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Identitätsklau bei eBay – Pflicht zur
Unterbindung
AG Potsdam
Az: 22 C 225/04
Urteil vom 03.12.2004
In dem Rechtsstreit hat das Amtsgericht Potsdam im
schriftlichen Verfahren gemäß § 128 ZPOmit Schriftsatznachlass bis zum
12.11.2004 am 03.12.2004 für Recht erkannt:
Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, andere
Teilnehmer als den Kläger unter seinem Namen und seiner vormaligen und aktuellen
Anschrift zum Internethandel auf der Plattform im Internet zu registrieren und
zum Handel zuzulassen, insbesondere einen Decknamen für die Teilnahme am
Internethandel zu vergeben.
Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung von 2.500,00 EUR vorläufig
vollstreckbar.
Tatbestand:
Die Beklagte betreibt eine Internetauktionsplattform.
Der Kläger ist bei der Beklagten seit mehr als zwei Jahren als privater Nutzer
mit folgenden Daten registriert: Für die Teilnahme an Internetauktionen hat er
den Decknamen. Die Registrierung bei der Beklagten erfolgt in mehreren
Schritten. Nachdem ein potentieller Nutzer die Internetseite der Beklagten
aufgerufen hat, muss dieser zunächst die Rubrik „Anmelden" anklicken. Daraufhin
erscheint auf der ...-Seite die Rubrik: „Anmeldung": Daten eingeben". Dort
befinden sich leere Felder, die der Nutzer ausfüllen muss. Bei den anzugebenden
Dazu handelt es sich u. a. um den Vor- und Nachnamen, die Straße und Hausnummer,
die Postleitzahl, den Ort, das Land, die Telefonnummer und Zweitnummer, die
E-Mail-Adresse, das Passwort sowie dem Geburtsdatum. Hinsichtlich der weiteren
Einzelheiten des Anmeldeformulars wird auf den Ausdruck der ...-Internetseite
„Anmeldung" Bezug genommen (vgl. Anlage B1).
Auf dieser Seite wird der Nutzer unter anderem noch auf folgendes hingewiesen:
„Indem sie Weiter klicken willigen Sie ein, dass e-International AG ihre
eingetragenen Daten an die e-Inc. USA, weiterleitet, die die Daten über eine
sichere Verbindung an die SCHUFA übermittelt. Dort werden ihre Angaben mit den
entsprechenden Daten der SCHUFA abgeglichen, ohne diese jedoch zu speichern und
ohne eine Kreditwürdigkeitsprüfung durchzuführen. Mehr zum Thema SCHUFA-Prüfung".
Soweit der Nutzer auf der Link SCHUFA-Prüfung klickt, erscheint die
Internetseite „Hilfe Überprüfung durch die SCHUFA". Auf diesem Link wird ein
Nutzer unter anderem auf folgendes hingewiesen:
„…übermittelt die Angaben, die sie im Anmeldeformular machen an die SCHUFA. die
Daten umfassen ihren Vor- und Nachnamen, Straße und Hausnummer, Postleitzahl und
Ort sowie ihr Geburtsdatum."
Nach der Eingabe der Anmeldedaten und Überprüfung der Korrektheit der
Anmeldedaten durch die SCHUFA erscheint die ...-Seite „Anmeldung: Bedingungen
akzeptieren". An dieser Stelle muss der Nutzer, der sich anmelden will, die AGB
und die Datenschutzerklärung der Beklagten akzeptieren. Sofern der potentielle
Nutzer alle für die erfolgreichste Anmeldung zwingend notwendigen Erklärungen
und Zustimmungen abgegeben hat, erscheint die …-Seite „Anmeldung bestätigen".
Die Beklagte bietet ihren Mitgliedern nach erfolgter Registrierung die
Möglichkeit, das PostIdent-Verfahren zu durchlaufen, um ein so genanntes
„geprüftes" Mitglied zu werden. Bei diesem Verfahren muss der Nutzer gegenüber
der Deutschen Post AG seine Identität nachweisen, was die Deutsche Post AG dann
gegenüber der Beklagten bestätigt. Auf der Internetseite „als geprüftes
Mitglied" anmelde – PostIdent-Verfahren" kann sich der Nutzer das
Antragsformular für das PostIdent-Verfahren ausdrucken.
§ 6 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten lautet u. a.: wie folgt:
„1. Der Handel über das Internet birgt Risiken, die in der Natur des Mediums
liegen. Da die Identifizierung von Mitgliedern im Internet schwierig ist, kann …
nicht zusichern, dass jedes Mitglied die natürliche oder juristische
Person ist, für die es sich ausgibt. Trotz unterschiedlicher
Sicherheitsmaßnahmen ist es möglich, dass ein Mitglied falsche Adressdaten
gegenüber ... angegeben hat. Das Mitglied hat sich deshalb selbst von der
Identität seines Vertragspartners zu überzeugen." Wegen der weiteren
Einzelheiten der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten wird auf diese
verwiesen (vgl. Anlage K2).
Bei der SCHUFA-Prüfung werden nicht nur der Namen und die angegebene Adresse,
sondern auch das bei der Anmeldung angegebene Geburtsdatum überprüft.
Nach erfolgter Registrierung sind Name, Anschrift und Geburtsdatum von
Mitgliedern für andere auf der Webseite der Beklagten nicht einsehbar oder in
Erfahrung zu bringen. Über die Webseite der Beklagten kann lediglich der
Mitgliedsname (Deckname) eines Mitglieds und dessen Bewertungsprofil in
Erfahrung gebracht werden.
Am 14.11.2003 informierte der Kläger die Beklagte per E-Mail darüber, dass der
Einlieferer mit dem Decknamen ... unter den Namen des Klägers ... sowie unter
Angabe dessen Wohnortes einen Pullover verkauft habe. Der Beklagte erlangte
davon durch die Reklamation eines Käufers Kenntnis. Am 16.11.2003 beantwortete
die Beklagte die E-Mail des Klägers wie folgt: „Das von ihnen genannte Mitglied
haben wir bereits überprüft und vom Handel bei … ausgeschlossen".
Am 13.01.2004 erlangte der Kläger anlässlich der Zusendung eines Pullovers durch
deinen Herrn ... Kenntnis davon, dass ein Einlieferer bei ... weiterhin Pullover
unter seinem Namen veräußerte. Dies teilte der Kläger der Beklagten am
13.01.2004 per E-Mail mit. Am 14.01.2004 erhielt der Kläger eine weitere Sendung
mit Pullovern. Über diesen Vorgang informierte der Kläger die Beklagte per
E-Mail am 14.01.2004.
Am 16.01.2004 stellte der Kläger durch Beobachtung der Website der Beklagten
fest, dass der unter dem Decknamen ... handelnde Einlieferer am 16.01.2004
insgesamt 52 Auktionen über die Website der Beklagten durchgeführt hatte.
Der unter dem Decknamen … handelnde Verkäufer erhielt in der Zeit vom 11.12.2003
bis zum 19.01.2003 insgesamt 117 Bewertungen von Käufern.
Mit E-Mail vom 19.01.2004 teilte die Beklagte mit, dass sie das genannte
Mitglied überprüft und entsprechende Maßnahmen ergriffen hätten. In einer
weiteren E-Mail vom 19. Januar 2004 teilte die Beklagte dem Kläger weiterhin
mit, dass sein ... Account erneut gesperrt worden sei, weil sein Account mit den
bereits gesperrten Accounts ... und … im Zusammenhang stehe. Unter dem 20.
Januar 2004 teilte die Beklagte per E-Mail mit, dass sie Anmeldungen vom Handel
ausgeschlossen habe, welche über die Kontaktdaten des Klägers gelaufen seien.
Ein weiterer Versuch eines Dritten, einen Account unter der Anschrift des
Klägers und unter der Domain … einzurichten scheiterte.
Der Kläger trägt vor, dass die Beklagte en Gefahren, welche sie mit der
Internetseite eröffnet habe, nicht angemessen begegne. Die Beklagte sei aber
unter dem Gesichtspunkt der Öffnung einer Gefahrenquelle dazu verpflichtet,
Identitätsüberprüfungen und Vorkehrungen gegen den Missbrauch einer fremden
Identität durchzuführen. Dies ergebe sich daraus, dass die Beklagte mit ihrer
Website eine Gefahrenquelle eröffnet habe, deren Dimension von der Allgemeinheit
stark unterschätzt werde, und andererseits daraus, dass es einfache und wirksame
Möglichkeiten der Identitätsüberprüfung gebe, um einen Missbrauch zu verhindern.
Durch das Decknamenprinzip und durch das Unterlassen, Identitätsnachweise durch
Vorlage oder Übermittlung von Personalausweis oder Pass, wenigstens in Kopie, zu
verlangen, fordere die Beklagte Missbrauch durch Handeln unter fremden Namen
heraus. Die Beklagte verletzte den Kläger in seinen Rechten dadurch, dass sie
keine Maßnahme getroffen habe, dass ein oder mehrere unbekannte Personen unter
Verwendung der Identität des Klägers sich als Nutzer einloggen und registrieren
lassen könnten und einen Decknamen erhielten, welcher die Tatsache des Handelns
unter fremden Namen für Teilnehmer der jeweiligen Auktion und aller anderen
Personen, welche die Internetseite ansehen, verschleiere. Überdies habe die
Beklagte offensichtlich nur den ihr durch den Kläger mitgeteilten Decknamen …
ausgeschlossen, es aber unterlassen, wirksame Vorkehrungen gegen die Verwendung
der Identität des Klägers, dessen Namen und dessen Wohnort zu treffen. Weiterhin
habe sich unter den Decknamen … ein weiterer, dem Kläger bis dahin unbekannter
Teilnehmer unter dem Namen des Klägers bei der Beklagten eingeloggt. Schließlich
sei der unter dem Decknamen … sich verbergende Teilnehmer am 19.01.2004 von der
Beklagten noch gar nicht zur Kenntnis genommen worden, obwohl der Kläger zu
diesem Zeitpunkt schon durch seine E-Mail zum 13., 14. und 17. Januar 2004
dreimal in ausführlicher Weise genau darüber informiert habe.
Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, andere
Teilnehmer als den Kläger unter seinem Namen und seiner vormaligen und aktuellen
Anschrift, …, zum Internethandel auf der ...-Plattform im Internet zu
registrieren und zum Handel zuzulassen, insbesondere einen Decknamen für die
Teilnahme am Internethandel bei … zu vergeben.
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Die Beklagte behauptet, dass es keine einfachen und wirksamen Möglichkeiten der
Identitätsprüfung gebe, da diese entweder zu aufwendig seien oder vom
Marktteilnehmer nicht angenommen werden würden. Überdies seien die persönlichen
Daten des Klägers im Internet einsehrbar, vor allem auch das Geburtsdatum. In
der Presse werde jedoch regelmäßig darauf hingewiesen, dass persönliche Daten
und vor allem auch das Geburtsdatum dazu geführt haben, dass die Prüfung der
Anmeldedaten und des streitgegenständlichen Mitglieds-Accounts durch die SCHUFA
letztlich erfolgreich verlaufen sei, so dass der Dritte, der die Daten des
Klägers missbraucht habe, auch aus dem Bekanntenkreis des Klägers stammen
könnte.
Die Beklagte habe den „Identitätsklau" weder gefördert noch geduldet. Die
Beklagte habe nach der Information des Klägers am 14.11.2003 das
Mitglieds-Account … gesperrt. Der zweite Account unter dem Decknamen … sei eine
Neuanmeldung/Registrierung und nicht eine bloße Änderung des Decknamens gewesen.
Diese Registrierung sei nach der Sperrung des Accounts … erfolgt. am 14. Januar
2004 habe der Kläger den Mitgliedsnamen … oder die Artikelnummer der Beklagten
nicht mitgeteilt. Ein sofortiges Handeln sei der gar nicht möglich gewesen.
Überdies bestreitet die Beklagte, dass das Mitglied mit dem Decknamen … mehrere
hundert Transaktionen abgeschlossen haben sollte. Erst nach Erhalt der E-Mail
vom 17. Januar 2004 habe die Beklagte reagieren können, da ihr der Kläger nun
den Decknamen … mitgeteilt habe. Die Beklagte habe auch sofort reagiert und den
Mitglieds-Account … gesperrt. Die Beklagte meint des Weiteren, dass sie keine
nebenvertraglichen Pflichten gegenüber dem Kläger verletzt habe. Überdies sei
weder das Namens- noch das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers verletzt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf alle
zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, die
Sitzungsniederschrift sowie die sonstigen Aktenbestandteile Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage ist begründet.
Dem Kläger steht gegenüber der Beklagten ein Unterlassungsanspruch gemäß §§ 862,
1004 BGB i. V. m. § 12 BGB zu.
Die – unbefugte – Nutzung des Namens des Klägers stellt eine Verletzung des
Namensrechts des Klägers dar.
Die Beklagte ist als mittelbare Störerin i. S. v. § 1004 BGB anzusehen.
Mittelbarer Störer ist, wer die Beeinträchtigung durch die Handlung eines
Dritten adäquat verursacht hat, so unter anderem, wenn er es unterlässt, eine
Dritthandlung zu verhindern, die er ermöglicht hat oder zu deren Verhinderung er
sonst verpflichtet ist. Voraussetzung für eine Störerhaftung der Beklagten ist
also, dass er an dem sogenannten Identitätsklau mitgewirkt hat. Dabei ist zu
berücksichtigen, dass die Störerhaftung nicht über die Gebühr auf Dritte, also
die Beklagte, erstreckt werden darf, die nicht selbst die rechtswidrige
Beeinträchtigung vorgenommen haben. Eine Haftung Dritter setzt vielmehr die
Verletzung von Prüfungspflichten voraus. Deren Umfang bestimmt sich danach, ob
und wieweit dem als Störer in Anspruch genommenen nach den Umstände eine Prüfung
zuzumuten ist.
Der Beklagten ist es grundsätzlich nicht zuzumuten, jede Transaktion die über
ihre Internetplattform abläuft, zu beobachten. Dies würde zum Einen dem
Geschäftsmodell der Beklagten und anderen Anbietern in diesem Geschäftsbereich
entgegenstehen und zum Anderen entspricht dies auch nicht den Grundsätzen, nach
denen Unternehmen sonst für Rechtsverletzungen haften, zu denen es in einem von
ihnen eröffneten Marktplatz (z. B. Zeitungsanzeige in einer Zeitung oder
Verkaufsmesse) kommt.
Im Streitfall bedeutet dies, dass die Beklagte eine Identitätsprüfung nur in
einem ihr zumutbaren Rahmen durchführen muss. Die Beklagte führt eine
Identitätsprüfung über eine SCHUFA-Prüfung durch. Dass es sich dabei nicht um
ein 100prozentiges sicheres Verfahren handelt ist bekannt. Wem der Kläger jedoch
die anderen von der Beklagten angebotenen Modelle zur Registrierung, wie z. B.
das PostIdent-Verfahren nicht in Anspruch nimmt, so ist die beklagte
grundsätzlich nicht dafür zur Verantwortung zu ziehen.
Im Streitfall hat der Kläger die Beklagte jedoch erstmals mit ihrer E-Mail vom
14.11.2003 auf den „Identitätsklau" und den damit verbundenen Missbrauch
hingewiesen. In diesem Fall ist die Beklagte verpflichtet, Transaktionen unter
dem Namen des Klägers zu verhindern. Dem steht nicht entgegen, dass – was
allgemein bekannt sein dürfte – es sich bei dem Internet und somit auch bei
Internetauktionen bzw. der Registrierung bei Internetauktionen um ein durchaus
risikobehaftetes Medium bzw. u risikobehaftete Geschäfte handelt. Zu beachten
ist nämlich auch, dass die Beklagte durch die Schaffung eines
Internetauktionsportals auch eine Gefahrenquelle geschaffen hat, die einen
Identitätsdiebstahl relativ einfach ermöglicht. Dem steht nicht entgegen, dass
es im Streitfall recht einfach ist, sich u. a. das Geburtsdatum des Klägers auf
dem Internet zu beschaffen. Auch kann sich die Beklagte nicht auf § 6 ihrer AGB
berufen, da es sich dabei nur um einen Hinweis an den Nutzer handelt. Daraus
folgte jedoch nicht, dass die Beklagte bei bekannten Missbrauchsfällen nicht
reagieren muss, um den Nutzer zu schützen. Denn nur die Beklagte ist in der Lage
einen geschädigten Nutzer vor weiteren Missbrauchsfällen zu schützen.
Die Wiederholungsgefahr ist ebenfalls gegeben, da aufgrund der bereits
vorhandenen Beeinträchtigungen die ernsthafte Gefahr einer erneuten
Beeinträchtigung besteht. Dem steht nicht entgegen, dass die Beklagte eine
erneute Registrierung unter dem Decknamen … abwehrte, da allein damit nicht
sichergestellt ist, dass es zukünftig keinen Identitätsmissbrauch mit den
klägerischen Daten ergibt.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige
Vollstreckbarkeit beruft auf § 709 S. 1 ZPO.
AG Potsdam
Az: 22 C 225/04
Beschluss vom 03.12.2004
In dem Rechtsstreit wird das Urteil vom 3.
12.2004 dahin berichtigt, dass
1) der Tenor vollständig wie folgt lautet:
„1. […]
2. Der Beklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die vorstehende
Verpflichtung ein Ordnungsgeld bis zur Höhe von 250.000,00 EUR und für den Fall,
dass dies nicht beigetrieben werden kann, eine Ordnungshaft bis zu sechs
Monaten, zu vollziehen an den Vorstandsmitgliedern angedroht.
3. …
4. […}
2) die Entscheidungsgründe auf Seite 7, Satz 1 lauten: die zulässige Klage ist
begründet.
Gründe:
Das Urteil war wie geschehen wegen einer offensichtlichen Auslassung gem. § 319
ZPO zu berichtigen.
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