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Inkassounternehmen – Zulässigkeit von Kontoführungsgebühren AG Fürth (Bayern) Az: 1 M 6672/07 Beschluss vom 09.10.2007 Die Erinnerung der Gläubiger vom 02.10.2007 wird, soweit der Gerichtsvollzieher ihr nicht abgeholfen hat, kostenpflichtig zurückgewiesen. Gründe Die Erinnerung der Gläubiger ist zulässig, insbesondere statthaft (§ 766 ZPO), in der Sache jedoch unbegründet. Der Vertreter der Gläubiger rechnet seine Gebühren nach dem RVG ab. Dort, Teil 7 des RVG, sind die Auslagen abschließend festgehalten, daneben können nur noch Aufwendungen (§§ 675 und 670 BGB) verlangt werden. Solche müßten, anders als die hier geltend gemachte "Kontoführungsgebühr", nachweisbar und konkret für den Einzelfall entstanden sein. Entscheidungen, die Inkassobüros betreffen, sind nicht einschlägig bei Ansatz von RVG-Gebühren. Die Absetzung der nicht titulierten Kontoführungsgebühr durch den Gerichtsvollzieher war gerechtfertigt, § 788 ZPO, die hiergegen eingelegte Erinnerung war zurückzuweisen. |
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