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Hundegebell – Beschränkung auf 30 Minuten täglich!

OLG Köln

Az.: 12 U 40/98

Urteil vom 07.06.1993

Vorinstanz: LG Köln, Az.: 2 O 71/91


In dem Rechtsstreit hat der 12. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln auf die mündliche Verhandlung vom 6. Mai 1993 für Recht erkannt:

Die Berufung des Beklagten zu 1. gegen das am 14. Januar 1993 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 2 O 71/91 – wird zurückgewiesen.

Auf die Berufung der Beklagten zu 2. wird das vorbezeichnete Urteil teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte zu 1. wird verurteilt, seine Hunde so zu halten, dass Hundegebell, Winseln oder Jaulen auf dem Grundstück des Klägers … Straße in nur außerhalb der Zeitspannen von 13.00 Uhr bis 15.00 Uhr sowie von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr, und zwar nicht länger als 10 Minuten ununterbrochen und insgesamt 30 Minuten täglich, zu hören ist.

Für jeden Fall der Zuwiderhandlung wird dem Beklagten zu 1. ein Ordnungsgeld bis zu einer Höhe von je 10.000,00 DM und für den Fall, dass das Ordnungsgeld nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft bis zu einem Monat angedroht.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Gerichtskosten dieses Rechtsstreits sowie die außergerichtlichen Kosten des Klägers haben der Kläger und der Beklagte zu 1. je zur Hälfte zu tragen.

Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1. fallen ihm selbst zur Last; diejenigen der Beklagten zu 2.- werden dem Kläger auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufungen der Beklagten sind in formeller Hinsicht unbedenklich. In der Sache hat nur das Rechtsmittel der Beklagten zu 2. Erfolg.

I.

Das Landgericht hat den Beklagten zu 1. zu Recht verurteilt.

1.
Die gegen den Beklagten zu 1. gerichtete Klage ist zulässig; insbesondere ist der Klageantrag hinreichend bestimmt im Sinne des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, wie weiter unten im Zusammenhang mit der Fassung des Urteilstenors noch näher auszuführen sein wird.

2.

Dem Kläger steht gegen den Beklagten zu 1. gemäß den §§ 1004, 906 BGB ein Unterlassungsanspruch in dem aus dem Tenor dieses Urteils ersichtlichen Umfang zu.

a) Von dem Grundstück, des Beklagten zu 1. sind in der Vergangenheit infolge der dort von ihm gehaltenen Hunde Belästigungen ausgegangen, durch die der Kläger in der Nutzung seines Grundstücks beeinträchtigt worden ist und die nicht hingenommen zu werden brauchen, weil sie die Wesentlichkeitsgrenze des § 906 BGB übersteigen. Insoweit nimmt der Senat Bezug auf die zutreffende Beweiswürdigung in dem angefochtenen Urteil und schließt sich ihr zur Vermeidung von Wiederholungen an (§ 543 Abs. 1 ZPO), ohne dass die hieran in der Berufungsbegründung geäußerte Kritik Anlass für ergänzende Ausführungen gibt. Selbst die nunmehr im Haus des Beklagten zu 1. wohnende Zeugin L hat bei ihrer ersten Vernehmung (GA 95) -bezogen auf die Tiere beider Beklagten – letztlich den Sachvortrag des Klägers bestätigen müssen, indem sie ausgeführt hat, die Hunde hätten früher häufig gebellt, nach ihrem Einzug bei der Beklagten zu 2. am 1. Januar 1991 sei es allerdings besser geworden, und zwar weil die Hunde nunmehr gerade auch im Hinblick auf den Prozess häufiger drinnen gehalten worden seien.

Den nunmehrigen weiteren Beweisantritten des Beklagten zu l. ist nicht nachzugehen.

Durch die Einholung eines Sachverständigengutachtens in der Weise, das im Garten des Beklagten zu 1. eine Videokamera installiert, auf dem Grundstück des Klägers ein Schallmessgerät aufgebaut und der Kläger beide Geräte per Fernbedienung auslösen kann, wenn er meint, Hunde des Beklagten würden bellen. könnten allenfalls Feststellungen für die Zukunft getroffen werden, wobei es nahe liegt, dass der Beklagte zu 1- bei einer derartigen ständigen Überwachungsmöglichkeit Anlass für Wohlverhalten haben wird; zu bereits eingetretenen Immissionen, die Voraussetzung für einen Unterlassungsanspruch aus § 1004 BGB sind und die einem Zeugenbeweis zugänglich waren, können hierdurch indes keine Feststellungen getroffen werden.

Es mag auch sein, dass sich verschiedene weitere Bewohner anliegender Straßen, die im Schriftsatz vom 29. April 1993 näher bezeichnet werden, nicht durch Hundegebell von dem Grundstück des Beklagten zu 1. aus gestört fühlen. Da indes weitgehend auch subjektive Empfindungen maßgeblich sind, schließt dies nicht aus, dass dies bei anderen Personen sehr wohl der Fall ist bzw. war. Dass es zumindest in der Vergangenheit zu Unzuträglichkeiten gekommen ist, hat der Beklagte zu 1. selbst letztlich im Verlaufe des Rechtsstreits bzw. im Vorfeld durch sein eigenes Verhalten deutlich gemacht, indem er Anlass gesehen hat, seinen Hund häufiger im Haus zu halten und bei Aufenthalten im Freien dem Tier ein „Bell-Ex“ -Halsband anzulegen. Wenn gleichwohl eine kaufmännische Angestellte des Beklagten zu 1., die Zeugin H…, erst nach einiger Zeit festgestellt haben will, dass Hunde im Haus gehalten werden, und nur ein gelegentliches „Wuf“ gehört haben will, vermag auch der Senat sich auch in diesem Punkt nur der Würdigung durch das Landgericht anzuschließen. Anlass für die erst jetzt beantragte Beeidigung der Zeugin besteht daher nicht, zumal ihrer Aussage auch deshalb letztlich keine entscheidende Bedeutung zukommen kann, weil sie erst im Juli 1992 ihre Tätigkeit bei dem Beklagten zu 1. aufgenommen hat, zu Unzuträglichkeiten in der Vergangenheit also ohnehin nichts bekunden könnte.

Im übrigen würden die nunmehrigen Beweisantritte aus dem erst am 3. Mai 1993 und damit 3 Tage vor dem Verhandlungstermin eingegangenen Schriftsatz vom 29. April 1993 dann, wenn sie beachtlich wären, zu einer Verzögerung des Rechtsstreits führen und wären gemäß den §§ 527, 519 Abs. 2, 296 Abs. 1 ZPO als verspätet zurückzuweisen. Der Beklagte zu 1., der zudem bereits im ersten Rechtszug hinreichend Zeit und Gelegenheit hatte, Zeugen zu benennen, war prozessual verpflichtet, alle neuen Beweismittel, auf die sein Rechtsmittel gestützt werden sollte, bereits in der Berufungsbegründung anzuführen. Gründe, die dieses Versäumnis entschuldigen könnten, hat er nicht dargetan.

b) Die in der Vergangenheit eingetretenen Störungen indizieren, die für den Unterlassungsanspruch weiter erforderliche Wiederholungsgefahr. Es ist deshalb nicht entscheidend, inwieweit derzeit noch Beeinträchtigungen bestehen. Die von dem Beklagten zu 1. ergriffenen Maßnahmen („Bell-Ex“ – Halsband; verstärkte Tierhaltung in Haus) sind wegen des insoweit anzulegenden strengen Maßstabes (vgl. allgemein Palandt-Bassenge, BGB 52. Auflage, § 1004 Rdn. 29) nicht geeignet, die Besorgnis weiterer Störungen auszuräumen.

c) Der Urteilsausspruch des Landgerichts ist entgegen der Auffassung des Beklagten zu 1. hinreichend bestimmt und hat einen Inhalt, der den Maßstäben des § 906 BGB gerecht wird; insbesondere bedurfte es keiner Festlegung eines bestimmten Schallpegels.

Für die Lästigkeit einer Immission ist der Schallpegel nur eine Komponente. Öffentlich-rechtliche Normen, die hierzu Grenzwerte festlegen, wie z.B. die TA-Lärm, die für Straßenlärm in einem Wohngebiet einen Spitzenpegel von 80 dB (A) zulässt, also einen Wert in der Größenordnung der von dem Kläger vorprozessual gemessenen Pegel, geben allenfalls Entscheidungshilfen und Anhaltspunkte für die Wesentlichkeit der Beeinträchtigung (vgl. BGH NJW 1990, 2465; Palandt-Bassenge, a. a. O. § 906 Rdn. 18). Das Oberlandesgericht Hamm, auf das das Landgericht sich bei der Fassung des Tenors gestützt hat (OLG Hamm MDR 1988, 966, NJW-RR 1990, 335), hat speziell zum Hundegebell mit Recht ausgeführt, dass bestimmte Geräusche sich schon bei einem geringen Schallpegel in das Bewusstsein desjenigen drängen, der sie nicht hören will. Es liegt deshalb nahe, dass selbst ein nur leises Jaulen oder Wimmern eines Tieres höchst lästig ist, wenn dieses sich über einen längeren Zeitraum erstreckt. Für die Frage, ob die Wesentlichkeitsgrenze des § 906 BGB überschritten ist, ist daher weniger die Lautstärke als vielmehr deren Dauer von Bedeutung. Durch die Begrenzung auf solche tierischen Lautäußerungen, die nicht länger als 10 Minuten bzw. insgesamt nicht mehr als 30 Minuten pro Tag andauern, werden entgegen der Befürchtung des Beklagten zu 1. nicht lästige Immissionen hinreichend ausgeschieden.

Auch ist durch die genaue zeitliche Eingrenzung präzise umschrieben, was der Beklagte tun darf oder nicht. Ob und inwieweit später ein dem Beklagten zu 1. zurechenbarer Verstoß gegen das Urteilsgebot vorliegt, ist im Vollstreckungsverfahren zu entscheiden (vgl. OLG München MDR 1990, 442). Unverkennbare Schwierigkeiten für den Kläger, entsprechende Beweise zu erbringen, beschweren den Beklagten zu 1. nicht.

Der Einwand des Beklagten zu 1. schließlich, es müsse sich aus dem Urteil ergeben, „wo“ die tierischen Lautäußerungen nicht gehört werden dürfen, trifft zwar als solcher zu. Eine entsprechende Feststellung kann indes bereits aufgrund einer Auslegung des Tenors anhand der Urteilsgründe zweifelsfrei dahingehend erfolgen, dass damit das Grundstück des Klägers gemeint ist. Die Bezugnahme auf einzelne Teile des Grundstück des Klägers, z. B. Terrasse oder Balkon, ist hierbei nicht erforderlich; dieses ist insgesamt immissionsgeschützt (vgl. zu letzterem LG Darmstadt DWW 1993, 19).

Soweit der Senat gleichwohl den Tenor teilweise vom Landgericht abweichend gefasst hat, dient dies lediglich zur Klarstellung. In diesem Zusammenhang weist der Senat im Hinblick auf die Ausführungen unter 3. der Entscheidungsgründe des Urteils des Landgerichts darauf hin, dass von dem Unterlassungsgebot – wie bereits nach dem Tenor des Landgerichts – nur die Tierhaltung des Beklagten zu 1. selbst erfasst ist („seine Hunde“), nicht aber diejenige durch andere Bewohner seines Grundstücks (z. B. Zeugin L…); denn mehr war nicht beantragt.

II.

Die gegen die Beklagte zu 2. gerichtete Klage ist nicht begründet.

Es kann nicht festgestellt werden, dass von dem auf dem Grundstück der Beklagten zu 2. gehaltenen Hund Immissionen ausgehen, die gerade für den Kläger einen Unterlassungsanspruch rechtfertigen.

Das Grundstück der Beklagten zu 2. liegt nach den von dem Kläger vorgelegten Plänen ca. 150 m Luftlinie von dessen Grundstück entfernt. Dazwischen befinden sich eine Reihe von Häusern und Gärten. Bereits nach aller Lebenserfahrung kann deshalb kaum davon ausgegangen werden, dass Gebell des von der Beklagten zu 2. gehaltenen Tieres den Kläger in einer Weise stört bzw. in der Vergangenheit gestört haben könnte, welche die Wesentlichkeitsgrenze überschreitet. Es ist deshalb auch zweifelhaft, ob Immissionen, die zu einem Unterlassungsanspruch führen könnten, überhaupt hinreichend dargetan sind, da sich der Sachvortrag des Klägers in erster Linie mit Belästigungen, die „insbesondere“ von dem Grundstück des Beklagten zu 1- ausgehen, befasst. Jedenfalls sind wesentliche Beeinträchtigungen nicht bewiesen. Unabhängig von der Aussage des Zeugen R… (GA 154), der sich als unmittelbarer Nachbar der Beklagten zu 2. nicht gestört fühlt, soll es nur nach den Bekundungen von Bewohnern der Grundstücke … Straße … und …, deren Gärten in Richtung auf den Garten der Beklagten zu 2. führen, zu Unzuträglichkeiten gekommen sein. Es handelt sich um die Zeugen Eheleute W… (GA 76, 77), Eheleute S… (GA 81, 83) und Frau Sch… (GA 78). Deren Aussagen mögen richtig sein. Sie besagen aber nichts zu Immissionen auf dem in einer größeren Entfernung und im „Lärmschatten“ von Häusern liegenden Grundstück des Klägers.- Seine Schallmessung, die zu einem Wert von 82,6 dB (A) geführt hat, ist auch nur vom hintersten Teil des Gartens des Grundstücks … Str. … in einer Entfernung von 30 m zum Garten der Beklagten zu 2. vorgenommen worden und damit nicht aussagekräftig. Demgegenüber haben eine Reihe von Nachbarn in einer näheren oder vergleichbaren Entfernung zum Grundstück der Beklagten zu 2. Hundegebell nicht mitbekommen und wussten, bei ihrer Vernehmung zum Teil noch nicht einmal, wo der ursprünglich ebenfalls auf dem Grundstück des Beklagten zu 1. gehaltene Hund verblieben ist. Es handelt sich um die Eheleute Sch … (GA 84, 85, 130), deren Tochter (GA 131), Herrn T… (GA 129), Herrn G… (GA 128), Frau R… (GA 141) und vor allem um die Bewohner der Häuser … Straße … und unmittelbare Nachbarn des Klägers, nämlich die Zeugen M…, S… und P… Schu… (GA 89, 91, 92) sowie Eheleute B… (GA 125, 126). Selbst der Aussage der Ehefrau des Klägers (GA 80) läßt sich nicht entnehmen, dass von ihr gehörtes Gebell speziell des auf dem Grundstück der. Beklagten zu 2. gehaltenen Hundes als Antwort auf Gebell des anderen Hundes ein Ausmaß erreicht hat, das die Wesentlichkeits- grenze des § 906 BGB übersteigt.

Da mithin nicht festgestellt werden kann, dass es tatsächlich zu relevanten Immissionen gekommen ist, war auch dem Beweisantritt des Klägers in der Berufungserwiderung auf Einnahme des richterlichen Augenscheins, dass Geräuschübertragungen zwischen den Grundstücken des Klägers und der Beklagten zu 2. durch Häuser und Bäume „nicht wesentlich beeinträchtigt“ werden, nicht nachzugehen.

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Die vorstehende Bewertung der Zeugenaussagen kann der Senat auch ohne erneute Vernehmung selbst vornehmen, da er weder den Vernehmungsprotokollen ein vom Landgericht abweichendes Verständnis beimisst noch die Glaubwürdigkeit der Zeugen anders als das Landgericht beurteilt, sondern aus den Bekundungen nur andere Schlüsse zieht.

III.

Die Androhung von Ordnungsmitteln beruht auf § 890 Abs. 2 ZPO. Auch wenn dem Beklagten zu 1. aufgegeben worden ist, seine Hunde in einer bestimmten Weise zu halten, handelt es sich um ein Unterlassungsgebot und nicht um ein solches auf Vornahme einer unvertretbaren Handlung. Für die Abgrenzung zwischen den § 888 ZPO und § 890 ZPO kommt es nicht darauf an, ob der Tenor positiv oder negativ formuliert ist (Zöller-Stöber, ZPO, 17. Auflage, § 890 Rdn. 1). Entscheidend ist es, dass ein Gebot auf Unterlassung von Immissionen nach den §§ 1004, 906 BGB ausgesprochen wurde, zu dem es dem Beklagten zu 1. überlassen bleibt, in welcher Weise er diesem nachkommt. Ein derartiger Urteilsausspruch ist ein solcher nach § 890 ZPO (vgl. OLG München a.a.O.; Stöber a.a.O.).

Im übrigen folgen die prozessualen Nebenentscheidungen aus den §§ 92 Abs. 1, 708 Nr. 10., 713 ZPO.

Berufungsstreitwert:
Für beide Klagen jeweils 3.000,00 DM, insgesamt 6.000,00 DM

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