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Identifizierung der Mobilfunkteilnehmer bei Prepaid-Produkten

VG Köln

Az.: 11 L 406/00

Beschluss vom 22.09.2000


B e s c h l u s s

in dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren wegen Telekommunikationsrechts – hier: Regelung der Vollziehung (§ 80 Abs. 5 VwGO) hat die 11. Kammer des Verwaltungsgerichts K ö 1 n aufgrund der mündlichen Verhandlung in der Sitzung vom 22.09.2000 durch beschlossen:

1. Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

2. Der Streitwert wird auf z. 500 000, 00 DM festgesetzt.

G r ü n d e

Der Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage in dem Verfahren 11 K 290/00 anzuordnen, hat keinen Erfolg.

Der nach § 80 Abs. 5 VwGO der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässige Antrag ist nicht begründet.

Gemäß § 80 Abs. 5 VwGO kann das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung einer Klage gegen den vor der Antragstellerin angefochtenen Bescheid anordnen, wenn das Interesse der Antragstellerin am vorläufigen Aufschub der Vollziehung das öffentliche Interesse der Antragsgegnerin an der sofortigen Vollziehung des Bescheids überwiegt. In die Abwägung sind dabei neben den Erfolgsaussichten der Klage auch der Zweck des Gesetzes und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit einzustellen. Vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 11. Auflage, München 1998, Rdnr. 152 zu § 80.

Diese Abwägung geht hier – unabhängig von der Entscheidung in der Hauptsache – zu Lasten der Antragstellerin aus.

Das Vermarktungsinteresse der Antragstellerin und ihr daraus resultierendes Interesse am vorläufigen Aufschub der Vollziehung hat gegenüber dem Interesse der Antragsgegnerin an der sofortigen Vollziehung des Bescheids bis zur Rechtskraft der Entscheidung im Hauptsacheverfahren oder einer nicht auszuschließenden Nachbesserung des Gesetzgebers zurückzutreten.

Angesichts der von der Antragsgegnerin dargelegten großen Bedeutung, die die vollständige Erfassung aller Telekommunikationskunden – also auch der Prepaid-Kunden – in der Kundendatei des § 90 Abs. 1 TKG für die Zwecke einer effektiven Strafverfolgung hat, ist es unerläßlich, dass die Antragstellerin bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache weiterhin die Bestandsdaten der Prepaid-Kunden erhebt.

Nur auf diese Weise kann eine schwerwiegende und dauerhafte Beeinträchtigung der Interessen der Strafverfolgungs- und Sicherheitsbehörden und hieraus folgend auch der Sicherheitsinteressen der Allgemeinheit vermieden werden. Eine derartige Beeinträchtigung wäre aufgrund der ansonsten nur lückenhaft vorhandenen Dokumentation der Telekommunikationskunden zwangsweise vorgegeben. und auch nicht mehr rückgängig zu machen.

Insoweit ist auch der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt. Der mit dieser Entscheidung verbundene zusätzliche Aufwand muß insoweit von der Antragstellerin vorübergehend hingenommen werden., zumal sie bereits die technischen und organisatorischen Voraussetzungen auch zur Erfassung der Prepaid-Kunden geschaffen hat.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung aus den §§ 13 Abs. 1 S. 1, 20 Abs. 3 GKG, wobei im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes von der Hälfte des Hauptsachestreitwertes auszugehen ist.

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