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Reiseveranstalter: Inanspruchnahme der Insolvenzversicherung
BGH
Az: IV ZR
275/03
Urteil vom
16.02.2005
Der IV. Zivilsenat des
Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 16. Februar 2005 für
Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des
Landgerichts Köln - 24. Zivilkammer - vom 11. Dezember 2003 wird auf Kosten des
Klägers zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Kläger nimmt die Beklagte aus einer Reiseveranstalter-Insolvenzversicherung
in Anspruch.
Er hatte eine 14-tägige Pauschalreise für vier Personen in die Türkei bei einem
Reiseveranstalter gebucht, den Gesamtpreis von 5.398 DM vor Reiseantritt bezahlt
und vom Veranstalter einen den Anforderungen des § 651 k BGB entsprechenden
Sicherungsschein der Beklagten erhalten. Die Reise wurde Ende Juli/Anfang August
2001 durchgeführt. Nach ihrem Abschluß machte der Kläger Schadensersatz- und
Minderungsansprüche wegen Mängeln geltend und erstritt am 29. Januar 2002 ein
Versäumnisurteil über insgesamt 10.690 DM gegen den Reiseveranstalter. Bereits
am 10. Januar 2002 war ein vorläufiger Insolvenzverwalter für das Unternehmen
des Reiseveranstalters bestellt worden.
Deshalb verlangt der Kläger Deckung von der Beklagten, allerdings nur in Höhe
des Preises, den er für die Reise bezahlt hat.
Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der Revision verfolgt der
Kläger seinen Anspruch weiter.
Entscheidungsgründe:
Die Revision hat keinen Erfolg.
1. Nach Auffassung des Berufungsgerichts ergibt sich aus § 651 k BGB nicht, daß
vom Versicherungsschutz auch Ansprüche des Reisenden wegen Mängeln erfaßt seien.
Auch Art. 7 der Richtlinie des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 13.
Juni 1990 (90/314/EWG, ABlEG 1990 Nr. L 158/59 ff.), der durch § 651 k BGB in
deutsches Recht umgesetzt worden ist, fordere lediglich, daß im Fall der
Zahlungsunfähigkeit oder des Konkurses des Reiseveranstalters die Erstattung
gezahlter Beträge und die Rückreise des Verbrauchers sichergestellt würden. Ein
Insolvenzschutz für Gewährleistungsansprüche wegen Mängeln einer vor Eintritt
der Insolvenz bereits abgeschlossenen Reise sei dagegen nicht vorgesehen.
Insofern stehe der Reisende nicht anders als jeder Gläubiger, der vorgeleistet
habe und mit Ansprüchen wegen Schlechterfüllung der Gegenleistung aufgrund einer
Insolvenz seines Schuldners ausfalle.
2. Demgegenüber geht die Revision unter Hinweis auf das Senatsurteil vom 28.
März 2001 (IV ZR 19/00 - NJW 2001, 1934 = VersR 2001, 714 jeweils unter 4 b)
davon aus, daß § 651 k BGB richtlinienkonform auszulegen sei. Die Richtlinie
90/314/EWG bezwecke einen umfassenden Schutz des Reisenden auch im Hinblick auf
mangelhafte Reiseleistungen, wie insbesondere die Regelungen in Art. 5 zeigten.
Nach dem 20. Erwägungsgrund dieser Richtlinie sei sowohl dem Verbraucher als
auch der Pauschalreisebranche damit gedient, wenn der Reiseveranstalter
verpflichtet sei, Sicherheiten für den Fall der Zahlungsunfähigkeit oder des
Konkurses nachzuweisen. Eine Beschränkung der Sicherheiten auf bestimmte Schäden
sei an dieser Stelle nicht vorgesehen. Aus Art. 7 der Richtlinie ergebe sich
lediglich der Höhe nach eine Begrenzung auf die gezahlten Beträge. Der
Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) gewähre dem Reisenden in
seiner bisherigen Rechtsprechung zur Pauschalreiserichtlinie einen umfassenden
Schutz gegen Nichterfüllung oder mangelhafte Erfüllung. Die Revision hält eine
Vorlage der Sache an den EuGH nach Art. 234 Abs. 3 EGV zur Klärung der Frage für
unausweichlich, ob die in Art. 7 der Richtlinie vorgeschriebene Sicherung auch
Ansprüche des Reisenden wegen Reisemängeln umfasse.
3. Die Entscheidung der Vorinstanzen erweist sich jedoch im Ergebnis als
richtig. Eine Vorlage an den EuGH kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil §
651 k BGB die von der Revision gewünschte Auslegung nicht zuläßt. Darüber hinaus
ergibt sich aus der gesicherten Rechtsprechung des EuGH zu der hier in Rede
stehenden Richtlinie, daß Art. 7 eine Sicherung des Reisenden nur für die dort
genannten Schadensfälle fordert, unter die sich die hier geltend gemachten
Ansprüche aber nicht einordnen lassen.
a) Unstreitig hat die Beklagte Versicherungsschutz nach Maßgabe des § 651 k BGB
versprochen. Abgesehen von Aufwendungen des Reisenden, die für seine Rückreise
infolge Zahlungsunfähigkeit des Reiseveranstalters entstehen (§ 651 k Abs. 1
Satz 1 Nr. 2 BGB), beschränkt sich die Pflicht zur Sicherstellung des Reisenden
gemäß § 651 k Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BGB auf die Rückerstattung des bereits
gezahlten Reisepreises, soweit Reiseleistungen infolge Zahlungsunfähigkeit oder
Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Veranstalters ausfallen.
Unter diesen Wortlaut der Vorschrift läßt sich der vorliegende Fall nicht
subsumieren: Denn Reiseleistungen sind nicht ausgefallen, sondern bis zur
Rückkehr erbracht worden; außerdem ist der Veranstalter vor Abschluß der Reise
nicht zahlungsunfähig geworden.
Der Senat hat in seinem Urteil vom 28. März 2001 (aaO) in Betracht gezogen, daß
durch § 651 k BGB die Vorschrift des Art. 7 der EG-Richtlinie über
Pauschalreisen (aaO) in deutsches Recht umgesetzt worden ist. Das Ziel des Art.
7 der Richtlinie hat der Senat unter Bezug auf die Rechtsprechung des EuGH im
Schutz des Verbrauchers gegen Risiken gesehen, die sich aus der Insolvenz des
Reiseveranstalters ergeben (ähnlich BGH, Urteil vom 10. Dezember 2002 - X ZR
193/99 - NJW 2003, 743 unter II 4 c bb). Der Senat hat auf der Grundlage der
Rechtsprechung des EuGH weiter ausgeführt, Art. 7 bezwecke den vollständigen
Schutz der in dieser Vorschrift genannten Rechte der Verbraucher und damit den
Schutz der Verbraucher gegen sämtliche in diesem Artikel genannten Risiken, die
sich aus der Zahlungsunfähigkeit des Reiseveranstalters ergeben. Art. 7 lautet
in der deutschen Fassung:
Der Veranstalter und/oder Vermittler, der Vertragspartei ist, weist nach, daß im
Fall der Zahlungsunfähigkeit oder des Konkurses die Erstattung gezahlter Beträge
und die Rückreise des Verbrauchers sichergestellt sind.
Der vollständige Schutz, den Art. 7 der Richtlinie bietet, bezieht sich mithin
auf Ansprüche des Verbrauchers auf Erstattung gezahlter, aber wegen entfallener
Reiseleistungen nicht verbrauchter Geldbeträge sowie auf seinen Rücktransport an
den Ausgangsort der Reise. Geschützt wird der Verbraucher hinsichtlich dieser
Rechte durch Art. 7 nur, soweit sie durch Zahlungsunfähigkeit des
Reiseveranstalters gefährdet sind (Kemper NJW 1993, 3293, 3295).
Zwar war in Art. 7 des der Richtlinie vorangegangenen Kommissionsentwurf vom 23.
März 1988 (ABlEG Nr. C 96/5 ff.) vorgesehen, daß die Reiseveranstalter den
versicherungsfähigen Teil der von ihnen nach der Richtlinie überhaupt zu
tragenden Haftung versichern sollten, womit auch die in Art. 5 des Entwurfs
vorgesehene Mängelhaftung umfaßt war (so auch die 20. Begründungserwägung dieses
Entwurfs). Demgegenüber ist die Sicherungspflicht des Reiseveranstalters in der
Richtlinie gewordenen Fassung des Art. 7 in der dargestellten Weise
eingeschränkt worden. Diese Entstehungsgeschichte bestärkt die bereits aus dem
Wortlaut des Art. 7 der Richtlinie zu entnehmende Begrenzung der
Sicherungspflicht auf bestimmte Ansprüche und Risiken. Mehr oder anderes als
eine Umsetzung des Art. 7 der Richtlinie war vom deutschen Gesetzgeber mit der
Einführung von § 651 k BGB nicht beabsichtigt (BT-Drucks. 12/5354 S. 9 und 11).
Vor diesem Hintergrund erscheint eine Auslegung des § 651 k BGB ausgeschlossen,
die von Wortlaut, Sinnzusammenhang und Entstehungsgeschichte abweichend zu einer
Sicherungspflicht des Reiseveranstalters auch für Gewährleistungsansprüche
führen würde, die nach abgeschlossener Reise wegen einer erst danach
eingetretenen Insolvenz nicht durchgesetzt werden können. Das entspricht der
insoweit einhelligen Meinung in Rechtsprechung und Literatur (vgl. etwa LG
Aachen RuS 1998, 342; Staudinger/J.Eckert, BGB [2001] § 651 k Rdn. 9;
MünchKommBGB/Tonner, 4. Aufl. § 651 k Rdn. 11; Soergel/K.H.Eckert, BGB 12. Aufl.
§ 651 k Rdn. 8; Erman/Seiler, BGB 11. Aufl. § 651 k Rdn. 6; Bamberger/Roth/Geib,
BGB § 651 k Rdn. 6; Jauernig/Teichmann, BGB 11. Aufl. § 651 k Rdn. 2; Führich,
Reiserecht, 4. Aufl. Rdn. 456 d, 457; Seyderhelm, Reiserecht § 651 k Rdn. 10;
Bidinger/Müller, Reisevertragsrecht 2. Aufl. § 651 k Anm. 1).
Danach kommt eine richtlinienkonforme Auslegung in der von der Revision
gewünschten Richtung schon deshalb nicht in Betracht, weil § 651 k BGB in der
hier streitigen Frage einen unterschiedlicher Auslegung zugänglichen
Entscheidungsspielraum nicht eröffnet (zu dieser Voraussetzung vgl. BGHZ 149,
165, 173 f.). Erst recht fehlt jeder Anhaltspunkt dafür, daß der Kläger dem
Sicherungsschein der Beklagten einen über § 651 k Abs. 1 Satz 1 BGB
hinausgehenden Umfang des ihm zugesagten Versicherungsschutzes hätte entnehmen
können.
b) Es kommt hinzu: In seinem Urteil vom 14. Mai 1998 (Rs. C-364/96 - Verein für
Konsumenteninformation - NJW 1998, 2201) hat der EuGH in Rdn. 19 festgestellt,
die Garantie der "Erstattung der gezahlten Beträge" betreffe die Fälle, in denen
die Zahlungsunfähigkeit oder der Konkurs des Veranstalters nach Vertragsschluß
und vor Beginn der Erfüllung des Vertrages eintrete oder in denen die Leistungen
während der Vertragserfüllung eingestellt werden und dem Verbraucher der Teil
der Zahlung zu erstatten ist, der den nicht erbrachten Leistungen entspricht.
Was die Garantie der "Rückreise des Verbrauchers" angehe, solle diese
verhindern, daß letzterer während der Erfüllung des Vertrages an seinem
Aufenthaltsort deswegen festgehalten wird, weil der Beförderer sich wegen der
Zahlungsunfähigkeit des Veranstalters weigere, die der Rückreise entsprechende
Leistung zu erbringen. Mit diesen Ausführungen hat der EuGH die beiden
Tatbestände des Art. 7 der Richtlinie so präzisiert, daß Ansprüche wegen Mängeln
einer bis zum Abschluß vom Veranstalter durchgeführten Reise, die wegen einer
erst nach der Reise eingetretenen Insolvenz des Veranstalters nicht durchgesetzt
werden können, nicht unter die Verpflichtung zur Sicherstellung des Verbrauchers
fallen. Der EuGH hat diese Rechtsprechung in einem Urteil vom 15. Juni 1999 (Rs.
C-140/97 - Rechberger - NJW 1999, 3181) bestätigt. Dort heißt es in Rdn. 28, die
Kläger jenes Falles seien den Risiken ausgesetzt gewesen, denen Art. 7 der
Richtlinie gerade begegnen solle. Sie hätten sich nämlich erstens durch Zahlung
von Beträgen vor Reiseantritt dem Risiko des Verlustes dieser Beträge und
zweitens im Fall der Zahlungsunfähigkeit oder des Konkurses des
Reiseveranstalters während der Reise dem Risiko ausgesetzt, am Aufenthaltsort
festzusitzen, wenn der Beförderer es aufgrund dieser Zahlungsunfähigkeit oder
dieses Konkurses ablehne, die aus der Rückreise bestehende Leistung zu
erbringen.
Soweit der EuGH, wie die Revision hervorhebt, den umfassenden Schutz des
Reisenden betont, ist nicht zu übersehen, daß der Gerichtshof nur den Schutz der
in Art. 7 der Richtlinie genannten Rechte der Verbraucher und damit den Schutz
des Verbrauchers gegen sämtliche in diesem Artikel genannten, sich aus der
Zahlungsunfähigkeit des Reiseveranstalters ergebenden Risiken im Auge hat (so
ausdrücklich Rdn. 61 im Urteil vom 15. Juni 1999 aaO; ferner Rdn. 59 im Urteil
vom 8. Oktober 1996 - verb. Rs. C-178/94 u.a. - Dillenkofer - NJW 1996, 3141).
Das hat auch der Senat in seinem Urteil vom 28. März 2001 (aaO) zugrunde gelegt.
Danach kommt eine Vorlage an den EuGH hier auch deshalb nicht in Betracht, weil
die streitige Frage vom Gerichtshof bereits geklärt ist. Ein Anspruch gegen die
Beklagte steht dem Kläger mithin nicht zu.
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