Imbiss –
Gewerberaumkündigung wegen Beleidigung
Oberlandesgericht Frankfurt/Main
Az: 2 U 94/08
Urteil vom
21.11.2008
Gründe:
I. § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO:
Der Kläger als Vermieter verlangt von der Beklagten als Mieterin Räumung und
Herausgabe von als Imbiß genutzten Gewerberäumen in O1, X-Straße ....
Hinsichtlich des Sachverhalts wird zunächst auf den Tatbestand des
erstinstanzlichen Urteils verwiesen. Der Magistrat der Stadt O1 erteilte der
Beklagten mit Bescheid vom 24.2.2000 (Blatt 78 der Akte) die Erlaubnis zum
Betrieb einer Schank- und Speisewirtschaft in den angemieteten Räumen. Mit
Bescheid vom 6.10.2000 (Blatt 67 f. der Akte) wurde die Erlaubnis auf die
Freifläche der beiden Stellplätze vor dem Gastraum erweitert. Mit Schreiben an
die Beklagte vom 17.2.1999 (Anlage B 8, Blatt 77 der Akte) hatte die
Voreigentümerin Frau A ihr Einverständnis mit der Nutzungsänderung zu einem
Imbiß-Restaurant gemäß Mietvertrag vom 2.2.1999 erklärt. Gemäß Schreiben vom
24.3.2000 (Anlage K 5, Blatt 26 ff. der Akte) hatte sie erklärt, die Beklagte
sei berechtigt, vor dem Haus Tische und Stühle zur Bewirtung von Gästen
aufzustellen.
Das Landgericht hat nach Durchführung einer Beweisaufnahme durch Vernehmung der
Zeugen Z1, Z2 und Z3 durch Urteil vom 4.4.2008, dem Kläger zugestellt am
8.4.2008, die Klage hinsichtlich des Antrags auf Räumung des Kellerraums als
unzulässig, und hinsichtlich des Räumungs- und Herausgabeantrags im übrigen als
unbegründet abgewiesen. Den im Beweisbeschluß vom 9.11.2007 aufgeführten Zeugen
Z4 hat es nicht vernommen. Er konnte nicht geladen werden, da er nach Angaben
der Post unter der angegebenen Anschrift nicht zu ermitteln war.
Zur Begründung der Entscheidung hat das Landgericht im wesentlichen ausgeführt,
die außerordentlichen Kündigungen des Klägers vom 12.7.2006 und vom 19.3.2007
seien unwirksam. Zwar sei die Nutzung der Pkw-Stellplätze vor dem Anwesen als
Außenwirtschaft vertragswidrig. Ein Recht zur außerordentlichen Kündigung
begründe diese aber nicht, weil die Beklagte die Plätze in Kenntnis des Klägers
bereits seit Jahren so nutze. Das Aufstellen eines weiteren Tisches und einer
Markise stelle keine so erhebliche Änderung dar, daß dem Kläger eine Fortsetzung
des Mietverhältnisses unzumutbar wäre. Die Bezeichnung des Klägers als
"Schweinehund" gegenüber einem Handwerker durch die Beklagte reiche ohne
Kenntnis des gesamten Gesprächsverlaufs nicht aus, zumal die Beklagte diese
Behauptung bestritten habe und der Zeuge Z4 mangels Kenntnis seiner
ladungsfähigen Anschrift nicht habe vernommen werden können. Die angebliche
Beschimpfung des Klägers durch die Beklagte als "Zuhälter", "Schwein" und
"Asozialer" stehe nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht fest. Keinen Grund
für eine außerordentliche Kündigung stelle auch die angebliche Aneignung eines
Kellerraums durch die Beklagte dar. Der Beklagten stehe nach dem Mietvertrag ein
Kellerraum zu. Zudem seien weder Beanstandungen seitens anderer Mieter
vorgetragen noch stünden eigene berechtigte Interessen des Klägers der Nutzung
des verhältnismäßig kleinen Kellerraums entgegen. Auch das Entsorgen von
Gewerbemüll in die Mülltonnen von Wohnungseigentümern reiche nicht aus. Auch die
hilfsweise erklärte ordentliche Kündigung sei nicht wirksam, da die Befristung
nicht wegen Nichteinhaltung der Schriftform unwirksam sei. In dem Mietvertrag
seien die Vertretungsverhältnisse hinreichend erkennbar. Bei der
Ergänzungsvereinbarung des Beklagten mit der Rechtsvorgängerin des Klägers
handele es sich nicht um eine beiderseitige Vertragsänderung, sondern lediglich
um eine einseitige Duldungserklärung zum Zwecke der Erlangung einer behördlichen
Erlaubnis. Im übrigen könne der Kläger sich auf die Nichteinhaltung der
Schriftform nach Treu und Glauben nicht berufen, da er bereits bei der Übernahme
des Objekts im Jahre 2002 Kenntnis von der vereinbarten Dauer des
Mietverhältnisses gehabt habe. Für den im Schreiben vom 19.3.2007 angegebenen
Vorfall angeblicher erneuter Beschimpfungen gegenüber Arbeitern des Klägers habe
dieser keinen Beweis angetreten. Der Klageantrag zu 2) sei mangels ausreichender
Bestimmtheit unwirksam. Im übrigen habe die Beklagte jedenfalls ein Besitzrecht
an einem Kellerraum.
Mit seiner am 17.4.2008 eingelegten und am 6.6.2008 begründeten Berufung
verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter. Hierzu trägt er vor, soweit die
fristlose Kündigung auf die behaupteten Vorfälle vom 12.5.2006 gestützt worden
sei, verfolge er sie nicht weiter. Er ist der Ansicht, die Ausweitung der von
dem Mietvertrag nicht gedeckten Nutzung der Stellplätze zum Zwecke der
Außenbewirtschaftung begründe ein Kündigungsrecht. Entsprechendes gelte für die
Aneignung eines weiteren Kellerraums zusätzlich zu dem von ihr bereits
genutzten. Im übrigen sei der Mietvertrag mangels Einhaltung der Schriftform
ordentlich kündbar. Aus dem Mietvertrag sei nicht ersichtlich, wer seinerzeit
für die GmbH, welche die Voreigentümerin vertreten habe, gehandelt habe. Ferner
sei die Zusatzvereinbarung gemäß Schreiben der Voreigentümerin vom 24.3.2000
nicht Bestandteil der Mietvertragsurkunde. Es handele sich um ein essentialium
des Mietvertrages, nicht lediglich um eine einseitige Duldung. Ergänzend bezieht
der Kläger sich auf seinen erstinstanzlichen Vortrag. Wegen der weiteren
Einzelheiten wird auf die Schriftsätze vom 5.6. und 18.11.2008 (Blatt 303 ff.,
349 ff. der Akte) Bezug genommen.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 4.4.2008 (Az.: 1 O 350/06) abzuändern
und die Beklagte zu verurteilen, die von ihr angemieteten und als
Imbiß-Restaurant genutzten Räumlichkeiten im Anwesen X-Straße ... in O1,
Erdgeschoß, bestehend aus einem Zimmer, einem Ladengeschäft, einer separaten
Toilette, einem Kellerraum sowie zwei Pkw-Abstellplätzen, und einem weiteren von
der Beklagten genutzten Kellerraum, der sich in einem abgemauerten Bereich des
großen Allgemeinkellers im vorgenannten Anwesen befindet, herauszugeben.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie beruft sich auf die Begründung des Landgerichts sowie auf ihr
erstinstanzliches Vorbringen. Sie ist der Ansicht, der Kläger könne schon
deshalb nicht außerordentlich kündigen, weil er die Ausweitung der Nutzung auf
die Stellplätze ebenso wie die Installation der Markise im Jahre 2003 seit
Jahren geduldet habe und es an einer Abmahnung fehle sowie weil er die
vertragliche Möglichkeit zur Kündigung Anfang 2004 zum 30.4.2009 nicht
wahrgenommen und sie daraufhin erhebliche Investitionen im Wert von insgesamt
ca. 19.700,- EUR getätigt habe. Sie behauptet, etwaige Lärmbelästigungen durch
die Außenbewirtschaftung würden jedenfalls durch den von dem vierspurigen
X-Straße ausgehenden Verkehrslärm überlagert. Der von ihr genutzte Kellerraum
sei ihr zugewiesen. Die Abmauerung habe die Baubehörde mit Bescheid vom
24.2.2000 verlangt. Die Installation eines Fettabscheiders sei bei dem Betrieb
eines Schnellimbisses zwingend und an der im Keller vorgegebenen Stelle
vorgenommen worden. Sie ist der Ansicht, die Schriftform des Mietvertrages sei
nach der sogenannten Auflockerungsrechsprechung des BGH gewahrt. Der Kläger sei
nicht schutzwürdig, da er die Situation gekannt und diese ohne Beanstandung
hingenommen habe. Seine Interessen seien nicht verletzt, während sie ihre
wirtschaftliche Existenz verlieren würde. Wegen der weiteren Einzelheiten wird
auf den Schriftsatz vom 1.9.2008 (Blatt 337 ff. der Akte) verwiesen.
II. § 540 Abs. 1 Nr. 2 ZPO:
Die zulässige Berufung hat auch in der Sache Erfolg.
Dem Kläger steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Räumung und Herausgabe der
angemieteten und genutzten Räumlichkeiten in dem Anwesen X-Straße ... in
Wiebaden nebst zwei Stellplätzen zu, da das Mietverhältnis der Parteien
zwischenzeitlich beendet ist (§ 546 BGB).
Zwischen den Parteien bestand seit dem Erwerb des Anwesens durch den Kläger zum
1.1.2002 der ursprünglich zwischen der Voreigentümerin Frau A und der Beklagten
geschlossene Mietvertrag vom 2.2.1999 (§§ 535, 366 Abs. 1 BGB). Dieser Vertrag
wurde zwar nicht durch eine außerordentliche Kündigung beendet, aber durch die
im Schriftsatz vom 12.7.2006 hilfsweise erklärte ordentliche Kündigung.
Hinreichende Gründe, aus welchen dem Kläger unter Berücksichtigung der Umstände
des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung
des Mietverhältnisses bis zu seinem Ablauf am 30.4.2014 nicht zugemutet werden
könnte, liegen im Ergebnis nicht vor (§ 543 Abs. 1 S. 1, 2 BGB). Zwar hat die
Beklagte ihre vertraglichen Pflichten in mehrfacher Hinsicht verletzt. Sie hat
eine Markise fest im Boden der Stellplätze verankert, ohne hierzu berechtigt zu
sein, und diese trotz Aufforderung nicht entfernt. Eine Berechtigung der
Beklagten ergibt sich nicht schon daraus, daß der Kläger dem Anbringen der
Markise geraume Zeit nicht widersprochen hat. Zudem hat die Beklagte
eigenmächtig einen Kellerraum durch Abmauern geschaffen, nutzt diesen und
weigert sich, diese Nutzung zu unterlassen und den Rückbau vorzunehmen. Nach dem
Inhalt des Mietvertrages steht ihr ein Kellerraum zu. Sie nutzt einen Kellerraum
für den Fettabscheider. Daß dieser für die Gaststätte notwendig zu installieren
ist, führt nicht dazu, daß sie das Recht hätte, einen weiteren Kellerraum zu
nutzen, obwohl dies nicht in dem Mietvertrag vereinbart ist. Zudem hat sie die
Aufmauerung eigenmächtig vorgenommen und damit das Eigentum des Klägers
beschädigt. Daß sie diese Maßnahme bereits vor der Übernahme des Anwesens durch
den Kläger im Einverständnis der Voreigentümerin durchgeführt hätte, hat sie
nicht konkret vorgetragen. Damit kann der Kläger jedenfalls Beseitigung der
Verankerung der Markise sowie Räumung und Herausgabe des abgemauerten
Kellerraums verlangen. Der auch insoweit zwischenzeitlich hinreichend bestimmte
und damit zulässige Klageantrag - der erstinstanzliche Klageantrag zu 2) - ist
mithin jedenfalls begründet.
Diese Verhaltensweisen der Beklagten lassen die Fortführung des Mietvertrages
aber für den Kläger noch nicht unzumutbar werden. Die Beklagte gefährdet die
Mietsache durch ihr Verhalten weder erheblich noch hat sie diese unbefugt einem
Dritten überlassen (§ 543 Abs. 2 Nr. 2 BGB). Das Erfordernis für den Kläger, die
Einhaltung der Pflichten der Beklagten durch Unterlassen des vertragswidrigen
Handelns und Rückbau der unzulässigen Maßnahmen gerichtlich durchzusetzen, ist
für ihn noch nicht unzumutbar. Er hat dieses Verhalten zumindest eine gewisse
Zeit lang geduldet. Konkrete Interessen, die eine kurzfristige Durchsetzung
seiner Interessen hätten erforderlich erscheinen lassen können, sind nicht
ersichtlich. Zusätzliche Beschädigungen treten nicht ein. Konkrete Lärm- oder
sonstige Belästigungen waren nicht hinreichend vorgetragen. Etwas anderes hätte
dann gelten können, wenn die Beklagte die vertragswidrige Nutzung trotz
rechtskräftiger Verurteilung fortgesetzt hätte.
Daß die Beklagte eine Berechtigung zur Nutzung der beiden Stellplätze zum Zwecke
der Außenbewirtschaftung vorgetäuscht hätte, indem sie das mit der Unterschrift
der Voreigentümerin A versehene Schreiben vom 24.3.2000 (Blatt 26 der Akte)
selbst hergestellt und vorgelegt hätte, was sich ergäbe, wenn das Bestreiten der
Echtheit der Unterschrift durch den Kläger zuträfe und was einen hinreichenden
Grund für eine außerordentliche Kündigung darstellen würde, hat er jedenfalls
nicht unter Beweis gestellt. Für diese Behauptung ist er beweispflichtig, da er
sich auf einen wichtigen Grund für eine außerordentliche Kündigung beruft.
Sollte das Schreiben vom 24.3.2000 tatsächlich von der Voreigentümerin stammen,
läge ein vertragswidriges Verhalten der Beklagten durch die Außenbewirtschaftung
unter Einbeziehung der beiden Stellplätze nicht vor. Denn in diesem Fall wäre
der Gegenstand des Mietvertrages wirksam auf die Nutzung der beiden
Pkw-Stellplätze für die Außenbewirtschaftung der Gaststätte erweitert worden. Zu
einer solchen Nutzung der in § 1 Nr. 2 und insbesondere in § 23 ausdrücklich als
Parkplätze bezeichneten Einstellplätze war die Beklagte nach dem ursprünglichen
Inhalt des Mietvertrages vom 2.2.1999 nicht berechtigt. Eine Nutzung als
Parkplatz umfaßt nicht auch eine solche gänzlich andere Nutzung durch das
Aufstellen von Tischen und Stühlen zum Zwecke der Außenbewirtschaftung. Nach dem
Vortrag der Beklagten haben die damaligen Parteien des Mietvertrages diesen aber
Anfang des Jahres 2000 einverständlich dahingehend abgeändert, daß die Beklagte
auch zu einer Nutzung der beiden Stellplätze zum Zwecke der Außenbewirtschaftung
berechtigt sein sollte. Diese Vereinbarung wäre wirksam unabhängig davon, ob die
für den Mietvertrag erforderliche Schriftform gewahrt wäre (§ 550 S. 1 BGB).
Denn die Nichteinhaltung der Schriftform führte nicht zur Unwirksamkeit der
getroffenen Vereinbarung, sondern lediglich dazu, daß der Mietvertrag nunmehr
für unbestimmte Zeit gälte.
Auf angebliche Beschimpfungen und Bedrohungen seitens der Beklagten stützt der
Kläger seine außerordentlichen Kündigungen nicht mehr. Zwar hat er nach seinen
Angaben in der Berufungsbegründung aus Beweisgründen lediglich seinen Vortrag
wegen der angeblichen Vorfälle am 12.5.2006 nicht mehr aufrecht. Er befaßt sich
aber im übrigen inhaltlich nur mit dem Vorwurf der Ausweitung des Mietgebrauchs
und mit der Nichteinhaltung der Schriftform, so daß die erstinstanzlich geltend
gemachten Gründe für eine außerordentliche Kündigung nicht mehr
Prüfungsgegenstand sind (§ 520 Abs. 3 Nrn. 2, 3 ZPO). Danach kommt es nicht
darauf an, daß die von der Beklagten beanstandete Durchführung der
Gartenarbeiten am 11.5.2006, allein im Belieben des Klägers lagen, da der
Beklagten an diesem Garten, der nicht mitvermietet ist, keinerlei Rechte
zustehen (§ 903 S. 1 BGB). Ferner kommt es nicht darauf an, daß das Landgericht
entschieden hat, bevor es den im Beweisbeschluß vom 9.11.2007 genannten Zeugen
Z4 vernommen oder dem Kläger eine Frist zur Beibringung der ladungsfähigen
Anschrift des Zeugen gesetzt hat (§ 356 ZPO). Auf die Vernehmung des Zeugen
hatte der Kläger nicht verzichtet (§ 399 ZPO).
Das Mietverhältnis wurde aber durch die mit Schriftsatz vom 12.7.2006
vorsorglich zugleich erklärte ordentliche Kündigung zum 31.3.2007 beendet. Das
Mietverhältnis war ordentlich kündbar, obwohl es auf bestimmte Zeit eingegangen
war (§ 542 Abs. 2 BGB). In § 2 Nr. 1 des Vertrages war eine Mietzeit bis zum
31.(richtig: 30.)4.2009 bestimmt. Da der Vertrag nicht 60 Monate vor Ablauf
dieser Mietzeit, also bis zum 30.4.2004 gekündigt worden war, hätte sich die
Vertragsdauer um 60 weitere Monate, also bis zum 30.4.2014 verlängert. Die
Befristung entfiel aber bereits mit der Vereinbarung der Beklagten mit der
Voreigentümerin A am 24.3.2000 über die Gestattung, vor der Gaststätte Tische
und Stühle zur Bewirtung von Gästen aufzustellen.
Der ursprüngliche Mietvertrag vom 2.2.1999 wahrte die Schriftform. Die
Eingangsformel wies die Rechtsvorgängerin des Klägers als Mieterin aus und
enthielt den Zusatz, daß sie durch die B-GmbH, Y-Str. 8, O1, vertreten werde.
Unterzeichnet hat den Vertrag für die Klägerin in der mit "Vermieter" sowie
"(Bevollmächtigter)" gekennzeichneten Spalte eine Person ohne Vertretungszusatz
mit einer nicht leserlichen Unterschrift. Dennoch ist aus den Angaben zu den
Vertretungsverhältnissen ersichtlich, daß die unterzeichnende Person in
Vertretung der Vertragspartei gehandelt hat; ein zusätzlicher Vertretungszusatz
war nicht erforderlich (vgl. BHG, MDR 2008, 851 f.). Dies gilt auch für das
Handeln dieser Person in Vertretung für die B-GmbH ohne nähere Kennzeichnung des
Vertretungsverhältnisses (vgl. BGH, MDR 2008, 851 f.; 2007, 1414 f.). Auch eine
Unterzeichnung als Vertreter ohne Vertretungsmacht würde der Schriftform nicht
entgegenstehen. Ob der Vertrag noch der Genehmigung der von der unterzeichnenden
Person vertretenen Vertragspartei bedürfte, ist keine Frage der Schriftform,
sondern des Vertragsschlusses. Die Regelung über die Schriftform in § 550 BGB
will den Erwerber eines Anwesens lediglich über den Inhalt eines gesetzlich auf
ihn übergehenden Vertrages informieren und nicht darüber, ob überhaupt ein
Vertrag besteht (vgl. BGH, MDR 2008, 851 f.).
Mit der Zusatzvereinbarung zwischen der Voreigentümerin A und der Beklagten vom
24.3.2000 über die Nutzung der beiden Einstellplätze vor der Gaststätte zum
Zwecke der Außenbewirtschaftung war jedoch die erforderliche Schriftform nicht
mehr gewahrt. Die Schriftform ist nur gewahrt, wenn sich die Einigung über alle
wesentlichen vertraglichen Vereinbarungen aus einer von beiden Parteien
unterzeichneten Urkunde ergibt. Werden wesentliche vertragliche Vereinbarungen
nicht im Mietvertrag selbst schriftlich niedergelegt, sondern in andere Urkunden
ausgelagert, so daß sich der Gesamtinhalt der mietvertraglichen Vereinbarung
erst aus dem Zusammenspiel dieser "verstreuten" Bedingungen ergibt, müssen die
Parteien zur Wahrung der Urkundeneinheit die Zusammengehörigkeit dieser
Schriftstücke in geeigneter Weise zweifelsfrei kenntlich machen (vgl. BGH, MDR
2008, 18; 853). Dazu bedarf es keiner körperlichen Verbindung dieser
Schriftstücke. Vielmehr genügt für die Einheit der Urkunde die bloße gedankliche
Verbindung, die in einer zweifelsfreien Bezugnahme zum Ausdruck kommen muß (vgl.
BGH, MDR 2008, 853; NJW 2003, 1248). Ob das Schreiben der Frau A vom 24.3.2000
eine solche hinreichende zweifelsfreie Bezugnahme auf den bestehenden
Mietvertrag aufweist, obwohl es zwar die Gaststätte sowie die Person der
Beklagten benennt, der es gestattet sein soll, vor dem Kebap-Haus Tische und
Stühle zur Bewirtung von Gästen aufzustellen, den bestehenden Mietvertrag aber
nicht erwähnt, kann dahinstehen, denn dieses Schreiben wahrt die Schriftform
bereits deshalb nicht, weil es lediglich von der Voreigentümerin, nicht aber
auch von der Beklagten unterzeichnet ist. Erforderlich ist die Unterzeichnung
durch beide Parteien, wenn auch nicht notwendig auf demselben Schriftstück (§
126 Abs. 2 BGB). Die Unterschrift nur einer Vertragspartei reicht nicht aus.
Bei der in der Vereinbarung vom 24.3.2000 getroffenen Regelung handelt es sich
um einen wesentlichen Bestandteil des Mietvertrages, so daß sie von dem
Schriftformerfordernis umfaßt war. In einem Mietvertrag sind nicht nur die
vermieteten Räume bestimmbar zu bezeichnen, sondern auch mitvermietete
Stellplätze, Freiflächen und sonstige Nebengelasse (vgl. OLG Rostock, NZM 2008,
646 ff. m.w.N.). Vor der Änderung hatte die Beklagte allein das Recht, die
Gaststätte innerhalb des Hauses zu bewirtschaften und die Stellplätze als solche
zu nutzen. Die Eröffnung auch einer Außenbewirtschaftung stellt eine wesentliche
Änderung dar, insbesondere da diese Art der Nutzung mit erheblichen
weitergehenden Beeinträchtigungen der Umgebung sowohl durch dort verweilende
Gäste, gegebenenfalls täglich über viele Stunden bis in den Abend hinein, als
auch dadurch verbunden ist, daß die beiden Stellplätze für ihren ursprünglichen
Zweck nicht mehr zur Verfügung stehen und die Gäste nun jeweils zwei weitere
Parkplätze in der Umgebung benutzen müssen, da die vor der Gaststätte
vorhandenen Einstellplätze nicht mehr zur Verfügung stehen. Das Bestehen eines
solchen Nutzungsrechts des Mieters ist für den Erwerber eines solchen Objekts
von wesentlicher Bedeutung. Er muß anhand der Mietvertragsurkunde ersehen
können, in welche langfristigen Vereinbarungen er nach Maßgabe des § 566 BGB
eintritt, wenn diese im Zeitpunkt der Umschreibung noch bestehen (vgl. BGH, NZM
2005, 584). Ferner kommt dem Erfordernis der Schriftform auch zu Gunsten der am
Vertragsschluß beteiligten Parteien eine Beweis- und Warnfunktion (vgl. BGH, NJW
1981, 2246; 1998, 2664; ZIP 1977, 2085; MDR 2008, 851).
Sofern es sich bei der Erklärung der Voreigentümerin lediglich um eine
einseitige Duldungserklärung gehandelt haben sollte, so hätte der Kläger diese
bereits mit Schriftsatz vom 3.4.2006 wirksam widerrufen, so daß die Beklagte
auch in diesem Fall keine Rechte aus der Erklärung herleiten kann.
Die ordentliche Kündigung ist bei einem Mietverhältnis über Geschäftsräume
spätestens am dritten Werktag eines Kalendervierteljahres zum Ablauf des
nächsten Kalendervierteljahres zulässig (§ 580 a Abs. 2 BGB). Damit endete das
Mietverhältnis aufgrund der mit Schriftsatz vom 12.7.2006 erklärten Kündigung
mit Ablauf des 31.3.2007.
Der Kläger ist nicht nach den Geboten von Treu und Glauben daran gehindert, sich
auf den Formmangel des Vertrages und ein daraus resultierendes Kündigungsrecht
zu berufen (§ 242 BGB). Die ordentliche Kündbarkeit des Vertrages führt nicht zu
einem schlechthin untragbaren Ergebnis. Eine existenzbedrohende Wirkung der
Beendigung des Mietverhältnisses für die Beklagte ist nicht ersichtlich. Zwar
kann sie die von ihr für die Gaststätte getätigten Anschaffungen in dieser
Gaststätte nicht mehr nutzen. Sie hat nach ihren Angaben eine Dunstabzugshaube
für ca. 5.500,- EUR, eine Edelstahlkochzeile für ca. 2.700,- EUR,
Gastroedelstahlkühlschränke für ca. 1.300,- EUR und diverse kleinere
Ausstattungsgegenstände im Wert von weiteren ca. 10.200,- EUR angeschafft, wobei
die Anschaffungsdaten nicht mitgeteilt sind. Dies tat sie in der Gewißheit,
diese Einrichtungen während einer Dauer von mindestens 10 Jahren nutzen zu
können. Bei einer solch langfristigen Nutzungsmöglichkeit rentieren sich
derartige Aufwendungen wesentlich mehr als bei einer infolge ordentlicher
Kündigung des Mietvertrages kürzeren Dauer. Andererseits kann sie die
Einrichtungsgegenstände, die ohnehin nach einer vermutlichen Nutzungsdauer von
zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Kündigung fast fünf Jahren nur noch einen
erheblich geringeren Zeitwert haben, ausbauen und grundsätzlich weiterverwenden.
Einer Kündigung durch den Kläger steht auch nicht entgegen, daß er insbesondere
die Außenbewirtschaftung und die Installation der Markise in der Vergangenheit
geduldet hat. Hierdurch hat er auf ihm zustehende Rechte nicht verzichtet. Zudem
war ihm nach seinen Angaben das Schreiben der Voreigentümerin vom 24.3.2000 bis
zu seiner Überlassung durch die Beklagte nach Ausspruch der Kündigung vom
3.4.2006 nicht bekannt. Er mußte daher nicht von einem entsprechenden Recht der
Beklagten ausgehen. Auch die Motive des Klägers und insbesondere der Umstand,
daß die Auseinandersetzung der Parteien möglicherweise entsprechend dem Vortrag
der Beklagten damit begann, daß der Kläger seiner Pflicht zur Übersendung der
Betriebskostenabrechnungen für die Jahre 2002 bis 2005 nicht nachkam, hindern
ihn nach Treu und Glauben nicht an der Kündigung des Mietverhältnisses.
Die Beklagte hat als unterliegende Partei die Kosten des Rechtsstreits zu tragen
(§ 91 Abs. 1 ZPO) mit Ausnahme der Kosten die durch die Anrufung des
unzuständigen Amtsgerichts Wiesbaden entstanden sind (§ 281 Abs. 3 S. 2 ZPO).
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr.
10, 711, 713 ZPO.
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Rechtssache keine grundsätzliche
Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer
einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert
(§ 543 Abs. 2 Nrn. 1, 2 ZPO).