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Inspektion –
Hinweispflicht des Verkäufers auf eine notwendige Inspektion des Fahrzeugs?
AG Hagen
Az: 9 C 221/03
Urteil vom
23.05.2003
In dem Rechtsstreit hat das
Amtsgericht Hagen auf die mündliche Verhandlung vom 2.5.2003 für Recht erkannt:
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung
durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages
abwenden, sofern nicht zuvor die Beklagte Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand:
Am 11 0.1 0.2001 verkaufte die Beklagte dem Kläger in ihrer Niederlassung in
Hagen einen gebrauchten Pkw Opel, Typ 396 I Kombi unter
Gewährleistungsausschluss zum Preis von 16.000,00 DM.
Der Kläger wurde nicht darauf hingewiesen, dass der Zahnriemen ausgewechselt
werden müsste.
Der Pkw wurde am 14.04.1997 erstmals zugelassen. Im September 2002 war der
Zahnriemen defekt. Der Pkw erlitt einen Motorschaden. Der Pkw musste
abgeschleppt werden. Dem Kläger wurden 1.996,91 € für die Reparatur und 62,64 €
Abschleppkosten in Rechnung gestellt.
Der Kläger verlangte vergeblich von der Beklagten mit anwaltlichem Schreiben vom
09.01.2003 unter Fristsetzung zum 16.01.2003 Zahlung des Klagebetrags.
Der Kläger trägt vor, nach den Werksvorschriften sei der Zahnriemen zu wechseln,
sobald der Pkw 4 Jahre lang zugelassen sei oder sobald er eine Laufleistung von
65.000 km erreicht habe. Der Zahnriemen hätte daher am 14.04.2001 gewechselt
werden müssen. Aus den vertraglichen Nebenpflichten der Beklagten als Händler
ergebe sich, dass der Kläger auf den Umstand, dass der Zahnriemen alsbald zu
wechseln sei, hätte hingewiesen werden müssen. Ihm stehe daher ein
Schadensersatzanspruch nach den Grundsätzen der pVV und cic zu. Der
Gewährleistungsausschluss greife nicht, da er einen Anspruch nach pVV und cic
geltend mache. Die Beklagte habe den Schaden schuldhaft, nämlich grob fahrlässig
oder vorsätzlich verursacht. Als Fachbetrieb habe sie so viel know how besessen,
dass man davon gewusst habe, dass der Zahnriemenwechsel überfällig sei. Das
Fahrzeug sei nicht scheckheftgepflegt gewesen, da lediglich eine Inspektion im
Januar 1998 durchgeführt worden sei.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 2.059,55 € nebst Jahreszinsen in Höhe
von 5 % über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB hieraus seit dem 14.4.2003 zu
zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie trägt vor, ein Hinweis an den Kläger sei nicht erforderlich gewesen. Es gebe
keinerlei Verkehrssitte, nach der der Verkäufer den Käufer über irgendwelche
Wartungspflichten informieren müsse. Dies sei vielmehr allgemein bekannt. Das
verkaufte Fahrzeug sei „scheckheftgepflegt" gewesen. Das Scheckheft habe dem Pkw
beigelegen. Aus diesem sei zu entnehmen gewesen, wann die Wartung durchzuführen
sei. Ob und inwieweit sich der Kläger hieran gehalten habe entziehe sich ihrer
Kenntnis. Der Zahnriemen sei nicht nach vier Jahren oder einer Laufleistung von
65.000 km auszuwechseln. Es sei kein Motorschaden infolge des fehlenden
Zahnriemenwechsels eingetreten. Die Höhe der Reparaturkosten und deren
Verursachung durch den unterlassenen , Zahnriemenwechsel werde bestritten. Ein
Anspruch komme auch deshalb nicht in Betracht, da der Pkw unter Ausschluss
jeglicher Gewährleistung yeräußert worden sei.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Der Kläger hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung des geltend
gemachten Betrages nach den Vorschriften der cic oder den Vorschriften der pVV.
Ein solcher Anspruch entfällt bereits aus dem Grunde, dass eine Verletzung einer
vertraglichen Nebenpflicht nicht ersichtlich ist. .
Dem Kläger kann nicht in der Auffassung gefolgt werden, dass den Verkäufer eines
Gebrauchtfahrzeuges die Verpflichtung trifft, auf die Erforderlichkeit
regelmäßiger Inspektionen hinzuweisen. Deren Notwendigkeit dürfte allgemein
bekannt sein, anderenfalls obläge es dem Käufer eines Kfz, sich über die
Erfordernisse der ordentlichen Wartung seines Fahrzeugs selbst kundig zu machen.
Der Kläger kann sich auch nicht darauf berufen, dass die Beklagte vorliegend
aufgrund ihres überlegenen Fachwissens dazu gehalten gewesen wäre, ihn auf den
Umstand hinzuweisen, dass die Inspektionen bei dem streitgegenständlichen
Fahrzeug nicht ordentlich durchgeführt wurden. Für den Kläger war dieser Umstand
ohne weiteres aus dem dem Fahrzeug beiliegenden Service-Heft erkennbar. Aus
diesem geht hervor, dass die Jahresinspektion bereits im Juni 2000 bzw. jeweils
nach 15.000 km fällig war.
Der Wagen wurde mit einem Kilometerstand von 44.500 km verkauft, der Schaden
trat bei einem Kilometerstand von 54.136 km ein.
Der Kläger hätte daher zum einen aufgrund des Zeitablaufs; zum anderen aber auch
aufgrund der gefahrenen Kilometerzahl doppelten Anlass zur Durchführung einer
Inspektion gehabt.
Selbst wenn man dem Verkäufer eines Gebrauchtwagens die Verpflichtung auferlegen
wollte, auf den Umstand hinzuweisen, dass eine Inspektion fällig ist, so
entfiele hier, aus den vorstehenden Gründen in jedem Fall die Kausalität
zwischen der fehlenden Aufklärung und dem Eintritt des Schadens, da diese durch
das eigene Verhalten des Klägers unterbrochen worden wäre.
Der Kläger kann sich weiterhin nicht darauf berufen, dass auf dem
Garantievertragsformular vermerkt ist, dass eine Übergabeinspektion durchgeführt
wurde. Bei der gebotenen Auslegung nach dem Empfängerhorizont nach §§ 133, 1'57
BGB, ist unschwer erkennbar, dass es sich dabei lediglich um eine Überprüfung
des Fahrzeugs im Hinblick auf den abgeschlossenen Garantievertrag handelt, nicht
aber um eine gründliche Wartungsinspektion. Dies ergibt sich auch daraus, dass
diese "Übergabeinspektion;, nicht in das Serviceheft eingetragen wurde.
Da bereits eine vertragliche Nebenpflichtverletzung zu verneinen ist, kann
dahinstehen, ob der Kläger nicht bereits aus dem Grunde mit seinem Anspruch
ausgeschlossen ist, dass die Parteien einen Gewährleistungsausschluss vereinbart
haben.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1,708 Nr.11, 711 ZPO.
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