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Kein Anspruch auf Sozialhilfe bei Verweigerung gemeinnütziger Arbeit wegen Hundebetreuung! Verwaltungsgericht Koblenz Az. 5 L 1508/02.KO Beschluss vom 12.06.2002 Leitsatz (vom Verfasser – nicht amtlich!): Sozialhilfeleistungen können eingestellt werden, wenn der Anspruchsberechtigte die ihm angebotene zumutbare gemeinnützige Arbeit mit der Begründung ablehnt, er müsse seinen Hund betreuen. Entscheidungsgründe: Es ist dem Anspruchsberechtigten durchaus zuzumuten, den Hund während der Zeiten, in denen er einer gemeinnützigen und zumutbaren Arbeit nachgeht, anderswo in Betreuung zu geben (z.B. ins Tierheim). Darüber hinaus darf ein Sozialhilfeempfänger nicht besser gestellt werden als ein gering verdienender Arbeitnehmer. Diesen wird auch zugemutet, während der Arbeitszeit für die Betreuung ihrer Haustiere selbst zu sorgen.
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