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Hunde-Haftpflichtversicherung und Miet-Sachschäden – Wasserschaden

OBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF

Az.: 4 U 93/94

Verkündet am 15.11.1994

Vorinstanz: LG Düsseldorf – Az.: 11 O 93/94


In dem Rechtsstreit hat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom 25. Oktober 1994 für Recht erkannt:

Die Berufung des Klägers gegen das am 3. März 1994 verkündete Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger unterhielt bei der Beklagten u.a. eine Privathaft-Pflichtversicherung. Nach den zu Grunde liegenden Versicherungsbedingungen ist die Haftpflicht für Schäden aus einer Hundehaltung vom Versicherungsschutz nicht mit umfaßt (I Ziffer 5). Am10.04.1992 kettete der Kläger seinen Schäferhund in seiner Zweizimmer-Erdgeschoßwohnung im Badezimmer an einem Haken und verließ das Haus. Während der Abwesenheit des Klägers berührte das Tier (nach dem Vortrag des Klägers durch Schwanzwedeln oder Schlag mit der Pfote) den Hebel der Einhebelmischbatterie des Handwaschbeckens, so daß das Wasser in voller Stärke zu laufen begann. Dadurch entstanden erhebliche Schäden, u.a. i.H.v. von insgesamt 15.204,23 DM an sogenannten Mietsachschäden, die der Gebäudehaftpflichtversicherer dem Gebäudeeigentümer und Vermieter erstattete und von dem Kläger im Regresswege ersetzt verlangt.

Mit der Klage begehrt der Kläger Feststellung, daß die Beklage ihn von seinen Verbindlichkeiten gegenüber dem Haftpflichtversicherer des Hauseigentümers aufgrund des Leitungswasserschadens zu befreien habe.

Er trägt dazu vor, der Risikoausschluß für Schäden aus einer Hundehaltung greife nicht ein, da der Leitungswasserschaden nicht auf einer Tiergefahr beruhe, sondern auf seinem eigenen fahrlässigen Verhalten.

Die Beklagte beruft sich demgegenüber darauf, es liege ein Fall der Tierhalterhaftung vor, der vom Versicherungsschutz nicht erfaßt sei.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen mit der Begründung, es greife der vereinbarte Haftungsausschluß für Schäden aus einer Hundehaltung ein; der Schaden sei auf ein willkürliches Verhalten des Hundes zurückzuführen. Dagegen richtet sich die Berufung des Klägers, der damit insbesondere geltend macht: Das Schadensereignis sei nicht auf die Verwirklichung der Tiergefahr zurückzuführen, sondern auf sein eigenes fahrlässiges Verhalten, und dafür müsse Versicherungsschutz aus der Privathaftpflichtversicherung bestehen. Die von ihm anderweitig abgeschlossene Hunde-Haftpflichtversicherung greife hier nicht ein, da diese sogenannte Miet-Sachschäden nicht umfasse.

Einzelheiten des Vertrags der Parteien wird ergänzend auf den Akteninhalt verwiesen. ;.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung des Klägers ist zulässig, aber nicht begründet.

Dabei kann dahinstehen, ob der vom Kläger weiterverfolgte Feststellungsanspruch in dieser Form überhaupt zulässig ist,1 da der Versicherungsnehmer von seinem Haftpflichtversicherer gemäß §§ 149 ff. WG, §§ l ff. AHB, insbesondere § 3 II AHB nicht schlechthin Befreiung von den Schadensersatzforderungen des t| Geschädigten verlangen kann, sondern nach der Entscheidung des Versicherers nur die Abwehr unberechtigter Ansprüche und die Befreiung von begründeten Schadensersatzansprüchen oder den Ersatz berechtigterweise bezahlter Entschädigungen. Der Senat brauchte den Kläger nicht zur Stellung eines zulässigen Feststellungsantrags anzuhalten, da dem Kläger ein Anspruch auf Versicherungsschutz aus der bei der Beklagten abgeschlossenen Privathaftpflichtversicherung nicht zusteht.

Entgegen der Auffassung des Klägers greift der unstreitig Versicherungsverhältnis zugrunde liegende Risikoausschluß für Haftpflichtschäden aus einer Hundehaltung ein. Das folgt klar aus der dem Versicherungsvertrag der Parteien zugrunde liegen den Risikobeschreibung. Danach ist versichert die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Privatperson aus den Gefahren des täglichen Lebens (mit näher bestimmten Ausnahmen), insbesondere u.a. als Familien- und Haushaltungsvorstand und als Inhaber einer oder mehrerer Wohnungen. Nach Nr. I, 5 ist „in diesem Rahmen… mitversichert die gesetzliche Haftpflicht.. 5. aus dem Halten oder Hüten von Haustieren und Bienen zu privaten Zwecken“. Satz 2 dieser Ziffer 5 bestimmt dann aber: „Die Haftpflicht als Halter oder Hüter von Hunden, Rindern, Pferden., ist nicht versichert“. Damit nimmt die Risikobeschreibung die gesetzliche Haftpflicht für Schäden aus dem Halten oder Hüten u.a. von Hunden aus dem Versicherungsschutz der Privat-Haftpflichtversicherung aus.

Diese Formulierung kann bereits nach ihrem Wortlaut nicht dahin verstanden werden, daß damit nur Schadensersatzansprüche aus §§ 833, 834 BGB, also der dem Halter und Hüter von Tieren treffenden Gefährdungshaftung, vom Haftpflichtschutz ausgenommen sind, nicht aber auch gesetzliche Haftpflichtansprüche gem. § 823 BGB gegen den Halter oder Hüter von Tieren, die darauf beruhen, daß er durch eigenes schuldhaftes, zum Schadensersatz verpflichtendes Handeln oder Unterlassen verursacht hat, daß das von ihm gehaltene oder gehütete T/er aufgrund der sich aus seiner tierischen Natur ergebenden Gefährlichkeit einem anderen einen Schaden zufügt. Sie schließt vielmehr gesetzliche Haftpflichtansprüche aus der Haltung oder dem Hüten von Hunden in dem Umfange vom Versicherungsschutz aus, in dem der vorhergehende Satz die gesetzliche Haftpflicht aus dem Halten oder Hüten von Haustieren in den Versicherungsschutz einbezieht, also generell und nicht nur für die Schadensersatzansprüche aus der sogenannten Gefährdungshaftung gemäß §§ 833, 834 BGB.

Das ergibt sich aber auch aus dem Sinn und Zweck dieses Risikoausschlusses. Das Halten und Hüten von Hunden, Rindern, Pferden, sonstigen Reit- und Zugtieren, wilden Tieren sowie vo Tieren, die zu gewerblichen oder landwirtschaftlichen Zwecken gehalten werden, ist mit einem Haftungsrisiko verbunden, das •“‚ deutlich über dem des Haltens und Hütens von (anderen) zahmen Haustieren, gezähmten Kleintieren und Bienen liegt. Für diese höheren Risiken bietet die Versicherungswirtschaft spezielle Haftpflichtversicherungen an. Es kann erwartet werden, daß der-, jenige, der dieses höhere Haftpflichtrisiko trägt und durch eine Haftpflichtversicherung abdecken will, eine derartige spezielle Haftpflichtversicherung abschließt. Er kann auch klärte. erkennen, daß ein solches gesteigertes Schadensrisiko nicht ^ • Versicherungsschutz einer Privathaftpflichtversicherung, die“ ‚. auf die Absicherung der Gefahren einer Privatperson aus den

Gefahren des täglichen Lebens ausgerichtet ist, abgedeckt sein soll und kann.

Dem kann auch nicht entgegengehalten werden, daß die von dem Kläger anderweitig abgeschlossene Hundehaftpflichtversicherung für den hier in Rede stehenden Schaden nicht eintritt. Zwar gibt es den Grundsatz, daß es zwischen den Deckungsbereichen der unterschiedlichen Haftpflichtversicherungen (z.B. Privathaftpflicht/Betriebshaftpflicht) Lücken nicht geben sollte, also die Inanspruchnahme der unterschiedlichen Haftpflichtversicherungsarten, einen umfassenden Versicherungsschutz gewähren sollte. Dieser Grundsatz ist aber nicht verletzt, wenn der Versicherungsschutz aus einem der Haftpflichtversicherungsbereiche Risikoausschlüsse vorsieht. Die dadurch entstehende Lücke des Versicherungsschutzes beruht, dann nicht auf der Abgrenzung der Versicherungsbereiche zueinander, sondern darauf, daß ein Versicherungsbereich bestimmte Risiken, z.B. wegen ihrer Höhe oder ihrer schlechten Kalkulierbarkeit, vom Versicherungsschutz ausnimmt. In einem solchen Falle wächst der von der einen Haftpflichtversicherung ausgeschlossene Risikobereich nicht dem Risikobereich einer anderen Haftpflichtversicherungssparte zu. Im vorliegenden Falle tritt die spezielle Hundehaftpflichtversicherung nur deswegen für den Schadensfall nicht ein, weil sie die sogenannten Miet-Sachschäden, die von einem Tier verursacht werden, vom Versicherungsschutz ausschließt, und nicht etwa deswegen, weil sie die Haftung des Versicherungsnehmers wegen eigener rechtswidriger und schuldhafter Herbeiführung des von dem Tier verursachten Schadens nicht mit abdecke; die spezielle Hundehalterhaftpflichtversicherung umfaßt neben dem Haftungsrisiko des Tierhalters und Tierhüters aus §§ 833, 834 BGB auch dessen Haftungsrisiko aus rechtswidriger und schuldhafter Schadenszufügung. Es besteht daher keine durch Auslegung der Versicherungsbedingungen zu schließende Deckungslücke zwischen der Privathaftpflichtversicherung und der Hundehalterhaftpflichtversicherung.

Die Voraussetzungen dieses Haftungsausschlusses sind hier gegeben: Gegen den Kläger werden gesetzliche Haftpflichtansprüche erhoben, die sich aus dem Halten des Schäferhundes durch den Kläger ergeben: Der Schaden ist auf ein willkürliches Verhalten des Hundes zurückzuführen; es beruht auf der tierischen Unberechenbarkeit, wenn der Hund mit der Pfote oder mit dem Schwanz den Einhebelmischer berührt und damit den Wasserausfluß geöffnet hat; diesen von dem Hund verursachten Schaden hat der Kläger rechtswidrig und schuldhaft dadurch mitverursacht, daß er bei der Haltung und Beaufsichtigung seines Hundes die im Verkehr gebotene Sorgfalt außer Acht gelassen hat, nämlich den Hund im Badezimmer angekettet hat, ohne zu bedenken, daß der Hund mit dem Schwanz oder der Pfote einen solchen Wasserschaden verursachen konnte.

Das Landgericht hat die Klage daher zu recht abgewiesen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. l ZPO.

Die Anordnung der vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 708 Nr. 10, § 713 ZPO ZPO.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.

Streitwert und Wert der Beschwer des Klägers: 15.204,23 DM.

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