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Bürgschaftsverträge – Sittenwidrigkeit bei Beträgen unter 20.000 DM?

Oberlandesgericht Celle

Az.: 3 W 119/05

Beschluss vom 24.08.2005

Vorinstanz: Landgericht Lüneburg, Az.: 4 O 163/05


Leitsätze:

1. Der Umstand, dass sich der Bürgschaftsbetrag auf nicht mehr als 20.000 DM beläuft, steht der Anwendung des vom BGH entwickelten Grundsätze zur Sittenwidrigkeit von Bürgschaften naher Angehöriger jedenfalls dann nicht entgegen, wenn der Bürge nur über relativ geringfügige Einkünfte verfügt.

2. Die Frage, ob die Möglichkeit der Verbraucherinsolvenz und der Restschuldbefreiung es rechtfertigt, die Grenze für eine krasse finanzielle Überforderung anders als bisher festzulegen, ist nicht im Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren zu entscheiden. Der Senat neigt aber der Auffassung zu, dass die Möglichkeit der Verbraucherinsolvenz insoweit ohne Bedeutung ist.


In der Beschwerdesache hat der 3. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle auf die – sofortige – Beschwerde der Beklagten vom 9. August 2005 gegen den Beschluss der Einzelrichterin der 4. Zivilkammer des Landgerichts Lüneburg vom 1. August 2005, mit dem der Antrag der Beklagten vom 13. Juni 2005 auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen wurde, am 24. August 2005 beschlossen:

Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Beschluss des Landgerichts Lüneburg abgeändert; der Beklagten wird für die Durchführung des Rechtsstreits erster Instanz Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt B…, L…, bewilligt.

Gründe:

I.
Die Klägerin nimmt die Beklagte aus abgetretenem Recht als Bürgin in Anspruch.

Am 20. August 1998 schlossen die Volksbank … eG und Herr H…, der Ehemann der Beklagten, einen Darlehensvertrag über 100.000 DM. Als Verwendungszweck ist „Betriebsmittelkredit“ angegeben.

Am gleichen Tag verbürgte sich die Beklagte für Ansprüche der Volksbank aus diesem und einem weiterem Betriebsmittelkredit selbstschuldnerisch bis zum Betrag von 20.000 DM.

Die Beklagte hält den Bürgschaftsvertrag für sittenwidrig und damit nichtig. Sie sei krass finanziell überfordert.

Das Landgericht hat den Prozesskostenhilfeantrag der Beklagten zurückgewiesen, da die beabsichtigte Rechtsverteidigung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg biete. Der Bürgschaftsvertrag sei nicht nichtig.

Dagegen richtet sich die Beschwerde der Beklagten.

II.
Die als sofortige Beschwerde auszulegende Beschwerde der Beklagten ist zulässig, namentlich fristgerecht eingelegt worden (§§ 127 Abs. 2 Satz 3, 567 Abs. 1 ZPO). In der Sache hat sie Erfolg, da die Rechtsverteidigung der Beklagten im Sinne des § 114 ZPO hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.

1.

Soweit das Landgericht im angefochtenen Beschluss Privatautonomie und Vertragsfreiheit und damit den Umstand, dass es der unbeschränkt geschäftsfähigen Person unbenommen bleiben müsse, auch risikoreiche Geschäfte abzuschließen und sich zu Leistungen zu verpflichten, die sie schlechthin überfordern oder die von ihr nur unter besonders günstigen Bedingungen erbracht werden können, betont, so bestehen insoweit bereits Bedenken. Die Rechtsprechung besonders des IX. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs, der auch bei wirtschaftlich unsinnigen Bürgschaften naher Angehöriger die Privatautonomie betonte und eine Sittenwidrigkeit regelmäßig ablehnte (vgl. BGH, WM 1991, 1154, 1157), ist nach einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 19. Oktober 1993 (NJW 1994, 36) jedenfalls in weiten Teilen als überholt anzusehen; der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat im Hinblick auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts seine frühere Auffassung aufgegeben (WM 1994, 680, 682). Dass die Betonung des Grundsatzes der Vertragsfreiheit als Teil der Privatautonomie in anderen Bereichen, etwa bei der Beurteilung der Sittenwidrigkeit eines Darlehensvertrages wegen krasser finanzieller Überforderung eines echten Mitdarlehensnehmers weiterhin Geltung beanspruchen kann, steht einer abweichenden Beurteilung bei Bürgschaftsverträgen nicht entgegen.

Bei Austauschverträgen hängt die Anwendung des § 138 Abs. 1 BGB wesentlich vom Ausmaß des Missverhältnisses zwischen Leistung und Gegenleistung ab. Bei einseitig verpflichtenden Verträgen, insbesondere bei Bürgschaftsverträgen, bei denen eine Anwendung des § 138 Abs. 2 BGB schon deswegen ausscheidet, weil es an einem Leistungsaustausch fehlt, tritt im Zusammenhang mit der Prüfung der Sittenwidrigkeit an die Stelle des auffälligen Missverhältnisses von Leistung und Gegenleistung die Frage nach dem krassen Missverhältnis zwischen dem Verpflichtungsumfang einerseits und der Leistungsfähigkeit des dem Hauptschuldner nahe stehenden Bürgen andererseits. Ein solches Missverhältnis begründet, wenn der Bürge dem Hauptschuldner aufgrund einer Ehe oder einer vergleichbaren engen Beziehung emotional verbunden ist und sich deshalb bei einer Bürgschaftsübernahme erfahrungsgemäß häufig nicht von einer rationalen Einschätzung des wirtschaftlichen Risikos leiten lässt, bei geschäftsungewandten ebenso wie bei geschäftsgewandten Personen ohne Hinzutreten weiterer Umstände die widerlegliche (§ 292 ZPO) tatsächliche Vermutung, dass das Kreditinstitut die emotionale Beziehung zwischen dem Bürgen und dem Hauptschuldner in sittlich anstößiger Weise ausgenutzt hat.

Vorliegend waren die Beklage und der Hauptschuldner Eheleute. Entgegen der Annahme des Landgerichts bedurfte es keines weiteren Vortrags der Beklagten dazu, dass sie ihrem Ehemann derart intensiv emotional verbunden war, dass diese Bindung einer autonomen Entscheidung der Beklagten entgegengestanden hätte. Bereits die Ehe selbst begründet die o. g. Vermutung, und zwar entgegen der weiteren Annahme des Landgerichts auch bei geschäftserfahrenen Personen, sodass es nicht darauf ankommt, ob mit dem Landgericht tatsächlich nicht davon ausgegangen werden kann, dass die Beklagte geschäftsunerfahren war (vgl. BGH, NJW 2000, 1182, 1184).

Die widerlegliche Vermutung für die subjektiven Voraussetzungen der Sittenwidrigkeit setzt eine krasse finanzielle Überforderung des dem Hauptschuldner emotional verbundenen Bürgen voraus. Zur Beantwortung der Frage, ob eine krasse finanzielle Überforderung vorliegt, kommt es auf den maximalen Umfang der übernommenen Verpflichtung an, die (voraussichtliche) finanzielle Leistungsfähigkeit bzw. unfähigkeit des Bürgen sowie auf das Vorliegen anderweitiger Sicherheiten des Kreditgebers, falls diese Sicherheiten geeignet sind, das Haftungsrisiko des Bürgen tatsächlich zu begrenzen.

Hinsichtlich des ersten Aspektes ist zwar hervorzuheben, dass die Beklagte nur bis zum Betrag von 20.000 DM haftet. Daraus ergeben sich aber, wie auch von der Klägerin nicht in Zweifel gezogen worden ist (Schriftsatz vom 18. Juli 2005), insoweit monatliche Zinsbelastungen in Höhe von 191,67 DM. Unter Zugrundelegung eines monatlichen Nettoeinkommens von – unbestritten – 1.243 DM ergibt sich entgegen der Auffassung der Klägerin kein monatlicher pfändbarer Betrag in Höhe von 340,20 DM. Zu berücksichtigen ist vielmehr, dass die Beklagte ihrem 1990 geborenen Kind unterhaltspflichtig war und ist, sodass sich der pfändbare Betrag auf 74 DM und damit auf einen Betrag unterhalb der anfallenden Zinsen reduziert. Ist vor Übernahme der Haftung mithin davon auszugehen, dass die Beklagte mit Hilfe des pfändbaren Teils ihres Vermögens und Einkommens bei Eintritt des Sicherungsfalles voraussichtlich nicht einmal in der Lage sein würde, die auf die Bürgschaftsforderung entfallenden laufenden Zinsen auf Dauer aufzubringen, so war die Bürgschaftsverpflichtung wirtschaftlich unvernünftig und unsinnig.

Entgegen der Auffassung des Landgerichts sind die Unterhaltspflichten auch zu berücksichtigen. Einer näheren Darlegung der tatsächlichen Unterhaltsleistungen bedurfte es nach Ansicht des Senats nicht. Der Senat versteht den Vortrag der Beklagten dahingehend, dass sie Naturalunterhalt geleistet hat (§ 1360 Satz 2 BGB). Entgegen der Annahme der Klägerin ist die Unterhaltspflicht des Ehemannes der Beklagten dabei nicht zu berücksichtigen. Dem Gesetz (§ 850 c Abs. 1 ZPO) lässt sich für diese Ansicht nichts entnehmen. Es können vielmehr beide Ehegatten den erhöhten pfändungsfreien Betrag in Anspruch nehmen, wenn sie beide auch den gemeinschaftlichen Kindern Unterhalt gewähren (vgl. MusielakBecker, ZPO, 4. Aufl., Rn. 5 zu § 850 c; Thomas/Putzo, ZPO, 24. Aufl., Rn. 3 zu § 850 c; LG Bayreuth, MDR 1994, 621). Anders als die Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 18. August 2005 meint, steht die bloße Möglichkeit einer anderweitigen Bestimmung durch das Vollstreckungsgericht nach § 850 c Abs. 4 ZPO nicht entgegen (s. a. LG Bayreuth, ebenda), überdies ist in keiner Weise ersichtlich, dass diese Möglichkeit vorliegend tatsächlich bestünde.

Zum gleichen Ergebnis kommt man, wenn man berücksichtigt, dass die Beklagte zu der Zeit, als sie die Bürgschaftsverpflichtung einging, arbeitslos war, und zwar bereits seit etwa einem Jahr. Der Senat hat bereits in der Vergangenheit auf § 309 Abs. 1 Nr. 2 InsO abgestellt (3 W 109/03, OLGR 2004, 311). Dort hat der Gesetzgeber eine Vermutung dergestalt aufgestellt, dass sich die Einkommens und Vermögensverhältnisse des Schuldners während des gesamten Insolvenzverfahrens und der anschließenden Frist bis zur gesetzlichen Restschuldbefreiung nicht ändern.

Es trifft zwar zu, dass anderweitige Sicherheiten das Haftungsrisiko des Bürgen begrenzen können, was aber nur gilt, wenn und soweit diese Sicherheiten werthaltig und geeignet sind, eine übermäßige Inanspruchnahme des Bürgen zu verhindern. Daran fehlt es hier. Das Hausgrundstück hat nach dem im Rahmen des Zwangsversteigerungsverfahrens angefertigten Wertgutachten einen Wert von 79.000 EUR. Der Wert des hälftigen Miteigentumsanteils der Beklagten beträgt damit 39.500 EUR. Es sind aber in Abt. III des Grundbuchs erhebliche Belastungen eingetragen. Eingetragen sind ausweislich des vorgetragenen Grundbuchauszugs eine Grundschuld über 135.000 DM für die Volksbank …, die Zedentin, aus dem Jahr 1992, eine Grundschuld über 42.000 DM aus dem Jahr 1997 und eine weitere Grundschuld über 100.000 DM, ebenfalls eingetragen zugunsten der Zedentin aus dem Jahr 1998. Letztgenannte Grundschuld war aufgrund Ziffer 4 des Darlehensvertrages vom 20. August 1998 zu bewilligen, sodass der Einwand der Klägerin, sie sei erst nach dem Eingehen der Bürgschaftsverpflichtung durch die Beklagte eingetragen worden, nicht verfängt. Die Klägerin kann sich auch nicht darauf berufen, die Valutierung der erstgenannten Grundschuld aus dem Jahr 1992 zugunsten der Volksbank … nicht zu kennen. Als Zessionarin ist ihr das Bestreiten mit Nichtwissen verwehrt (vgl. OLG Köln, NJWRR 1995, 1407). Wie hoch die Grundschuld noch valutiert, kann sie bei der Zedentin in Erfahrung bringen.

An vorliegender Stelle ist nicht zu entscheiden, ob die grundsätzlich gegebene Möglichkeit der Restschuldbefreiung nach §§ 286 ff. InsO Anlass sein kann, die Grenze für eine krasse finanzielle Überforderung anders festzulegen. Der Bundesgerichtshof hat die Frage bislang ausdrücklich dahingestellt sein lassen. Die Klärung offener Rechtsfragen hat aber nicht im Prozesskostenhilfebewilligungsverfahren zu erfolgen, sodass die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht mit der Begründung verweigert werden kann, die Beklagte habe die Möglichkeit der Privatinsolvenz und könne damit einer lebenslangen Verschuldung entgehen. Davon abgesehen hält der Senat es ohnehin für zweifelhaft, ob es angezeigt ist, an sich wegen krasser finanzieller Überforderung des Bürgen sittenwidrige Bürgschaften zum Vorteil der Banken allein deswegen abweichend zu beurteilen, weil der Bürge die Möglichkeit der Verbraucherinsolvenz hat.

Schließlich steht der Umstand, dass die Beklagte nur bis zu einem Höchstbetrag von 20.000 DM aus der Bürgschaft in Anspruch genommen werden kann, der Sittenwidrigkeit ihrer Bürgschaftsverpflichtung nicht entgegen. In früheren Entscheidungen (3 U 69/02; 3 W 109/03, OLGR 2004, 311) hat der Senat die Auffassung vertreten, dass allein der Umstand, dass sich der Bürgschaftsbetrag nur auf 45.000 DM bzw. 25.000 DM beläuft, einer Einwendung der vom Bundesgerichtshof entwickelten Grundsätze zur Sittenwidrigkeit von Bürgschaften naher Angehöriger nicht entgegensteht. In beiden Entscheidungen (Urteil vom 11. Dezember 2002 sowie Beschluss vom 30. Dezember 2003) hat der Senat im Einzelnen dargelegt, dass es zwar eine gegenteilige Auffassung des Oberlandesgerichts Koblenz gibt, er diese aber für unzutreffend hält. Das Oberlandesgericht Koblenz (NJWRR 2000, 639) hat sich zu Unrecht auf eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 120, 272) berufen. Der Bundesgerichtshof hat wiederholt deutlich gemacht, dass seine Grundsätze zur Sittenwidrigkeit von Bürgschaften naher Angehöriger bereits „bei nicht ganz geringen Bankschulden“ Geltung beanspruchen (vgl. z. B. BGH, WM 2003, 2379, 2380, unter II. 1.). Der Senat sieht keine Veranlassung, den Versuch zu unternehmen, eine allgemeine Grenze insoweit zu bestimmen. Jedenfalls dann, wenn der Bürge nur über relativ geringfügige Einkünfte verfügt, ist auch eine Schuld von 20.000 DM in dem genannten Sinne als nicht ganz gering anzusehen.

2.

Die Entscheidung über die Beiordnung des Rechtsanwalts beruht auf § 121 ZPO. Der Senat durfte die Beiordnung selbst vornehmen (vgl. Senat, 3 W 115/01, Beschluss vom 6. Dezember 2001; OLG Köln, MDR 1983, 324), was zur Vereinfachung des weiteren Verfahrens auch angezeigt erschien.

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