Inlandsflug
eines Prozessbevollmächtigten zu auswärtigen Gerichtstermin
Bundesgerichtshof
Az: IX ZR
100/06
Urteil vom
22.03.2007
Der IX. Zivilsenat des
Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 22. März 2007 für Recht
erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Rostock
vom 28. April 2006 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der Schuldnerin. Er verlangt
im Wege der Insolvenzanfechtung von der Beklagten einen Betrag von noch
158.103,09 EUR zuzüglich Zinsen. Gegen das im schriftlichen Vorverfahren
ergangene Versäumnisurteil des Landgerichts Neubrandenburg hat die Beklagte,
vertreten durch ihren in Karlsruhe kanzleiansässigen Prozessbevollmächtigten,
form- und fristgerecht Einspruch eingelegt. In dem auf den 27. Oktober 2005,
14.00 Uhr anberaumten Termin zur Verhandlung über den Einspruch ist der
Prozessbevollmächtigte der Beklagten trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht
erschienen. Er hatte um 10.25 Uhr durch seine Kanzlei mitteilen lassen, dass der
von ihm gebuchte Flug ab Karlsruhe/Baden-Baden wegen Nebels ausgefallen sei.
Gegen 14.40 Uhr hat er dem Gericht telefonisch angezeigt, dass sich seine
zunächst für 15.30 Uhr angekündigte Ankunft weiter verzögern werde. Wegen
starken Verkehrsaufkommens und einer Straßenumleitung zwischen Berlin und
Neubrandenburg werde er das Gericht voraussichtlich erst gegen 16.00 Uhr
erreichen.
Nach 14.45 Uhr hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers den Erlass eines
zweiten Versäumnisurteils beantragt, welches sodann verkündet worden ist. Die
Beklagte hat gegen dieses Urteil Berufung mit der Begründung eingelegt, ein Fall
verschuldeter Säumnis liege nicht vor. Das Berufungsgericht hat das zweite
Versäumnisurteil aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung
an das Landgericht zurückverwiesen. Hiergegen richtet sich die zugelassene
Revision des Klägers.
Entscheidungsgründe:
Die Revision hat keinen Erfolg.
I.
Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Die besonderen Zulässigkeitsvoraussetzungen
der Berufung gemäß § 514 Abs. 2 Satz 1 ZPO lägen vor. Unter diese Bestimmung sei
unter anderem der hier gegebene Fall zu fassen, dass die Partei unverschuldet
säumig gewesen sei. Die Beklagte habe die maßgeblichen Tatsachen für den
Ausschluss ihres Verschuldens vollständig und schlüssig vorgetragen. Die
Berufung sei begründet, weil ein Fall unverschuldeter Säumnis gegeben sei.
Maßstab sei die übliche, von einem ordentlichen Rechtsanwalt zu fordernde
Sorgfalt, nicht das unabwendbare Ereignis. Die Reiseplanung des
Prozessbevollmächtigten der Beklagten - eine Kombination von Flug- und Bahnreise
- sei nicht zu beanstanden. Ein Prozessbevollmächtigter dürfe auf alle
öffentlichen Verkehrsmittel zurückgreifen. Linienflüge seien Bestandteil des
öffentlichen Personenverkehrs. Dem Rechtsanwalt sei es daher grundsätzlich
zuzubilligen, bei Reisen innerhalb Deutschlands die zeitsparende Nutzung des
Flugzeuges in die Reiseplanung einzubeziehen. Er müsse allerdings entsprechende
Pufferzeiten einrechnen, um das Erreichen des weiteren Anschlusses - hier die
Bahn ab Berlin - sicherzustellen. Dies sei geschehen. Hinreichende Anhaltspunkte
dafür, dass der Prozessbevollmächtigte der Beklagten aufgrund der Wetterlage
nicht auf den pünktlichen Flug des von ihm gebuchten Flugzeuges habe vertrauen
dürfen, seien nicht ersichtlich. Konkrete Witterungsumstände, die bei einer
sorgfältigen Person begründete Zweifel geweckt hätten, dass die Maschine
rechtzeitig abheben würde, hätten sich nicht aufgedrängt. Die allgemeine
Erkenntnis, dass im Herbst Witterungsverhältnisse auftreten könnten, die einem
pünktlichen Abflug entgegenständen, reiche ebenso wenig aus wie die in den
Wetterberichten des Vorabends angekündigte Möglichkeit von Nebel im
Abfluggebiet. Nach der Absage des Fluges im Laufe des Vormittags des
Verhandlungstages seien dem Prozessbevollmächtigten der Beklagten keine
anderweitigen Pflichtverletzungen vorzuwerfen. Einen Unterbevollmächtigten hätte
er nicht beauftragen müssen. Seinen Mitteilungspflichten an das Gericht sei er
rechtzeitig nachgekommen.
II.
Diese Begründung hält rechtlicher Nachprüfung stand.
1. Nach § 514 Abs. 2 Satz 1 ZPO unterliegt ein Versäumnisurteil, gegen das - wie
hier gemäß § 345 ZPO - der Einspruch an sich nicht statthaft ist, der Berufung
insoweit, als sie darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften
Versäumung nicht vorgelegen habe. Der Sachverhalt, der die Zulässigkeit der
Berufung rechtfertigen soll, muss vollständig in der Berufungsinstanz
vorgetragen und darf in der Revisionsinstanz nicht ergänzt werden (vgl. BGH,
Urt. v. 22. April 1999 - IX ZR 364/98, WM 1999, 1532, 1533). Die
Verschuldensfrage ist nach den gleichen Maßstäben zu beurteilen wie bei der
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (vgl. BGHZ 141, 351, 355; BGH, Urt. v. 22.
April 1999 - IX ZR 364/98, aaO S. 1533; Musielak/Ball, ZPO 5. Aufl. § 514 Rn.
8). Die Beweislast für die Voraussetzungen einer unverschuldeten Säumnis liegt
beim Berufungskläger.
2. Das Berufungsgericht hat auf dieser Grundlage ein Verschulden der Beklagten,
die sich ein Verschulden ihres Prozessbevollmächtigten nach § 85 Abs. 2 ZPO
zurechen lassen muss, ohne Rechtsfehler verneint.
a) Die Beklagte hat in der Berufungsbegründung ausgeführt und durch Vorlage des
Flugscheines sowie einer Fahrplanauskunft der Deutschen Bahn belegt, ihr
Prozessbevollmächtigter habe für den Terminstag den Flug DI 7486 mit dem
planmäßigen Abflug ab Karlsruhe/Baden-Baden um 8.30 Uhr und der planmäßigen
Ankunft in Berlin-Tegel um 9.50 Uhr gebucht. Geplant sei gewesen, von
Berlin-Tegel um 11.18 Uhr mit der S-Bahn nach Henningsdorf zu fahren, um von
dort mit Regionalzügen der Deutschen Bahn über Oranienburg nach Neubrandenburg
zu gelangen. Planmäßige Ankunft in Neubrandenburg sei 13.31 Uhr gewesen, also
eine halbe Stunde vor Terminsbeginn.
aa) Diese Reiseplanung weist allerdings den von der Revision aufgezeigten
Schwachpunkt auf, dass der Zeitpuffer für den Übergang vom Flugzeug zur S-Bahn
in Berlin-Tegel etwas knapp bemessen ist. Zum einem musste der
Prozessbevollmächtigte der Beklagten eine sich im üblichen Rahmen haltende
Verzögerung der Landung des von ihm benutzten Flugzeuges in Berlin-Tegel in
Rechnung stellen. Zum anderen reiste er nicht nur mit Handgepäck, sondern - nach
seinen eigenen Angaben in der Berufungsbegründungschrift - mit einem
aufgegebenen Gepäckstück, welches die mitgeführten Akten enthielt. Er musste
also die Gepäckausgabe auf dem Flughafen in Tegel abwarten. Hierdurch reduzierte
sich der eingeplante Zeitpuffer von rechnerisch 88 Minuten, der auch noch
ausreichen musste, um vom Flughafen Berlin-Tegel zum S-Bahnhof Tegel zu
gelangen.
Der von der Beklagten geplante zeitliche Ablauf entsprach gleichwohl der
Sorgfalt, die an einen ordentlichen Rechtsanwalt zu stellen ist. Bei der von der
Revision zugrunde gelegten Fahrzeit von zweieinhalb Stunden mit dem Taxi vom
Flughafen Berlin-Tegel nach Neubrandenburg, die der Verfahrensbevollmächtigte
der Beklagten am Terminstag auch tatsächlich benötigt hat, hätte er bei einem
Verlassen des Flughafens erst gegen 11.30 Uhr die Reiseplanung ändern und sich
für eine Taxifahrt unmittelbar nach Neubrandenburg entscheiden können. In diesem
Fall hätte er das Landgericht zur Terminsstunde erreicht. Angesichts dieser
offen gehaltenen Alternative zur Bahnfahrt ab Berlin war die eingeplante
Übergangszeit in Tegel noch angemessen.
bb) Entgegen der Auffassung der Revision brauchte die Beklagte weder einen
witterungsbedingten Ausfall des Inlandsflugs von Baden-Baden nach Berlin noch
eine Flugverzögerung von mehr als einer Stunde in ihre Zeitbedarfsrechnung
einstellen.
(1) Das Berufungsgericht hält einen Prozessbevollmächtigten aus zutreffenden
Gründen für berechtigt, für seine Anreise zu einem Gerichtstermin grundsätzlich
jedes beliebige öffentliche Verkehrsmittel zu wählen. Der Auffassung der
Revision, der Rechtsanwalt müsse sich für denjenigen Verkehrsträger entscheiden,
der die sicherste Gewähr für eine pünktliche Ankunft biete, was eine Flugreise
im Herbst ausschließe, kann dagegen nicht gefolgt werden. Wie das
Berufungsgericht mit Recht betont, sind Flugreisen im Geschäftsverkehr üblich.
Ein Reisender darf grundsätzlich darauf vertrauen, dass Flugzeuge planmäßig
starten und landen. Er muss lediglich konkreten Hinweisen auf Flugausfälle
nachgehen. Nach dem Inhalt des vom dem Geschäftsführer der Baden-Air Park GmbH
verfassten Schreibens vom 31. Oktober 2005, welches die Beklagte mit der
Berufungsbegründung vorgelegt hat, sind die morgendlichen Berlinflüge der
gewählten Fluggesellschaft in den zehn Tagen vor dem 27. Oktober 2005 pünktlich
abgewickelt worden. Deshalb bestand kein Anlass, die Anreise auf den Vortag der
Verhandlung vorzuziehen oder aber am Terminstag auf Frühzüge der Deutschen Bahn
ab Karlsruhe auszuweichen.
(2) Der Prozessbevollmächtigte der Beklagten war auch nicht im Blick auf den
Wortlaut der im Berufungsverfahren von dem Kläger aktenkundig gemachten
Wettervorhersage in der Hauptnachrichtensendung der ARD vom 26. Oktober 2005
gehalten, seine Reiseplanung am Vorabend umzustellen. Die Mitteilung, dass die
Nacht im Süden klar sei, sich später gebietsweise Nebel oder Hochnebel bilde und
es nach Nebelauflösung viel Sonnenschein gebe, ließ für die Vormittagsstunden
des 27. Oktober 2005 nicht auf dichten Nebel im Bereich des Flughafens
Karlsruhe/Baden-Baden schließen, der Flugausfälle oder erhebliche Verspätungen
mit Wahrscheinlichkeit nach sich ziehen würde. Angesichts des durch die
vorgelegte Wettervorhersage belegten ruhigen Herbstwetters mit Sonnenschein und
örtlichen Eintrübungen stellt es eine Überspannung der Anforderungen dar, wenn
der Prozessbevollmächtigte gehalten wäre, die weitere Entwicklung des
herbstlichen Wetters im Auge zu behalten, um notfalls kurzfristig auf
alternative Verkehrsverbindungen oder Verkehrsmittel, insbesondere den Abflug
von einem anderen Flughafen oder die Wahl der Deutschen Bahn, umzudisponieren.
Eine auf das zukünftige Wetter ausgerichtete Beobachtungspflicht trifft den
Prozessbevollmächtigten grundsätzlich nur bei bereits bestehenden oder
angekündigten Schlechtwetterlagen, welche die Durchführung der Reise
wahrscheinlich verhindern. Eine solche lag weder am 26. Oktober 2005 vor noch
war sie für den 27. Oktober 2005 in Aussicht.
b) Die Revision meint, der Prozessbevollmächtigte der Beklagten habe am
Verhandlungstag bereits um 9.30 Uhr, spätestens aber um 10.25 Uhr - dem
Zeitpunkt des ersten Anrufs seiner Kanzlei beim Prozessgericht - reagieren
müssen, weil sich nach längerer Wartezeit auf dem Flughafen in Baden-Baden und
nach Aufzehrung des eingeplanten Zeitpuffers von ca. einer Stunde schon deutlich
abgezeichnet habe, dass der Termin in Neubrandenburg nicht zu halten gewesen
sei. Die Rüge ist unbegründet. Eine Sorgfaltspflichtverletzung ist auch insoweit
nicht erkennbar.
aa) Eine schnellere alternative Verkehrsverbindung nach Neubrandenburg als der
von dem Prozessbevollmächtigten der Beklagten in Anspruch genommene Transfer von
Baden-Baden nach Stuttgart, Flug von dort nach Berlin und Taxifahrt von
Berlin-Tegel nach Neubrandenburg ist nicht erkennbar und wird von der Revision
auch nicht aufgezeigt.
bb) Entgegen der Auffassung des Klägers musste der Prozessbevollmächtigte der
Beklagten in dieser Situation auch keinen Terminsvertreter als
Unterbevollmächtigten bestellen. Das Berufungsgericht hat hierzu festgestellt,
dass sich der Aktenbestand zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung am 27.
Oktober 2005 auf über 900 Seiten belaufen habe und eine umfassende Einarbeitung
eines Unterbevollmächtigten nicht zu erwarten gewesen sei. Bei dieser Sachlage
hätte eine kurzfristige Beauftragung eines Terminsvertreters zumindest dem Sinn
und Zweck der mündlichen Verhandlung widersprochen, falls der Anwalt sich in der
ihm verbliebenen kurzen Zeit überhaupt in die Lage hätte versetzen können,
prozessordnungsgemäß an der mündlichen Verhandlung mitzuwirken (vgl. § 137 Abs.
1 bis 3, § 333 ZPO). Hat der Unterbevollmächtigte auch nur einen eingeschränkten
Pflichtenkreis, zählt doch zu seinen Pflichten in jedem Fall die ordnungs- und
weisungsgemäße Wahrnehmung des Gerichtstermins, für den die Untervollmacht
erteilt worden ist. Hiermit ist es im Regelfall nicht zu vereinbaren, eine
Rechtssache streitig zu verhandeln, ohne sie überhaupt zu kennen (vgl. Sieg in
Zugehör/Fischer/Sieg/Schlee, Handbuch der Anwaltshaftung 2. Aufl. Rn. 252). Der
Prozessbevollmächtigte der Beklagten hätte den in Aussicht genommenen
Terminsvertreter deshalb zur Annahme eines in hohem Maße risikobehafteten
Mandats drängen müssen. Dies war ihm nicht zuzumuten.
cc) Eine schuldhafte Säumnis liegt auch dann vor, wenn der
Prozessbevollmächtigte, der kurzfristig und nicht vorhersehbar an der
Wahrnehmung des Termins gehindert ist, nicht das ihm Mögliche und Zumutbare
unternimmt, um dem Gericht rechtzeitig seine Verhinderung mitzuteilen (BGH, Urt.
v. 19. November 1998 - IX ZR 152/98, NJW 1999, 724; v. 3. November 2005 - I ZR
53/05, NJW 2006, 448, 449). Mit der Erfüllung dieser Verpflichtung soll dem
Gericht die Möglichkeit gegeben werden, die Verhandlung gemäß § 337 ZPO zu
vertagen (Musielak/Stadler, aaO § 337 Rn. 6; Zöller/Gummer/Heßler, ZPO 26. Aufl.
§ 514 Rn. 9). Diesen Mitteilungspflichten hat der Prozessbevollmächtigte der
Beklagten, wie das Berufungsgericht ebenfalls richtig gesehen hat, voll
umfänglich genügt, indem er das Prozessgericht gegen 10.25 Uhr, also mehr als 3
1/2 Stunden vor der Terminsstunde, über die erwartete Verspätung informieren
ließ und es durch zwei weitere Anrufe über den jeweiligen Stand der sich weiter
verzögernden Anreise auf dem Laufenden hielt. Für weitergehende
Informationspflichten, etwa gegenüber dem gegnerischen Prozessbevollmächtigten,
gibt die Prozessordnung keine Grundlage.