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Hundebetreuungsunterhalt: Unterhaltspflichtige kann Vereinbarung nur aus wichtigem Grund kündigen

Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken

Az.: 2 UF 87/05

Urteil vom 12.05.2006

Vorinstanz: AG Ludwigshafen am Rhein, Az.: 5 a F 518/04


In dem Rechtsstreit wegen Ansprüchen aus vertraglicher Vereinbarung, hat der 2. Zivilsenat des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken als Familiengericht auf die mündliche Verhandlung vom 28. April 2006 für Recht erkannt:

I. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts – Familiengericht – Ludwigshafen am Rhein vom 25. Februar 2005 teilweise geändert und insgesamt neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin

· 3 100,00 EUR sowie

· ab Mai 2006 monatlich 100,00 EUR, zahlbar jeweils bis zum 15. eines Monats,

zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II.  Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

III.  Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin ¼ und der Beklagte ¾ zu tragen.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

V.  Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Die Parteien streiten über die Verpflichtung des Beklagten zur Zahlung eines monatlichen Betrages für die Betreuung des gemeinsamen Hundes durch die Klägerin.

Sie waren miteinander verheiratet. Anlässlich ihrer Trennung unterzeichneten beide Parteien unter dem 13. September 2002 folgende Vereinbarung:

„Ich, A… F…, verpflichte mich für unseren gemeinsamen Hund Angie bis zu deren Ableben einen monatlichen Pauschalbetrag in Höhe von 100,00 EUR an A… B… zu zahlen.
Die Zahlung erfolgt ab dem Zeitpunkt, ab dem Angie bei A… B… untergebracht ist, bis zum Tod des Tieres.
Die Zahlung erfolgt monatlich zum 15., ab 01.11.2002.“

Die Klägerin begehrt mit ihrer im Juni 2004 eingereichten Klage die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung des monatlichen Betrages von 100,00 EUR ab November 2002 und hat entsprechenden Zahlungsantrag gestellt.

Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt und vorgetragen, bis einschließlich November 2003 sei er der eingegangenen Zahlungsverpflichtung nachgekommen. Die monatlichen 100,00 DM für den Hund seien in den von ihm an die Klägerin entsprechend seiner Aufstellung bis November 2003 erbrachten Zahlungen (Anlage B 1 zur Klageerwiderung – Bl. 18 d.A.) enthalten gewesen. Nachdem sein Prozessbevollmächtigter die Vereinbarung vom 13. September 2002 mit Schreiben vom 29. April 2004 gekündigt habe, sei seine Zahlungsverpflichtung seit April 2004 entfallen.

Das Familiengericht hat (nach Abgabe des Verfahrens durch die Zivilabteilung des Amtsgerichts Ludwigshafen am Rhein) der Klage in vollem Umfang stattgegeben. Der Beklagte sei an die Vereinbarung der Parteien auch über April 2004 hinaus gebunden. Ein Recht zur einseitigen Aufkündigung bestehe nicht, ein rechtlich relevanter Aufhebungs- oder Abänderungsvertrag sei nicht geschlossen worden. Die behauptete Teilerfüllung habe der Beklagte nicht nachzuweisen vermocht.

Mit seiner Berufung verfolgt der Beklagte sein Ziel auf Klageabweisung weiter.

Er trägt vor, das angefochtene Urteil sei schon deshalb aufzuheben, weil es nicht vom zuständigen Gericht erlassen worden sei. Es handele sich nicht um eine familiengerichtliche Streitigkeit. Im Übrigen wäre dann das Familiengericht in Mannheim zuständig gewesen, bei dem das Scheidungsverfahren anhängig gewesen sei. Die Verweisung an das Familiengericht habe keine Bindungswirkung entfalten  können, da ihr jegliche gesetzliche Grundlage gefehlt und den Parteien keine Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden sei.

Entgegen der Auffassung des Familiengerichtes sei er berechtigt gewesen, die am 13. September 2002 getroffene Vereinbarung einseitig aufzukündigen. Es handele sich um ein Verpflichtungsgeschäft, das der Vertragsfreiheit unterliege und deshalb von den Vertragsparteien ohne besonderen Grund gekündigt werden könne. Ein Kündigungsausschluss sei nicht vereinbart worden.

Hinsichtlich der Ansprüche bis April 2004 habe das Familiengericht seinen Sachvortrag sowie die unterbreiteten Beweise nicht richtig gewürdigt und sei nur deshalb zu dem Ergebnis gelangt, dass die Teilerfüllung nicht nachgewiesen sei.

Im Übrigen habe die Klägerin rückständige Ansprüche auch verwirkt, da sie sie zu keinem Zeitpunkt geltend gemacht habe. Nach unterhaltsrechtlichen Grundsätzen – die das Familiengericht auch angewandt haben müsse, nachdem es seine Zuständigkeit bejaht habe – seien die Ansprüche verwirkt, die mehr als ein Jahr vor Rechtshängigkeit fällig gewesen seien, mithin die für November 2002 bis Juli 2003.

Der Beklagte beantragt, auf seine Berufung das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil.

Der Senat hat den Rechtsstreit gemäß § 526 Abs. 1 ZPO der Berichterstatterin als Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen (Beschluss vom 20. Februar 2006).

Zur Ergänzung der tatsächlichen Feststellung wird auf das angefochtene Urteil sowie die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

II.

Die Berufung ist verfahrensrechtlich bedenkenfrei.

In der Sache führt sie zu einer teilweisen Änderung des angefochtenen Urteils. Die Verpflichtung des Beklagten zur Zahlung des vereinbarten monatlichen Pauschalbetrages von 100,00 EUR für die Betreuung des gemeinsamen Hundes durch die Klägerin besteht auch für die Zeit ab Mai 2004 und bis heute, da das Tier noch immer von der Klägerin betreut wird. Allerdings steht zur Überzeugung des Senats fest, dass der Beklagte der Verpflichtung in der Vergangenheit teilweise (in den Monaten November 2002 bis Januar 2003 und von März bis Oktober 2003) nachgekommen ist, so dass die diesbezüglichen Ansprüche der Klägerin durch Erfüllung erloschen sind.

1.

Auf die fehlende Zuständigkeit des Amtsgerichts – Familiengericht – Ludwigshafen am Rhein kann der Beklagte sein Rechtsmittel nicht mit Erfolg stützen (§ 513 Abs. 2 ZPO).

2.

Die Klägerin hat gegen den Beklagten auf der Grundlage der von den Parteien am 13. September 2002 getroffenen Vereinbarung Anspruch auf Zahlung eines monatlichen Pauschalbetrages von 100,00 EUR für die Betreuung des gemeinsamen Hundes.

Durch die Kündigung des Beklagten vom 29. April 2004 ist dieser Anspruch nicht erloschen.

Vertragliche Vereinbarungen, aufgrund deren eine Vertragspartei berechtigt ist, von der anderen eine Leistung zu fordern, begründen Schuldverhältnisse (§ 241 Abs. 1 Satz 1 BGB). Zur Änderung ihres Inhaltes bzw. zur Aufhebung dieser Vereinbarungen bedarf es grundsätzlich wiederum einer Vereinbarung der Vertragsparteien (§ 311 Abs. 2 BGB). Einen solchen Aufhebungsvertrag haben die Parteien nicht geschlossen. Tatsachen, auf Grund derer die Klägerin zur Annahme eines Angebotes des Beklagten auf Abänderung bzw. Aufhebung des Schuldverhältnis verpflichtet wäre (vgl. § 241 Abs. 2 BGB), hat der Beklagte nicht dargelegt.

Dauerschuldverhältnisse, zu deren auch das vorliegende gehört, weil während seiner Laufzeit (bis zum Tod des Hundes) monatlich eine neue Leistungspflicht des Beklagten entsteht, können von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund gekündigt werden (§ 314 BGB). Ein wichtiger Grund ist nach der Legaldefinition (Abs. 1 Satz 2) gegeben, wenn dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung nicht zugemutet werden kann. Die Berechtigung zur einseitigen Kündigung hat diejenige Partei darzulegen und ggfs. nachzuweisen, die sich vom Vertrag lösen will. Der Beklagte hat keinerlei Sachvortrag dazu gehalten, dass und aus welchen Gründen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses für ihn nicht mehr zumutbar sei.

3.

Die Ansprüche der Klägerin für die Monate November 2002 bis Januar 2003 sowie März bis Oktober 2003 sind jedoch durch Erfüllung erloschen.

Auf der Grundlage der Darlegungen beider Parteien sowie der vorgelegten Unterlagen steht zur Überzeugung des Senates fest, dass die vereinbarten monatlichen 100,00 EUR für den Hund in den vom Beklagten in diesen Monaten unstreitig bewirkten Zahlungen an die Klägerin enthalten waren.

Soweit diese Zahlungen durch Überweisungen vom Konto des Beklagten auf das der Klägerin erfolgten, enthalten sie zwar die Zweckerklärung „Immobilie“, beiden Parteien – auch der Klägerin – war aber bewusst, dass diese Zahlungen nicht insgesamt auf die Verbindlichkeiten der nach Trennung der Parteien allein von der Klägerin bewohnten gemeinsamen Eigentumswohnung erfolgt sind. Denn diese Verbindlichkeiten bzw. der nach einer weiteren Vereinbarung der Parteien von Ende 2002 vom Beklagten hierauf zu erbringende Anteil waren geringer als die jeweils vom Beklagten (teilweise unter Verrechnung mit anderweitigen Gegenforderungen) erbrachten Zahlungen.

Die monatliche Verbindlichkeit für die Eigentumswohnung belief sich auf 1 094,00 EUR; ab seinem Auszug (Dezember 2002) sollte sich der Beklagte mit der Rückführung dieses Darlehens mit monatlich 400,00 EUR beteiligen. Mit Ausnahme der Monate Februar und November 2003 (die am 28. November 2002 erfolgte Zahlung ist dem Monat Dezember 2002 zuzuordnen, nachdem bereits am 12. November eine Zahlung  erfolgt war) hat der Beklagte aber deutlich höhere monatliche Beträge an die Klägerin gezahlt. In den Monaten März, Mai, Juni und Oktober waren es jeweils 500,00 EUR; dieser Betrag wurde unter Berücksichtigung der erklärten Verrechnungen mit Gegenforderungen auch in den Monaten Juli, August und September 2003 gezahlt. In den Monaten November und Dezember 2002 sowie Januar und April 2003 wurden noch höhere Beträge entrichtet.

Dieser Umstand stützt den Sachvortrag des Beklagten, dass in seinen Zahlungen neben seiner Beteiligung an den Verbindlichkeiten der Eigentumswohnung auch die übernommene Verpflichtung in Bezug auf die Betreuung des gemeinsamen Hundes erfüllt hat. Beide Verpflichtungen zusammen ergeben exakt den Betrag von 500,00 EUR, den der Beklagte in den überwiegenden Monaten entrichtet hat. Dem gegenüber konnte die Klägerin im Rahmen ihrer Anhörung durch den Senat auch nicht überzeugend darlegen, worauf die Zahlungen, soweit sie nicht für den vereinbarten Anteil des Beklagten an den Verbindlichkeiten der Eigentumswohnung entfielen, erbracht worden sein sollen.

Für eine Bestimmung dieser Zahlungen als Erfüllung der in Bezug auf den gemeinsamen Hund eingegangenen Verpflichtung sprechen zudem auch das Schreiben der Klägerin an den Bevollmächtigten des Beklagten vom 19. November 2003 sowie das ihrer Bevollmächtigten an den gegnerischen Anwalt vom 25. März 2004. Im erstgenannten Schreiben hat die Klägerin im Rahmen eines Vorschlages zur gütlichen Auseinandersetzung gefordert, dass der Beklagte ausdrücklich bestätigen müsse, dass er bereit sei für die Versorgung des gemeinsamen Hundes weiterhin den vereinbarten Pauschbetrag zu zahlen. Diese Formulierung wertet der Senat im Zusammenhang mit den sonstigen Umständen dahingehend, dass auch nach ihrer (damaligen) Auffassung der Beklagte die 100,00 DM für den Hund in der Vergangenheit mit den erbrachten Zahlungen bewirkt hat. Anlass dieses Schreiben der Klägerin soll zudem nach dem nicht bestrittenen Vorbringen des Beklagten eine von ihm zuvor abgegebene mündliche Erklärung gewesen sein, dass er künftig die Zahlungen für den Hund nicht mehr leisten wolle. Dies wird gestützt durch den Umstand, dass der Beklagte unter dem 17. November 2003 lediglich noch einen Betrag in Höhe von 400,00 EUR an die Klägerin anweisen ließ, mithin also nur noch den Betrag, den er vereinbarungsgemäß als Anteil an den Verbindlichkeiten der Eigentumswohnung erbringen sollte. Auch die Bevollmächtigte der Klägerin hat im außergerichtlichen Schreiben an den Bevollmächtigten des Beklagten vom 25. März 2004 die Kosten für den Hund rückwirkend erst ab Dezember 2003 zur Zahlung angemahnt – und ging damit offensichtlich auf der Grundlage der ihr von der Klägerin erteilten Informationen davon aus, dass die Verpflichtung für die Zeit davor bereits erfüllt gewesen ist.

In der Gesamtschau ist deshalb festzustellen, dass der Beklagte die vertraglich vereinbarte Verpflichtung in den vorstehend genannten Zeiträumen erfüllt hat.

Dies gilt allerdings nicht, soweit er Erfüllung der übernommenen Verpflichtung auch für Februar und November 2003 (und in erster Instanz noch für Dezember 2003) behauptet hat. Dem steht bereits seine eigene Zahlungsaufstellung entgegen; danach hat er im Februar und Dezember 2003 keine Zahlungen an die Klägerin erbracht und im November 2003 – entsprechend seiner vorherigen Ankündigung – nur die vereinbarten 400,00 DM Beteiligung an den Verbindlichkeiten der Eigentumswohnung.

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Für die Vergangenheit (November 2002 bis einschließlich April 2006) schuldet der Beklagte der Klägerin damit einen rückständigen Betrag von 3 100,00 EUR. Für die Zukunft sind – entsprechend der Vereinbarung – monatlich 100,00 EUR jeweils zum 15. eines Monats geschuldet, solange der Hund lebt und von der Klägerin betreut wird bzw. bis zu einer etwaigen (wirksamen) Kündigung des Dauerschuldverhältnisses durch den Beklagten.

4.

Die Voraussetzungen der Verwirkung (rückständiger) Beträge durch Nichtgeltendmachung über einen längeren Zeitraum und Schaffen eines Vertrauenstatbestandes (die wegen Erlöschens der Ansprüche durch Erfüllung nur noch hinsichtlich des vereinbarten Pauschalbetrages für Februar 2003 in Betracht kommen könnte) hat das Familiengericht zutreffend verneint.

5.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO.

Das Urteil war gemäß §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO i.V.m. § 26 Nr. 8 EGZPO für vorläufig vollstreckbar zu erklären.

Die Revision wird nicht zugelassen, da die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür nicht gegeben sind (§ 523 Abs. 2 ZPO).

Beschluss:

Der Streitwert wird für beide Instanzen wird – für die erste Instanz in Abänderung des Beschlusses des Amtsgerichts – Familiengericht – Ludwigshafen am Rhein vom 25. Februar 2005 – auf 4 200,00 EUR festgesetzt (dreieinhalbfacher Jahreswert des Rechtes auf wiederkehrende Leistung gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 GKG i.V.m. § 9 ZPO).

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