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Anwaltstelefon mit 0190-Nummer:

Landgericht Hamburg

Az.: 406 O 214/98

Verkündet am 16.04.1999


Urteil

Das Landgericht Hamburg, Kammer 6 für Handelssachen, erkennt auf die mündliche Verhandlung vom 19. März 1999 für Recht:

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung von DM 14.000,00 vorläufig vollstreckbar.

T a t b e s t a n d

Der Kläger und die Beklagten mit Ausnahme des Beklagten zu 12. – bei diesem handelt es sich um den Anwaltsverein Mönchengladbach – sind Rechtsanwälte. Aufgrund verschiedener wettbewerbsrechtlicher Abmahnungen nimmt der Kläger die Beklagten im Wege einer negativen Feststellungsklage in Anspruch. Der Kläger betreibt seit dem 7.12.1998 über den 0190-Service der Deutschen Telekom AG (im Folgenden: Telekom AG) einen telefonischen Rechtsberatungsservice unter der Bezeichnung „Anwaltstelefon“. Er bewirbt diesen in der Tagespresse wie folgt oder ähnlich:


ANWALTSTELEFON

26 Rechtsanwälte beraten Sie von 9.00-21.00 Uhr

Allgemeines: 01 90/88 20 35

Interessenschwerpunkte:.

Arbeit, Rente; Soziales 01 90/88 2030

Familie, Erbrecht, Verkehr, StrafR 01 90/88 20 31

Miete, Grundstück, Bau 01 90/88 20 32 .

DM 3,63/Min., verantwortlich für den Service RA. Peter Stubbe. Hbg.


ANWALTSTELEFON

Rechtsberatung, unkompliziert, schnell, preiswert am Anwaltstelefon. 26 Anwälte beraten telefonisch

Arbeit, Rente, Soziales 0190/83 20 30

Familie, Erbrecht, Verkehr, StratR 0190/88 20 31

Miete Grundstück, Bau 0190/88 20 32

Allgemeines 0190/86 20 35

9.00-21.00 Uhr, 3,63/Min, RA P. Stubbe Hbg.


Der Kläger als Service-Betreiber hat – zur Zeit 26 – Rechtsanwälte mit der telefonischen Beratung beauftragt; ratsuchende Mitbürger rufen diese Rechtsanwälte über Rufnummern, die mit einer 0190-Vorwahl beginnen, unmittelbar an und können Rechtsfragen stellen. Für den Anruf belastet die Telekom AG das Telefonkonto des Anrufers mit DM 3,63 pro Minute.

Der Kläger hat mit der Telekom AG einen Vertrag über die Bereitstellung von 0190-Service-Rufnummern geschlossen; auf diesen kommen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen Service 0190 der Telekom AG (im Folgenden: AGB-Service 0190 – Anlage K 10) zur Anwendung.

Von der Gebühr von DM 3,63/Minute erhält die Telekom AG einen Anteil von DM 0,74. Von dem an den Kläger als Betreiber des Dienstes fließenden Betrag von DM 2,89 erhält der beratende Rechtsanwalt einen Anteil von DM 1,96 und der Kläger einen Anteil von DM 0,93.

Der Kläger als Service-Betreiber beauftragt die Rechtsanwälte als Auftragnehmer mit der telefonischen Erteilung von Rechtsauskünften für bestimmte Rechtsgebiete und schließt mit diesen schriftliche Vereinbarungen (im Folgenden: ATV [Anwaltstelefon-Vereinbarung]); auf Anlage K 1 wird verwiesen. Dem Rechtsanwalt ist ein bestimmtes Hauptgebiet (Familienrecht, Arbeitsrecht pp.) zugewiesen; er übt diese Beratungstätigkeit so aus, daß er nach seiner Wahl für einen je 3-ständigen Zeitblock an 7 Tagen in der Woche zwischen 9 und 24 Uhr am Telefon zur Verfügung steht (vgl. Ziffer IV.1. ATV). Nach Ziffer I.1. Satz 3 ATV entscheidet der beauftragte Rechtsanwalt im Verlaufe des Beratungsgesprächs, ob eine Rechtssache telefonisch erörtert werden kann oder einem Rechtsanwalt persönlich vorgetragen werden sollte und gibt eine entsprechende Empfehlung.

Der am Service teilnehmende Rechtsanwalt ist verpflichtet, zu Beginn eines jeden über die 0190 Service-Rufnummer stattfindenden Gesprächs eine Hinweisansage vorzuschalten. Diese Pflicht folgt zum einen aus III lit.b) AGB-Service 0190, zum anderen sind die beauftragten Rechtsanwälte nach Ziffer IV.5. ATV zur Vorschaltung dieser Hinweisansage, die jeweils individuell gestaltet werden kann, verpflichtet. Der Kläger benutzt nach seinem -bestrittenen – Vortrag bei seiner persönlichen Teilnahme am Service eine automatisch eingespielte Hinweisansage mitfolgenden Wortlaut: Anwalttelefon Ihr Anruf kostet DM 3,69 pro Minute. Bei Abweichungen gegenüber gesetzlichen Gebühren können Sie Abrechnung und Erstattung anfordern unter 040/773771. Informationen zum Service – aber keine Rechtsberatung – erhalten Sie kostenlos unter 0130/190190. Entsprechend lauten nach seinem Vortrag die Hinweisansagen der von ihm beauftragten Rechtsanwälte.

Die Beklagten haben den Kläger abgemahnt und zur Unterlassung der Werbung für und der Beteiligung an dem „Anwaltstelefon“ (telefonische Rechtsauskünfte) aufgefordert, und zwar die Beklagten zu 1. bis 10. mit Schreiben vom 16.12.98 (Anlage K 8), der Beklagte zu 11. mit Schreiben vom 22.12.98 (Anlage K 9), der Be klagte zu 12. mit Schreiben vom 23.2.99 (Anlage K 14), die Beklagten zu 13. bis 16. mit Schreiben vom 24.2.99 (Anlage K 15) und der Beklagte zu 17. mit Schreiben vom 24.2.99 (Anlage K 16). Wegen der Einzelheiten der mit den Abmahnungen geltend gemachten Unterlassungsbegehren wird auf Anlagen K 8 – K 9 und K 14 – K 16 verwiesen.

Der Kläger ist der Auffassung, daß die Beklagten sich zu Unrecht der mit den Abmahnungen geltend gemachten Unterlassungsansprüche berühmten; denn weder die streitgegenständliche Werbung noch der Betrieb eines „Anwaltstelefons“ seien wettbewerbswidrig.

Der Kläger beantragt, festzustellen, daß

1. den Beklagten kein Anspruch gegen den Kläger auf Unterlassung von Werbung „Anwaltstelefon“ oder auf Unterlassung einer Beteiligung daran zusteht,

2. den Beklagten kein Anspruch gegen den Kläger auf Unterlassung des Betriebes eines „Anwaltstelefons“ gemäß oben 1. zusteht,

3. den Beklagten gegen den Kläger kein Anspruch auf Auskunft über diejenigen Rechtsanwälte, die sich am Anwaltstelefon-Betriebsdienst beteiligen, zusteht.

Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen. Sie sind der Auffassung, daß der Betrieb des telefonischen Rechtsberatungsservices unter der Bezeichnung „Anwaltstelefon“ und die Werbung hierfür gegen anwaltliches Berufsrecht sowie Gebührenrecht und damit gegen die guten Sitten im Wettbewerb verstießen.

Der Anrufer entrichte Gebühren auch dann, wenn der Rechtsanwalt nach mehreren Minuten feststelle, daß er die Beratung nicht fortsetzen könne, sondern die Beratung ablehne, sei es, daß er offenbar den Gegner bereits in derselben Rechtssache beraten habe, oder aus anderen Gründen oder sei es, daß er für spezielle Probleme nicht über hinreichende Rechtskenntnisse verfüge. Ob nun beraten werde oder nicht, die Zeiteinheitenbemessung der Telekom AG laufe. Hieraus erlangten die beteiligten Rechtsanwälte gemessen am anwaltlichen Gebührenrecht unzulässige wirtschaftliche Vorteile. Die Teilnahme sowie die Schaffung eines solchen Systems, das es ermögliche, Dritte mit finanziellen Nachteilen zu überziehen, sei ein unredliches Verhalten; die Bereitstellung eines solchen Systems sei mit der Stellung des Rechtsanwalts in der Gesellschaft nicht vereinbar.

Bei dem vom Kläger angebotenen System des „Anwaltstelefons“ würden Gebührenunterschreitungen, aber auch Gebührenüberschreitungen ohne weiteres in Kauf genommen. Die Rechtspflicht zur Ermittlung und Bemessung der Rahmengebühren, wie sie dem Anwalt nach § 12 BRAGO auferlegt würden, werde ignoriert. Nach dieser Vorschrift bestimme der Rechtsanwalt die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der Bedeutung der Angelegenheit, des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit sowie der Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Auftraggebers nach billigem Ermessen. Bei dem durch den Kläger angebotene System des „Anwaltstelefons“ sei von all diesen Kriterien nichts zu finden. Die Vergütung für den Rechtsrat stehe von vornherein fest; es finde keine Gebührenbemessung im Einzelfall statt.

Weiterhin verstoße die pauschale Zeitgebühr von DM 3,63 pro Minute regelmäßig gegen § 3 Abs.1 BRAGO. Danach könne der Rechtsanwalt aus einer Vereinbarung eine höhere als die gesetzliche Vergütung nur fordern, wenn die Erklärung des Auftraggebers schriftlich abgegeben sei. Gerade bei niedrigen Streitwerten lägen die nach BRAGO zu entrichtenden Gebühren unter dem Betrag, den bei einem Gespräch über eine vielleicht längere Zeit von der Telekom AG beim Anrufer abgebucht werde. Zwar könne der Auftraggeber, wenn er freiwillig und ohne Vorbehalt geleistet habe, das Geleistete nicht deshalb zurückfordern, weil seine Zustimmung nicht der Form des § 3 Abs.1 S.1 BRAGO entspreche. Die Freiwilligkeit seiner Leistung setze jedoch voraus, daß der Auftraggeber wisse, daß seine Zahlung die gesetzliche Vergütung übersteige; daran dürfte es in der Regel fehlen. Der Kläger sowie die beteiligten beratenden Rechtsanwälte zögen hier Gebühren ein, auf die sie keinen Anspruch hätten.

Der Kläger erwidert:

Der von den Beklagten zitierte Interessenkonflikt, der nach mehrminütiger Beratung den Rechtsanwalt veranlassen könne, die Beratung abzubrechen, sei allein ein theoretisches Problem; es sei bisher noch nicht vorgekommen. In diesem Fall sei jedoch vorgesehen, daß der Anrufer die Erstattung der aufgewendeten Telefongebühren bei dem Rechtsanwalt anfordern könne. Das werde jedem Anrufer, der den Kläger über eine 0190-Rufnummer anrufe, zu Anfang eines jeden Gesprächs mitgeteilt.

Der dem Anrufer belastete Betrag von DM 3,63 je Gesprächsminute könne nicht maßgeblich für die Beurteilung der Frage herangezogen werden, in welcher Höhe dem Rechtsanwalt ein Honorar zufließe; denn dieser Betrag zerfalle in verschiedene Teile, der mit Ausnahme des an den Rechtsanwalt fließenden Anteils mit der Honorierung anwaltlicher Leistungen nichts zu tun habe, so der Betrag von DM 0,74 für die Telekom AG und DM 0,93 für den Kläger. Die gesetzliche Höhe der Gebühr müsse an dem Honorar von DM 1,96 je Gesprächsminute für den Rechtsanwalt gemessen werden. Vor diesem Hintergrund sei die Frage nach einer Gebührenübererhebung eher akademischer Natur, wobei auch zu berücksichtigen sei, daß telefonische Beratungen keineswegs nur wegen kleiner Streitwerte erfolge. Fälle von Erstattungsansprüchen seien bislang nicht bekannt geworden.

Auch ein Verstoß gegen § 18 Abs. 1 BRAGO liege nicht vor. Zwar könne der Rechtsanwalt seine Vergütung nach dieser Vorschrift nur aufgrund einer schriftlichen Berechnung einfordern; der Mandant könne jedoch auch ohne eine solche schriftlichen Berechnung zahlen. Zahle er ohne Berechnung, so könne er diese nachfordern, § 18 Abs. 3 BRAGO. Der Mandant könne ferner auf die Erteilung einer schriftlichen Berechnung verzichten. Auch an dieser Stelle sei auf die Hinweisansage vor der Beratung zu verweisen. Abrechnungen für konkrete Gespräche zu erteilen, werde jedem Anrufer angeboten; wenn von diesem Angebot kein Gebrauch gemacht werde, so liege darin ein Verzicht auf Erteilung einer schriftlichen Berechnung im Sinne von § 18 Abs. 3 BRAGO.

Wegen der Einzelheiten des Parteivortrages wird auf die vorbereitenden Schriftsätze der Parteien samt Anlagen Bezug genommen.

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE

Die Klage ist zulässig, jedoch nicht begründet.

I. Die Klage ist zulässig. Das Feststellungsinteresse rechtfertigt sich daraus, daß die Beklagten sich Unterlassungsansprüche gegen den Kläger berühmen.

II. Die Klage ist jedoch nicht begründet. Denn die Unterlassungsansprüche, derer sich die Beklagten berühmen, bestehen zu Recht.

Die Unterlassungsansprüche rechtfertigen sich aus § 1 UWG. Danach kann auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wer im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs Handlungen vornimmt, die gegen die guten Sitten verstoßen. Gegen die guten Sitten verstößt, wer sich im Wettbewerb nicht an rechtliche Regeln hält, die für alle Mitbewerber gelten und sich dadurch einen Wettbewerbsvorsprung vor seinen rechtsgetreuen Mitbewerbern verschafft (Wettbewerbsvorsprung durch Rechtsbruch).

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Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Denn im System des telefonischen Rechtsberatungsservice „Anwaltstelefon“ ist es angelegt, daß der Kläger wie auch der angeschlossene Rechtsanwalt eine Vergütung bezieht, die er nach dem Vergütungssystem der BRAGO nicht erhält; wenn der beratende Rechtsanwalt entscheidet, daß die vom Anrufer vorgetragene Rechtssache nicht telefonisch erörtert werden kann, sondern einem Rechtsanwalt persönlich vorgetragen werden muß, erhält er gleichwohl eine Gebühr nach § 20 Abs. 1 BRAGO, die er nicht erhielte, wenn er in einer „normalen“ Anwaltskanzlei tätig wäre.

Ist der Ratsuchende zu dem „diensthabenden“ Rechtsanwaltes durchgestellt, kommt ein Beratungs- oder Auskunftsvertrag zumindest stillschweigend durch die Befragung des Rechtsanwaltes zustande (Gerold/Schmidt/v.Eicken/Madert, Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung, 13.Aufl., § 20 Rn.4). Der Rechtsanwalt erhält die Gebühr für den Rat oder die Auskunft. Ist der Rechtsanwalt dazu nicht in der Lage, entfällt nach allgemeinem Schuldrecht die Leistungspflicht des Ratsuchenden. Rechtlich denkbar ist auch, daß der Beratervertrag erst gar nicht zustande kommt, wenn der Rechtsanwalt erklärt, er könne telefonisch keine Auskunft erteilen, die Rechtssache sollte einem anderen Rechtsanwalt persönlich vorgetragen werden (Gerold/Schmidt/v.Eicken/Madert, a.a.O., § 20 Rn.6); das ist nicht bedenkenfrei, wenn der beratende Rechtsanwalt erst nach mehrminütigem Gespräch zu dieser Entscheidung ge langt. Letztlich kann diese Rechtsfrage jedoch dahingestellt bleiben.. Es ist in dem System „Anwaltstelefon“ angelegt, daß der beratende Rechtsanwalt von Fall zu Fall erkennt, daß die ihm vom Ratsuchenden vorgetragene Angelegenheit nicht telefonisch ausreichend erörtert werden kann, sondern einem Rechtsanwalt – etwa mit schriftlichen Unterlagen – persönlich vorgelegt werden muß. Entsprechend sieht Ziffer I.1. Satz 3 ATV vor, daß der beauftragte Rechtsanwalt „entscheidet, ob eine Rechtssache telefonisch erörtert werden kann oder einem Rechtsanwalt persönlich vorgetragen werden“ sollte. Der Kläger trägt selbst vor, daß nach seinen Erfahrungen ca. 25% der Anrufer in diesem Sinne zu bescheiden sind. Es kann keinem Zweifel unterliegen, daß die Empfehlung, einen Rechtsanwalt aufzusuchen und ihm die Sache persönlich vorzulegen, weder ein Rat noch eine Auskunft sind, die den Gebührentatbestand des § 20 BRAGO auszulösen geeignet wären. Denn während ein Rat im Sinne des § 20 BRAGO eine Empfehlung für das Verhalten in einer konkreten Angelegenheit ist (vgl. Riedel/Süßbauer, Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung, 7. Aufl., § 20 Rn.1 unter Verweis auf BGHZ 7, 371/378), ist eine Verweisung an einen Rechtsanwalt die Empfehlung, Rechtsrat bei einem Rechtsanwalt persönlich einzuholen, weil das eigene telefonisch „System“ in der konkreten Fallgestaltung für eine solche (Verhaltens-)Empfehlung ungeeignet ist. Es handelt sich gerade um das Eingeständnis der Unmöglichkeit telefonischer Beratung im Rahmen des Systems; es handelt sich aber nicht um einen in irgendeiner Weise die Interessen des Ratsuchenden im Sinne einer Verhaltensempfehlung fördernden Rat (in diesem Sinne auch Gerold/Schmidt/v.Eicken/Madert, a.a.O., § 20 Rn.6, die den Anfall einer Gebühr verneinen, wenn der Rechtsanwalt erklärt, die Sache nicht übernehmen zu wollen, „weil ihm die Angelegenheit nicht liege“. Eine solche Weiterverweisung ist – entgegen der Auffassung des Klägers – auch etwas anderes, als wenn der Ratsuchende an einen Steuerberater zur Lösung seines Problems weiterverwiesen wird. Denn darin liegt die zu der Verhaltensempfehlung führende Erkenntnis des Rechtsanwalts, daß das konkrete Problem ein steuerliches ist und besser von einem Steuerberater gelöst werden kann – ein die Gebühr des § 20 BRAGO auslösender Rat. Die Verweisung an einen Rechtsanwalt nach Ziff. I.1. Satz 3 ATV erfolgt dann, wenn der Rat von dem Rechtsanwalt erteilt werden könnte, aber nur nicht telefonisch; eine die Problemlösung fördernde Verhaltsempfehlung ist – anders als bei der Verweisung an einen Steuerberater – darin nicht zu erkennen. Um eine Auskunft im Sinne des § 20 BRAGO handelt es sich bei der Verweisung nach Ziff. I.1. Satz 3 ATV ohnehin nicht; denn eine Auskunft ist die Darlegung rechtlicher Gegebenheiten (Rechtslage, Behördenzuständigkeit u.s.w.), die nicht im Hinblick auf einen ersichtlichen bestimmten Zweck erfolgt (Riedel/Süßbauer, a.a.O., Rn.1 mwN). In einer vergleichbaren Situation in einer „normalen“ Anwaltskanzlei würde der Ratsuchende die Kanzlei ohne Zahlungspflichten verlassen; wenn er schon einen Vorschuß gezahlt hätte, könnte er sich diesen am Empfang wieder zurückgeben lassen. Der Rechtsanwalt, der entschieden hat, daß die Rechtssache nicht telefonisch erörtert werden könne, erhält/behält demgegenüber Gebühren, die ihm nach dem Gebührensystem der BRAGO nicht zustehen; dasselbe gilt für den Kläger. Denn beim streitgegenständlichen System „Anwaltstelefon“ wird das Telefon-Konto des Anrufers entsprechend der Dauer des Gespräches belastet und die angefallenen Gebühren auf die Telekom AG, den Kläger und den beratenden Rechtsanwalt entsprechend dem dargestellten Verteilungsschlüssel aufgeteilt.

Der Kläger dringt mit seinem Einwand, mit der – nach seinem Vortrag – am Anfang einer jeden telefonischen Beratung eingespielten Hinweisansage werde der Anrufer ausdrücklich darauf hingewiesen, daß er „bei Abweichungen gegenüber gesetzlichen Gebühren … Abrechnung und Erstattung anfordern“ könne, nicht durch. Die -rechtlich auf ungerechtfertigte Bereicherung zu stützende- Rückforderungsmöglichkeit ist eher theoretischer Natur. Der Hinweis ist nur verständlich für solche Anrufer, die Kenntnisse von den „gesetzlichen Gebühren“ haben und deshalb beurteilen können, daß die anfallenden Kosten eines im beschriebenen Sinne erfolglosen Anrufs von den gesetzlichen Gebühren abweichen, daß sie nämlich zu keiner Zahlung verpflichtet wären, wenn – bei einem Besuch in einer Anwaltskanzlei – der Rechtsanwalt keine Auskünfte geben würde. Es tritt hinzu, daß die angesprochenen Verkehrskreise häufig in vergleichsweise einfachen Bevölkerungsschichten zu finden sein dürften, von denen nicht ausgegangen werden kann, daß sie den Sinn der Hinweisansage voll erfassen. Der Kläger trägt selbst vor, daß Fälle von Erstattungsansprüchen ihm bislang nicht bekannt geworden sind. Das ist vor dem Hintergrund zu würdigen, daß – auch das der eigene Vortrag des Klägers – die bisherigen Erfahrungen gezeigt haben, daß ca. 25% der Anrufer der Rat gegeben worden ist, einen Anwalt aufzusuchen, weil die Fälle am Telefon nicht ausreichend beurteilt werden konnten. Daß gleichwohl keine Erstattungsansprüche angemeldet worden sind, macht weniger deutlich, daß die Anrufer mit dem telefonischen Rechtsberatungssystem rundum zufrieden sind, als vielmehr, daß auch die Hinweisansage die Geltendmachung von Erstattungsansprüchen nicht zu fördern geeignet ist.

Es tritt hinzu, daß der Kläger bzw. der beauftragte Rechtsanwalt selbst bei solchen Anrufern, die Kenntnis davon haben, zu keinen Gebühren verpflichtet zu sein, wenn der beratende Rechtsanwalt eine telefonische Beratung ablehnt, nicht damit rechnen muß, daß solche Erstattungsansprüche tatsächlich geltend gemacht werden. Denn ein Gespräch, das nach fünf Minuten abgebrochen wird, läßt Kosten von DM 18,15 entstehen – ein Betrag, bei dem durchaus nicht damit zu rechnen ist, daß der Anrufer die individuellen Mühen auf sich nimmt, eine Erstattungsmöglichkeit in Anspruch zu nehmen. Schließlich tritt hinzu, daß auch der Kläger bzw. die beauftragten Anwälte wenig daran interessiert sind, daß Erstattungsansprüche geltend gemacht werden; denn abgesehen davon, daß sie im Ergebnis für die Gesprächsminuten kein Entgelt erhalten, fällt der Anteil der Telekom AG in Höhe von DM 0,74 an und verbucht auf Seiten des Klägers und der beteiligten Rechtsanwälte als Verlust.

Da der Unterlassungsanspruch, dessen sich die Beklagten berühmen, schon aus den genannten Gründen zu Recht besteht, brauchte nicht mehr entschieden zu werden, ob er – mit dem OLG Frankfurt/M. (NJW 1999, 152) – auch auf § 1 UWG iVm § 3 BRAGO und/oder auf einen anderen von den Beklagten beigezogenen rechtlichen Gesichtspunkte gestützt werden kann.

Zu den Klageanträgen im Einzelnen:

1. Klageantrag zu 1)

Ohne Erfolg begehrt der Kläger festzustellen, daß den Beklagten kein Anspruch gegen ihn auf Unterlassung von Werbung „Anwaltstelefon“ oder auf Unterlassung einer Beteiligung daran zusteht. Der Feststellungsantrag ist nicht gerechtfertigt. Denn die Beklagten haben einen Anspruch auf Unterlassung. Der Unterlassungsanspruch rechtfertigt sich aus § 1 UWG: Wie dargelegt, begründet das System „Anwaltstelefon“ die Gefahr, daß der Kläger und die angeschlossenen Rechtsanwälte Gebühren vereinnahmen, die ihnen nach den Prinzipien der BRAGO, insbesondere nach § 20 BRAGO nicht zustehen, und die ein niedergelassener Rechtsanwalt nicht liquidieren könnte. Der Kläger hat danach den Betrieb des Rechtsberatungsservice „Anwaltstelefon“ und die Werbung dafür und/oder die Beteiligung daran zu unterlassen.

2. Antrag zu 2)

Ohne Erfolg begehrt der Kläger festzustellen, daß den Beklagten kein Anspruch gegen den Kläger auf Unterlassung des Betriebes eines „Anwaltstelefons“ gemäß oben 1. zusteht. Aus den Gründen wie oben 1) haben die Beklagten einen Anspruch gegen den Kläger, es zu unterlassen, das „Anwaltstelefon“ zu betreiben.

3. Antrag zu 3)

Ohne Erfolg begehrt der Kläger festzustellen, daß den Beklagten gegen den Kläger kein Anspruch auf Auskunft über diejenigen Rechtsanwälte, die sich am Anwaltstelefon-Betriebsdienst beteiligen, zusteht. Der Feststellungsantrag verfiel der Abweisung. Denn der Betrieb des Anwaltstelefons ist, wie ausgeführt, wettbewerbswidrig. Schon zur Vorbereitung eines möglichen Schadensersatzanspruches gegen die beteiligten Rechtsanwälte können die Beklagten Auskunft verlangen.Die Kostenentscheidungen folgt aus §§ 91, 269 Abs.3 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit findet ihre Grundlage in § 709 ZPO.

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