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Autokauf – HU „neu“ als Beschaffenheitszusicherung?


Oberlandesgericht Naumburg

Az: 1 U 8/14

Urteil vom 11.06.2014


Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das am 6.12.2013 verkündete Urteil des Landgerichts Dessau-Roßlau (2 O 345/11) unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Klage und Widerklage werden abgewiesen.

Die Kosten der ersten Instanz trägt der Kläger zu 92 % und der Beklagte zu 8 %; die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger zu 90 % und der Beklagte zu 10 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.


Beschluss

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 8.226,49 Euro festgesetzt.


Gründe

Der Kläger kaufte mit Kaufvertrag vom 29.12.2010 (Bl. 6) vom Beklagten einen gebrauchten Mercedes Benz V 220 CDI. Dass es sich insoweit um einen privaten Direktverkauf handelt, hat der Kläger im Schriftsatz vom 23.4.2014 bestritten (Bl. 204). In der Rubrik nächste HU ist handschriftlich eingetragen NEU. Weiter findet sich in dem Vertrag der handschriftliche Eintrag Verkauf ohne Gewährleistung. Der Beklagte veranlasste am 3.1.2011 eine Hauptuntersuchung durch die …, die mit dem Ergebnis endete: ohne festgestellte Mängel (Bl. 7). In der Folgezeit traten an dem Fahrzeug verschiedene Mängel auf, die den Kläger veranlassten, eine erneute Hauptuntersuchung vornehmen zu lassen. Die am 3.3.2011 durchgeführte Hauptuntersuchung (erneut durch die … ) gelangte zu dem Ergebnis, dass an dem Fahrzeug im Prüfungszeitpunkt erhebliche Mängel vorlagen (Bl. 8), die die Erteilung der Prüfplakette ausschlossen. Mit Anwaltsschreiben vom 9.3.2011 (Bl. 17/18) hat der Kläger den Rücktritt vom Vertrag erklärt. Der Beklagte ist dem ebenfalls mit Anwaltsschreiben vom 30.3.2011 entgegengetreten und hat vom Kläger die Erklärung verlangt, dass dieser am Vertrag festhält und im Übrigen eine negative Feststellungsklage angedroht.

Mit der vorliegenden Klage verlangt der Kläger Rückzahlung des Kaufpreises (unter Berücksichtigung der gezogenen Nutzungen) Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeuges.

Der Beklagte hat Widerklage erhoben, mit der er Zahlung der ihm entstandenen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 775,64 Euro geltend macht.

Von der weiteren Darstellung des Sachverhalts wird gemäß § 540 Abs. 2 ZPO abgesehen.

Das Landgericht hat ein Sachverständigengutachten zu den vom Kläger behaupteten Mängeln eingeholt und den Beklagten sodann antragsgemäß verurteilt: In der Vereinbarung HU NEU liege die Zusicherung, dass der Käufer ein den Vorschriften der Hauptuntersuchung tatsächlich entsprechendes Fahrzeug erhalte (unter Hinweis auf BGH Urteil vom 24.2.1988 – VIII ZR 145/87 – [z.B. BGHZ 103, 275]; hier: zitiert nach juris). Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme stehe fest, dass das Fahrzeug im Zeitpunkt des Gefahrübergangs mit den vom Kläger behaupteten Mängeln behaftet gewesen sei, und daher die Erteilung einer Prüfplakette ausscheiden müsse.

Gegen dieses Urteil wendet sich der Beklagte mit der Berufung, mit der er seine Anträge zu Klage und Widerklage weiterverfolgt. Er ist der Ansicht, dass in der Vereinbarung HU NEU jedenfalls beim privaten Direktverkauf keine Zusicherung gesehen werden könne (unter Hinweis auf Brandenburgisches OLG Urteil vom 2.10.2007 – 11 U 177/06 -; hier: zitiert nach juris) und die Klage daher im Hinblick auf den Gewährleistungsausschluss unbegründet sei. Im Übrigen bestreitet der Beklagte weiter, dass die behaupteten Mängel im Zeitpunkt des Gefahrübergangs (u.a. unter Beweisantritt des Zeugnisses des Prüfingenieurs der …, der die Hauptuntersuchung am 3.1.2011 vorgenommen hat) vorlagen.

Der Kläger verteidigt das angefochtene Urteil und beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Der Senat hat den Parteien mit der Ladungsverfügung einen schriftlichen rechtlichen Hinweis erteilt (Bl. 195).

Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Das Rechtsmittel hat insoweit Erfolg, als sie sich gegen die Klageforderung wendet (1). Die Widerklage hat das Landgericht im Ergebnis zutreffend abgewiesen (2).

(1) Entgegen der Ansicht des Landgerichts kann in der Vereinbarung HU NEU keine Beschaffenheitszusicherung gesehen werden. Die zitierten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (a.a.O.; Urteil vom 13.3.2013 – VIII ZR 172/12 – [z.B. VersR 2013, 913]; hier: zitiert nach juris) betrafen gewerbliche Händler oder Vermittler. In der Literatur (Reinking/ Eggert Der Autokauf, 14. Auf., Rn. 3058) wird darauf hingewiesen, dass es gerade zum privaten Direktgeschäft eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs nicht gibt und die vorliegende Rechtsprechung (a.a.O.) an die berufliche Sachkunde des Händlers und dessen Ausstattung mit technischen Prüfeinrichtungen anknüpfe (vgl. dazu im Urteil vom 24.2.1988 Rn. 19 in der Zitierung nach juris). Die obergerichtliche Rechtsprechung lehnt beim privaten Direktverkauf die Annahme einer Beschaffenheitszusicherung einhellig ab (neben der bereits zitierten Entscheidung des Brandenburgischen OLG [a.a.O.] auch OLG Hamm Urteil vom 14.4.1992 – 28 U 267/91 – [OLGR 1992, 290]; hier: zitiert nach juris; OLG München Urteil vom 16.5.1997 – 14 U 934/96 – [NJW-RR 1998, 845]). Dieser Ansicht schließt sich der Senat an mit der Folge, dass Ansprüche des Klägers im Hinblick auf den Gewährleistungsausschluss im Kaufvertrag nicht in Betracht kommen. Der Hinweis im Schriftsatz vom 11.6.2014 auf die Entscheidung des BGH (Urteil vom 24.2.1988 – VIII ZR 145/87 – [z.B: BGHZ 103, 275]; hier: zitiert nach juris) führt schon deshalb zu keinem abweichenden Ergebnis, weil dort – wenn auch nur als Vermittler – ein Autohändler gegenüber dem Kunden tätig wurde. Daran fehlt es vorliegend doch gerade, wenn der Beklagte als Privatperson als Verkäufer auftritt. Dabei handelt es sich um den in der mündlichen Verhandlung ausführlich erörterten Gesichtspunkt der Trennung zwischen geschäftlicher und privater Sphäre.

Damit kann auch der Ansicht des Klägers aus dem Schriftsatz vom 23.4.2014 nicht gefolgt werden, dass kein privates Direktgeschäft vorliegt, weil ein Kaufvertragsformular der Firma M. verwendet wurde. Entscheidend ist, wer nach dem Kaufvertrag der Verkäufer des Fahrzeuges war und dies war ausweislich der Kaufvertragsurkunde nicht eine Firma M., sondern der Beklagte als natürliche Person. Dass die Voraussetzungen von § 13 BGB in Bezug auf die Person des Beklagten im Hinblick auf den konkreten Kaufvertragsabschluss nicht vorlagen, folgt jedenfalls nicht zwingend aus der Verwendung eines Formulars der M. .

Auf die Frage, ob die Mängel bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorgelegen haben (insoweit scheint der Inhalt des Gutachtens vom 30.3.2012 [dort S. 21] dem protokollierten Inhalt der mündlichen Anhörung des Sachverständigen im Termin vom 14.11.2013 zu widersprechen), kommt es somit nicht mehr an.

(2) Die Widerklage ist unbegründet. Zwar kann die Geltendmachung eines unberechtigten Anspruchs eine Pflichtverletzung i.S.v. § 280 Abs. 1 ZPO darstellen, wenn zwischen den Parteien – wie vorliegend – ein Vertragsverhältnis besteht (Palandt/Grüneberg BGB, 73. Aufl., § 280, Rn. 27). Zu vertreten gemäß § 280 Abs. 1 S. 2 BGB hat eine Vertragspartei eine solche Pflichtwidrigkeit aber nicht schon dann, wenn sie nicht erkennt, dass ihre Rechtsposition in der Sache nicht berechtigt ist, sondern erst dann, wenn sie diese Rechtsposition auch nicht als plausibel ansehen durfte (BGH Urteil vom 16.1.2009 – V ZR 133/08 – [z.B. BGHZ 179, 238]; hier: zitiert nach juris [R. 20]). Davon kann im Ergebnis aber überhaupt keine Rede sein, wenn ein Gericht den Rechtsstandpunkt des Klägers in erster Instanz teilt und die Rechtsfrage (bezogen auf ein privates Direktgeschäft) nicht höchstrichterlich geklärt ist.

Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 91 Abs. 1, 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen von § 543 ZPO nicht vorliegen.

Streitwert:

Zu berücksichtigen ist die Klageforderung in Höhe von 7.450,– Euro (Zöller/Herget ZPO, 30. Aufl., § 3, Rn. 16 [Zug-um-Zug-Leistung]) und die Widerklageforderung (§ 45 Abs.1 S. 1 GKG). Zwar werden vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten grundsätzlich nur bei der Kostenentscheidung, nicht aber beim Streitwert berücksichtigt. Dies gilt aber dann nicht, wenn diese Kosten – wie vorliegend – im Wege des Schadensersatzes als Hauptanspruch geltend gemacht werden.


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