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Verbraucherinsolvenzverfahren – Arbeitsgerichtsprozess - Besonderheiten
LAG DÜSSELDORF
Az.: 12 Sa
361/04
Urteil vom
02.06.2004
Leitsatz:
1. Die
Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens unterbricht den Prozess über eine
Lohnforderung insoweit nicht, als es um den unfpändbaren Teil des Nettolohns
geht. Der Arbeitnehmer bleibt weiterhin einziehungsbefugt.
2. Will der Arbeitgeber mit Gegenansprüchen aufrechnen, hat er im Prozess die
Höhe des Nettolohns und dessen pfändbaren Teil darzulegen.
In Sachen hat die 12. Kammer des
Landesarbeitsgerichts Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom 02.06.2004
für Recht erkannt:
Die Berufung der Beklagten gegen
das Urteil des Arbeitsgerichts Mönchengladbach vom 22.01.2004 wird kostenfällig
zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
A.
Zwischen den Parteien bestand bis
zum 30.09.2003 ein Arbeitsverhältnis. Die Klägerin hat, noch bevor im November
2003 über ihr Vermögen das Verbraucherinsolvenzverfahren eröffnet wurde, die
Beklagte vor dem Arbeitsgericht Mönchengladbach auf Zahlung des unpfändbaren
Teils ihres Nettogehalts aus September 2003 - Euro 807,11 netto - verklagt.
Durch Urteil vom 22.1.2004 hat das Arbeitsgericht die Beklagte klageantragsgemäß
verurteilt. Mit der Berufung will die Beklagte weiterhin die Klage abgewiesen
wissen. Sie will gegen die Gehaltsforderung mit dem für 2003 gezahlten
Urlaubsgeld und dem Entgelt für zuviel gewährten Jahresurlaub aufrechnen sowie
den aufgrund einer Gehaltspfändung abgeführten Betrag in Abzug bringen. Dem
Aufrechnungsverbot des § 394 BGB begegnet sie mit dem Vorwurf
rechtsmissbräuchlichen Verhaltens der Klägerin.
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt
verwiesen.
B.
Das Arbeitsgericht hat zu Recht der
Klage stattgegeben. Die Kammer folgt den zutreffenden Entscheidungsgründen des
erstinstanzlichen Urteils (§ 69 Abs. 2 ArbGG). Ihnen ist - auf die Einwände der
Berufung hin - das Folgende hinzuzufügen.
I.
Die Eröffnung des
Verbraucherinsolvenzverfahrens über das Vermögen des Arbeitnehmers unterbricht
einen anhängigen Zahlungsprozess nur insoweit, als es um die den
Pfändungsfreibetrag des § 850 c ZPO übersteigenden Gehaltsteile geht. Jedenfalls
seit der zum 01.12.2001 erfolgten Einfügung des Satzes 2 in § 36 Abs. 1 InsO ist
geklärt, dass der unpfändbare Teil des Nettoeinkommens nicht zur Insolvenzmasse
gehört. Dieser Befund trifft gleichermaßen für das laufende wie für das
rückständige Arbeitseinkommen zu.
Mit der Klageforderung verlangt die Klägerin die Zahlung des unpfändbaren Teils
ihres Septembergehalts. Nach der Anlage zu § 850 c ZPO ist von dem monatlichen
Nettolohn von Euro 1.379,52 netto der Betrag von Euro 308,00 pfändbar. Nach
Abzug dieses Betrages sowie des ausgezahlten Betrages von Euro 264,41 netto
ergibt sich der eingeklagte und vom Arbeitsgericht zugesprochene Betrag.
II.
Indem das unpfändbare
Arbeitseinkommen nicht in die Insolvenzmasse fällt, fehlt die
Einziehungsbefugnis des Insolvenzverwalters. Daher bleibt es Sache des
Arbeitnehmers, den Anspruch auf das unpfändbare Einkommen zu erheben und
gerichtlich durchzusetzen (Uhlenbruck, InsO, 12. Aufl., § 36 Rz. 16, Nerlich/Römermann/Andres,
InsO, § 36 Rz. 35d, Schumacher/FK-InsO, 3. Aufl., § 36 Rz. 12).
III.
Die von der Beklagten erklärte
Aufrechnung ist unzulässig.
1. Nach § 394 BGB kann gegen Arbeitseinkommen aufgerechnet werden, soweit dieses
der Pfändung unterliegt. Gemäß § 850 Abs. 1 ZPO ist Arbeitseinkommen nach
Maßgabe der §§ 850 a bis i ZPO pfändbar. Nach § 850 e ZPO sind bei der
Berechnung des pfändbaren Einkommens die Beträge, die unmittelbar aufgrund
sozialversicherungsrechtlicher und steuerrechtlicher Vorschriften zur Erfüllung
gesetzlicher Verpflichtungen des Schuldners abzuführen sind, nicht mitzurechnen.
Daher kann der Arbeitgeber regelmäßig nur gegen den Nettolohnanspruch des
Arbeitnehmers aufrechnen (BAG, Urteil vom 13.11.1980, 5 AZR 572/78, n. v.,
Urteil vom 24.10.2000, 9 AZR 610/99, AP Nr. 19 zu § 5 BUrlG). Darüber hinaus
legt § 850 c Abs. 1 ZPO einen unpfändbaren Grundbetrag des Nettoverdienstes zur
Sicherung des Existenzminimums des Arbeitnehmers und seiner
unterhaltsberechtigten Familienangehörigen fest; für den Teil des
Arbeitseinkommens, der diesen Grundbetrag übersteigt, gelten die weiteren
Pfändungsbeschränkungen des § 850 c Abs. 2 ZPO.
Im Prozess trägt der Arbeitgeber die Darlegungslast dafür, dass seine
Aufrechnung das Erlöschen oder den teilweisen Untergang von Forderungen des
Arbeitnehmers bewirkt hat (§ 389 BGB). Der Arbeitgeber hat dazu den pfändbaren
Teil des Nettolohnanspruchs anzugeben. Die Gerichte für Arbeitssachen sind im
Urteilsverfahren, für das der Beibringungsgrundsatz gilt, nicht verpflichtet,
die pfändbaren Teile des Arbeitseinkommens von Amts wegen zu ermitteln (BAG,
Urteil vom 05.12.2002, 6 AZR 569/01, AP Nr. 32 zu § 394 BGB, Kammerurteil vom
28.02.1989, 12 Sa 1458/88, n.v., vgl. Boewer, Handbuch Lohnpfändung, 2004, Rz.
850/844 [Rz. 1004, 990, dort zur Drittschuldnerklage]).
2. Die Beklagte stellt nicht in Abrede, dass bei einem Monatsgehalt von Euro
1.379,52 netto der Betrag von Euro 1.071,52 unpfändbar ist. Sie meint jedoch,
dass die Klägerin sich mit der Berufung auf das Aufrechnungsverbot des § 394
Satz 1 BGB rechtsmissbräuchlich verhalte.
a) Nach der Spruchpraxis des Bundesarbeitsgerichts (BAG, Urteil vom 28.08.1964,
1 AZR 414/63, AP Nr. 9 zu § 394 BGB, Beschluss vom 14.03.1984, 5 AZR 453/83, n.v.,
Urteil vom 18.03.1997, 3 AZR 756/95 AP Nr. 30 zu § 394 BGB; vgl. Boewer, a.a.O.,
Rz. 852) widerspricht es dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB), dem
Arbeitnehmer, der in Verletzung der ihm obliegenden Pflichten vorsätzlich und
rechtswidrig seinem Arbeitgeber einen Vermögensschaden zugefügt hat, gleichwohl
den Anspruch auf Auszahlung der Arbeitsvergütung in Höhe ihres unpfändbaren
Nettoteils zu gewähren und es dem Arbeitgeber zu verwehren, mit den ihm aus
vorsätzlicher Schadenszufügung zustehenden Ansprüchen aufzurechnen.
b) Im Streitfall sind indessen derartige Umstände, die den Vorwurf des
Rechtsmissbrauchs gegen die Klägerin begründen können, nicht ersichtlich. Sie
ergeben sich entgegen der Auffassung der Beklagten nicht daraus, dass der
Anspruch auf Rückzahlung des Urlaubsgeldes in der Eigenkündigung der Klägerin
zum 30.09.2003 gründet. Der Arbeitgeber kann auch in diesem Fall mit seinem
Rückzahlungsanspruch nur gegen den pfändbaren Teil des Nettoeinkommens
aufrechnen (vgl. BAG, Beschluss vom 14.03.1984, a.a.O., Urteil vom 06.12.1990, 6
AZR 268/89, AP Nr. 2 zu § 1 TVG Bezugnahme auf Tarifvertrag, Urteil vom
25.09.2002, 10 AZR 7/02, AP Nr. 27 zu §§ 22, 23 BAT Zuwendungs-TV). Für die
Forderung nach Erstattung gezahlter Urlaubsvergütung für zuviel gewährte
Urlaubstage gilt nichts anderes. Im Übrigen übersieht die Beklagte, dass ihr
grundsätzlich kein Erstattungsanspruch zusteht. Denn nach § 5 Abs. 1 c BUrlG ist
eine Minderung des Urlaubsanspruchs beim Ausscheiden des Arbeitnehmers in der
zweiten Jahreshälfte nicht vorgesehen. Das Rückforderungsverbot greift damit
ein, wenn der Arbeitnehmer urlaubsbedingt für eine seinen Urlaubsanspruch
übersteigende Zahl an Urlaubstagen von der Arbeit freigestellt war (std. Rspr.,
BAG, Urteil vom 04.04.1989, 8 AZR 689/87, n.v., Urteil vom 24.10.2000, a.a.O.).
Schließlich muss sich die Beklagte als eigenen Fehler zurechnen lassen, wenn sie
auf die vorliegende Gehaltspfändung nicht nur den pfändbaren Betrag von Euro
308,00, sondern Euro 518,00 an den Gläubiger der Klägerin abführte. Die Beklagte
mag den Differenzbetrag von Euro 210,00 beim Gläubiger kondizieren (OLG
Düsseldorf, Urteil vom 20.08.2001, WM 2002, 74; vgl. BGH, Urteil vom 13.06.2002,
NJW 2002, 2871). Die Klägerin verhält sich jedenfalls nicht
rechtsmissbräuchlich, wenn sie die Auszahlung der unpfändbaren Nettogehaltsteile
begehrt. Hierbei ist unerheblich, ob sie ihre Insolvenz verschuldet hat, es sich
in der Vergangenheit hat gut gehen lassen oder mit dem für September 2003
ausgezahlten Betrag von Euro 264,41 netto ausgekommen ist.
C.
Die Kostenentscheidung beruht auf §
97 Abs. 1 ZPO.
Gegen dieses Urteil ist kein Rechtsmittel gegeben. Da die Rechtssache weder
grundsätzliche Bedeutung hat noch eine Divergenz ersichtlich ist, besteht kein
Grund i.S.v. § 72 Abs. 2 ArbGG für die Revisionszulassung.
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