwerfallen, diesen Betrag zu errechnen. Zahlt er zuviel, kann er die nicht geschuldete Vergütung nach § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB nur dann zurückfordern, wenn er nicht i.S. des § 3 Abs. 1 Satz 2 BRAGO freiwillig und ohne Vorbehalt gezahlt hat. Die „Freiwilligkeit“ der Leistung setzt in diesem Zusammenhang jedoch voraus, daß der Auftraggeber weiß, daß seine Zahlung die gesetzliche Vergütung übersteigt (vgl. OLG Frankfurt a.M. NJW 99, 153 m.w.N.; AGH NW AnwBl 99, 348). Daran fehlt es hier jedoch, denn die streitgegenständliche Werbung enthält insoweit keinerlei Anhaltspunkte für den potentiellen Anrufer, daß zusätzlich zu den Gesprächsgebühren weitere Gebühren anfallen können. Vielmehr wird in der angegriffenen Werbung des Antragsgegners eine „telefonische Sofortberatung … zu den üblichen Bedingungen (DM 3,63 pro Minute)“ angeboten, woraus der Verkehr eine abschließende Äußerung im Hinblick auf die anfallenden Kosten entnehmen wird. In den Fällen der Überschreitung der gesetzlichen Gebühren zieht der Antragsgegner somit eine Vergütung ein, auf die er in dieser Höhe auch unter Berücksichtigung der Regelung in § 3 Abs. 1 Satz 2 BRAGO keinen Anspruch hat (OLG Frankfurt a.M. NJW 99, 153). Eine Gebührenüberschreitung ist insbesondere auch im Hinblick auf §20 BRAGO bei der telefonischen Rechtsberatung durchaus möglich und naheliegend, und zwar auch vor Erreichung einer Gesprächsdauer von 60 Minuten. Auf die vom OLG Frankfurt a.M. (NJW 99, 153) und dem AGH NW (AnwBl. 99, 348) zutreffenden Ausführungen wird verwiesen. Im übrigen kann ein Anrufer, worauf der Antragsteller zu Recht hinweist, in derselben Sache auch mehrfach anrufen.

Ob darüber hinaus auch ein Verstoß gegen das Abtretungsverbot gem. § 49 b Abs. 4 BRAO vorliegt (vgl. Berger NJW 99,1355 f. gegen OLG München NJW 99, 152), kann vorliegend dahinstehen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.

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