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Hündin nebst Welpen aus Hundepension entführt – Schadensersatz und Schmerzensgeld


Hundezucht

Zusammenfassung:

Eine Hundezüchterin erleidet nach der „Entführung“ von in Verwahrung genommenen Hunden einen Schock und ist ca. ein Jahr lang arbeitsunfähig. Steht Ihr aufgrund der Entführung ein Schmerzensgeldanspruch zu? Kann die Hundezüchterin Schadensersatz für Suchmaßnahmen etc. verlangen? Welche Rechtsnatur hat eine Vereinbarung über die unentgeltliche Inobhutnahme eines Hundes? Liegt ein Vertrag oder eine reine Gefälligkeit vor? Anhand welcher Kriterien lässt sich eine Abgrenzung vornehmen?


Oberlandesgericht Hamm

Az: 7 U 30/14

Urteil vom 24.04.2015


Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 18.03.2014 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Münster teilweise abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.196,62 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 24.08.2013 zu zahlen.

Im Übrigen bleibt die Klage abgewiesen und wird die Berufung zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Beiden Parteien wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils jeweils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der jeweils andere vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.


Gründe

I.

Die Klägerin bewohnt mit ihrem Ehemann und ihren drei Töchtern ein abgelegenes Gehöft in der Nähe von T, auf dem sie mehrere Jahre eine Hundezucht betrieb, ohne im Besitz der erforderlichen Erlaubnis des Kreisveterinäramtes zu sein. Ferner hat die Klägerin eine Ausbildung als Tierpsychologin absolviert.

Anfang des Jahres 2011 war die Beklagte im Besitz einer ca. 1 bis 1 1/2jährigen Jack Russell Hündin namens „T“. Im Frühjahr 2011 suchte die Beklagte nach einer neuen Unterkunft für die Hündin. Die Tante der Beklagten y war zu diesem Zeitpunkt als Aushilfskraft bei der Klägerin beschäftigt. Sie bot der Beklagten an, die Hündin mit zum Hof der Klägerin zu nehmen. Am 05.04.2011 brachte die Tante der Beklagten die Hündin zu der Klägerin, die diese aus Mitleid bei sich aufnahm. Absprachen über die Dauer und die Kosten der Unterbringung des Tieres wurden dabei nicht getroffen. Die Jack Russell Hündin lebte in der Folgezeit bei der Klägerin in deren Haus und in abgetrennten Freiläufen auf dem Grundstück. Die Klägerin fütterte die Hündin, ging mit ihr spazieren und erzog sie. Am 11.06.2011 warf die Hündin „T“ drei Welpen, nachdem sie von einem Mopsrüden der Klägerin gedeckt worden war. Die Klägerin behandelte die Hündin und ihre Welpen mit Wurmkuren und kümmerte sich in der Folgezeit auch um die Welpen.

Am Abend des 04.08.2011 war die Klägerin mit ihren Töchtern allein auf ihrem Grundstück. Der Ehemann der Klägerin hielt sich in England auf. In der etwa 30 Meter vom Wohnhaus entfernt liegenden Scheune des Hofes der Klägerin befand sich zu diesem Zeitpunkt eine Hündin der Rasse Hovawart namens „H“ mit zwei Welpen. Die Jack Russell Hündin „T“ mit ihren Welpen war in einem an die Scheune angrenzenden abgetrennten Bereich untergebracht. Gegen 23:00 Uhr schlugen die auf dem Hof befindlichen Hunde an, u.a. die Jack Russell Hündin. Zu diesem Zeitpunkt betrat die Beklagte das Grundstück der Klägerin und nahm die Hündinnen „T“ und „H“ sowie deren Welpen mit. Die Klägerin, die sich im Wohnhaus befand, führte das Anschlagen der Hunde zunächst darauf zurück, dass möglicherweise Trecker mit Flutlicht auf den Feldern unterwegs waren, die sie zuvor gesehen hatte, als sie aus der Stadt nach Hause gekommen war. Sie schaltete die Alarmanlage mit Flutlicht ein. Auf der Überwachungskamera für den Hofeingangsbereich, welcher mit einem Tor gesichert ist, konnte die Klägerin niemanden sehen. Sie begab sich nicht vor die Haustür, da es draußen bereits dunkel war und sich alle Hausbewohner in Nachtkleidung befanden.

Am Morgen des 05.08.2011 entdeckte die Klägerin gegen ca. 7:30 Uhr, dass die Hündinnen „H“ und „T“ mit ihren Welpen vom Grundstück verschwunden waren. Die Klägerin vermutete, dass ihre Aushilfskraft y etwas mit dem Verschwinden der Hunde zu tun habe, da sie in der Nacht gehört hatte, wie der Jack Russell Terrier überschwänglich und freudig in einem Ton gebellt hatte, wie er es üblicherweise tat, wenn er Frau y sah. Die Klägerin ging jedenfalls davon aus, dass der Täter aus ihrem Bekanntenkreis stammen müsse, da es kein Fremder aufgrund der Vielzahl der vorhandenen Schutzhunde wagen würde, das Grundstück zu betreten. Die Klägerin verständigte die Polizei, erstattete Strafanzeige und stellte Strafantrag. Ferner informierte sie ihren Ehemann telefonisch über das Verschwinden der Hunde.

In der Zeit vom 08.08.2011 bis zum 10.08.2011 suchten die Klägerin und ihr Ehemann nach den Hunden. Ferner versandte die Klägerin Suchplakate, schaltete das Lokalfernsehen „X M-zeit“ ein und annoncierte Anzeigen in den „X M“, um die Hunde zu finden.

Am Mittag des 09.08.2011 rief die Beklagte, ohne ihren Namen zu nennen, die Klägerin auf ihrem Festnetzanschluss an und kündigte an, dass nunmehr alle Hunde von dem Hof der Klägerin geholt werden würden. Ferner forderte die Beklagte die Klägerin auf, die Papiere der Hovawart-Hündin und der Welpen unter einem bestimmten Kennwort an das Tierheim N zu schicken. Im Anschluss an diesen Anruf ließ die Klägerin durch die U eine Identifizierungsschaltung für ihren Festnetzanschluss einrichten, die es ermöglichte, die Telefonnummern eingehender Anrufe zurückzuverfolgen.

Am 10.08.2011 sprachen die Beklagte und ihre Bekannte W beim Kreisveterinäramt X vor und teilten mit, sie hätten die Hunde aus desolaten Haltungsbedingungen „befreien“ und sie dann einem Tierheim übergeben wollen. Die Mitarbeiterin des Kreisveterinäramtes S verständigte die Polizei. Als daraufhin die Polizeieinsatzkräfte die Beklagte am 10.08.2011 an ihrer Wohnanschrift aufsuchten, räumte sie ein, auf dem Grundstück der Klägerin gewesen zu sein und die Hunde mitgenommen zu haben. Die Beklagte erklärte sich mit der Herausgabe der Hovawart-Hündin und ihrer Welpen einverstanden und brachte die Tiere unter polizeilicher Begleitung in das städtische Tierasyl in G. Der mit den Ermittlungen beauftragte Kriminalbeamte informierte die Klägerin am 11.08.2011 über den Aufenthaltsort der Hovawart-Hündin und ihrer Welpen. Der Ehemann der Klägerin holte die Hunde am selben Tag aus dem Tierasyl G ab. Er zahlte an das Tierasyl einen Betrag in Höhe von 50,00 EUR und erhielt eine Spendenquittung.

Am 11.08.2011 nahmen Mitarbeiter des Kreisveterinäramtes X mit polizeilicher Unterstützung die Hundezuchtanlage der Klägerin in Augenschein. Sie stellten fest, dass die Unterbringungen der Tiere den Vorschriften der Tierschutzverordnung entsprachen und keine gravierenden tierschutzrechtlichen Mängel vorlagen. Im Ergebnisprotokoll wurde festgehalten, dass eine gewerbsmäßige Hundezucht ohne entsprechende Erlaubnis vorliege. Als Maßnahme wurde die Hundezucht ab sofort verboten mit der Einschränkung, dass die derzeit vorhandenen Hunde gehandelt werden könnten.

Am 12.08.2011 stellte die Klägerin die Hovawart-Hündin und ihre Welpen bei dem Tierarzt Dr. N1 in N vor, wodurch Tierarztkosten in Höhe von 24,36 EUR entstanden.

In der Folgezeit installierte die Klägerin zur Einbruchsprävention auf ihrem Grundstück Kameraattrappen und Überwachungskameras. Ferner schaffte sie zum Schutz und zur Abwehr erneuter Eindringlinge eine Gaspistole mit Munition an.

Durch Verfügung vom 20.10.2011 stellte die Staatsanwaltschaft Münster das Ermittlungsverfahren gegen W gem. § 170 Abs. 2 StPO ein. Gegen die Beklagte wurde in dem Verfahren 21 Cs 81 Js 1904/11-180/11 Amtsgericht Ahlen unter dem 27.10.2011 ein Strafbefehl erlassen, durch den sie wegen Hausfriedensbruchs zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je 20,00 EUR verurteilt wurde. Später wurde die Tagessatzhöhe auf 10,00 EUR reduziert. Der Strafbefehl ist rechtskräftig.

In der Zeit vom 07.11.2011 bis zum 30.10.2012 war die Klägerin arbeitsunfähig erkrankt.

Die Klägerin hat von der Beklagten eine Vergütung für die Versorgung der Jack Russell Hündin „T“ und deren Welpen beansprucht und dabei die angemessenen und ortsüblichen Preise einer Hundepension in Höhe von 20,00 EUR/Tag für die Hündin und in Höhe von 30,00 EUR/Tag pro Welpe zugrunde gelegt, so dass sie einen Betrag von 2.440,00 EUR für die Hündin und von 4.950,00 EUR für die Welpen berechnet hat, zudem einen Betrag von 30,00 EUR für Wurmkuren. Ferner hat sie behauptet, sie habe die völlig verhaltensgestörte Jack Russell Hündin, die hochgradig asozial und rudelunverträglich gewesen sei, an 25 Tagen jeweils eine Stunde pro Tag tierpsychologisch behandelt, so dass ihr bei einem angesichts ihrer Qualifikation angemessenen Stundensatz von 39,00 EUR ein Vergütungsanspruch in Höhe von 975,00 EUR zustehe.

Im Rahmen der gemeinsamen Suchaktion mit ihrem Ehemann seien insgesamt 296 km zurückgelegt worden. Ihr als Betriebsarzt tätiger Ehemann könne aufgrund seiner Ausbildung und Qualifikation einen Stundensatz von 81,51 EUR/Std. liquidieren und sie selbst als Tierpsychologin einen angemessenen Stundensatz von 39,00 EUR/Std., so dass sich für die jeweils 9,5-stündige Dauer der Suche Aufwendungsersatzansprüche in Höhe von 774,39 EUR für ihren Ehemann und in Höhe von 370,50 EUR für sie selbst errechneten.

Nach Rückerhalt der Hunde habe sie drei Stunden Zeit für deren Pflege aufwenden müssen. Zudem sei es erforderlich gewesen, die Hündin „H“ an 21 Tagen täglich eine Stunde lang tierpsychologisch zu betreuen.

Die Klägerin hat behauptet, sie leide seit dem Hausfriedensbruch der Beklagten unter ständigen Depressionen und Angstzuständen. Vor dem streitgegenständlichen Ereignis habe sie weder körperliche noch psychische Probleme gehabt. Sie habe sich zunächst in die Betreuung der Polizeipsychologen begeben. Im weiteren Verlauf habe sich eine posttraumatische Belastungsstörung entwickelt, die im Rahmen der Akutintervention in einer psychiatrischen Ambulanz, später ambulant psychiatrisch behandelt worden sei. Aufgrund des Ereignisses habe eine durchgehende Arbeitsunfähigkeit vom 07.11.2011 bis zum 30.10.2012 bestanden. Zwischenzeitlich sei die Arbeitsunfähigkeit beendet, nicht jedoch die Behandlung; ihr würden weiterhin Medikamente verordnet. Durch die Arbeitsunfähigkeit hätten sich ihre Einnahmen für das Jahr 2011 auf die Zeit von Januar bis Juli reduziert. Im Jahr 2012 habe sie aus ihrer bisherigen Tätigkeit als Tierpsychologin und der damit in Zusammenhang stehenden Tätigkeiten keine Einnahmen bei annähernd gleichen Kosten erzielt. Auf der Grundlage eines Betriebsergebnisses von 86.950,00 EUR errechne sich ein Verdienstausfallschaden für 17 Monate zu je 3.622,91 EUR, mithin 61.589,58 EUR, dem im Wege der Vorteilsausgleichung die Zahlungen der D- Versicherung im Rahmen der Arbeitsunfähigkeitsversicherung für den Zeitraum vom 07.11.2011 bis zum 30.10.2012 in Höhe von 8.792,64 EUR gegenüber stünden, so dass ein Betrag in Höhe von 52.712,74 EUR verbleibe.

Ferner hat die Klägerin die Auffassung vertreten, ihr stehe in Anbetracht der ärztlicherseits festgestellten posttraumatischen Belastungsstörung, der Auswirkungen in Form einer 12-monatigen Arbeitsunfähigkeit, der medikamentösen Behandlungen und der hiermit einhergehenden Heilbehandlung ein Schmerzensgeld in Höhe von nicht unter 15.000,00 EUR zu.

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Die Klägerin hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilten, an sie 79.699,76 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.08.2013 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat behauptet, sie sei Eigentümerin des Jack Russell Terriers „T“ gewesen, den sie von ihrer Schwester erhalten habe. Aufgrund einer komplizierten Schwangerschaft sei sie nicht mehr in der Lage gewesen, sich um die Hündin zu kümmern. Die Klägerin habe die Hündin dann durch ihren Mopsrüden decken lassen, so dass sie damit einverstanden gewesen sei, dass das nunmehr trächtige Tier bei der Klägerin verbleibe. In der Folgezeit habe sie sich mit ihrer Tante y und Frau W über die schlechten Haltungsbedingungen bei der Klägerin unterhalten. Frau y habe die Klägerin mehrfach vergeblich zur Herausgabe der Jack Russell Hündin aufgefordert. Da sie erfahren habe, dass einer der Welpen der Hündin „T“ sich in einem schlechten Zustand befunden habe, habe sie die Hunde am Folgetag allein vom Grundstück der Klägerin geholt. Ihre Tante habe ihr zuvor auch von der nicht ausreichend behandelten Ohrenentzündung der Hovawart-Hündin „H“ berichtet, so dass sie im Rahmen einer Kurzschlussreaktion auch die Hovawart-Hündin mit ihren Welpen mitgenommen habe. Dabei habe sie die Absicht gehabt, ihren eigenen Hund mit den Welpen auf Dauer zu behalten und die Hovawart-Hündin einer Tierärztin zuzuführen und dann die Haltungsbedingungen bei der Klägerin gegenüber dem Kreisveterinäramt zur Anzeige zu bringen.

Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, der Klägerin stehe kein Vergütungsanspruch für die Versorgung der Jack Russell Hündin und ihrer Welpen zu, da die Hündin aufgrund eines Erwerbsinteresses der Klägerin in deren Obhut gegeben worden sei. Für die Unterbringungskosten der Welpen sei die Klägerin selbst verantwortlich, da sie ihren Rüden die Hündin habe decken lassen. Die von der Klägerin in Ansatz gebrachten Kosten seien weder ortsüblich noch angemessen. Die Beklagte hat bestritten, dass die Klägerin zu einer tierpsychologischen Behandlung in der Lage sei, dass die Jack Russell Hündin Verhaltensauffälligkeiten gezeigt habe und von der Klägerin behandelt worden sei. Im Übrigen habe sie keinen Behandlungsauftrag erteilt.

Die Beklagte hat bestritten, dass der von ihr zu vertretende Hausfriedensbruch ursächlich für die Erkrankung der Klägerin und die ärztlicherseits festgestellte posttraumatische Belastungsstörung geworden sei. Der geltend gemachte Verdienstausfall stehe der Klägerin weder dem Grunde nach noch in der geltend gemachten Höhe zu. Mangels Verantwortlichkeit für die posttraumatische Belastungsstörung schulde sie auch kein Schmerzensgeld.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachvortrags erster Instanz wird auf die tatsächlichen Feststelllungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen.

Im Termin zur mündlichen Verhandlung hat die Einzelrichterin der Kammer die Parteien persönlich angehört und Hinweise erteilt. Wegen der Einzelheiten wird auf das erstinstanzliche Sitzungsprotokoll vom 25.02.2014 (Bl. 106 bis 113 d.A.) Bezug genommen.

Durch das angefochtene Urteil vom 18.03.2014 hat das Landgericht die Beklagte zur Zahlung eines Betrages in Höhe von 350,96 EUR nebst Zinsen verurteilt und die Klage im Übrigen abgewiesen. Die Klägerin habe gegen die Beklagte einen Anspruch auf Ersatz der durch die Unterbringung und Verpflegung der Jack Russell Hündin sowie deren Welpen entstandenen Kosten aus §§ 677, 683 S. 1, 670 BGB in Höhe von 300,00 EUR, wobei das Landgericht die Kosten für die Versorgung der Hündin in der Zeit vom 05.04.2011 bis zum 04.08.2011 gemäß § 287 ZPO auf 2,00 EUR pro Tag festgesetzt hat und die Kosten für die Versorgung der Welpen unter Berücksichtigung der Tatsache, dass ein Zufüttern von Welpen frühestens nach Ablauf von vier Wochen nach der Geburt indiziert sei, für den Zeitraum vom 09.06.2011 bis zum 04.08.2011 auf 1,00 EUR pro Tag. Ferner seien die von der Klägerin in Ansatz gebrachten 30,00 EUR für Wurmkuren für die Hündin und die Welpen eine ersatzfähige Aufwendung. Das Landgericht hat zudem einen Anspruch auf Zahlung des im Zusammenhang mit der Suche und dem Rückerhalt der Hunde entstandenen Schadens in Höhe von 50,96 EUR aus § 823 Abs. 1 BGB bejaht; die Klägerin könne Ersatz der im Zusammenhang mit dem Tierarztbesuch vom 12.08.2011 entstandenen Fahrt- und Behandlungskosten in Höhe von 28,36 EUR und Ersatz für die ihrem Ehemann entstandenen Fahrtkosten im Zusammenhang mit der Abholung der Tiere aus dem Tierasyl in Höhe von 12,60 EUR beanspruchen. Zudem stehe der Klägerin ein Anspruch auf Erstattung der ihr durch das Anrufen ihres Ehemannes in England entstandenen Kosten zu, wobei nach § 287 ZPO ein Betrag in Höhe von 10,00 EUR zugrunde zu legen sei. Die Kosten der behaupteten tierpsychologischen Betreuung der Jack Russell Hündin seien weder aus Vertrag noch aus Geschäftsführung ohne Auftrag erstattungsfähig. Ein Anspruch auf Ersatz der durch die Suche nach den Hunden entstandenen Kosten bestehe ebenfalls nicht, da bei objektiver Betrachtungsweise eine Suche nach den Tieren nicht erforderlich gewesen sei. Darüber hinaus begründe der Ausfall der Arbeitskraft der Klägerin und ihres Ehemannes für sich genommen noch keinen Vermögensschaden. In Bezug auf die an das Tierasyl geleistete Spende habe die Klägerin nicht dargelegt, dass die Zuwendung notwendige Voraussetzung für die Freigabe der Tiere durch das Tierasyl gewesen sei. Auch die Installation der von der Klägerin beauftragten Fangschaltung sei nicht erforderlich gewesen. In Bezug auf die Pflege und die tierpsychologische Betreuung der Hunde nach dem Rückerhalt fehle es an einem substantiierten Tatsachenvortrag der Klägerin im Hinblick auf Art und Umfang der behaupteten Behandlungen. Die Kosten der Vorsorgemaßnahmen der Klägerin in Gestalt der Installation von Kameras und Kameraattrappen sowie der Kosten für die angeschaffte Gaspistole seien durch den Schadensfall lediglich veranlasst worden, nach ihrer Zielrichtung jedoch ausschließlich auf die Abwehr künftiger Rechtsverletzungen ausgerichtet, so dass es am erforderlichen Zurechnungszusammenhang fehle. Die Klägerin habe auch keinen Anspruch auf Ersatz des von ihr behaupteten Gewinnausfalls. Bei derart nachhaltigen und lang anhaltenden Reaktionen bedürfe es einer besonders sorgfältigen Darlegung, worauf sich die Behauptung, die seelische Erkrankung sei auf den Hausfriedensbruch und den vorübergehenden Verlust der Hunde zurückzuführen, im Einzelnen stütze. Die von der Klägerin vorgelegten ärztlichen Stellungnahmen gingen von einer inkorrekt dargestellten Tatsachengrundlage aus, so dass der Antrag auf sachverständige Begutachtung als unzulässiger Ausforschungsbeweis abzulehnen sei. Zudem setze die Haftung für psychische Folgeerkrankungen ohne organische Primärverletzung aufgrund eines Erlebnisses und infolge psychisch vermittelter Kausalität ein Ereignis von hinreichender Schwere und Intensität voraus, woran es hier fehle. Der Klägerin stehe auch kein Anspruch auf Schmerzensgeld zu. Die Zurechnung der psychischen Beeinträchtigungen wie Trauer und Schmerz setze über die Gesundheitsbeeinträchtigung hinaus voraus, dass der psychisch vermittelte Gesundheitsschaden auf die Verletzung oder den Verlust von Angehörigen oder sonst dem Betroffenen nahe stehenden Menschen zurückführbar sei; die hier streitgegenständliche Entwendung von Tieren aus Stallungen eines Gehöft gehöre demgegenüber zum allgemeinen Lebensrisiko und könne damit Schmerzensgeldansprüche nicht begründen.

Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin. Sie rügt die Verletzung des Gebots rechtlichen Gehörs nach § 139 ZPO, die Unvollständigkeit und Unrichtigkeit der erstinstanzlichen Feststellungen und eine hieraus resultierende fehlerhafte Rechtsanwendung. Die tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts zu den Vorgängen in der Nacht vom 04. auf den 05.08.2011 deckten sich nicht mit dem schriftsätzlichen Vorbringen und dem Ergebnis der Parteianhörung. Insbesondere könne die zu diesem Zeitpunkt hochschwangere Beklagte, die das Grundstück noch nie betreten habe, den Abtransport der Hunde nicht allein bewerkstelligt haben. In Bezug auf den geltend gemachten Aufwendungsersatz für die Versorgung der Jack Russell Hündin und ihrer Welpen habe das Landgericht zwar rechtsfehlerfrei festgestellt, dass sie gegen die Beklagte als Eigentümerin einen entsprechenden Anspruch habe, denn mangels Bestehen einer vertraglichen Bindung sei sie ohne Auftrag tätig geworden. Der zugesprochene Betrag in Höhe von 300,00 EUR sei jedoch nicht ausreichend, um die Pflege und Unterbringung von insgesamt vier Hunden angemessen zu vergüten. Die Aufwendungen seien der vom Landgericht vorgenommenen Schätzung gem. § 287 ZPO nicht zugänglich, so dass die Einholung des von ihr angebotenen Sachverständigenbeweise zu den üblichen Tagessätzen einer ortsansässigen Hundepension erforderlich gewesen wäre. Aus den Angaben der Parteien im Termin zur mündlichen Verhandlung ergebe sich, dass die Beklagte auch die Kosten der unstreitig stattgefundenen tierpsychologischen Betreuung der Jack Russell Hündin zu tragen habe; angesichts der nicht ansatzweise stattgefundenen Erziehung und Sozialisierung sei eine solche Behandlung erforderlich gewesen und habe im Interesse der Beklagten gelegen. Auch bei dem geltend gemachten Schadensersatzanspruch habe das Landgericht zu Unrecht Kürzungen vorgenommen. Sie habe einen Anspruch auf Erstattung der Kosten der von ihr nach der Entwendung der Hunde von ihrem Grundstück eingeleiteten umfangreichen Maßnahmen. Es sei als Maßnahme zur Schadensminderung und zur Wiedererlangung ggf. auch im Eigentum anderer Personen stehender Hunde, für die sie die Obhut übernommen habe, mehr als nachvollziehbar, schlüssig und verständlich, wenn sie durch ihre Suchaktionen versucht habe, wieder in den Besitz der Tiere zu gelangen, zumal Tiere für ihren jeweiligen Besitzer einen über den rein wirtschaftlichen Aspekt hinaus gehenden Stellenwert hätten. In Bezug auf den geltend gemachten Verdienstausfall und das Schmerzensgeld habe sie umfassend dargelegt und unter Beweis gestellt, dass die Beklagte durch ihr Handeln eine Gesundheits- und Körperverletzung bei ihr ausgelöst habe. Die Feststellung des Gerichts, dass es sich bei dem hier gegenständlichen Ereignis nicht um ein solches gehandelt habe, welches eine hinreichende Schwere zur Begründung der von ihr dargelegten gesundheitlichen Beeinträchtigungen in Form der diagnostizierten Belastungsreaktion sowie der Angstgefühle und depressiven Reaktion rechtfertigen würden, sei ohne die Einholung des angebotenen Sachverständigenbeweises unhaltbar und rechtsfehlerhaft.

Die Klägerin beantragt,

unter Abänderung des am 18.03.2014 verkündeten Urteils des Landgerichts Münster (4 O 331/13) wird die Beklagte verurteilt, an die Klägerin den Betrag von 79.699,76 EUR nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.08.2013 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachvortrags zweiter Instanz wird auf den Inhalt der zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

II.

Die zulässige Berufung der Klägerin ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Im Übrigen ist sie unbegründet.

1. Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Erstattung der im Rahmen der Versorgung der Hündin „T“ und ihrer Welpen angefallenen Kosten in Höhe von 463,36 EUR aus §§ 688, 693 BGB.

a) Entgegen der Auffassung des Landgerichts ergibt sich der Aufwendungsersatzanspruch nicht aus §§ 677, 683 S. 1, 670 BGB, denn zwischen den Parteien bestand ein unentgeltlicher Verwahrungsvertrag.

aa) Die Inobhutnahme der Hündin „T“ erfolgte nicht ohne Auftrag, sondern aufgrund einer Absprache zwischen der Klägerin und der Tante der Beklagten y, die zu diesem Zeitpunkt als Aushilfskraft bei der Klägerin beschäftigt war. Nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Landgerichts nahm die Klägerin die Hündin aus Mitleid bei sich auf. Absprachen über die Verweildauer oder eine zu zahlende Vergütung wurden dabei nicht getroffen.

(1) Dabei handelte es sich nicht um ein bloßes Gefälligkeitsverhältnis, das auf einem außerrechtlichen Geltungsgrund wie Freundschaft, Kollegialität oder Nachbarschaft beruht und keinen schuldrechtlichen Leistungsanspruch begründet (Palandt/Grüneberg, 74. Auflage, Einf v § 241, Rdn. 7; Staudinger/Reuter, 2006, § 688, Rdn. 1). Entscheidend für den festzustellenden Rechtsbindungswillen ist dabei nicht der innere Wille; es kommt vielmehr darauf an, wie sich das Verhalten der Beteiligten bei Würdigung aller Umstände einem objektiven Betrachter darstellt. Zu würdigen sind die wirtschaftliche und rechtliche Bedeutung der Angelegenheit, vor allem für den Begünstigten, ferner Art, Grund und Zweck der Gefälligkeit, sowie die Interessenlage. Eine vertragliche Bindung liegt nahe, wenn der Begünstigte sich auf die Zusage verlässt und für ihn erhebliche Werte auf dem Spiel stehen (Palandt/Grüneberg, 74. Auflage, Einl. v. § 241, Rdn. 7; MünchKomm/Henssler, 6. Auflage, § 688, Rdn. 6; BGH, Urteil vom 18.12.2008, IX ZR 12/05, NJW 2009, S. 1141, 1142).). Beispielsweise gehört im Zusammenhang mit der (unentgeltlichen) Verwahrung die Übergabe von kleinen Tieren (Wellensittiche, Meerschweinchen) an Nachbarn für die Zeit einer urlaubsbedingten Abwesenheit in den Bereich der Gefälligkeitsverhältnisse (Staudinger/Reuter, 2006 § 688, Rdn. 1). Demgegenüber ist bei der Überlassung eines Katers zur Betreuung für die Dauer des Urlaubs ein unentgeltlicher Verwahrungsvertrag angenommen worden (AG Berlin-Schöneberg, Urteil vom 04.06.1985, 12 C 264/84, NJW-RR 1986, S. 113).

(2) Gemessen hieran, haben die Parteien einen Verwahrungsvertrag geschlossen. Zum Zeitpunkt der Inobhutnahme kannten die Parteien sich nicht, so dass die Klägerin die Hündin „T“ nicht aufgrund einer freundschaftlichen Verbundenheit aufnahm. Zwar bestand ein Arbeitsverhältnis mit der Tante der Beklagten, die die Absprachen getroffen hat; allerdings dürfte sich die Klägerin hierdurch nicht gesellschaftlich verpflichtet gesehen haben, sich um die Hündin zu kümmern, da der Arbeitsvertrag noch nicht lange bestand. Der Art nach handelte es sich um eine unbefristete Inobhutnahme, die jedenfalls nach der Vorstellung der Beklagten mindestens bis zum Ende ihrer Schwangerschaft und damit mehrere Monate andauern konnte. Der wirtschaftliche Wert der Verwahrung war für die Parteien nicht unerheblich; es handelte sich um eine erst 1 bis 1 ½ Jahre alte reinrassige Hündin, die von den Parteien als temperamentvoll beschrieben wurde. Die Betreuung und Pflege eines solchen Tieres erfordert in zeitlicher und finanzieller Hinsicht einigen Aufwand. Die wirtschaftliche Bedeutung für die Beklagte ist auch durch den Umstand dokumentiert, dass sie nach dem Inhalt ihrer erstinstanzlichen Anhörung daran gedacht hat, einen Schutzvertrag mit Schutzgebühr abzuschließen. Dass keine Vergütungsabrede getroffen wurde, steht der Annahme eines Vertragsverhältnisses nicht entgegen, denn das Gesetz kennt, wie die Regelungen in §§ 689, 690 BGB zeigen, sowohl die entgeltliche als auch die unentgeltliche Verwahrung. Zu beachten sind auch die Konsequenzen der rechtlichen Einordnung der Absprache: Im Falle eines reinen Gefälligkeitsverhältnisses wären weder Erfüllungs- und Aufwendungsersatzansprüche entstanden, noch eine unter §§ 241 Abs. 2, 311 Abs. 2 Nr. 3 BGB fallende Sonderverbindung mit Rücksichts- und Schutzpflichten, denn der Gefällige haftet lediglich aus Delikt (Palandt/Grüneberg, 74. Auflage, Einl. v. § 241 BGB, Rdn. 8). Dies entsprach ersichtlich nicht der Interessenlage der Parteien, und es kann nicht unterstellt werden, dass die Klägerin angesichts der unbestimmten Dauer der Betreuung auf den Ersatz ihrer Aufwendungen verzichten wollte.

bb) Bei dem Abschluss des Verwahrungsvertrages wurde die Beklagte wirksam durch ihre Tante y vertreten, § 164ff. BGB. Jedenfalls aus den Umständen ergab sich, dass Frau y die Absprachen über die Inobhutnahme der Hündin „T“ im Namen der Beklagten traf, § 164 Abs. 1 S. 1 und S. 2 BGB, auch wenn sie dabei die Beklagte nicht ausdrücklich als Vertretene bezeichnete. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass die Klägerin weder die Beklagte, noch die Vorbesitzerin der Hündin vor Vertragsschluss kannte, so dass es ihr auf die Person des Vertragspartners nicht entscheidend ankam. Vertragsgegenstand war die Inobhutnahme der Hündin, die Frau y ihr brachte. Die Klägerin wollte den Vertrag mit derjenigen Person abschließen, die die Hündin zuletzt in Besitz hatte und für deren Betreuung gesorgt hat und verantwortlich war, sie nunmehr aber nicht mehr halten konnte; auch die Eigentümerstellung war daher letztlich nicht entscheidend. Da die Beklagte – in der Berufungsinstanz nunmehr unstreitig – nicht nur Eigentümerin, sondern auch die letzte Besitzerin der Hündin war und für ihren Unterhalt gesorgt hat, hat die Vertretererklärung der Frau y die Beklagte verpflichtet.

cc) Nach der Geburt der Welpen der Hündin „T“ erstreckte sich der Verwahrungsvertrag auch auf die Unterbringung und Versorgung der drei Welpen. Bei dem Verwahrungsvertrag handelt es sich um ein Dauerschuldverhältnis, aufgrund dessen die Klägerin zur fortlaufenden Versorgung und Pflege der Hündin „T“ verpflichtet war. Da die Hündin „T“ die Welpen während der Laufzeit des Verwahrungsvertrages geworfen hat, war die Klägerin im Rahmen dieses Dauerschuldverhältnisses nicht nur zur Verwahrung der Mutterhündin, sondern auch der zu ihr gehörenden Welpen verpflichtet, ohne dass es hierzu einer ausdrücklichen Absprache bedurfte. Dies haben die Parteien ebenso gesehen, denn die Klägerin hat die Versorgung der Welpen ohne weiteres übernommen, ohne dass die Beklagte widersprochen oder die Herausgabe der Welpen gefordert hat. Ein derartiges Verständnis der Pflichten aus dem Verwahrungsvertrag entspricht auch dem mutmaßlichen Parteiwillen (§ 157 BGB), denn anderenfalls würden in Bezug auf die Welpen andere gesetzliche Regelungen gelten als in Bezug auf das Muttertier.

b) Der Verwahrungsvertrag begründet für die Klägerin keinen Vergütungsanspruch, sondern lediglich einen Aufwendungsersatzanspruch aus § 693 BGB.

aa) Eine ausdrückliche Vereinbarung über ein zu zahlendes Entgelt wurde unstreitig nicht getroffen. Die Voraussetzungen einer stillschweigend vereinbarten Vergütung (§ 689 BGB) können ebenfalls nicht festgestellt werden. Kriterien sind die Verkehrssitte, Art, Umfang und Dauer der Verwahrung sowie die Stellung der Beteiligten zueinander, auf deren persönliche Meinung kommt es nicht an. Soweit die Dienste in den Rahmen des vom Vertragspartners ausgeübten Hauptberufes gehören, wird in der Regel Entgeltlichkeit zu bejahen sein (Palandt/Weidenkaff, 74. Auflage, § 612, Rdn. 4 für die gleichlautende Vorschrift des § 612 BGB). Vorliegend betrieb die Klägerin zum Zeitpunkt der Aufnahme der Hündin keine Hundepension, sondern eine Hundezucht, so dass sie die Zwinger und Ausläufe auf ihrem Grundstück nicht zum Zweck der Betreuung fremder Hunde, sondern zur Haltung ihrer eigenen Tiere vorhielt. Zu berücksichtigen ist auch, dass der Verwahrungsvertrag zwar nicht aufgrund freundschaftlicher Verbindung zwischen den Parteien, wohl aber deswegen zustande kam, weil die Tante der Beklagten als Aushilfskraft auf dem Hof der Klägerin beschäftigt war. Zudem hielt die Klägerin die Hündin „T“ zumindest zeitweise zusammen mit ihren eigenen Hunden in ihrem Haus. Ein weiteres Indiz für die Unentgeltlichkeit ist, dass die Klägerin die Vergütung erst nach dem Vorfall vom 04./05.08.2011 beansprucht hat, obwohl die Hündin sich zum Zeitpunkt der Beendigung der Verwahrung bereits mehrere Monate bei der Klägerin befunden hat, ohne dass diese das Thema einer Vergütung gegenüber Frau y angesprochen hat. Die Gesamtschau dieser Umstände führt unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Klägerin auch im Fall der Unentgeltlichkeit der Verwahrung nach § 693 BGB Aufwendungsersatz beanspruchen kann, zu dem Ergebnis, dass eine Vergütung nicht geschuldet ist.

bb) Im Rahmen des Aufwendungsersatzanspruchs aus § 693 BGB sind alle Aufwendungen erstattungsfähig, die der Verwahrer für erforderlich halten darf, bezogen auf den Zweck der Aufbewahrung. Aufwendungen können z.B. sein die Auslagen für das Futter und die Pflege von überlassenen Tieren oder Tierarztkosten. Nicht erfasst werden sowohl bei entgeltlicher wie unentgeltlicher Verwahrung Aufwendungen, die der Verwahrer schon nach dem Inhalt des Verwahrungsvertrages zu übernehmen verpflichtet ist wie die Raumgewährung (Soergel/Schur, 13. Auflage, § 693, Rdn 1, 3) und der Einsatz der Arbeitskraft (Palandt/Sprau, 74. Auflage, § 693, Rdn. 1; Staudinger/Reuter, § 693, Rdn. 2, MünchKomm/Henssler, 6. Auflage, § 693, Rdn. 3).

(1) Die Klägerin kann daher Ersatz der Futterkosten beanspruchen, die ihr nach dem Inhalt des im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat überreichten Schriftsatzes vom 23.04.2015 und ihren ergänzenden persönlichen Angaben während der gesamten Besitzzeit der Hündin „T“ und ihrer Welpen entstanden sind. Den in Ansatz gebrachten Betrag in Höhe von

433,36 EUR

hat die Beklagte im Termin unstreitig gestellt und damit gleichzeitig zum Ausdruck gebracht, dass sie den Einwand, die Klägerin trage die Verantwortung für den ungewollten Deckakt der Hündin „T“ und müsse daher für die Folgekosten in Gestalt der Unterbringungskosten der Welpen selbst aufkommen, nicht aufrechterhält. Den vom Landgericht bereits zugesprochenen Betrag in Höhe von 300,00 EUR hat der Senat angerechnet.

(2) Ferner schuldet die Beklagte Ersatz der Kosten für die bei der Hündin „T“ und ihren Welpen durchgeführten Wurmkuren in Höhe von

30,00 EUR.

Dieser Betrag, den bereits das Landgericht für erstattungsfähig gehalten hat, war in der Berufungsinstanz nicht mehr streitig. Soweit das Landgericht ihn bei der Berechnung des klägerischen Anspruchs nicht berücksichtigt hat, handelt es sich um einen offensichtlichen Tenorierungsfehler, der sich aus einem Vergleich zwischen dem Tenor und den Entscheidungsgründen des erstinstanzlichen Urteils ergibt und für dessen Berichtigung der Senat als mit der Sache befasstes Rechtsmittelgericht zuständig ist (BGH, Beschluss vom 09.02.1989, V ZB 25/88 und Urteil vom 03.07.1996, VIII ZR 221/95, juris).

(3) Die Klägerin hat jedoch keinen Anspruch auf Erstattung der Kosten der behaupteten tierpsychologischen Behandlung der Hündin „T“.

(a) Vertragliche Ansprüche bestehen insoweit nicht. Die Parteien haben unstreitig keine Absprache darüber getroffen, dass die Klägerin Erziehungsmaßnahmen im Hinblick auf die Rudelverträglichkeit der Jack Russell Hündin ergreift. Auch ein Aufwendungsersatzanspruch aus § 693 BGB im Rahmen des bestehenden Verwahrungsvertrages scheidet aus. Der wesentliche Inhalt der Aufbewahrungspflicht ist die Obhut über die hinterlegte Sache. Welche Tätigkeit der Verwahrer im Einzelnen entfalten muss, hängt von den Umständen des Falles ab, insbesondere von der Eigenart der Sache. Soweit erforderlich, sind geeignete Schutzmaßnahmen gegen Verlust, Verderb oder Beschädigung zu treffen. Tiere sind zu füttern, unter Umständen auch zu bewegen (Turnierpferde) (MünchKomm/Henssler, 6. Auflage, § 688, Rdn. 11¸ jurisPK-BGB/Jülch, 12. Auflage, § 688, Rdn. 30). Im Fall der Erkrankung eines Tieres gelten Rettungs- und Hinweispflichten (Palandt/Sprau, 74. Auflage, § 688, Rdn. 4; jurisPK-BGB/Jülch, 12. Auflage, § 688, Rdn. 31). Eine tierpsychologische Behandlung zum Zweck der Verhaltensanpassung geht weit über die im Rahmen der Verwahrung geschuldeten Pflichten der Klägerin hinaus.

(b) Die Klägerin kann einen Anspruch auch nicht auf eine berechtigte oder unberechtigte Geschäftsführung ohne Auftrag stützen, so dass nicht entschieden werden muss, ob diese Anspruchsgrundlagen neben vertraglichen Ansprüchen aus dem bestehenden Verwahrungsvertrag überhaupt Anwendung finden können.

(aa) Ein Anspruch aus §§ 677, 683 S. 1, 670 BGB scheitert daran, dass nicht festgestellt werden kann, dass die behauptete Tätigkeit der Klägerin dem Interesse und wirklichen oder mutmaßlichen Willen der Beklagten entsprach.

Soweit die Klägerin meint, der entsprechende Wille der Beklagten sei durch den im Rahmen der erstinstanzlichen Anhörung der Beklagten geäußerten Satz „Da die Hündin sehr aufgeweckt und quirlig war, war das Ganze etwas anstrengend“, belegt, denn sie habe damit eingeräumt, dass sie mit ihren Mitteln und Fähigkeiten eine sozialverträgliche Erziehung des Hundes nicht habe bewerkstelligen und sicherstellen können, teilt der Senat diese Auffassung nicht. Ein quirliger Hund, dessen Versorgung von einer schwangeren Frau als anstrengend empfunden wird, muss nicht zwangsläufig unerzogen oder schlecht erzogen sein. Auch die weitere Äußerung der Beklagten, ihr sei in erster Linie wichtig gewesen, dass ihr Hund gut unterkomme, ist nicht geeignet, ein Interesse der Beklagten an einer tierpsychologischen Behandlung ihrer Hündin zu belegen. Der Zusammenhang, in dem die Beklagte diese Erklärung abgegeben hat, spricht eher dafür, dass es ihr um die äußeren Rahmenbedingungen der Unterbringung und eine gute Behandlung durch den Verwahrer ging, wodurch weitere, über den Inhalt des Verwahrungsvertrages hinaus gehende Maßnahmen nicht abgedeckt sind.

Auch ein mutmaßlicher Wille der Beklagten, ihre Hündin tierpsychologisch behandeln zu lassen, kann nicht festgestellt werden. Der mutmaßliche Wille ist nicht der, den der Geschäftsführer subjektiv, sei es auch schuldlos, irrtümlich annimmt, sondern derjenige, den der Geschäftsherr bei objektiver Beurteilung aller Umstände im Zeitpunkt der Übernahme geäußert haben würde; mangels anderer Anhaltspunkte ist als mutmaßlicher der dem Interesse des Geschäftsherrn entsprechende Wille anzunehmen. Verwendungen auf fremde Sachen sind unzweifelhaft interessegemäß, wenn der Eigentümer sie selbst vorgenommen hätte, falls er hätte handeln können, so z.B. notwendige Maßnahmen wie die Fütterung von Tieren (Palandt/Sprau, 74. Auflage, § 683, Rdn. 5; MünchKomm/Seiler, 6. Auflage, § 683, Rdn. 3, 7). Bei der Beurteilung sind zudem die Kosten des Geschäftes mit zu berücksichtigen (OLG Hamm, Urteil vom 11.08.1989, 26 U 54/89, BeckRS 2007, 06853). Wenn der (bestrittene) Sachvortrag der Klägerin zu der fehlenden Sozialisierung der Hündin richtig wäre, könnte es für die Beklagte zwar durchaus nützlich gewesen sein, dass Maßnahmen zur Erziehung der Hündin ergriffen wurden. Entscheidend ist aber, dass der Beklagten als Eigentümerin die Entscheidung darüber oblag, ob und in welcher Form ihre Hündin erzogen werden sollte, § 903 S. 1 BGB. Anhaltspunkte für ein tierschutzwidriges Verhalten der Beklagten (§ 903 S. 2 BGB) bestehen nicht. Eine tierpsychologische Behandlung zu einem Preis von 39,00 EUR pro Stunde dürfte zudem nicht die einzige Möglichkeit sein, einen Hund zu erziehen, falls dies denn gewollt wäre. In Betracht käme z.B. auch der Besuch einer Hundeschule. Unter Abwägung aller Umstände scheidet ein Aufwendungsersatzanspruch aus berechtigter Geschäftsführung ohne Auftrag daher aus.

(bb) Es besteht auch kein Anspruch auf Herausgabe erlangter Vermögensvorteile aus §§ 677, 684 S. 2, 683, 670 BGB. Bei Verwendungen auf fremde Sachen ist zu differenzieren: Erfolgreiche notwendige Verwendungen bereichern den Geschäftsherrn regelmäßig insofern, als er Aufwendungen erspart hat, die er selbst mit Sicherheit später gehabt hätte. Bei erfolgreichen nützlichen Verwendungen dagegen besteht die Bereicherung nach der Praxis grundsätzlich nur im Restwert der Verwendungen, die der Geschäftsherr nach den Maßstäben des Ertragswertes zu ersetzen hat (MünchKomm/Seiler, 6. Auflage, § 684, Rdn. 10). Bei den von der Klägerin behaupteten Erziehungsmaßnahmen handelt es sich nicht um notwendige, sondern allenfalls um nützliche Verwendungen. Inwiefern bei der Hündin „T“ durch die Bemühungen der Klägerin eine (dauerhafte) Wertsteigerung eingetreten ist, ist weder vorgetragen noch nach einem Zeitraum von über drei Jahren einer Beweisaufnahme durch Sachverständigengutachten zugänglich, da der Zustand der Hündin vor und nach der behaupteten Behandlung nicht begutachtet werden kann.

2. Ferner hat die Klägerin gegen die Beklagte einen Schadensersatzanspruch aufgrund der Ereignisse im August 2011 in Höhe von 1.733,26 EUR, sodass der Klägerin über den vom Landgericht bereits zugesprochenen Betrag in Höhe von 50,96 EUR hinaus ein weiterer Anspruch in Höhe von 1.682,30 EUR zusteht. Dabei konnte der Senat über den Schadensersatzanspruch der Klägerin wegen der Besitzentziehung insgesamt neu entscheiden, ohne gegen das Verschlechterungsgebot aus § 528 ZPO zu verstoßen, da die Summe der ersatzfähigen Positionen den vom Landgericht zuerkannten Betrag übersteigt. Es ist nämlich zulässig, innerhalb eines Anspruchs einzelne Rechnungsposten zu ändern, solange der Gesamtbetrag unverändert bleibt (Zöller/Heßler, ZPO, 30. Auflage, § 528 Rdn. 28; MünchKomm/Rimmelspacher, ZPO, 4. Auflage, § 528, Rdn. 33, 22).

a) Der Schadensersatzanspruch, der der Klägerin im Zusammenhang mit der Suche nach den Hunden und für die Aufwendungen nach Rückerhalt der Hündin „H“ und ihrer Welpen entstanden ist, beläuft sich auf insgesamt 1.270,14 EUR.

aa) Die Klägerin kann ihre Ansprüche insofern auf § 823 Abs. 1 BGB stützen, da die Beklagte durch die Mitnahme der Hunde das durch § 823 Abs. 1 BGB als „sonstiges Recht“ geschützte Besitzrecht der Klägerin verletzt hat. Dieses erstreckte sich nicht nur auf die eigenen Hunde der Klägerin, sondern auch auf die im Eigentum der Beklagten stehende Jack Russell Hündin „T“ und deren Welpen, da die Klägerin aufgrund des noch nicht beendeten Verwahrungsvertrages ein Besitzrecht hatte. Selbst im Fall einer Beendigung des Vertragsverhältnisses wäre die Beklagte nicht berechtigt gewesen, den Besitz der Klägerin an diesen Tieren eigenmächtig zu beenden. Soweit sie geltend gemacht hat, aus Sorge um die Hunde gehandelt zu haben, da die Hündin „H“ eine unbehandelte Ohrenentzündung gehabt habe und ein Welpe der Hündin „T“ krank gewesen sei, wird hierdurch die Widerrechtlichkeit ihres Handelns nicht beseitigt. Die Voraussetzungen der Notwehr gemäß § 227 BGB oder des Notstandes gemäß § 228 BGB lagen nicht vor. Die Beklagte kann sich auch nicht auf ein Selbsthilferecht aus § 229 BGB berufen. Es ist bereits nicht ersichtlich, dass die Beklagte im Verhältnis zur Klägerin einen Anspruch auf Herausgabe der Hunde hatte. Erst recht ist nicht dargetan, dass obrigkeitliche Hilfe nicht rechtzeitig zu erlangen war. Zudem handelte die Beklagte fahrlässig i. S. v. § 276 Abs. 2 BGB, denn bei Berücksichtigung der im Verkehr gebotenen Sorgfalt hätte sie erkennen können, dass sie zu einem eigenmächtigen Verhalten nicht berechtigt war.

bb) Daneben besteht auch ein Anspruch aus § 823 Abs. 2 i. V. m. § 858 Abs. 1 BGB, da § 858 Abs. 1 BGB den Schutz des einzelnen Besitzers bezweckt. Durch die eigenmächtige Mitnahme vom Grundstück der Klägerin hat die Beklagte der Klägerin den Besitz widerrechtlich entzogen, § 861 Abs. 1 BGB.

cc) Ersatzfähig sind sämtliche Schäden, die im adäquaten Zusammenhang mit der von der Beklagten verübten Besitzentziehung stehen und vom Schutzbereich der verletzten Normen umfasst sind. Insbesondere gehören die Kosten der Vorbereitung und die Durchführung der Besitzwiedererlangung zu den Kosten der Beseitigung der Folgen einer verbotenen Eigenmacht, denn sie dienen unmittelbar der Beseitigung der durch die verbotenen Eigenmacht hervorgerufenen konkreten Störungen; insoweit ist nicht § 249 Abs. 2 BGB, sondern § 249 Abs. 1 BGB einschlägig (Palandt/Grüneberg, 74. Auflage, § 249 Rdn. 3; BGH, Urteil vom 05.06.2009, V ZR 144/08, NJW 2009, S. 2530 ff. und Urteil vom 02.12.2011, V ZR 30/11, NJW 2012, S. 528, 529). Damit können entgegen der Auffassung des Landgerichts auch die von der Klägerin im Rahmen der Suche nach den Tieren entstandenen Kosten dem Grunde nach erstattungsfähig sein, denn nach der insoweit maßgeblichen ex-ante-Sicht war vorauszusehen, dass sich die Klägerin nicht ohne weiteres mit dem Verlust der Hunde abfinden und nach ihnen suchen würde. Die Klägerin hat auch nicht gegen das Gebot der Schadensminderung aus § 254 Abs. 2 BGB verstoßen, indem sie selbst nach den Tieren gesucht hat. Selbst wenn die Klägerin von einer Entwendung ausging und Vermutungen hinsichtlich der Täterschaft hatte, war ihr der konkrete Aufenthaltsort der Tiere deswegen noch nicht bekannt. Die Suche in der Umgebung des Wohnortes der Klägerin war daher nicht von vornherein aussichtslos.

dd) Im Einzelnen erachtet der Senat die folgenden Positionen für erstattungsfähig:

(1) Die vom Landgericht bereits zuerkannten Telefonkosten für Telefonate zwischen der Klägerin und ihrem Ehemann in Höhe von

10,00 EUR

sind aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung von der Beklagten zu ersetzen.

(2) (a) Die im Rahmen der Suche entstandenen Fahrtkosten in Höhe von

88,80 EUR

kann die Klägerin nach dem oben Gesagten ebenfalls beanspruchen. Die Beklagte hat diesen Betrag im Anschluss an die Erörterungen im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat unstreitig gestellt.

(b) Soweit die Klägerin eine Erstattung des Arbeits- und Zeitaufwandes für den Zeitraum beansprucht, in dem ihr Ehemann und sie nach den Hunden gesucht haben, kommt diese jedoch nicht in Betracht. Einen konkreten Verdienstausfall hat die Klägerin, worauf das Landgericht bereits zutreffend hingewiesen hat, weder für sich, noch für ihren Ehemann dargelegt. Die Arbeitskraft als solche stellt kein Vermögensgut dar, und auch ein Verlust an Freizeit ist nicht erstattungsfähig. Im Schadensrecht unterscheidet die Rechtsprechung sowohl für den Ausfall einer Arbeitsleistung, die ohne das schädigende Ereignis erbracht worden wäre, als auch für den verletzungsbedingt tatsächlich erbrachten Arbeitsaufwand danach, ob sich für sie ein geldlicher Wert objektiv nach dem Maß der Arbeitskraft, d. h. ein „Marktwert“ ermitteln lässt. Von dem nach objektiven Kriterien bewertbaren Arbeits- und Zeitaufwand werden nur die Leistungen ausgegrenzt, die auf Grund einer am Schutzzweck der Haftungsnorm, an Verantwortungsbereichen und Praktikabilitätserwägungen orientierten Wertung vom Geschädigten selbst zu tragen sind. Die Ermittlung eines Marktwertes“ für eine Arbeitsleistung ist z. B. verneint worden für den Zeitaufwand vermehrter Zuwendung der Eltern während der Krankenhausbehandlung ihres Kindes (BGH, Urteil vom 24.11.1995, V ZR 88/95, NJW 1996, S. 921, 922). Nach Auffassung des Senates kommt dem Einsatz der Arbeitskraft der Klägerin und ihres Ehemannes im Zusammenhang mit der Suche nach den Hunden kein Marktwert im oben genannten Sinne zu. Es gibt bereits keinen entsprechenden Markt, auf dem eine solche Dienstleistung angeboten wird. Die Suche nach einem Haustier wie Hund oder Katze ist nicht in erster Linie von kommerziellen Erwägungen bestimmt, sondern resultiert aus der engen Verbundenheit mit dem Tier und der Sorge um sein Wohlergehen. Dies erklärt den hohen persönlichen Einsatz, den ein Eigentümer bei der Suche nach einer verlorenen Sache mit einem vergleichbar hohen Marktwert in der Regel nicht erbringen wird. Auch aus dem Berufungsvorbringen der Klägerin ergibt sich, dass sie in erster Linie aus Sorge um die Hunde gehandelt hat und nicht etwa, um eine etwaige Straftat aufzuklären. Auch der Schutzzweck der verletzten Normen gebietet es vorliegend nicht, der Beklagten die Verantwortung für diese von der Klägerin und ihrem Ehemann freiwillig übernommenen Vermögensopfer aufzuerlegen.

(3) Die Anzeigenkosten in Höhe von

48,48 EUR

stellen ebenfalls einen adäquat kausalen und vom Schutzzweck der Norm erfassten Schaden dar. Die Höhe der Kosten ist durch die von der Klägerin vorgelegten Rechnung vom 18.08.2011 belegt. Soweit die Beklagte in erster Instanz die Auffassung vertreten hat, die am 13.08.2011 geschaltete Anzeige sei nicht mehr erforderlich gewesen, kann ein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht (§ 254 Abs. 2 BGB) nicht festgestellt werden. Auf Grund des unstreitigen Geschehensablaufs ist davon auszugehen, dass die Klägerin beide Anzeigen vor Wiedererlangung der Hündin „H“ aufgegeben hat, sodass nur fraglich sein kann, ob sie zum Zwecke der Geringhaltung des Schadens verpflichtet gewesen wäre, die Veröffentlichung der zweiten Anzeige zu verhindern. Allerdings war der Klägerin der Aufenthaltsort der Hündin „T“ und ihrer Welpen am 13.08.2011 noch nicht bekannt; auch deren Mitnahme durch die Beklagte stellte eine verbotene Eigenmacht dar mit der Folge, dass die Beklagte auch aus diesem Aspekt Schadensersatz schuldet. Zudem hat die insoweit darlegungs- und beweisbelastete Beklagte nicht dargetan, dass nach Wiedererlangung des Besitzes an der Hündin „H“ und ihrer Welpen am 11.08.2011 eine kostenlose Rücknahme der für den 13.08.2011 gestellten Anzeige noch möglich gewesen wäre.

(4) Nicht erstattungsfähig sind demgegenüber die von der Klägerin geltend gemachten Kosten für Porto in Höhe von 60,00 EUR, da kein kausaler Zusammenhang mit der Besitzentziehung festgestellt werden kann. Die Klägerin hat in erster Instanz behauptet, sie habe Suchplakate versandt. Erworben wurden ausweislich der vorgelegten Quittung vom 12.08.2011 drei 10er-Markensets zu 0,45 EUR, 0,55 EUR und 1,45 EUR. Briefmarken mit dem Wert von 0,45 EUR und 0,55 EUR dienten der Versendung von Postkarten bzw. Briefen und lassen sich den Behauptungen der Klägerin zu ihrer Suchaktion nicht zuordnen. Es mag zwar plausibel sein, dass die Klägerin Suchplakate versandt und diese mit Marken zu 1,45 EUR frankiert hat. Zum Zeitpunkt des Erwerbs der Briefmarken am 12.08.2011 war die Klägerin aber wieder im Besitz ihrer eigenen Hunde. Dass sie Portokosten für die Suche nach der Hündin „T“ und ihrer Welpen aufgewandt hat, behauptet sie selbst nicht; auf dem mit dem Schriftsatz vom 30.10.2013 vorgelegten Suchplakat ist jedenfalls die Hündin „H“ abgebildet. Einer Schätzung nach § 287 ZPO ist die Position angesichts der Unklarheiten im klägerischen Vortrag nicht zugänglich.

(5) Die Kosten der bei der Deutschen Telekom in Auftrag gegebenen Identifizierungsschaltung in Höhe von

140,90 EUR,

belegt durch die Auftragsbestätigung vom 25.10.2011, sind erstattungsfähig. Soweit das Landgericht eine Ersatzfähigkeit mit der Begründung verneint hat, die Installation sei nicht erforderlich gewesen, da die Klägerin den Kreis der Personen, die die Hunde an sich genommen haben könnten, genau habe eingrenzen können, kann dem nicht gefolgt werden. Die Klageabweisung beruht insofern auf einer unrichtigen Tatsachengrundlage. Es ergibt sich weder aus dem schriftsätzlichen Vorbringen, noch aus dem Inhalt der beigezogenen Ermittlungsakte oder aus dem Ergebnis der erstinstanzlichen Parteianhörung, dass die Klägerin zum Zeitpunkt der Installation wusste, wer die Hunde mitgenommen hatte. Der rechtlichen Bewertung ist daher zugrunde zu legen, dass die Klägerin weder wusste, wo die Hunde waren, noch wer der Anrufer des Telefonats vom 09.08.2011 war. Da die Anruferin, bei der es sich nach dem Ergebnis der Parteianhörung um die Beklagte handelte, erklärt hat, die Hunde bei sich zu haben, stellte sich die Installation einer Identifizierungsschaltung als nicht von vornherein aussichtslose Maßnahmen zur Wiedererlangung der Hunde dar, sodass deren Kosten ebenfalls nach §§ 823 Abs. 1, 823 Abs. 2 i. V. m. 858 Abs. 1, 249 Abs. 1 BGB von der Beklagten zu ersetzen sind.

(6) (a) Die Fahrtkosten für die Abholung der Hündin „H“ und ihrer Welpen aus dem Tierasyl G am 11.08.2011 sind in Höhe von

12,60 EUR

erstattungsfähig, sodass das Landgericht der Klägerin diesen Betrag zu Recht zugesprochen hat.

(b) Der Zeitaufwand des Ehemannes der Klägerin kann nach dem oben Gesagten nicht mit einem Stundensatz von 81,51 EUR vergütet werden, da ein konkreter Verdienstausfallschaden nicht dargelegt ist. Jedoch dürfte der Tätigkeit des Ehemannes der Klägerin ein Marktwert zukommen mit der Folge, dass ein Schadensersatz in Höhe der hierfür üblicherweise zu entrichtenden Vergütung zu leisten ist. Bei der Abholung der Tiere aus dem Tierasyl handelt es sich um eine einfache Hilfstätigkeit, wie sie auch ein auf dem Hof der Klägerin beschäftigter Mitarbeiter hätte ausführen können. Der Senat schätzt diesen Schaden gemäß § 287 ZPO auf einen Betrag von 10,00 EUR/Stunde, sodass sich bei einem nachvollziehbaren Zeitaufwand von zwei Stunden ein Betrag in Höhe von

20,00 EUR

errechnet.

(c) Ferner ist entgegen der Auffassung des Landgerichts auch die von dem Ehemann der Klägerin bei der Abholung der Tiere an das Tierasyl gezahlte Spende in Höhe von

50,00 EUR

ein erstattungsfähiger Schaden, denn es handelte sich um eine Aufwendung zur Wiedererlangung der Hunde. Bei der gebotenen ex-ante-Betrachtung war es nicht völlig fernliegend, dass die Hunde der Klägerin nach der Besitzaufgabe durch die Beklagte, die nach ihrer eigenen Behauptung von vornherein beabsichtigt war, zunächst in ein Tierheim oder Tierasyl verbracht wurden, und dass sich die Klägerin bei der Abholung der Tiere aus Dankbarkeit oder aus anderen sittlichen Gründen veranlasst sah, eine Spende zu leisten. Die Tatsache, dass eine Spende grundsätzlich freiwillig erbracht wird, steht einer Zurechnung nicht entgegen, denn dies setzt nicht voraus, dass eine Rechtspflicht zum Handeln bestand. Der Schädiger haftet mithin auch für sittlich gebotene Handlungen des Geschädigten (Palandt/Grüneberg, BGB, 74. Auflage, Vorb. v. § 249, Rdn. 42), ohne dass hierdurch die Kausalität unterbrochen wird. Der nach der Schutzzwecktheorie erforderliche innere Zusammenhang zwischen dem Schaden und der von der Beklagten geschaffenen Gefahrenlage ist ebenfalls zu bejahen.

(7) Auch die Kosten für die Vorstellung der Hündin „H“ und ihrer Welpen am 12.08.2011 beim Tierarzt Dr. N1 in N sind mit der Maßgabe erstattungsfähig, dass mangels eines konkret dargelegten Verdienstausfalls der zeitliche Aufwand der Klägerin lediglich mit 10,00 EUR/Stunde bemessen werden kann. Es ergeben sich daher Behandlungskosten in Höhe von

24,36 EUR,

ein Anspruch auf Erstattung des Zeitaufwandes in Höhe von

20,00 EUR

und Fahrtkosten in Höhe von

6,00 EUR.

Die Klägerin durfte es für erforderlich halten, die Hündin und die Welpen vorsorglich einem Tierarzt vorzustellen, nachdem die Tiere sich infolge der Besitzentziehung eine Woche lang nicht in ihrer gewohnten Umgebung aufhielten und anschließend, wenn auch für kurze Zeit, in einem Tierasyl untergebracht waren. Eine Kürzung der Fahrtkosten im Hinblick darauf, dass die Klägerin an diesem Tag noch andere Tiere beim Tierarzt vorstellte, kommt nicht in Betracht. Die Klägerin hat in der Berufungsinstanz die ungeschwärzte Rechnung des Tierarztes Dr. N1 vorgelegt, aus der sich nicht ergibt, dass am 12.08.2011 noch weitere Tiere mitgenommen und behandelt wurden.

(8) Die Kosten für das Baden, die Fellpflege und die Reinigung der Hündin „H“ und ihrer Welpen hat die Beklagte im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat mit einem Betrag in Höhe von

30,00 EUR

bei einem Zeitaufwand von drei Stunden akzeptiert. Ein darüber hinausgehender Erstattungsanspruch besteht nicht. Die Klägerin hat nicht dargetan, dass ihr ein konkreter Verdienstausfall entstanden ist. Allein auf Grund einer etwaigen Qualifikation als Tierpsychologin kann sie einen entsprechenden Stundensatz nicht geltend machen, und es ist nicht dargetan, dass es sich bei der Fellpflege um eine Leistung handelt, die zum Leistungsspektrum von Tierpsychologen gehört und entsprechend vergütet wird. Dies erscheint auch fernliegend. Andererseits ist davon auszugehen, dass der Tätigkeit ein Marktwert dergestalt zukommt, dass sie mit dem von der Beklagten akzeptierten Stundensatz in Höhe von 10,00 EUR angemessen vergütet ist.

(8) Auch die Kosten für die tierpsychologische Behandlung der Hündin „H“ in Höhe von

819,00 EUR

hat die Beklagte im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat unstreitig gestellt, sodass insofern eine Beweisaufnahme nicht mehr erforderlich und der Betrag der Klägerin zuzusprechen war.

b) Ferner hat die Klägerin einen Anspruch auf Erstattung von Kosten der von ihr ergriffenen Vorsorge- und Schutzmaßnahmen in Höhe von 463,12 EUR. In diesem Zusammenhang hat das Landgericht zwar zutreffend darauf hingewiesen, dass der Vorfall in der Nacht vom 04. auf den 05.08.2011 nicht als Anknüpfungspunkt für eine Zurechnung von Vorsorgemaßnahmen dienen kann, die ausschließlich der Abwehr zukünftiger Beeinträchtigungen bestimmt sind (BGH, Urteil vom 14.01.1992, VI ZR 120/91, NJW 1992, S. 1043, 1044). Dabei hat das Landgericht jedoch nicht ausreichend berücksichtigt, dass der Klägerin in dem Telefonat vom 09.08.2011 angekündigt wurde, dass nunmehr sämtliche Hunde von ihrem Gehöft entfernt werden sollten. Insofern kommt eine Haftung aufgrund der konkreten Inaussichtstellung weiterer Besitzentziehungen und eines weiteren Hausfriedensbruchs aus § 823 Abs. 1 BGB bzw. § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 858 Abs. 1 BGB, 123 StGB in Betracht. In seiner Entscheidung vom 14.01.1992 hat der VI. Zivilsenat des BGH ausgeführt, dass zukünftige, lediglich befürchtete Störungen als Anknüpfung für einen deliktischen Schadensersatz dann erhoben werden könnten, wenn das befürchtete Schadensereignis derart konkret bevorsteht, dass die zu seiner Abwehr getroffene Maßnahme als erstattungsfähige Abwehr eines bereits gegenwärtigen Schadens anzusehen wäre (s. auch BGH, Urteil vom 30.09.1993, I ZR 258/91, NJW 1993, S. 3331, 3332). So liegt der Fall nach Auffassung des Senates hier. Zwar kann nicht festgestellt werden, ob eine erneute Besitzentziehung konkret bevorstand oder von der Beklagten überhaupt beabsichtigt war. Für die Frage, ob und wenn ja welche Maßnahmen der Geschädigte als zur Schadensabwehr erforderlich und geeignet halten durfte, ist jedoch eine ex-ante-Betrachtung maßgeblich. Die Abgrenzung, ob es sich um Aufwendungen im Hinblick auf eine konkret drohende Schädigung oder um eine allgemeine Schadensverhütungsmaßnahme handelt, ist dabei nach denselben Kriterien wie bei der Unterlassungsklage vorzunehmen. Jedenfalls dann, wenn eine so konkrete Gefährdung vorliegt, dass ein Unterlassungsanspruch besteht, darf der Gefährdete auf Kosten des Angreifers Aufwendungen zur Schadensverhütung machen (MünchKomm/Oetker, 6. Auflage, § 249, Rdn. 178). Demnach sind jedenfalls die Kosten derjenigen von der Klägerin getroffenen Vorsorgemaßnahmen erstattungsfähig, die in engem zeitlichem Zusammenhang mit dem Telefonat vom 09.08.2011 getroffen wurden. Hierzu zählen der Erwerb der Gaspistole zu einem Preis von

393,62 EUR

am 11.08.2011 gemäß Quittung vom selben Tag und auch der Erwerb von Kameraattrappen zu einem Preis von

69,50 EUR

am 24.08.2011 gemäß Quittung vom selben Tag. Mit weiterem zeitlichen Abstand zu den streitgegenständlichen Vorfällen war für die Klägerin jedoch erkennbar, dass es sich bei dem Vorfall vom 04./05.08.2011 um ein einmaliges Ereignis handelte. Zudem war ihr durch die Einsichtnahme ihres Prozessbevollmächtigten in die Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft Münster und durch die Bekanntgabe der Personalien der Beklagten am 07.09.2011 die Beklagte als mutmaßliche Täterin bekannt. Soweit die Klägerin nach diesem Zeitpunkt noch Überwachungskameras (am 14.09.2011) und Kameraattrappen (am 20.12.2011) erwarb, stellen sich diese Maßnahmen als lediglich durch die Ereignisse aus August 2011 veranlasste Maßnahmen dar, die jedoch nicht mehr zur Abwehr einer weiteren konkret bevorstehenden widerrechtlichen Handlung bestimmt waren.

3. Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Erstattung von Schäden im Zusammenhang mit der posttraumatischen Belastungsstörung, die sie nach den Vorfällen im August 2011 entwickelt hat.

a) Die Klägerin kann den geltend gemachten Verdienstausfall und das Schmerzensgeld nicht auf vertragliche Ansprüche stützen. Zwar bestand zwischen den Parteien ein Verwahrungsvertrag, der durchaus die Schutzpflicht begründen kann, sich bei der Abwicklung des Vertragsverhältnisses so zu verhalten, dass Körper, Leben, Eigentum und sonstige Rechtsgüter des anderen Teils nicht verletzt werden (Palandt/Grüneberg, 74. Auflage, § 280, Rdn. 28; § 242, Rdn. 35). Die vertragliche Haftung aus § 280 BGB setzt allerdings voraus, dass die Rechtsgutverletzung im Zusammenhang mit der durch die Sonderverbindung erhöhten Einwirkungsmöglichkeit des Schuldners steht (Palandt/Grüneberg, 74. Auflage, § 280, Rdn. 28; MünchKomm/Ernst, 6. Auflage, § 280, Rdn. 102; OLG Saarbrücken, Urteil vom 21.05.1993, 4 U 79/92, NJW-RR 1995, S. 23, 24). Für eine erweiterte Vertragshaftung ist aber dann kein Raum, wenn sich die Rechtsgutverletzung rein zufällig ereignet, hierfür nicht die durch die vertragliche Sonderbeziehung begründete erhöhte Einwirkungsmöglichkeit des Vertragspartners ursächlich ist bzw. wenn sich nicht die mit der erhöhten Einwirkungsmöglichkeit typischerweise verbundene Gefahrerhöhung verwirklicht. Die insoweit in Betracht kommenden Fälle sind dadurch gekennzeichnet, dass der Vertragspartner eine Rechtsgutverletzung erleidet, die ihn auch dann und nicht anders getroffen hätte, wenn er nicht in einem Vertragsverhältnis zu dem anderen gestanden hätte. In solchen Fällen besteht, ausgehend von dem die Einbeziehung der Schutzpflichten in den Bereich nebenvertraglicher Pflichten rechtfertigenden Grund, kein Anlass für eine entsprechende Haftungserweiterung. Die Verhinderung derartiger Zufallsschäden ist nicht Sinn und Zweck der sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Schutzpflichten; solche Schäden fallen vielmehr allein in den Haftungsbereich der allgemeinen deliktsrechtlichen Verkehrssicherungspflicht und des Haftpflichtgesetzes. Wollte man in solchen Fällen gleichwohl dem Gläubiger die Möglichkeit der Inanspruchnahme seines Vertragspartners nach den Regeln über die Haftung der Verletzung von Vertragspflichten eröffnen, so läge darin eine nicht zu rechtfertigende Besserstellung gegenüber anderen, nicht in vertraglicher Beziehung zum Schuldner stehenden Geschädigten (OLG Saarbrücken, Urteil vom 21.05.1993, a. a. O.). So liegt der Fall auch hier. Eine sich aus der Vertragsdurchführung ergebende erhöhte Einwirkungsmöglichkeit der Beklagten auf Rechtsgüter der Klägerin hat bei dem streitgegenständlichen Vorgang keine Rolle gespielt, die Beklagte ist vielmehr zur Nachtzeit auf das Grundstück der Klägerin eingedrungen, wie es auch ein an dem Verwahrungsvertrag nicht beteiligter Dritter hätte tun können. Die vorliegend in Rede stehende Gesundheit und körperliche Integrität der Klägerin gehören auch nicht zu den Rechtsgütern, die typischerweise aufgrund einer erhöhten Einwirkungsmöglichkeit im Rahmen eines Verwahrungsvertrages einer besonderen Gefahr ausgesetzt sind. Insofern besteht keine Rechtfertigung, die Klägerin in Bezug auf die behaupteten Gesundheitsschäden durch Anwendung vertraglicher Anspruchsgrundlagen besser zu stellen als dies bei einer rein deliktischen Haftung der Fall wäre.

b) Auch ein Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 123 StGB, §§ 252, 253 BGB scheidet aus. Zwar hat die Klägerin den Tatbestand des § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 123 StGB rechtswidrig und schuldhaft erfüllt, indem sie zur Nachtzeit den befriedeten Besitz der Klägerin betreten hat. Allerdings stellt der nach Behauptung der Klägerin hierdurch verursachte Gesundheitsschaden in Gestalt einer posttraumatischen Belastungsstörung keinen kausalen Schaden dieser Rechtsgutverletzung dar. Zwar liegt die Entwicklung einer posttraumatischen Belastungsstörung durch das Opfer eines Hausfriedensbruchs nicht außerhalb aller Wahrscheinlichkeit und kann daher adäquat kausal sein. Der bei der Klägerin eingetretene Gesundheitsschaden wird jedoch nicht vom Schutzzweck der Norm umfasst. Geschütztes Rechtsgut ist nach herrschender Meinung in § 123 StGB das Hausrecht, d. h. die Freiheit der Entscheidung darüber, wer sich innerhalb eines bestimmten geschützten Bereiches aufhalten darf und wer nicht. Es ist ein persönliches Rechtsgut eigener Art und verleiht seinem Inhaber die Befugnis, andere von der Anwesenheit in diesen Räumlichkeiten auszuschließen (OLG Hamm, Urteil vom 27.07.1982, 5 Ss 644/82, juris). Die körperliche Integrität des Inhabers des Hausrechts kann jedoch nicht Schutzgut dieser Vorschrift sein. Zwar wäre es denkbar, den Schutzbereich des § 123 StGB unter Berücksichtigung der Funktion der Wohnung zu bestimmen, die dem Einzelnen – durch Art. 13 Abs. 1 GG grundrechtlich gewährleistet – im Hinblick auf seine Menschenwürde und im Interesse der freien Entfaltung der Persönlichkeit einen elementaren Lebensraum gewährleistet, in dem er das Recht hat, in Ruhe gelassen zu werden (BVerfG, Urteil vom 20.02.2001, 2 BvR 1444/00, juris). Allerdings wird das durch § 123 StGB geschützte Hausrecht von der herrschenden Meinung rein formal definiert. In der Literatur wird zwar unter Berufung auf eine soziologisch fundierte Auslegung des Straftatbestandes des § 123 StGB die Ansicht vertreten, die herrschende formale Definition des Hausrechts und damit der Anwendungsbereich der Vorschrift seien unter Differenzierung der Rechtsgutbestimmung durch die Berücksichtigung der jeweiligen „sozialen Funktion“ der geschützten Räumlichkeiten einzuschränken, da der gesetzgeberische Wertungsakt eines Korrektivs durch die Beachtung der jeweiligen sozialen Funktion der Örtlichkeit bedürfe (s. die Nachweise bei Schönke/Schröder/Sternberg-Lieben, StGB, 29. Auflage, § 123, Rdn. 2). Diese Ansicht wird aber von der Rechtsprechung mit Recht abgelehnt, insbesondere, was das Merkmal des befriedeten Besitztums angeht, da sich dieses Merkmal nicht mit einer „näher bestimmbaren sozialen Funktion“ koppeln lasse (OLG Hamm, Urteil vom 07.05.1982, 1 Ss 209/82, NJW 1982, S. 1824). Es bleibt daher dabei, dass § 123 StGB das aus dem Hausrecht fließende Abwehrrecht – ebenso wie § 242 StGB das Eigentum – unabhängig von konkreten sozialen Funktionen einer befriedeten Besitzsphäre als formale Rechtsposition schützt. Dann verbietet es sich aber auch, die Schutzrichtung der Vorschrift auf solche Rechtsgüter auszudehnen, die erst durch die vom Inhaber des Hausrechts zugewiesene individuelle Zweckbestimmung in deren Schutzbereich gelangen können. Bei der Ausdehnung auf solche Rechtsgüter wie die körperliche Integrität würde es sich nicht um einen vom Gesetzgeber gewünschten Gesetzeszweck, sondern um eine bloße Reflexwirkung des Gesetzes handeln. Hierfür spricht auch die systematische Stellung der Vorschrift, die den Straftaten gegen die öffentliche Ordnung zugeordnet ist. So hat der VI. Zivilsenat des BGH für die Vorschrift des § 125 StGB (Landfriedensbruch) entschieden, dass es sich dabei um kein Schutzgesetz zugunsten der bei einer Demonstration eingesetzten Ordnungskräfte oder des mitgeführten Materials handele; die Vorschrift sei vor allem im öffentlichen Interesse erlassen, um den Gemeinschaftsfrieden zu sichern (Urteil vom 24.01.1984, NJW 1984, S. 1226, 1230). Dies gilt nach Auffassung des Senates in gleicher Weise für persönliche Schutzgüter des Inhabers des Hausrechts. Ferner ist zu berücksichtigen, dass im Fall einer anderen Entscheidung systematische Probleme bei der Schutzzweckbestimmung auftreten würden, wenn z. B. andere Personen als der Inhaber des Hausrechts durch einen Verstoß gegen § 123 StGB körperlich beeinträchtigt werden.

c) Gleiches gilt für die dem Schutz des Besitzrechts an den Hunden dienenden Vorschriften des BGB, die nicht auf den Schutz der körperlichen Integrität des Besitzenden abzielen und daher zur Begründung einer Haftung für sekundäre Gesundheitsschäden ebenfalls ausscheiden.

d) Auch Ansprüche aus §§ 823 Abs. 1, 252, 253 BGB wegen eines von der Klägerin erlittenen primären Gesundheitsschadens bestehen nicht. Es fehlt an der haftungsbegründenden Kausalität zwischen der Handlung der Beklagten, die in einem unbefugten Eindringen in das Besitztum der Klägerin und der Entfernung von Hunden von dem Grundstück lag, und den von der Klägerin hierdurch nach ihrer Behauptung erlittenen Gesundheitsbeeinträchtigungen. Eine unmittelbare Einwirkung auf die Gesundheit der Klägerin lag nicht vor. Die Voraussetzungen für die Zurechnung einer psychisch vermittelten Kausalität, die nach der ständigen Rechtsprechung des BGH Einschränkungen unterliegt (BGH, Urteil vom 03.02.1976, VI ZR 235/74, NJW 1976, S. 1143, 1144), sind ebenfalls nicht erfüllt.

aa) Zwar hat die Klägerin ärztliche Unterlagen vorgelegt, aus denen sich ergibt, dass sie eine posttraumatische Belastungsstörung erlitten hat. Bei den hierdurch verursachten Beeinträchtigungen dürfte es sich um echte Gesundheitsbeschädigungen handeln, die grundsätzlich geeignet sind, eine Rechtsgutverletzung gemäß § 823 Abs. 1 BGB und damit eine Haftung zu begründen (BGH, Urteil vom 30.04.1996, VI ZR 55/95, NZV 1996, S. 353).

bb) Allerdings setzt eine Haftung für Folgen eines Erlebnisses, die sich ohne organische Primärverletzung allein auf Grund dieses Erlebnisses und infolge psychisch vermittelter Kausalität entwickeln, ein Ereignis von hinreichender Schwere und Intensität voraus, das einen verständlichen Anlass für psychische Reaktionen bietet (Geigel/Plagemann, Der Haftpflichtprozess, 26. Auflage, 6. Kap., Rdn. 8; OLG Hamm, Urteil vom 30.10.2000, 6 U 61/00 und Urteil vom 02.04.2001, 13 U 148/00, juris). Nach Auffassung des Senates fehlt es bei der Gesamtschau der vorgetragenen Umstände an einem Ereignis hinreichender Schwere und Intensität. Zwar war die Klägerin aufgrund des eigenmächtigen Verhaltens der Beklagten in Sorge um ihre Hunde. In diesem Zusammenhang ist jedoch zunächst zu berücksichtigen, dass die Klägerin das Verschwinden der Hunde nicht in der Nacht vom 04. auf den 05.08.2011, sondern erst am nächsten Morgen bemerkt hat und sie ihre eigene Hündin „H“ und deren Welpen bereits wenige Tage danach zurückerhalten hat. Die begründete Sorge um das Wohlergehen der Tiere wäre aber auch aus Rechtsgründen nicht geeignet, die haftungsbegründende Kausalität herzustellen. Nach der Entscheidung des VI. Zivilsenates des BGH vom 20.03.2012 (VI ZR 114/11, juris) kommt eine Ausdehnung der Rechtsprechung zu Schockschäden auf psychisch vermittelte Gesundheitsbeeinträchtigungen bei der Verletzung oder Tötung von Tieren nicht in Betracht. Derartige Beeinträchtigungen gehören zum allgemeinen Lebensrisiko und können daher keine Ansprüche des Tierhalters begründen. Dies gilt nach Auffassung des Senates in gleicher Weise für die infolge einer Besitzentziehung erlittenen Gesundheitsbeeinträchtigungen. Auch die Tatsache, dass die Beklagte zum Zwecke der Entfernung der Hunde in das befriedete Besitztum der Klägerin eingedrungen ist, rechtfertigt keine andere Beurteilung, denn hierdurch wird dem Vorgang kein völlig anderes Gepräge gegeben. Zu beachten ist, dass die Beklagte hierbei nicht in die Wohnung und damit in den durch Art. 13 GG besonders geschützten Intimbereich eingegriffen hat. Eine konkrete Gefahr der Konfrontation mit einem Eindringling bestand zu keinem Zeitpunkt, nicht zuletzt, weil die Klägerin sich trotz des Anschlagens ihrer Hunde weder veranlasst sah, das Haus zu verlassen, noch die Polizei zu verständigen. Unmittelbar nach dem Verschwinden der Hunde ging die Klägerin zudem davon aus, dass der Täter aus ihrem Bekanntenkreis stammen müsse. Insofern kommt der Tatsache, dass sich die Klägerin durch ihre eigenen Schutzhunde nicht schützen konnte, kein eigenständiges Gewicht zu. Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang auch, dass die Arbeitsunfähigkeit erstmals für die Zeit ab dem 07.11.2011 attestiert wurde, obwohl nach dem oben Gesagten mit größerem zeitlichen Abstand zu dem Ereignis vom 04./05.08.2011 jedenfalls bei objektiver Betrachtungsweise nicht mehr damit zu rechnen war, dass es zu weiteren vergleichbaren Vorfällen kommen würde. Soweit die Klägerin auf Grund des Anrufs vom 09.08.2011 in die konkrete Sorge versetzt wurde, es könne zu weiteren widerrechtlichen Eingriffen in ihr Besitzrecht und in ihr Hausrecht kommen, stellt dieser Umstand daher ebenfalls keinen zurechenbaren Zusammenhang mit einer erst später eingetretenen Arbeitsunfähigkeit her.

cc) Selbst wenn ein Ereignis hinreichender Schwere und Intensität zu bejahen wäre, würde eine Haftung der Beklagten für die Folgen dieses Ereignisses mangels Verschulden ausscheiden. Da es sich bei dem eingetretenen Gesundheitsschaden um eine sog. Primärverletzung handelt, muss sich das Verschulden der Beklagten auch auf diese mögliche Auswirkung ihres Handelns erstrecken (BGH, Urteil vom 03.02.1976, VI ZR 235/74, NJW 1976, S. 1143). Verschulden setzt Vorhersehbarkeit und Vermeidbarkeit des Erfolgs voraus. Geht es wie hier um einen haftungsbegründenden Gesundheitsschaden, so ist ein psychisch vermittelter Gesundheitsschaden haftungsrechtlich nur zurechenbar, wenn er vorhersehbar ist; ein nicht vorhersehbarer Gesundheitsschaden kann hingegen nur zugerechnet werden, wenn er sich als schadensausfüllende Folgewirkung einer anderweitigen, ihrerseits verschuldeten Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung darstellt. Die Vorhersehbarkeit ist dabei nach einem objektiven Maßstab zu beurteilen, der sich an der Erfahrung des täglichen Lebens orientiert. Ausreichend ist, dass eine Schädigung überhaupt vorhersehbar ist, während es der Vorhersehbarkeit des konkreten Kausalverlaufs und der konkret eingetretenen Verletzungsfolge nicht bedarf (BGH, Urteil vom 30.04.1996, VI ZR 55/95, NZV 1996, S. 353; OLG Köln, Urteil vom 12.12.2006, 3 U 48/06, NJW 2007, S. 1757). Gemessen hieran, fehlt es an der Vorhersehbarkeit des Schadenseintritts. Die Entwicklung einer posttraumatischen Belastungsstörung mit langanhaltender Arbeitsunfähigkeit nach einem unbefugten Eindringen in Nebengebäude eines Bauernhofes und der Wegnahme von Tieren ist für den Schädiger nicht voraussehbar. Anders mag dies sein bei dem Betreten einer Wohnung, in der der Geschädigte sich aufhält, so dass er eine unmittelbare Konfrontation mit einem Einbrecher fürchten muss bzw. eine solche Konfrontation sogar erlebt. Die Klägerin selbst hat jedenfalls in der Nacht vom 04. auf den 05.08.2011 offensichtlich keinen Anlass gesehen, die Polizei zu verständigen oder andere Maßnahmen einzuleiten.

4. Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 291 S. 1 und 2, 288 Abs. 1 S. 2 BGB. Ausweislich der Zustellungsurkunde wurde die Klage am 24.08.2013 zugestellt, so dass der im erstinstanzlichen Urteil ausgeworfene Zinsbeginn entsprechend zu korrigieren war.

5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Ziff. 10, 711 ZPO.


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