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Zwangstötung eines Pittbull-/StaffordshireTerrier rechtmäßig?

OVG Münster

Az.: 5 B 838/00

Beschluß vom 31.10.2000

Vorinstanz: VG Düsseldorf Az.: 18 L 1193/00


Be s c h l u s s

In dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren

wegen Einschläferung eines Hundes; hier: Antrag auf Zulassung der Beschwerde hat der 5. Senat des

OBERVERWALTUNGSGERICHTS FÜR DAS LAND NORDRHEIN-WESTFALEN am 31. Oktober 2000 auf den Antrag der Antragstellerin auf Zulassung der Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 10. Mai 2000 beschlossen:

Der Antrag wird abgelehnt,.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Antragsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Antragsverfahren auf 4.000,– DM festgesetzt.

G r ü n d e

Der Antrag auf Zulassung der Beschwerde hat keinen Erfolg.

1. Die geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung (§ 146 Abs. 4 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr.. 1 VwGO) sind nicht gegeben. Das Antragsvorbringen vermag die Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung nicht in Frage zu stellen. Dabei ist die Prüfung des Beschwerdegerichts im Zulassungsverfahren auf die Darlegungen in der Antragsbegründung beschränkt. Nur Rügen, die vom Rechtsmittelführer dargelegt worden sind, können zur Zulassung der Beschwerde führen, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. August 1997 – 5 B 978/97 -.

Beurteilungsmaßstab für den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs vom 13. April 2000 gegen die Anordnung der Einschläferung des Hundes vom 12. April 2000 ist § 80 Abs. 5 i.V.m. Abs. 2 Nr. 4 VwGO. Die Anordnung der Tötung eines sichergestellten Tieres ist ein Verwaltungsakt. Nach § 18 Abs. 1 Satz 2 OBG NRW bzw. § 5 Abs. 1 Satz 2 PolG NRW sind die für Sachen geltenden Vorschriften des Ordnungsbehörden bzw. Polizeigesetzes NRW, soweit – wie hier nichts anderes bestimmt ist, entsprechend auf Tiere anwendbar. Danach finden die Vorschriften über die Sicherstellung von Sachen sowie die Verwahrung, Verwertung und Vernichtung sichergestellter Sachen (§ 24 OBG NRW i.V.m. §§ 43 ff. PolG NRW) sinngemäße Anwendung auf Tiere. Durch die Tötungsanordnung gemäß § 24 OBG NRW i.V.m. § 45 Abs. 4 PolG NRW stellt die Behörde fest, dass die Voraussetzungen für die Tötung erfüllt sind, und sie regelt gegenüber dem Adressaten verbindlich, dass von der Tötungsbefugnis Gebrauch gemacht werden soll. Die Anordnung der Tötung ist keine Maßnahme der Verwaltungsvollstreckung i.S.v. § 187 Abs. 3 VwGO, § 8 AG VwGO NRW, sodass der Wegfall der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs nicht nach § 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zu beurteilen ist.

Vgl. OVG NRW, Urteil vom 30. Juli 1991 – 5 A 2468/88 -, DVBl 1991, 1375 für die Anordnung der Verwertung. einer sichergestellten Sache.

Die im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Abwägung zwischen dem privaten Interesse des Betroffenen, von dem Sofortvollzug bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens verschont zu bleiben, und dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Durchsetzung der für notwendig gehaltenen Maßnahme fällt zu Lasten der Antragstellerin aus.

Die angeordnete Einschläferung des Hundes der Antragstellerin ist ersichtlich rechtmäßig. Sichergestellte Tiere können getötet werden, wenn entweder im Falle einer „Verwertung“ (Versteigerung, Verkauf oder sonstige Vermittlung des Tieres an einen neuen Halter) die Gründe, die zu ihrer Sicherstellung berechtigten, fortbestehen oder Sicherstellungsgründe erneut entstehen würden, oder wenn die „Verwertung“ aus anderen Gründen nicht möglich ist (§5 18 Abs. 1 Satz 2, 24 OBG NRW i.V.m. § 45 Abs. 4 Satz 1 PolG NRW). Eine Tötung sichergestellter Tiere setzt ferner voraus, dass einer der „Verwertungsgründe“ des

45 Abs. 1 PolG NRW vorliegt; denn die Tötung tritt an die Stelle der – nicht möglichen – „Verwertung“. Nach der hier in Betracht kommenden Vorschrift des 5 45 Abs. 1 Nr. 4 PolG NRW ist die „Verwertung“ eines sichergestellten Tieres zulässig, wenn es nach einer Frist von einem Jahr nicht an einen Berechtigten herausgegeben werden kann, ohne dass die Voraussetzungen der Sicherstellung erneut eintreten würden.

Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. Eine Herausgabe des sichergestellten Hundes an. die Antragstellerin ist ausgeschlossen, weil dadurch erneut die Voraussetzungen für eine Sicherstellung eintreten würden. Die Antragstellerin ist nicht im Besitz der für die Haltung ihres Hundes erforderlichen ordnungsbehördlichen Erlaubnis und wird eine solche Erlaubnis auch nicht erhalten können. Sowohl nach § 2 Abs. 1 in Verbindung mit § 1 Buchst. b) der Ordnungsbehördlichen Verordnung über die Zucht, die Ausbildung, das Abrichten .und das Halten gefährlicher Hunde (GefHuVO NRW) vom 21. September 1994 (GV NRW S. 1140) als auch nach § 4 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Buchst. b) der am 6. Juli 2000 in Kraft getretenen Ordnungsbehördlichen Verordnung über das Halten, die Zucht, die Ausbildung und das Abrichten bestimmter Hunde (Landeshundeverordnung – LHV NRW) vom 30. Juni 2000 (GV NRW S. 518 b) bedarf das Halten eines bissigen Hundes der ordnungsbehördlichen Erlaubnis. Der Pittbull-/Staffordshire-Terrier der Antragstellerin hat sich auf Grund verschiedener Beißvorfälle, bei denen er Menschen zum Teil erheblich verletzt hat, als bissig im Sinne des § 1 Buchst. b) GefHuV0ONRW bzw. des § 2 Buchst. b) LHV NRW erwiesen. Die Bissigkeit des Hundes ist auch durch das Gutachten des Amtstierarztes festgestellt worden. Die Antragstellerin erfüllt nicht die Voraussetzungen für die Erteilung der ordnungsbehördlichen Erlaubnis, weil hinreichende Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie nicht die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt (§ 2 Abs. 3 Nr. 2 GefHuVO NRW bzw. § 4 Abs. 2 Nr. 3 LHV NRW). § 4 GefHuVO NRW bzw. § 5 LHV NRW erläutert beispielhaft, in welchen Fällen eine Zuverlässigkeit in der Regel nicht gegeben ist, ohne dass die Unzuverlässigkeitstatbestände erschöpfend aufgezählt werden. Unzuverlässigkeit kann auch auf anderen Gründen beruhen, denen ein vergleichbares Gewicht oder eine vergleichbare Bedeutung für eine verhaltensgerechte und sichere Hundehaltung zukommen. Unzuverlässig i.S.d. § 2 Abs. 3 Nr. 2 GefHuVO NRW bzw. § 4 Abs. 2 Nr. 3 LHV NRW ist, wer keine Gewähr dafür bietet, dass er seinen Hund ordnungsgemäß, d.h. in einer Weise halten wird, dass von dem Hund keine Gefahren ausgehen werden. Der Hundehalter muss willens und in der Lage sein, in Zukunft seine Pflichten als Halter eines gefährlichen Hundes zu erfüllen. Nicht willens zur ordnungsgemäßen Hundehaltung ist, wer sich als Halter eines solchen Hundes nicht hinreichend seiner besonderen Verantwortung gegenüber den Belangen und Rechtsgütern der Allgemeinheit und Dritter bewusst ist, wer

insbesondere ohne Einsicht in die von seinem Hund ausgehenden Gefahren den durch die Landeshundeverordnung oder durch Ordnungsverfügung angeordneten Maulkorb- und Leinenzwang beharrlich missachtet oder in sonstiger Weise ordnungsrechtlichen Anforderungen wiederholt oder gröblich zuwiderhandelt. Nicht in der Lage zur ordnungsgemäßen Hundehaltung ist, wer – etwa aus körperlichen oder geistigen Gründen – außer Stande ist, einen Hund in Übereinstimmung mit den Anforderungen insbesondere der Landeshundeverordnung zu halten. Unerheblich ist, aus welchen Gründen der Hundehalter nicht willens oder nicht in der Lage ist, seinen Hund ordnungsgemäß zu halten. Unzuverlässigkeit i.S.d. § 2 Abs. 3 Nr. 2 GefHuVO NRW bzw. § 4 Abs. 2 Nr. 3 LHV NRW setzt weder ein Verschulden noch einen Charaktermangel des Hundehalters voraus. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16. Juni 1999 – 5 B 424/99 -, NVwZ 2000, 458, 459.

Hiervon ausgehend erweist sich die Antragstellerin als unzuverlässig i.S.d. § 2 Abs. 3 Nr. 2 GefHuVO NRW bzw. § 4 Abs. 2 Nr. 3 LHV NRW. Sie hat trotz verschiedener gravierender Beißvorfälle den angeordneten Maulkorbzwang missachtet und sich auch durch wiederholte Bußgeldbescheide nicht zur Befolgung ihrer Pflichten als Hundehalterin anhalten lassen. Insoweit ist unerheblich, ob der Hund der Antragstellerin den Zeugen K. am 3. April 2000 deshalb gebissen hat, weil dieser, wie die Antragstellerin erstmals im gerichtlichen Verfahren behauptet, den Hund „provoziert“ bzw. getreten hat. Denn jedenfalls hat der Pittbull-/Staffordshire-Terrier den Zeugen nur deshalb beißen und verletzen können, weil die Antragstellerin ihren Hund entgegen der ordnungsbehördlichen Anordnung ohne Maulkorb ausgeführt hat. Der Terrier wird auch nach einer Frist von einem Jahr nicht an die Antragstellerin als Berechtigte herausgegeben werden können, ohne dass die Voraussetzungen der Sicherstellung erneut eintreten würden. Die Voraussetzungen für eine Tötung des sichergestellten Hundes anstelle einer „Verwertung“ (§§ 18 Abs. 1 Satz 2, 24 OBG NRW i.V.m. § 45 Abs. 4 PolG NRW) liegen ebenfalls vor. Eine „Verwertung“ des Hundes, d. h. seine Vermittlung an einen anderen Halter, ist nicht möglich i.S.d. § 45 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 PolG NRW. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend dargelegt, dass der Hund der Antragstellerin nicht an einen anderen Halter abgegeben werden kann. Die Haltung eines gefährlichen Hundes setzt eine ordnungsbehördliche Erlaubnis für die Haltung voraus. Halter,. die diese Voraussetzung erfüllen und bereit zur Übernahme des Pittbull-/Staffordshire-Terriers sind, stehen nicht zur Verfügung. Nach der gutachtlichen Stellungnahme des Amtstierarztes, die dieser auf Anfrage des Senats nochmals bestätigt hat, handelt es sich bei dem Pittbull-/StaffordshireTerrier der Antragstellerin um einen bissigen Hund, für dessen schmerzlose Tötung ein vernünftiger Grund im Sinne des Tierschutzgesetzes vorliegt. Der Hund der Antragstellerin hat bereits mehrfach Menschen ohne erkennbaren Grund gebissen und zum Teil erheblich verletzt. Unter anderem hat er einem 12-jährigen Jungen eine gravierende Unterschenkelbisswunde zugefügt und dabei Teile des Fleisches herausgerissen mit der Folge, dass der Betroffene zwei Wochen stationär behandelt werden musste und anschließend beidseitige Gehhilfen benötigte. Ein bissiger Hund mit dieser „Vorgeschichte“ ist auch nach der Stellungnahme des Leiters des Tierheims, in dem der Hund der Antragstellerin derzeit untergebracht ist, nicht an neue Halter vermittelbar.

Die Einschläferung eines bissigen Hundes im Rahmen der Gefahrenabwehr verstößt auch nicht gegen § 17 Nr. 1 des Tierschutzgesetzes. Danach macht sich strafbar, „wer ein Wirbeltier ohne vernünftigen Grund tötet“. Die Generalklausel „vernünftiger Grund“ ist durch eine Güter- und Interessenabwägung im Einzelfall auszufüllen.

Vgl. OLG Celle, Urteil vom 12. Oktober 1993 – 2 Ss 147/93 (115/94) -, Agrarrecht 1994, 374, 375; BayObLG, Beschluss vom 21. März 1977 – RReg. 4 St44/77 -, RdL 1977, 303, 304; Lorz, Tierschutzgesetz, 4. Aufl. 1992, Anhang zu §§ 17, 18 TierSchG Rn. 17 ff.

Im vorliegenden Zusammenhang hat der Gesetzgeber im Rahmen der dargelegten Vorschriften der Gefahrenabwehr die Möglichkeit zur Tötung von Tieren eröffnet und damit selbst die Grenze des Erlaubten gezogen. Vgl. BayObLG, a.a.O.; Lorz, a.a.O. Rn. 27. Auf die obigen Ausführungen zu § 45 PolG NRW kann insoweit verwiesen werden.

2. Die Beschwerde ist auch nicht wegen der geltend gemachten Abweichung von der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts 146 Abs. 4 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) zuzulassen.

Es kann dahin gestellt bleiben, ob das Bundesverfassungsgericht in der von der Antragstellerin dargelegten Zuspitzung den Rechtssatz aufgestellt hat, „dass in Fällen, in denen die Vollziehung des Verwaltungsakts zu vollendeten, nicht mehr rückgängig zu machenden Tatsachen führt, regelmäßig die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen ist, wenn die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts nicht in hinreichendem Maße sicher erscheint.“ Das Bundesverfassungsgericht hat in der von der Antragstellerin zitierten Entscheidung vom 18. Juli 1973 – 1 BvR 23, 155/73 -, BVerfGE 35, 382, 402 ausgeführt, dass der Rechtsschutzanspruch des Bürgers umso stärker sei und umso weniger zurückstehen dürfe, je schwerwiegender die ihm auferlegte Belastung sei und je mehr die Maßnahmen der Verwaltung Unabänderliches bewirkten; in seinem Beschluss vom 25. Oktober 1988 – 2 BvR 745/88 -, BVerfGE 79, 69, 75 hat das Bundesverfassungsgericht – zu § 123 VwGO – entschieden, dass einstweiliger Rechtsschutz -erforderlichenfalls unter eingehender tatsächlicher und rechtlicher Prüfung des im Hauptverfahren geltend gemachten Anspruchs – zu gewähren sei, wenn anders dem Antragsteller eine erhebliche, über Randbereiche hinausgehende Verletzung in seinen Grundrechten drohe, die durch die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden könne, es sei denn, dass ausnahmsweise überwiegende, besonders gewichtige Gründe entgegen stünden.

Das Verwaltungsgericht hat in seinem angegriffenen Beschluss keinen hiervon abweichenden Rechtssatz aufgestellt. Es ist vielmehr unter Berücksichtigung der dargelegten verfassungsrechtlichen Grundsätze von einer keinem Zweifel unterliegenden Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts ausgegangen. Die einleitende Formulierung, die angeordnete Einschläferung des Hundes „erscheine“ rechtmäßig, mag zwar für sich genommen missverständlich sein. Durch die nachfolgende ausführliche Begründung, insbesondere durch die Fassung der sie tragenden „Obersätze“ wird jedoch klargestellt, dass das Verwaltungsgericht keinen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Anordnung hatte („Eine Herausgabe des Hundes an die Antragstellerin ist ausgeschlossen …“ – „Die von dem Hund ausgehende Gefahr war auch nicht anders als durch Sicherstellung abzuwenden.“ – „Die Einschläferung des Tieres ist geboten …“). Diese nicht lediglich summarische, sondern intensive und detaillierte Prüfung der Sach- und Rechtslage wird in dem Schlusssatz zusammengefasst: „Die angeordnete Einschläferung stellt sich mithin als rechtmäßig dar.“

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1, 14 Abs. 1 und 3 GKG.

Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.

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