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Internet-Auktion: es kommt nicht immer ein wirksamer Kaufvertrag zustande!


AMTSGERICHT KERPEN

Az.: 21 C 53/01

Verkündet am 25.05.2001


In dem Rechtsstreit hat das Amtsgericht Kerpen auf die mündliche Verhandlung vom 16.03.2001 für Recht erkannt:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt,

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand:

Der Beklagte stellte seinen Austin Rover MK2 Mini über die Firma „eBay" mit näherer Beschreibung zum Verkauf oder zu Verkaufsverhandlungen - „VB: 1.900 DM (über den Preis läßt sich reden)" - ins Internet ein. Nach den Nutzungsbedingungen der Firma eBay beinhaltet die Einstellung auf der eBay-Webseite ein verbindliches Verkaufsangebot an den „Höchtsbietenden". Der Kläger bot einen Betrag von 655,00 DM für das Fahrzeug. Der Kläger trägt vor, mit seinem Gebot sei ein wirksamer Kaufvertrag zustande gekommen.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

1. den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger einen Austin Rover MK2 Mini Zug um Zug gegen Zahlung eines Kaufpreises in Höhe von 655,00 DM zu übergeben,

2. festzustellen, dass sich der Beklagte mit der Übergabe des Austin Rover MK2 Mini in Verzug befindet.

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte trägt vor, er habe das Portal der Firma eBay nur zu Werbezwecken genutzt. Er habe mit Interessenten in Kontakt kommen wollen.

Die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes ergeben sich aus dem vorgetragenen Inhalt der wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist unbegründet.

Dem Kläger steht gegen den Beklagten kein Anspruch gemäß § 433 I BGB auf Übergabe des Austin Rover Mini MK2 zu.

Ein wirksamer Kaufvertrag ist zwischen den Parteien nicht zustande gekommen. Die Rechtsgeschäfte im Internet folgen den allgemeinen Regeln des bürgerlichen Rechts (Palandt-Heinrichs, BGB, 59. Auflage, § 145 Rn. 6 ff.). Danach kommt ein Kaufvertrag nur zustande, wenn zwei übereinstimmende Willenserklärungen - Angebot und Annahme - vorliegen.

Der Beklagte hat durch die Einstellung seines Fahrzeugs ins Internet über die Webseite der Firma eBay kein rechtsverbindliches Angebot im Sinne des § 145 BGB, gerichtet auf den Abschluß eines entsprechenden Kaufvertrages, abgegeben. Nach dem Wortlaut der von ihm eingestellten Anzeige handelt es sich lediglich um eine Einladung an Interessenten, ein Angebot abzugeben („invitatio ad offerendum"). Zwar erfüllt die Freischaltung des Objektes grundsätzlich die Voraussetzungen eines Angebots (OLG Hamm NJW 2001, 1142 f.), aber es fehlte - für den Kläger erkennbar - an einem vom Beklagten geäußerten Rechtsbindungswillen. Ein solcher erkennbarer Wille lag deshalb nicht vor, weil der Beklagte in der Artikelbeschreibung ausdrücklich bat, von Geboten abzusehen („hier bitte nicht bieten") und einen Betrag von 1.900,00 DM als „Verhandlungsbasis" nannte; auf dieser Basis wollte er mit Interessenten über den Abschluß eines Kaufvertrages verhandeln. Die Artikelbeschreibung ist auch zur Kenntnis des Klägers gelangt, bei einer verbindlichen Einigung wäre sie Inhalt des Vertrages geworden (Wilmer NJW-CoR 2000, 94, 99). An einer Einigung der Parteien mangelt es aber; dass sich der Beklagte nicht an die Nutzungsbedingungen der Firma e-Bay gehalten hat, ist für das Verhältnis zwischen den Parteien ohne Belang.

Der Kläger durfte die Einstellung des Fahrzeugs ins Internet wegen des Wortlauts der Artikelbeschreibung nicht als Angebot verstehen, sondern nur als Versuch der Kontaktaufnahme mit potentiellen Interessenten durch den Beklagten. Wegen der insoweit eindeutigen Aussage der Artikelbeschreibung besteht für eine anderweitige Auslegung der Erklärung des Beklagten nach § 133 BGB kein Raum. Mangels entsprechender Formulierung hätte der Kläger das vermeintliche „Angebot" des Beklagten auch nicht mit einem bloßen „ja" annehmen oder mit einem „nein" ablehnen können. Angesichts des eindeutigen Wortlautes der Artikelbeschreibung handelt es sich schließlich auch nicht um einen unbeachtlichen „geheimen Vorbehalt" (§ 116 BGB) des Beklagten.

Andererseits hat der Kläger seinerseits ein wirksames Angebot auf Abschluß eines Kaufvertrages dadurch abgegeben, dass er für den Pkw des Beklagten einen Kaufpreis in Höhe von 655,00 DM bot. Eine solche Erklärung kann rechtswirksam auch online per Mausklick abgegeben werden (Ernst NJW-CoR 1997, 165). Der Beklagte hat das Angebot des Klägers aber nicht angenommen.

Zwar ist eine vorweggenommene Annahmeerklärung grundsätzlich möglich, da sie dem Grundsatz der Privatautonomie folgt und der damit verbundenen Freiheit, entsprechende Risiken einzugehen (OLG Hamm NJW 2001, 1142, 1144). Eine solche verbindliche Annahmeerklärung scheitert aber aus den genannten Gründen am Wortlaut der Artikelbeschreibung. Auch die dem Angebot des Klägers folgenden Verhandlungen zwischen den Parteien haben nicht zu einer Einigung geführt.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 I, 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.

Streitwert: 655,00 DM.


 

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